Abtei lung IV
D-4751/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Tilla Jacomet,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4751/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine
Staatsangehörige der Côte d'Ivoire aus B._______ – ihr Heimatland
am 30. August 2008 über den Luftweg mit Zwischenhalt in C._______
und gelangte am 1. September 2008 illegal in die Schweiz, wo sie glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein
Asylgesuch stellte.
B.
Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Befragung vom 9. September 2008 im EVZ (...) und der
Anhörung vom 26. Februar 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asyl -
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Wesentlichen vor,
dass sie in B._______ aufgewachsen sei und seit dem Tod ihres Va-
ters bei dessen jüngerem Bruder gelebt habe. Dieser habe sie verge-
waltigt, als sie 16 Jahre alt gewesen sei. Sie sei schwanger geworden
und habe in der Folge für ein Jahr beim älteren Bruder ihres Vaters ge-
lebt. Einige Zeit nach der Geburt ihrer Tochter sei sie vom jüngeren
Onkel gezwungen worden, sich beschneiden zu lassen; wegen Kompli-
kationen sei sie zwei Monate krank gewesen. Nach der Genesung sei
sie von ihrem jüngeren Onkel aufgefordert worden, einen Cousin zu
heiraten. Da dieser jedoch viel älter als sie gewesen sei, habe sie ab-
gelehnt, worauf sie ins Haus gesperrt und gefesselt worden sei. Ihr
jüngerer Onkel habe ihr mit dem Tod gedroht, falls sie nicht in die Hei -
rat einwillige. Nach drei Tagen habe sie dieser schliesslich zugestimmt,
ihren Cousin im Jahr 2002 geheiratet und sei mit ihrer Tochter zu ihm
gezogen. Doch auch von ihrem Ehemann sei sie geschlagen und ver-
gewaltigt worden. Im Jahr 2004 habe sie einen Sohn geboren. Fortan
habe sie die Antibabypille genommen, da sie keine weiteren Kinder
von ihrem Ehemann gewollt habe. Dieser habe jedoch im Jahr 2008
entdeckt, dass sie die Antibabypille nehme. Er habe sie beschuldigt,
seine ungeborenen Kinder zu töten, und habe sein Gewehr geholt, um
sie umzubringen. Daraufhin sei sie zunächst zu einer Freundin in ih -
rem Dorf geflüchtet, ehe sie dann zu einer Tante nach D._______ ge-
gangen sei. Nach einem Monat seien die Ältesten ihres Heimatdorfes
zu ihrer Tante gekommen und hätten diese aufgefordert, sie – die Be-
schwerdeführerin – zu ihrem Mann zurückzubringen. Da sie indessen
ungeachtet dieser Drohungen in D._______ geblieben sei, seien er-
neut Männer aus ihrem Dorf gekommen und hätten versucht, sie zu-
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rückzubringen. Sie habe jedoch entkommen können und sei zu einer
Freundin ihrer Tante geflüchtet. Mithilfe deren Tochter habe sie
schliesslich ausreisen können.
Die Beschwerdeführerin, welche keine rechtsgenüglichen Ausweis-
oder Reisepapiere abgegeben hatte, ist gemäss Arztbericht vom
30. April 2009 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 – eröffnet am 26. Juni 2009 – lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an, schob jene jedoch wegen Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung
ihres ablehnenden Entscheids im Asyl- und Flüchtlingspunkt führte die
Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht,
so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 (Poststempel) liess die Beschwerdefüh-
rerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in
den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und ihr sei Asyl zu erteilen. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf
die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel –
eine Kopie des bereits eingereichten ärztlichen Berichts vom 30. April
2009, eine Fürsorgebestätigung sowie ein Bericht des UNHCR (Richt-
linien zum internationalen Schutz betreffend Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe vom 7. Mai 2002) und ein solcher von
Amnesty International (Report 2008 Côte d'Ivoire) – wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2009 verschob der Instruktionsrichter den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf
einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
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tenvorschusses. Überdies forderte er die Vorinstanz auf, bis zum
17. August 2009 eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2009 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 20. August 2009 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin innert
gewährter Frist eine Replik einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz zunächst
aus, die Beschwerdeführerin habe unterschiedliche Aussagen zu den
Ereignissen gemacht, als angeblich die Männer aus ihrem Dorf zum
zweiten Mal nach D._______ gekommen seien. Bei der Erstbefragung
habe sie erklärt, dass sie die Männer schon von Weitem gesehen
habe, weshalb sie habe fliehen können (vgl. A1 [recte: A10, nachfol-
gend jeweils entsprechend korrigiert], S. 5). Bei der Anhörung habe sie
demgegenüber erklärt, sie sei bei ihrer Tante gewesen, als die Männer
gekommen seien. Ein Mann habe sie packen wollen, aber sie habe
sich wehren können (vgl. A22, S. 14). Weiter habe die Beschwerdefüh-
rerin bei der Erstbefragung ausgesagt, dass sie nach der Geburt ihres
zweiten Kindes im Jahr 2004 ihre Freundinnen gefragt habe, wie sie
weitere Kinder „vermeiden“ könne. Daraufhin habe sie die Antibaby-
pille genommen (vgl. A10, S. 5). Bei der (zweiten) Anhörung hingegen
habe sie angegeben, erst ab dem Jahr 2008 die Antibabypille genom-
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men zu haben. Aufgrund dieser Feststellungen müsse an der Glaub-
haftigkeit der genannten Vorbringen gezweifelt werden.
Zudem seien Vorbringen dann nicht hinreichend begründet, wenn sie
in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und dif ferenziert
dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, dass die Asyl
suchende Person – in casu die Beschwerdeführerin – das Geschilder-
te nicht selbst erlebt habe. Die Ausführungen zur Flucht vor ihrem
Mann seien vage und unsubstanziiert (vgl. A22, S. 12). So sei nicht er-
sichtlich, wie sie ihrem Ehemann habe entkommen können, obwohl sie
ihm körperlich unterlegen gewesen sei. Des Weitern könne sie auch
die Personen nicht nennen, welche sie angeblich zum ersten Mal in
D._______ gesucht hätten (vgl. A22, S. 13). Sie habe diese aber ge-
mäss ihren Angaben schon von Weitem gesehen und sei daraufhin
weggerannt. Damit hätte sie diese aber zwingend gekannt haben müs-
sen, ansonsten hätte sie diese nicht als Bedrohung wahrgenommen.
Auch die angebliche Flucht vor ihrem (jüngeren) Onkel könne sie nur
oberflächlich beschreiben und ihre entsprechenden Äusserungen fie-
len sehr allgemein aus und erschöpften sich in wenigen kurzen, ste-
reotypen Sätzen (vgl. A22, S. 14). Ihre einfach gehaltenen Schilderun-
gen liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen, so dass
ihre Darlegungen als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien. Ins-
besondere liessen ihre Schilderungen die vertiefende Substanz sowie
eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen, die
von ihr zu erwarten gewesen wäre, wenn sie das Geschilderte tatsäch-
lich erlebt hätte. Ihre diesbezüglichen Darlegungen entbehrten jegli-
cher Realitätsmerkmale, die von einer Person erwartet werden dürften,
welche selbst Erlebtes wiedergebe.
Überdies sei nicht verständlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin
nach ihrer Flucht vor ihrer Familie bei ihrer Tante in D._______ ver-
steckt habe. Es sei zu erwarten gewesen, dass ihre Familie sie früher
oder später bei der Tante suchen würde. Sie hätte sich mithilfe der
Tante an einem anderen Ort in D._______ verstecken können, zumal
sie angesichts ihrer Flugreise in die Schweiz über die nötigen fi -
nanziellen Mittel verfügt habe.
Aufgrund dieser Erwägungen könnten die Vorbringen der Beschwerde-
führerin nicht geglaubt werden, weshalb deren Asylrelevanz nicht mehr
geprüft werden müsse.
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4.2 Nach der Abhandlung des bereits bekannten Sachverhalts wird in
der Beschwerdeeingabe vom 24. Juli 2009 im Wesentlichen geltend
gemacht, dass der Entscheid des BFM und die Erwägungen zur
Glaubhaftigkeit oberflächlich und tendenziös seien. Das Bundesamt
sei offensichtlich selbst unsicher, was die Glaubhaftigkeit der Aussa-
gen angehe. Bezogen auf den Wegweisungspunkt scheine das BFM
keine Zweifel zu hegen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf
ihre Familie verlassen könne, sie traumatisiert sei, medizinische Hilfe
benötige und aufgrund dessen ihre Rückkehr nicht zumutbar sei. Im
Asylpunkt unterlasse das BFM jedoch die komplexe Prüfung von Art. 3
AsylG unter dem Aspekt der Schutztheorie und qualifiziere die der
Traumatisierung zugrunde liegenden Vorbringen als unglaubhaft, was
im Entscheid höchst inkonsequent sei. Die Oberflächlichkeit der Erwä-
gungen trete offensichtlich zu Tage. So habe der Sachbearbeiter des
BFM auf S. 3 der angefochtenen Verfügung einen Baustein aus einem
anderen Entscheid eingefügt, ohne die männlichen Pronomen anzu-
passen und ohne die leeren Unglaubhaftigkeitsfloskeln mit konkreten
Belegen und Individualisierungen auszufüllen. Das BFM werfe der Be-
schwerdeführerin Unsubstanziiertheit in Nebenhandlungssträngen vor,
unterlasse es jedoch, die Kernvorbringen auf ihre vorhandene Sub-
stanz hin zu würdigen.
Die Vorinstanz werfe der Beschwerdeführerin sodann im Sinne eines
Unglaubhaftigkeitsmerkmals vor, dass sie ihrem Mann trotz der körper-
lichen Unterlegenheit habe entkommen können. Grundsätzlich sei die
Annahme richtig, dass sie körperlich keine Chance gegen ihn gehabt
habe. Es sei jedoch Fakt, dass sie geflohen sei, als er sie ausser Au-
gen gelassen habe. Das Argument des BFM sei somit haltlos. Gemäss
den Erwägungen der Vorinstanz seien die Aussagen der Beschwerde-
führerin zu ihrer Flucht zudem unsubstanziiert. Diese Wertung sei
ohne Grundlage. Ihr sei lediglich eine offene Frage gestellt worden,
welche sie substanziiert beantwortet habe. Die weiteren Fragen zur
Flucht seien leider keine offenen Fragen gewesen, sondern konkrete
Frage-Antwort-Konstellationen, anhand derer keine Substanz bemes-
sen werden könne. Das nächste Argument der Vorinstanz betreffe die
Behauptung, dass die Beschwerdeführerin angeblich die Namen derer
nicht habe nennen können, welche sie in D._______ gesucht hätten
(vgl. A22, S. 14). Sie sei jedoch gar nicht nach den Namen der
Suchenden gefragt worden. Dieses falsche Zitat könne nicht gegen die
Beschwerdeführerin verwendet werden und zeige klar, dass eine
tendenziöse Prüfung stattgefunden habe. An der eben zitierten Stelle
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schildere sie zudem keine Flucht vor ihrem Onkel, wie das BFM
angebe. Hingegen beschreibe sie plausibel, wie es ihr mithilfe der
Nachbarn gelungen sei, sich der Mitnahme durch ihren Onkel, welcher
nur in Begleitung eines Mannes gewesen sei, zu widersetzen. Der
Onkel habe aus seiner Perspektive nicht davon ausgehen können,
dass die Beschwerdeführerin ins Ausland hätte fliehen können. Er sei
davon ausgegangen, dass es reichen würde, die Tante stark unter
Druck zu setzen, um die Rückkehr der Beschwerdeführerin zu
erzwingen, zumal die Tante versprochen habe, sie am nächsten Tag
nach Hause zu bringen. Dies sei unter Beachtung des sozialen
Kontextes absolut plausibel. Anhand der fehlenden Hinterfragung der
genauen Ereignisse gebe es keine Indizien, welche die Glaubhaftigkeit
der Beschwerdeführerin klar widerlegen könnten. Der Sachbearbeiter
der Vorinstanz bemängle zwar in seinem Textbaustein das Fehlen von
Realitätsmerkmalen, sowie von authentisch und erlebnisgeprägten
Erzählungen bezüglich dieses Vorfalles, doch sei es schon sehr
erstaunlich, dass er diesen Baustein nicht betreffend die Erlebnisse
der Beschwerdeführerin eingesetzt und entsprechende Analysen
angestellt habe, welche wirklich den Kern ihrer Vorbringen beträfen.
Namentlich habe das BFM die erlittenen sexuellen Übergriffe, die
schweren Gewaltübergriffe, die horrende Beschneidungsgeschichte
mit ihren Folgen, die zahlreichen Vergewaltigungen von Kindesbeinen
an und den verzweifelten Versuch der Empfängnisverhütung weder
substanziiert hinterfragt noch in seiner Verfügung beurteilt. Angesichts
dessen, dass dies die zentralen Asylvorbringen seien, könne hier eine
Verletzung der Untersuchungspflicht und eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs gesehen werden, stelle doch die Vorinstanz die ge-
samten Vorbringen der Beschwerdeführerin mit „lausigen“ Begründun-
gen in Frage. Aus den Akten sei keine Stelle zu entnehmen, wo die
Jahreszahl 2004 in Verbindung mit dem Beginn der Einnahme der An-
tibabypille stehe. Auch hier bestätige sich der vom BFM angeführte Wi-
derspruch nicht.
Die Beschwerdeführerin liefere wiederholt eine konsistente, klar struk-
turierte und nachvollziehbare Erzählung ihrer Erlebnisse ab. Auch im
Arztbericht komme dies zum Ausdruck. Im Zusammenhang mit ihrem
sozialen und traditionellen Kontext würden die Vorbringen und Verhal-
tensweisen durchaus plausibel und logisch erscheinen. Ihre Vorbrin-
gen seien jederzeit nachvollziehbar. Sie mache in wesentlichen Vor-
bringen keine Widersprüche oder stereotype Angaben. Selbst wenn es
einen Widerspruch bezüglich des Besuches der Leute in D._______
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gebe, stehe einzig dieses Indiz für die Unglaubhaftigkeit, während
zahlreiche andere Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit der
Beschwerdeführerin sprächen. Sie schildere beispielsweise ihre erste
Vergewaltigung durch den Onkel sehr überzeugend und mit den vom
BFM gewünschten subjektiven Beschreibungen (vgl. A22, S. 8). In
zentralen Stellen der Befragung sei sie immer wieder in Weinkrämpfe
ausgebrochen. Auch die Reaktion ihres Umfeldes, besonders diejenige
ihrer Tante, beschreibe sie glaubhaft (vgl. A22, S. 10). Im Übrigen
seien auch die Schilderungen der Vergewaltigung (vgl. A22, S. 10) und
der Beschneidung (vgl. A22, S. 11) während der Bundesanhörung sehr
überzeugend ausgefallen. Abschliessend könne der sehr seriöse und
deutliche Arztbericht, welcher auf die Verfolgungsgeschichte eingehe
und deren Auswirkungen beschreibe, nicht einfach ignoriert werden,
sondern müsse als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen gewer -
tet werden. Hinzu komme, dass auch die tatsächlichen Gegebenheiten
in der Côte d'Ivoire für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen. Es
sei beispielsweise durchaus plausibel, dass die Beschwerdeführerin
noch im Alter von 17 Jahren beschnitten worden sei, würden doch Be-
schneidungen in ihrer Heimat erst zwischen dem achten und 15. Al -
tersjahr durchgeführt und zum Teil auch bei erwachsenen Frauen. Die
Beschwerdeführerin könne die Beschneidung im Erwachsenenalter zu-
dem plausibel begründen, sei es doch darum gegangen, intern in der
Familie eine Lösung für den Inzest zu finden. Zudem stamme sie aus
einem ländlichen Gebiet, wo solche Praktiken, wie auch die Zwangs-
heirat, immer noch Alltag seien. Gerade Spuren physischer Misshand-
lung könnten medizinisch nachgewiesen werden und seien bereits be-
stätigt worden (vgl. den beigelegten ärztlichen Bericht vom 30. April
2009, A25), womit ein weiteres Realkennzeichen vorgebracht worden
sei. Auf Wunsch des Bundesverwaltungsgerichts könne eine gynäkolo-
gische Untersuchung in die Wege geleitet werden, welche die Genital -
verstümmelung der Beschwerdeführerin bestätige.
Das BFM habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als
unglaubhaft qualifiziert. Wenn die Behörden Zweifel gehabt hätten,
wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass der Sachbearbei ter der
Vorinstanz die amtsinterne Anlaufstelle für die Beurteilung ge-
schlechtsspezifischer Vorbringen zu Rate gezogen hätte. Somit seien
ihre Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht und es werde
daher eine Neubeurteilung des Sachverhalts unter besonderer Berück-
sichtigung der geschlechtsspezifischen Verfolgung verlangt.
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Zudem sei die Vorinstanz aufgrund ihrer Erwägungen zu Art. 7 AsylG
nicht auf die Problematik der nichtstaatlichen Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG in Zusammenhang mit Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 18 i.V.m.
EMARK 2006 Nr. 32 eingegangen. Es werde diesbezüglich im Lichte
der obigen Erwägungen eine detaillierte Auseinandersetzung erwartet.
Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein Mitglied einer be-
stimmten sozialen Gruppe, welche aus dem Grund ihrer Zugehörigkeit
zu dieser keinen adäquaten Schutz vor Verfolgung von der ivorischen
Regierung erlangen könne. In einer der Beilagen seien Ausführungen
des UNHCR zur Definition einer "bestimmten sozialen Gruppe" zu fin-
den. Es werde gebeten, das entsprechende Dokument als Bestandteil
der Beschwerde zu betrachten. Sinngemäss liege eine solche be-
stimmte soziale Gruppe vor, wenn sich eine Mehrheit von Personen
aufgrund bestimmter, der Person anhaftender beziehungsweise unver-
änderbarer Eigenschaften als Gruppe deutlich von anderen Gruppen
unterscheide und gerade deshalb staatlicher beziehungsweise staat-
lich tolerierter Verfolgung ausgesetzt sei beziehungsweise eine solche
befürchte. Im hier vorliegenden Fall seien die Merkmale wie folgt gege-
ben: Als Frau, welche aus ländlichen, stark traditionell und patriar-
chisch geprägten Strukturen stamme und diesen hilflos ausgesetzt sei,
gehöre die Beschwerdeführerin im Kontext der Côte d'Ivoire einer be-
stimmten sozialen Gruppe an. Es sei davon auszugehen, dass es zahl-
reiche Personen mit ähnlichen Merkmalen in der lokalen Gesellschaft
gebe. Zudem sei die Beschwerdeführerin bereits Opfer von Beschnei-
dung sowie Zwangsheirat geworden und sei bei einer Rückkehr von
kontinuierlicher häuslicher Gewalt und Vergewaltigung bedroht, gegen
welche kein Schutz von Seiten der Behörden zu erwarten sei. Die Ver-
weigerung des Schutzes beruhe gerade auf dem Motiv der Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäss Art. 3 AsylG, so
dass die Vorbringen trotz Drittverfolgung asylrelevant würden. Im Falle
des effektiven Schutzes seien folgende Kriterien zweifelhaft: Es sei be-
kannt, dass häusliche Gewalt sowie sexueller Missbrauch in der Côte
d'Ivoire durchaus verbreitete Probleme seien. Auch wenn gewisse De-
likte strafrechtlich geregelt seien und eine grundsätzliche Schutzinfra-
struktur bestehe, sei die faktische Kontroll- und Sanktionsmöglichkeit
beziehungsweise auch der Wille dazu in ländlichen Gebieten faktisch
nicht gegeben. Des Weiteren sei bekannt, dass das ivorische Justiz-
system nicht funktioniere und Korruption weit verbreitet sei. Auch
Amnesty International gehe davon aus, dass in der Côte d'Ivoire Frau-
en und Mädchen nach wie vor Opfer sexueller Gewaltdelikte seien,
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und zwar sowohl im von Regierungstruppen kontrol lierten Teil des Lan-
des als auch im Norden, welcher von den Forces Nouvelles (FN) kon-
trolliert werde. Die Mehrheit der mutmasslichen Täter werde nicht vor
Gericht gestellt beziehungsweise kurz nach der Verhaftung wieder auf
freien Fuss gesetzt. Als mittellose, allein stehende Frau hätte die Be-
schwerdeführerin keine Chance gehabt, sich gegen ihren Ehemann
und die komplette männliche Familie zu wehren. Frauen in vergleich-
baren Situationen könnten keinen Schutz erwarten. Die Beschwerde-
führerin unterstreiche dies auch persönlich, indem sie anlässlich der
Anhörung betont habe, die Behörden würden sich bei ihnen nicht um
solche Dinge kümmern (vgl. A22, S. 13). Vielmehr wäre sie bei Behör-
denkontakt der Gefahr ausgesetzt gewesen, zu ihrem Ehemann zu-
rückgebracht zu werden. Diesbezüglich sei auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-6823/2006 vom 1. Mai 2009 zu verweisen, wel -
ches unter Hinweis auf verschiedene Quellen ausführe, es dürfe nicht
ausser Acht gelassen werden, dass gemäss allgemein zugänglichen
Quellen Gewalt an Frauen, die in der ivorischen Gesellschaft diskrimi -
niert würden, verbreitet sei und kaum geahndet werde. Ergänzend sei
nochmals auf den beigebrachten Bericht von Amnesty International
hingewiesen, welcher ausführe, dass im Verlauf des Jahres (2008)
erneut Berichte über sexuelle Gewaltdelikte eingegangen seien, deren
mutmassliche Täter nicht vor Gericht gestellt worden seien. Diese
Straffreiheit liege unter anderem auch darin begründet, dass im
Strafgesetzbuch des Landes keine Definition für den Tatbestand der
Vergewaltigung existiere.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Hei -
matland keine Fluchtalternative gehabt hätte. Ohne finanzielle Mit tel
und ohne Berufsausbildung wäre sie in der Côte d'Ivoire nicht in der
Lage gewesen, ein neues Leben beginnen zu können. Sie hätte sich
nicht auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz stützen können und
hätte aufgrund ihrer Erlebnisse und der Familienfehde auch keine
Möglichkeit gehabt, sich wieder in eine Beziehung zu begeben. Somit
habe sich das Ausland als einzige Möglichkeit erwiesen, da die Be-
schwerdeführerin unter erheblichem familiärem und finanziellem Druck
gestanden sei. Es wäre nicht auszuschliessen gewesen, dass ihr er-
zürnter Ehemann und die in ihren Augen blossgestellten Onkel sie lan-
desweit unter Druck zur Rückkehr gesetzt oder sie sogar mit konkreten
Übergriffen im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht hätten. Die bereits ver-
suchten Übergriffe in D._______ würden diese Angst bestätigen. Aus
diesen Gründen werde das Bundesverwaltungsgericht ersucht, der Be-
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schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zu erteilen und ihr Asyl zu
gewähren.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2009 führte die Vorinstanz
aus, dass in der Beschwerdeschrift bemängelt werde, es sei inkonsis-
tent, die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qualifi -
zieren, sie aber gleichzeitig aufgrund ihres gesundheitlichen Zustan-
des vorläufig aufzunehmen. Wie im Wegweisungspunkt jedoch ausge-
führt, sei seitens des BFM insbesondere auch wegen der schwachen
Verankerung der Beschwerdeführerin in D._______ die Wegweisung in
die Côte d'Ivoire als unzumutbar befunden worden. Ausserdem lasse
sich festhalten, dass ihr schlechter gesundheitlicher Zustand im Ent-
scheid vom 25. Juni 2009 nicht angezweifelt worden sei. Die gesund-
heitlichen Probleme würden die angebliche Verfolgung aber nicht bele-
gen und könnten in einem anderen Zusammenhang als den geschil-
derten Erlebnissen stehen. Die Spuren der physischen Misshandlun-
gen seien nicht geeignet, die Angaben der Beschwerdeführerin zu
stützen, wenn der Zusammenhang zwischen den erlittenen Misshand-
lungen und der angeblichen Verfolgung nicht geglaubt werden könne.
Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes der Vorin-
stanz rechtfertigen könnten, zumal die Beschwerdeführerin, wie be-
reits in den Erwägungen ausgeführt, insbesondere zu der angeblichen
Verfolgung in D._______ widersprüchliche und unsubstanziierte
Angaben gemacht habe. So sei sie entgegen den Angaben in der
Beschwerdeschrift explizit gefragt worden, wer sie gesucht habe. Es
könne erwartet werden, dass sie diese Personen benenne und nicht
oberflächlich als "Leute aus ihrem Dorf" bezeichne. Zudem werde der
erhebliche Widerspruch zu ihrer Flucht vor diesen Leuten in der
Beschwerdeschrift nicht ausgeräumt. Des Weiteren werde auch in den
Ausführungen ihrer Beschwerdeeingabe nicht erklärt, wie sie ihrem
Ehemann habe entfliehen können. So habe sie scheinbar nur
wegrennen müssen, um ihrem Ehemann zu entkommen. Sie habe
zwar geschildert, was ihr Mann gemacht habe, als sie geflohen sei. Es
sei indessen anzunehmen, dass ihr Ehemann auf ihre Flucht reagiert
und nach ihr gesucht hätte. Die Reaktion des Ehemannes werde bei
der freien Erzählung komplett ausgeblendet, was angesichts der
Tatsache, dass sie vor diesem habe fliehen wollen, nicht
nachvollziehbar sei. Erst als sie nach ihrem Ehemann gefragt worden
sei, habe sie angefügt, er habe nach ihr gesucht. Auch zum
zurückgelegten Weg zu ihrer Freundin könne sie nur sagen, dass es
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weit gewesen sei. Erst nach mehrmaligem Nachfragen habe sie ange-
geben, es seien mehrere Kilometer gewesen. Bezüglich der Flucht vor
ihrem Ehemann werde darauf hingewiesen, dass auch zwischen ihren
Angaben bei der Anhörung und der Anamnese im Arztbericht
Widersprüche bestünden, namentlich beim Umstand, ob ihr Mann sein
Gewehr oder das Magazin – bei der geglückten Flucht – habe holen
wollen. Da insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin zu den
fluchtauslösenden Erlebnissen nicht geglaubt werden könnten, könne
entgegen der Forderung in der Beschwerdeschrift darauf verzichtet
werden, auf die Problematik der nichtstaatlichen Verfolgung gemäss
Art. 3 AsylG einzugehen.
4.4 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 20. August 2009
dagegen, das BFM behaupte in seiner Vernehmlassung zu Unrecht,
dass ihre gesundheitlichen Probleme die angebliche Verfolgung nicht
belegen würden und in einem anderen Zusammenhang als dem Ge-
schilderten stehen könnten: Gerade die gesundheitlichen Probleme –
in diesem Zusammenhang die psychischen – belegten, dass sie unter
erheblichem psychischem Druck gelitten habe und noch heute stark
unter diesen Folgen leide. Der ärztliche Bericht bringe klar zum Aus-
druck, dass es keine Hinweise dahingehend gebe, der geschilderte
psychopathologische Status könne eine andere Ursache als die Asyl-
vorbringen haben; im Gegenteil, ein Kausalzusammenhang werde
ausdrücklich angenommen. Dementsprechend habe sich das BFM
auch des Modalverbs "können" bedient, da es selbst habe feststellen
müssen, dass die Ursachen der Traumatisierung nicht auf ihre Glaub-
haftigkeit geprüft würden und die eigenen Erwägungen nicht
überzeugten. Des Weiteren heisse es in der Vernehmlassung der Vor-
instanz, dass die Spuren physischer Misshandlungen nicht geeignet
seien, die Angaben der Beschwerdeführerin zu stützen, wenn der Zu-
sammenhang zwischen den erlittenen Misshandlungen und der angeb-
lichen Verfolgung nicht geglaubt werden könne. Diesen Ausführungen
sei entgegen zu halten, dass gerade bei geschlechtsspezifischer Ge-
walt, welche kaum durch äussere Tatsachen und Beweismittel abge-
stützt werden könne, neben einer tiefgründigen Glaubhaftigkeitsbefra-
gung ausschlaggebend sei, ob die Vorbringen im psychiatrischen Ge-
spräch ebenfalls glaubhaft dargelegt werden könnten und durch „un-
übersichtliche (recte: unübersehbare) physische Beeinträchtigungen“
bestätigt würden.
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Das BFM behaupte weiter, dass die Beschwerdeführerin insbesondere
zur Verfolgung in D._______ widersprüchliche und unsubstanziierte
Angaben gemacht habe. Sie schildere jedoch bei der Anhörung vom
26. Februar 2009 (vgl. A22) frei und über mehrere Zeilen hinweg, wie
sie sich nach D._______ abgesetzt habe. Diese Schilderung sei, wie
es die Vorinstanz verlange, subjektiv und gefühlsbeladen. Am Ende
dieses grossen Abschnittes falle die Beschwerdeführerin in einen in
die logische Reihenfolge schlüssig einzuordnenden Weinkrampf. Doch
das BFM springe an dieser Stelle der Befragung zu einem anderen
Thema. Die Beschwerdeführerin wisse auch, wer sie verfolgt habe. Die
Stelle, welche das BFM zitiere – "Leute aus ihrem Dorf" –, lasse sich
im Protokoll der Bundesanhörung nirgends finden. Zwar erwähne sie
nicht die Namen ihrer Verfolger, aber sie schildere klar, dass ihr Onkel
V. diese Leute engagiert habe, um sie aufzuspüren. Statt an dieser
Stelle der Befragung (vgl. A22, F93) genau auf die Fluchtgründe und
die Verfolger einzugehen, springe das BFM erneut zu einem anderen
Thema. Dadurch werde der themenbezogene Redefluss – hier die
Flucht – gezielt gestoppt. Erst im späteren Verlauf der Anhörung werde
die Beschwerdeführerin wieder auf die Flucht angesprochen (vgl.
a.a.O., F127 ff.). Auf die nochmalige Frage, welche Personen zu ihrer
Tante gekommen seien, habe sie zu Protokoll gegeben, ihr Onkel V.
sei nicht persönlich gekommen, sondern habe andere Leute
beauftragt, dorthin zu gehen (vgl. a.a.O., F142). Es sei also an beiden
Stellen ersichtlich, wer der Verursacher der Verfolgung gewesen sei.
Das BFM habe während der gesamten Befragung nie nach genaueren
Angaben zu diesen Leuten gefragt. Zudem unterlasse es die
Vorinstanz, die erheblichen Widersprüche zur Flucht vor diesen Leuten
substanziiert zu benennen, weshalb diesbezüglich auf die
Beschwerdeschrift verwiesen werden könne.
Dem BFM sei zwar insofern zuzustimmen, dass die Beschwerdeführe-
rin in ihrer Schilderung die Reaktion ihres Ehemannes ausgeblendet
habe. Dies sei allerdings auch nicht verwunderlich, habe das Bundes-
amt doch bei dieser Fragestellung nach ihrem Leben beim (jüngeren)
Onkel gefragt und in keiner Weise darauf hingewiesen, dass es sich
für die Flucht beziehungsweise deren Konsequenzen interessiere. Lo-
gischerweise habe die Beschwerdeführerin dann frei erzählt, wie sie
ihre Jugend bei ihrem Onkel erlebt habe, wie sie verheiratet worden
und die ganze Situation schliesslich eskaliert sei. Es sei auch nach-
vollziehbar, dass sie betreffend die Flucht bloss das erzählt habe, was
sie selbst erlebt habe. Sie sei schliesslich nicht dabei gewesen, als ihr
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Ehemann sich auf den Weg gemacht habe, um nach ihr zu suchen. Sie
habe auf glaubhafte, subjektive und emotionale Weise erzählt, was sie
selbst erlebt habe. Auch die angeblichen Ungereimtheiten betreffend
den Fluchtweg zu ihrer Freundin könnten ausgeräumt werden. Da die
Beschwerdeführerin weder schreiben noch lesen könne und nur knapp
drei Schuljahre besucht habe, könne davon ausgegangen werden,
dass es für sie schwierig sei einzuschätzen, wie viele Kilometer eine
Strecke messe, die man normalerweise laufe. Dasselbe müsse in
einem emotionalen Ausnahmezustand auch für das Einschätzen der
benötigten Zeit – vor allem wenn die betreffende Person noch nie eine
Uhr getragen habe – gelten. Schliesslich handle es sich auch beim
Sachverhaltselement, als ihr Ehemann das Gewehr holen gegangen
sei und sie in der Zwischenzeit habe flüchten können, lediglich um ein
"Schein-Missverständnis", welches endlich aus der Welt geschafft
werden müsse. Es sei im Übrigen äusserst fragwürdig, ob eine unter
völlig anderen Rahmenbedingungen erstellte medizinische Anamnese
überhaupt geeignet sein könne, als Vergleich für die Suche nach
Unglaubhaftigkeitselementen zu dienen. Hierzu müsste jedenfalls die
Ärztin im Sinne einer Abklärung und der Gewährung des rechtlichen
Gehörs befragt werden, da für sie die detailgenaue Wiedergabe der
Verfolgungsgeschichte nicht im Mittelpunkt stehe und sich daher
erfahrungsgemäss diesbezüglich Ungenauigkeiten leicht einschleichen
könnten.
5.
5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er bedeutet, dass die Be-
hörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollstän-
dig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-
grunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache
zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines
Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt
worden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.).
Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG bildet denn auch die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts neben der Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder Missbrauchs
des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) und der Unangemessenheit
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(Art. 49 Bst. c VwVG) einen Beschwerdegrund. Die Pflicht der
Behörden zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts ist unabdingbar (Art. 12 VwVG; vgl.
auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6
AsylG).
5.2 Trotz einzelner Widersprüche und Ungereimtheiten in den Neben-
punkten – die Beschwerdeführerin räumt denn auch selbst einen Wi-
derspruch bezüglich des Besuches der Leute in D._______ ein – wur-
den die entscheidwesentlichen Asylvorbringen nach Ansicht des Bun-
desverwaltungsgerichts genügend glaubhaft geschildert, so dass de-
ren Asylrelevanz klarerweise hätte geprüft werden müssen. Die von
der Vorinstanz angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten wirken
einerseits – wie von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleinga-
be und der Replik zutreffend ausgeführt – zum Teil kleinlich und reich-
lich konstruiert. Anderseits ist in diesem Kontext insbesondere noch-
mals anzumerken, dass das BFM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
überwiegend in Nebenhandlungssträngen geprüft hat, ohne indes die
erlittenen Gewaltübergriffe und somit den Kern der Asylvorbringen ex-
plizit in Frage zu stellen, geschweige denn deren Glaubhaftigkeit anzu-
zweifeln. Die Vorinstanz wäre daher gehalten gewesen, diese detailrei-
chen und – obwohl selbstredend subjektiv geprägten – durchaus nach-
vollziehbaren Schilderungen beziehungsweise Vorkommnisse einer
vertieften Abklärung zu unterziehen und auf ihre Asylrelevanz hin zu
prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann in Überein-
stimmung mit der Beschwerdeführerin und unter Bezugnahme auf die
Ausführungen im ärztlichen Bericht vom 30. April 2009 davon aus,
dass der psychopathologische Zustand der Beschwerdeführerin in di-
rektem Zusammenhang mit ihren Asylvorbringen steht.
5.3 Hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, die – wie nachstehend ausgeführt – vom BFM zu
prüfen sein wird, ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass eine
Verfolgung durch Dritte nach der nunmehr auch für die Schweiz
massgebenden Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) dann
flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der um Asyl nachsuchenden
Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht.
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als
ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv
Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur
hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen
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Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen
individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat
gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und
überall zu garantieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
2838/2007 vom 15. Mai 2009; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204;
EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.).
6.
6.1 Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformato-
risch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der
Vorinstanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn der Sach-
verhalt als ungenügend erstellt zu erachten ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG;
vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz 694). Ob die in diesen Fällen fehlende
Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch die
Rechtsmittelinstanz herzustellen sei, ist bei reformatorischen Rechts-
mitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der Prozess-
ökonomie (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 232 f.).
6.2 Im vorliegenden Fall stellen sich Fragen im Zusammenhang mit
der Gewährung von staatlichem Schutz bei Frauen, die Opfer häusli -
cher Gewalt beziehungsweise sexueller Übergriffe geworden sind oder
solche zu befürchten haben. Diesbezüglich ist nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts namentlich von einem ausreichenden
behördlichen Schutzwillen nicht ohne weiteres auszugehen. Häusliche
Gewalt scheint im ivorischen Kontext gemeinhin als innerfamiliäre An-
gelegenheit erachtet zu werden, weshalb ein behördliches Einschrei-
ten in solchen Fällen nicht uneingeschränkt angenommen werden
kann, und Vergewaltigung steht zwar gesetzlich unter Strafe, aber die
Durchsetzung der entsprechenden Normen scheint in der Praxis oft an
mangelhafter Strafverfolgung seitens der Polizei und der Justiz zu
scheitern. Eine einlässliche Analyse der Situation bedarf allerdings
weiterer Abklärungen, weshalb die notwendige Entscheidreife für
einen reformatorischen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
nicht gegeben ist; um ferner der Beschwerdeführerin nicht eine Instanz
zu nehmen, ist es demnach angezeigt, die Sache an das Bundesamt
zur Vornahme der nicht unerheblichen Sachverhaltsabklärungen zu-
rückzuweisen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 180
Rz. 3.194).
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6.3 Nach dem Gesagten ist ein reformatorischer Entscheid durch das
Bundesverwaltungsgericht nicht angezeigt, da der Sachverhalt im Zu-
sammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend
die glaubhaft vorgebrachten und an ihr von Verwandten verübten
physischen und psychischen Gewaltdelikte und deren Asylrelevanz
nicht als zur Genüge erstellt erachtet werden kann. Es erscheint
sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
das BFM die nötigen Abklärungen vornimmt und diese im Rahmen
eines neuen beschwerdefähigen Entscheids einer rechtlichen
Würdigung unterzieht.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
im Zusammenhang mit frauenspezifischer Gewalt in der Côte d'Ivoire
und deren Asylrelevanz im vorliegenden Fall unvollständig festgestellt
worden ist. Angesichts dieses Umstandes ist die Beschwerde vom
24. Juli 2009 im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2009 aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist im
Sinne der obigen Erwägungen aufzufordern, die Durchführung einer
eingehenden Lageanalyse über Gewalt an Frauen in der Côte d'Ivoire
und deren Schutzmöglichkeiten durch den Staat oder diesbezügliche
private Institutionen durchzuführen beziehungsweise anzuordnen, um
somit in casu den diesbezüglichen rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig abzuklären.
8.
8.1 Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da-
mit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
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Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schrif -
tenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die
Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 1'200.-- (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist der Beschwerdefüh-
rerin durch die Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Juni 2009 wird aufgehoben,
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'200.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Stadelmann
Versand:
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