Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4750/2009
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Claudia CottingSchalch,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A._______, (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009.
D4750/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2008 im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er
am 3. November 2008 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und –
summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Am 6. November 2008
wurde er vom BFM – ebenfalls noch in B._______ – gestützt auf Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo er
im Jahre 2000 die Schule mit der Matura abgeschlossen habe. Im selben
Jahr sei er mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern zunächst nach
D._______ (Distrikt Jaffna) und im Jahre 2002 dann nach E._______
(ebenfalls Distrikt Jaffna) gezogen. Sein Vater sei nicht mitgekommen, da
er in F._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) arbeite.
Seit dem Jahre 2005 habe er in E._______ mit einem "GasVan"
Personentransporte ausgeführt. Angehörige der "Liberation Tigers of
Tamil Eelam" (LTTE) und der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP)
hätten ihn ab 2006 wiederholt darum gebeten, ihnen sein Fahrzeug – mit
oder ohne Chauffeur – zur Verfügung zu stellen, welcher Aufforderung er
einige Male nachgekommen sei. Da das Ausleihen des "Vans" Probleme
mit sich gebracht habe und er dafür auch nicht finanziell entschädigt
worden sei, habe er das Fahrzeug am 23. Juni 2008 verkauft. In der
Folge habe er mehrere Anrufe von Unbekannten erhalten, die offenbar
vom Verkauf des "Vans" erfahren und ihn um Geld ersucht hätten. Er
habe jedoch nicht auf diese Anrufe reagiert und schliesslich sein Telefon
ausgeschaltet. Danach seien aber Leute auf Motorrädern zu ihm nach
Hause gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Aus Angst vor
weiteren Nachstellungen sei er von zu Hause weggegangen und habe bei
verschiedenen Verwandten in der Umgebung gewohnt.
Am 8. September 2008 habe er gegen Abend vor dem Haus eines
Onkels dessen "Van" gewaschen, als mehrere Männer auf Motorrädern
vorgefahren seien. Sein Onkel habe ihm befohlen, ins Haus zu gehen,
um selber nachzusehen, was die Männer wollten. Die Männer hätten
seinen Onkel jedoch sogleich mitgenommen. Als sein Onkel einige Tage
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später tot aufgefunden worden sei, habe er sich zum Verlassen seiner
Heimatregion entschlossen. Anfangs Oktober 2008 sei er in einem
Flugzeug nach Colombo gereist und habe bei einer Tante in G._______
(Distrikt Colombo, Westprovinz) Unterschlupf gefunden. Bereits am
12. Oktober 2008 sei er dort von Angehörigen des "Criminal Investigation
Department" (CID) mitgenommen und befragt worden. Einem weiteren
Onkel sei es dann gelungen, ihn mittels eines Anwaltes nach drei Tagen
unter der Auflage, Colombo umgehend zu verlassen, freizubekommen. Er
habe eine Woche Frist verlangt, um sich im Spital behandeln zu lassen.
Innert dieser Woche habe ein Verwandter für ihn einen Schlepper
organisiert, mit dessen Hilfe er am 20. Oktober 2008 Colombo mit einem
ihm nicht zustehenden Reisepass auf dem Luftweg verlassen habe und
via Dubai nach Mailand gereist sei. Am 21. Oktober 2008 sei er von
Italien her in einem Personenwagen unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
A.c Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens gab der
Beschwerdeführer eine Identitätskarte, einen Geburtsschein,
verschiedene Zeitungsartikel sowie – jeweils in Kopie – zwei Anzeigen
bei der Polizei und bei der "Human Rights Commission" und zwei
Schreiben seiner Tante an das "Internationale Komitee vom Roten Kreuz"
(IKRK) und an das "District Secretary, Jaffna" (samt Eingangsbestätigung
durch den "Government Agent" des "District Secretary") betreffend die am
8. September 2008 erfolgte Verschleppung und Tötung ihres Ehemannes
zu den Akten.
A.d Das BFM wies den Beschwerdeführer am 24. November 2008 für
den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
H._______ zu.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 – eröffnet am 2. Juli 2009 – lehnte das
BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
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Seite 4
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 24. Juli 2009 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz "zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid". Eventualiter sei ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei
anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Zur Stützung dieser Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter
anderem – jeweils als Faxkopien – zwei ärztliche Bestätigungen sowie
ein am 15. Juli 2009 verfasstes Schreiben eines Anwaltes in Colombo zu
den Akten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2009 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
mit, sein Mandant könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art.
42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 14. August 2009 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.— zu bezahlen, andernfalls
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 8. August 2009 bezahlt.
D.b Am 30. Oktober 2009 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die Originale der am 24. Juli 2009 als Faxkopien
eingereichten Schreiben und Bestätigungen zu den Akten.
E.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 28. November 2011 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit verfüge der Beschwerdeführer über kein politisches Profil,
welches mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erwarten liesse, dass er in
seiner Heimat heute asylrelevante Nachteile befürchten müsste. Sodann
stelle sich die Situation in Sri Lanka heute anders dar als zu jener Zeit,
als sich der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Heimat entschlossen
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habe. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den
separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage letzterer zu
Ende gegangen; seither befinde sich das gesamte Land wieder unter
Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der
LTTE mehr gekommen. Auch wenn die Sicherheits und
Menschenrechtslage noch nicht in allen Teilen des Landes
zufriedenstellend sei, sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie
Entführungen, Verschleppungen und Tötungen drastisch
zurückgegangen. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten
krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen würden von den
zuständigen Behörden geahndet; auf eine Zusammenarbeit der
Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen
bestünden keine Hinweise mehr. Angesichts der Herkunft des
Beschwerdeführers aus dem Distrikt Jaffna, dem Vorhandensein eines
tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes, seiner guten Schulbildung und
seiner Berufserfahrung sei der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar zu erachten.
Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
am 2. Dezember 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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Seite 6
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab zutreffend
fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu
wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht.
So behauptete der Beschwerdeführer etwa in der direkten
Bundesanhörung vom 6. November 2008, er sei beim CID "ständig
geschlagen" worden, weshalb er sich nach der Entlassung aus der Haft
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zuerst im Spital habe behandeln lassen müssen; aufgrund der
Notwendigkeit des Spitalaufenthaltes sei ihm zum Verlassen von
Colombo eine Woche Zeit gegeben worden (vgl. Vorakten A9, Antwort
auf die Fragen 74 ff.). Demgegenüber gab er anlässlich der
Erstbefragung drei Tage zuvor nicht zu Protokoll, in der Haft von Leuten
des CID schlecht behandelt worden zu sein; vielmehr erklärte er, er habe
gegenüber dem CID angegeben, er sei krank und müsse ins Spital, um
nicht innert 24 Stunden aus Colombo weggewiesen zu werden (vgl.
Vorakten A1 S. 5).
In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4 f.) wird gerügt, das BFM habe "in
diesem Punkt dem Empfangsstellenprotokoll einen Beweiswert
zugebilligt, welcher ihm nicht zukommen" könne; der Beschwerdeführer
hätte dem CID gegenüber "ja wohl kaum angeben" können, dass die
erlittenen Misshandlungen eine Spitalpflege erfordert hätten. Mit dieser
Darstellung lassen sich indessen die festgestellten Unstimmigkeiten nicht
beseitigen, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass der
Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden die für den Entscheid zur
Ausreise erheblichen Vorfälle – wie insbesondere die angeblich in der
Haft erlittenen Misshandlungen – bereits anlässlich der Erstbefragung
vorgebracht hätte, falls diese tatsächlich stattgefunden hätten.
Die beiden sehr knapp gehaltenen, sich insbesondere nicht detailliert zu
den angeblich erlittenen Verletzungen äussernden ärztlichen
Bestätigungen (es ist lediglich von einem Trauma durch Quetschungen
und Schürfungen an nicht genannten Körperteilen die Rede) sind
ebenfalls nicht geeignet, die genannten Ungereimtheiten zu beseitigen,
zumal auch nicht einsehbar ist, wieso der Beschwerdeführer die beiden
Dokumente – von denen zumindest das eine auf den 16. Oktober 2008
datiert ist – erst auf Beschwerdeebene und ohne entsprechende
Zustellcouverts zu den Akten reichte.
4.2. Des Weiteren wurde in der angefochtenen Verfügung bemerkt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten auch
zu wenig substanziiert ausgefallen und vermittelten daher nicht den
Eindruck, dass der Beschwerdeführer diese selber erlebt habe.
Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
betreffend die Zurverfügungstellung seines "Vans" an die LTTE und die
EPDP – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht derart unpräzise
und pauschal ausgefallen sind, dass gestützt darauf gewichtige Zweifel
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an deren Glaubhaftigkeit angebracht werden könnten. Insbesondere
schilderte der Beschwerdeführer in der direkten Bundesanhörung
ausreichend konkret und differenziert, wie oft und unter welchen
Umständen er den beiden Organisationen sein Fahrzeug ausgehändigt
habe (vgl. A9, Antworten auf die Fragen 67 und 90 ff.).
Erstaunlich erscheint hingegen, dass zwei Bewegungen mit derart
unterschiedlichen politischen Zielen (die 1987 gegründete EPDP kämpfte
anfänglich an der Seite der LTTE, verbündete sich jedoch bald mit den
srilankischen Regierungstruppen und kämpfte ihrerseits als
paramilitärische Organisation gegen die LTTE) mit demselben Anliegen
an den Beschwerdeführer gelangt sein sollen, ohne dass es offenbar
deswegen zu Konflikten zwischen den beiden Gruppierungen gekommen
sein soll.
4.3. Sodann widersprechen die Vorbringen des Beschwerdeführers in
wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des
Handelns.
Wie in der angefochtenen Verfügung etwa zu Recht festgestellt wurde,
erscheinen etwa die folgenden Aussagen nicht nachvollziehbar
beziehungsweise nicht in sich stimmig: So habe der Beschwerdeführer
einerseits nach dem Verkauf seines "Vans" im Juni 2008 nicht vom
Norden zu seinen Verwandten im Süden reisen können, weil er sich
aufgrund der massiven Drohungen habe verstecken müssen und weil ihm
die Reise aufgrund eines fehlenden Passierscheins nicht möglich
gewesen wäre (vgl. A9, Antworten auf die Fragen 107110);
demgegenüber habe er sich dann aber anderseits nach der Ermordung
seines Onkels anfangs September 2008 noch einen Monat lang ohne
Schwierigkeiten im Norden aufhalten können, bevor er sich beim
Dorfvorsteher einen Brief besorgt habe, gestützt auf welchen ihm bei der
Polizei und in einem Armeecamp offizielle "Clearances" ausgestellt
worden seien, die ihm die problemlose Reise per Bus und Flugzeug nach
Colombo ermöglicht hätten (vgl. A9, Antworten auf die Fragen 5060 und
129).
4.4. Die Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Gefährdungssituation werden dadurch erhärtet, dass er anlässlich der
direkten Bundesanhörung geltend machte, er habe schon zu Hause in
Jaffna gedacht, er würde ins Ausland reisen, falls er in Colombo keine
Arbeit in einem Restaurant oder in einem Laden finde (vgl. A9, Antwort
auf die Frage 81).
D4750/2009
Seite 9
4.5. Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden
Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des
Sachverhaltes zu führen.
4.5.1. Was die beiden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Schreiben von R. J., der Witwe des ermordeten Onkels J. P., an das
IKRK und an das "District Secretary" betrifft, wies das BFM zu Recht
darauf hin, die Ereignisse vom 8. September 2008 würden darin anders
als vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen geschildert,
überdies werde der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, welcher
Umstand umso mehr erstaunt, als er in den Befragungen die Vermutung
geäussert hatte, sein Onkel sei nur mitgenommen und getötet worden,
weil die Entführer diesen mit ihm verwechselt hätten (vgl. A9, Antworten
auf die Fragen 126 ff.).
Die verschiedenen Zeitungsartikel handeln offenbar – wie die beiden
Anzeigen bei der Polizei und bei der "Human Rights Commission" – vom
gewaltsamen Tod von J. P., ohne aber einen Zusammenhang mit dem
Beschwerdeführer erkennen zu lassen oder einen Hinweis auf eine
Gefährdung desselben zu geben.
4.5.2. In Bezug auf das auf Beschwerde zu den Akten gegebene, am
15. Juli 2009 ausgestellte Bestätigungsschreiben des Anwaltes und
Politikers R. M. I. aus Jaffna bleibt festzuhalten, dass dieses inhaltlich in
krassem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers steht.
Während der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen ausdrücklich
erklärte, nie Mitglied oder Sympathisant einer politischen Partei oder
Bewegung gewesen zu sein (vgl. A9, Antworten auf die Fragen 137139),
wird im besagten Schreiben ausgeführt, er sei ein politischer Aktivist der
"Tamil National Alliance" (TNA) gewesen und habe – nachdem er aus
seiner Heimatregion nach Colombo gezogen sei – dort seine Arbeit für
die TNA fortgesetzt.
4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen
Erwägungen der Vorinstanz – insbesondere Hinweise auf zusätzlich
festgestellte Ungereimtheiten und auf nicht nachvollziehbare Aussagen
des Beschwerdeführers – und auf die weiteren Darlegungen in der
Beschwerdeschrift – etwa auf die nicht näher begründete Rüge, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien "nicht objektiv", sondern
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Seite 10
"offenbar im Bestreben, Widersprüche und Ungereimtheiten zu
konstruieren", geprüft worden (vgl. Beschwerde S. 6) oder auf die
nachgeschobene Behauptung, der Beschwerdeführer sei Mitglied der
TNA und auch der "Tamil United Liberation Front, TULF" (vgl.
Beschwerde S. 7 sowie oben Ziff. 4.5.2. der Erwägungen) – näher
einzugehen. Das Asylgesuch wurde nach dem Gesagten zu Recht
abgewiesen.
Nachdem der entscheidwesentliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist,
besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende "Hauptantrag" (vgl.
Beschwerde S. 2 und 6) ist – wie der "Eventualantrag" auf Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls (vgl. Beschwerde
S. 2 und 7) – abzuweisen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 441 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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Seite 11
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein
konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer
Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung
drohen, zumal es ihm – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen
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Seite 12
festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen.
6.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine
Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei
abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem
Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete
auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord und
Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl.
BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21).
6.2.2. Im zur Publikation bestimmten Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober
2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage
nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine
erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung
gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "VanniGebiet"
weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen
Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der
Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil E
6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E 13.2.2.3. und 13.3.).
6.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna in der
Nordprovinz, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen
in Ziff. 6.2.2. der Erwägungen grundsätzlich zumutbar ist. Er ist noch jung
und alleinstehend und verfügt über eine ausgezeichnete Schulbildung
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Seite 13
(Abschluss mit der Matura) sowie über mehrjährige Berufserfahrung als
Chauffeur in E._______ und im Gastgewerbe in der Schweiz; somit
besitzt er gute Voraussetzungen, um im Heimatland wieder beruflich Fuss
zu fassen. Des Weiteren hat er mit seinen nach wie vor in E._______
wohnhaften nächsten Angehörigen (Mutter und vier Geschwister) ein
enges Beziehungsnetzt im Heimatstaat; die in der Bestätigung von R. M.
I. vom 15. Juli 2009 enthaltene Behauptung, zwei Verwandte (ein Onkel
namens T. V. und eine Tante namens M. M.) hätten Sri Lanka am 12.
Januar 2009 in Richtung Australien verlassen, so dass der
Beschwerdeführer in der Region Colombo keine Verwandte mehr habe,
vermag daran – insbesondere auch angesichts der aktuellen Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts – nichts zu ändern. Sodann ergeben sich aus
den Akten auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung
aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte. In den beiden
auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungen wird lediglich
festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich wegen Quetschungen und
Schürfungen ärztlich behandeln lassen müssen, ohne aber irgendwelche
Hinweise auf aktuell bestehende gesundheitliche Probleme zu geben.
Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine seine
Existenz bedrohende Situation geraten wird.
6.2.4. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen
der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller
und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung
allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu
bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
D4750/2009
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind
auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8.
August 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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