B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4751/2013/wif
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…), und
B._______, geboren (…),
Eritrea,
beide vertreten durch Muriel Trummer,
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N (…).
D-4751/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in C._______, ersuchte am 5. März 2009 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus,
dass die Beschwerdeführerin Ende 2006 bereits in Italien ein Asylgesuch
gestellt hatte. Anlässlich des ihr am 17. März 2009 gewährten rechtlichen
Gehörs zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und einer damit
verbundenen Wegweisung nach Italien (sogenanntes Dublin-Verfahren)
erklärte die Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach Italien zurückkeh-
ren, da sie dort wie bereits vor der Einreise in die Schweiz auf der Stras-
se leben müsste und sich die Behörden nicht um sie kümmern würden.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn N. Mit Verfügung vom
23. Juli 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug. Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge wurden die Be-
schwerdeführenden am 24. November 2009 nach Italien rücküberstellt.
A.b Am 8. November 2011 sei die Beschwerdeführerin gemäss ihren An-
gaben zusammen mit ihrem Kind erneut illegal in die Schweiz eingereist,
stellte am 10. November 2011 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz und
wurde dazu am 17. November 2011 summarisch befragt. Zur Begründung
ihrer erneuten Einreise in die Schweiz respektive im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs zu einem Nichteintretensentscheid verbunden mit einer
Wegweisung nach Italien brachte sie vor, sie könne mit ihrem Kind nicht
in Italien leben, da sie dort keine Unterkunft erhalte, ihre Rechte nicht re-
spektiert würden und ihr niemand helfe. Sie habe deswegen im Novem-
ber 2010 auch in Norwegen um Asyl ersucht, sei jedoch nach einigen Mo-
naten nach Italien zurückgeschafft worden. Sie wolle aber nicht dorthin
zurückkehren. Die italienischen Behörden teilten dem BFM anlässlich von
dessen Rückübernahmeersuchen mit, die Beschwerdeführerin sei in Ita-
lien als Flüchtling anerkannt worden. Daraufhin beendete das BFM das
eingeleitete Dublin-Verfahren und hörte die Beschwerdeführerin am
25. Oktober 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG zu ihren Asylgründen
an. Dabei verwies die Beschwerdeführerin unter anderem erneut auf ihre
Schwierigkeiten in Italien. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 trat das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das (zweite) Asylgesuch
der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung aus
D-4751/2013
Seite 3
der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug. Auch dieser
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Eingabe an das BFM vom 1. Juli 2013 liessen die Beschwerde-
führenden ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch einreichen. Dabei
beriefen sie sich auf die Revisionsgründe von Art. 66 Abs. 2 Bst. b und c
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und rügten damit die versehentliche Nichtberücksichtigung
von aktenkundigen erheblichen Tatsachen sowie die Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe ihres Asylverfahrens mehrfach
zu Protokoll gegeben, sie habe in Italien keinerlei staatliche Unterstüt-
zung erhalten und habe mit ihrem Kind unter schwierigsten Bedingungen
in besetzten Häusern leben müssen. Diesen Hinweisen sei die Vorinstanz
in Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin nicht weiter
nachgegangen. Diese aktenkundigen Tatsachen seien zudem im Ent-
scheid des BFM vom 25. Oktober 2012 nicht gewürdigt worden. Insbe-
sondere habe das BFM die geltend gemachten Schwierigkeiten in Italien
nicht in Bezug auf die Frage des Kindeswohls geprüft. Zahlreichen Be-
richten verschiedenster Institutionen sei zu entnehmen, dass selbst aner-
kannte Flüchtlinge in Italien keinerlei Unterstützung erhalten würden und
dort unter unhaltbaren Bedingungen leben müssten. Die Vorinstanz habe
sich mit dieser Problematik nicht ernsthaft auseinandergesetzt und habe
die Beschwerdeführerin dazu sowie insbesondere zum Wohlergehen ih-
res Kindes nicht eingehend befragt. Demnach sei die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 25. Oktober 2012 aufzuheben, der Sachverhalt sei vollstän-
dig zu erstellen und zu würdigen und es sei festzustellen, dass eine
Rückweisung der Beschwerdeführenden nach Italien unzulässig sei. Im
Weiteren wurde geltend gemacht, das qualifizierte Wiedererwägungsge-
such sei innerhalb der Frist von Art. 67 Abs. 1 VwVG ergangen und könne
auch nicht als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG erachtet wer-
den, da es der Beschwerdeführerin unverschuldet nicht möglich gewesen
sei, den vorinstanzlichen Entscheid vom 25. Oktober 2012 anzufechten.
Im Übrigen drohten den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach
Italien völkerrechtlich relevante Wegweisungsvollzugshindernisse, wes-
halb selbst allenfalls verspätete Vorbringen noch geprüft werden müss-
ten; diesbezüglich sei auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 9 und 1998 Nr. 3 zu
verweisen.
D-4751/2013
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Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. die Liste der Beilagen
auf Seite 24 des Wiedererwägungsgesuchs).
B.b Das BFM wies das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch mit Verfü-
gung vom 2. August 2013 – eröffnet am 8. August 2013 – ab, erklärte sei-
ne Verfügung vom 25. Oktober 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar
und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids wurde im We-
sentlichen erwogen, Italien sei Signatarstaat sowohl des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und habe überdies
die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnor-
men für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internati-
onalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem
die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen und
den Zugang zu Wohnraum sowie zu medizinischer Versorgung regle. Es
bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seinen völkerrechtli-
chen Verpflichtungen generell nicht nachkomme. Insbesondere bestehe
in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen.
Den Beschwerdeführenden stehe es im Bedarfsfall offen, ihre Ansprüche
auf Unterkunft und Unterstützung gerichtlich durchzusetzen. Die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden sprächen insgesamt nicht gegen die Zu-
lässigkeit der Wegweisung nach Italien. Im Weiteren seien die Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin zu ihren schwierigen Lebensumständen in
Italien im angefochtenen Entscheid im Sachverhalt erfasst und auch ge-
würdigt worden. Die Tatsache, dass das BFM in seinem Entscheid zu ei-
nem anderen Schluss gelangt sei als die Beschwerdeführenden, stelle
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Untersuchungs-
grundsatzes dar. Nach dem Gesagten sei das Wiedererwägungsgesuch
abzuweisen.
B.c Mit Beschwerde vom 23. August 2013 an das Bundesverwaltungsge-
richt liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die Verfügung des
BFM vom 2. August 2013 sei aufzuheben; sodann sei die Verfügung des
BFM vom 25. Oktober 2012 aufzuheben, auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden einzutreten und ihre Flüchtlingseigenschaft sowie die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen.
D-4751/2013
Seite 5
Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2012 aufzu-
heben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuwei-
sen, den Sachverhalt vollständig zu erstellen und zu würdigen und in der
Sache neu zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht wurde um den Erlass
vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsaussetzung), um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht. Auf den Inhalt der Beschwerde wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. die Liste der Beila-
gen auf den Seiten 32 und 33 der Beschwerde).
C.
Mit Verfügung vom 26. August 2013 (Telefax) setzte der Instruktionsrich-
ter den Wegweisungsvollzug vorsorglich aus.
D.
Mit Eingabe vom 11. September 2013 ersuchte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin um Mitteilung betreffend das in der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Vollzugs-
stopp).
E.
Mit Eingabe vom 7. November 2013 (Poststempel) liessen die Beschwer-
deführenden einen Bericht der SFH vom Oktober 2013 (Italien: Aufnah-
mebedingungen; Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzbe-
rechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden) zu den Akten reichen.
Im Beilageschreiben wurde ausserdem der Inhalt eines am 15. Oktober
2013 stattgefundenen Gesprächs zwischen der Rechtsvertreterin und den
Beschwerdeführenden zusammengefasst. Die Beschwerdeführerin habe
dabei erneut die schwierigen Lebensumstände im Selam Palace in Rom
geschildert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von ei-
D-4751/2013
Seite 6
ner Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzu-
treten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprüngli-
chen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde an-
gerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetre-
D-4751/2013
Seite 7
tene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern
sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezie-
hen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdever-
fahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein
solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsver-
fahrens zu behandeln (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E‒3913/2009 vom 5. Juni 2013, E. 5.3 [zur Publikation vorgese-
hen], m.w.H.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Be-
tracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid
bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe an-
geführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren
gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können.
5.
Im vorliegenden Fall bringen die Beschwerdeführenden in ihrem Wieder-
erwägungsgesuch vom 1. Juli 2013 Revisionsgründe vor, welche sich ge-
gen die unangefochten in Rechtskraft erwachsene vorinstanzliche Verfü-
gung vom 25. Oktober 2012 richten. Es liegt demnach ein qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch vor, welches wie vorstehend erwähnt praxisge-
mäss nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist.
5.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die Revisionsgründe von
Art. 66 Abs. 2 Bst. b und c VwVG und machen geltend, die Vorinstanz ha-
be aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen und den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.
5.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG ist das Revisionsbegehren (und damit
auch das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch) innert 90 Tagen nach
Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren
nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides einzureichen. Vorliegend
wird im Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2013 die Einhaltung der re-
lativen Frist von 90 Tagen behauptet, indem geltend gemacht wird, die
Beschwerdeführerin sei rechts- und sprachunkundig und ausserdem nicht
anwaltlich vertreten gewesen, weshalb die Revisionsgründe erst nach der
Prüfung der Sachlage durch eine rechtskundige Person hätten entdeckt
werden können. Dies sei am 27. Juni 2013 geschehen, womit die ge-
nannte Frist eingehalten sei. Dieser Auffassung kann indessen nicht ge-
folgt werden. Für das Vorbringen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 66
Abs. 2 Bst. b und c VwVG beginnt die Frist nämlich bereits in dem Zeit-
D-4751/2013
Seite 8
punkt zu laufen, indem der Revisionsgrund hätte entdeckt werden kön-
nen, das heisst im Zeitpunkt der vollständigen Eröffnung des angefochte-
nen Entscheids (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1344 m.w.H.). Die fragliche vorinstanzliche Ver-
fügung vom 25. Oktober 2012 wurde den Beschwerdeführenden am sel-
ben Datum eröffnet (vgl. B23). Demnach ist festzustellen, dass das Wie-
dererwägungsgesuch vom 1. Juli 2013, welches erst mehr als acht Mona-
te später eingereicht wurde, offensichtlich verspätet ist. Das Vorbringen,
wonach die Beschwerdeführenden rechts- und sprachunkundig und nicht
anwaltlich vertreten gewesen seien und die Revisionsgründe daher nicht
eher entdeckt hätten, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern, da es
ihnen bei zumutbarer und pflichtgemässer Sorgfalt ohne weiteres möglich
gewesen wäre, innert nützlicher Frist angemessene Vorkehrungen zu tref-
fen, um sich die vorinstanzliche Verfügung übersetzen und/oder sich über
das weitere Vorgehen beraten zu lassen.
5.3 Gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG, welcher für das (qualifizierte) Wieder-
erwägungsverfahren analog zu Anwendung kommt, gelten Gründe im
Sinne von Abs. 2 Bst. a–c nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie
im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging,
oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerde-
entscheid zustand, geltend machen konnte (Grundsatz der Subsidiarität
der Revision). Demnach darf ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch
in keinem Fall dazu dienen, von der gesuchstellenden Person in vorgän-
gigen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen – wie beispiels-
weise eine ohne entschuldbare Gründe verpasste Beschwerdemöglich-
keit – nachzuholen. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführenden die im qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vor-
gebrachten Rügen ohne weiteres bereits in einem ordentlichen Be-
schwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober
2012 hätten vorbringen können. Aufgrund der Ausführungen im Wiederer-
wägungsgesuch kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden,
dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage waren, den Ent-
scheid vom 25. Oktober 2012 rechtzeitig anzufechten. Den Akten zufolge
wandte sich die Beschwerdeführerin nach Erhalt dieses Entscheids sogar
selbständig an einen Rechtsberatungsdienst (vgl. Wiedererwägungsge-
such S. 6). Weder die Sprach- und Rechtsunkundigkeit der Beschwerde-
führerin noch die angeblichen Kapazitätsprobleme der (offenbar einzigen)
damals aufgesuchten Rechtsberatungsstelle vermögen die unterlassene
Beschwerdeerhebung zu entschuldigen, da es der Beschwerdeführerin
D-4751/2013
Seite 9
unter Aufwendung der ihr zumutbaren und pflichtgemässen Sorgfalt
durchaus möglich gewesen wäre, zumindest eine rudimentäre Beschwer-
deschrift zu verfassen, gegebenenfalls mit Hilfe von Drittpersonen aus ih-
rem persönlichen Umfeld in D._______. Die geltend gemachten Revisi-
onsgründe sind somit auch aus diesen Gründen als verspätet zu erach-
ten.
5.4 Angesichts der Nichteinhaltung der Frist von Art. 67 Abs. 1 VwVG so-
wie der verspäteten Geltendmachung der Revisionsgründe im Sinne von
Art. 66 Abs. 3 VwVG ist das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch vom
1. Juli 2013 grundsätzlich als unzulässig zu qualifizieren.
5.5 Seitens der Beschwerdeführenden wird nun aber vorgebracht, es
drohten ihnen bei einer Rückkehr nach Italien völkerrechtlich relevante
Wegweisungsvollzugshindernisse, weshalb selbst allenfalls verspätete
Vorbringen noch geprüft werden müssten.
5.5.1 Tatsächlich entspricht es der Rechtspraxis, dass revisions- oder
wiedererwägungsweise Vorbringen, die verspätet sind, dennoch zur Revi-
sion respektive Wiedererwägung eines rechtskräftigen Urteils führen kön-
nen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der ge-
suchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behand-
lung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis be-
steht. Landesrechtliche Prozessbestimmungen sind demnach völker-
rechtskonform auszulegen und anzuwenden, damit sie die Durchsetzung
der staatsvertraglichen Garantien von zwingenden Bestimmungen des
Völkerrechts wie der Refoulement-Verbote gemäss Art. 3 EMRK, Art. 3
FoK und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht vereiteln (vgl. dazu das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E‒3913/2009 vom 5. Juni 2013, E. 5.3
[zur Publikation vorgesehen], m.w.H.; s. auch AUGUST MÄCHLER in: Chris-
toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rn. 5 zu Art. 67, S. 872).
5.5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind den Akten im
vorliegenden Fall indes keine genügenden und konkreten Anhaltspunkte
dafür zu entnehmen, dass sie im Fall ihrer Rückschiebung nach Italien
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen
Behandlung ausgesetzt wären. Italien ist Vertragspartei sowohl der
EMRK als auch der FoK und der FK. Italien ist überdies an die Qualifika-
D-4751/2013
Seite 10
tionsrichtline gebunden, welche unter anderem vorschreibt, dass aner-
kannte Flüchtlinge (wie es die Beschwerdeführenden sind) in Bezug auf
den Zugang zu Sozialhilfeleistungen und medizinischer Versorgung den
eigenen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt sind (vgl. Art. 28
und 29 Qualifikationsrichtlinie). Wie das BFM zu Recht festgestellt hat,
kann Italien nicht vorgeworfen werden, es komme in genereller Weise sei-
nen aus den obgenannten Verträgen fliessenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nicht nach. Zwar trifft es zu, dass in Italien strukturelle Defizi-
te namentlich in Bezug auf die Unterbringung und Unterstützung von
Asylsuchenden, Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus
bestehen und dass als Folge davon zahlreiche dieser Personen in Italien
unter den im Wiedererwägungsgesuch respektive der Beschwerde darge-
legten desolaten Bedingungen leben müssen. Diese Probleme bestehen
indessen primär in Anlandungsregionen (z.B. Lampedusa, Sizilien, Kalab-
rien) sowie in den grösseren Städten, namentlich in Rom und Mailand.
Als anerkannte Flüchtlinge geniessen die Beschwerdeführenden in Italien
Bewegungsfreiheit und können sich grundsätzlich am Ort ihrer Wahl nie-
derlassen. Den Akten zufolge hat sich die Beschwerdeführerin nach dem
positiven Abschluss ihres Asylverfahrens entschieden, sich nach Rom zu
begeben, musste dort aber erleben, dass ihr weder von staatlicher noch
von privater Seite eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde, weshalb
sie und ihr Kind unter prekären Bedingungen in besetzten Häusern unter-
kommen mussten. Zweifellos ist sowohl aufgrund der Schilderungen der
Beschwerdeführerin als auch mit Blick auf die von den Beschwerdefüh-
renden eingereichten Beweismitteln davon auszugehen, dass in Rom un-
haltbare Zustände für Personengruppen herrschen, welche nicht in der
Lage sind, ihre Grundbedürfnisse (namentlich Unterkunft und Nahrung)
aus eigener Kraft zu decken und auf staatliche oder private Hilfestellun-
gen angewiesen sind. Es erscheint bei dieser Sachlage nicht als unwahr-
scheinlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Rom
erneut mit den bekannten Schwierigkeiten zu kämpfen hätten. Zwar ist
den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar nach wie
vor auf der Warteliste für eine Unterkunft in Rom steht und gemäss der
von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eingeholten Aus-
kunft des Ufficio Immigrazione in Rom bereits zweimal einen Schlafplatz
in Anspruch hätte nehmen können, wenn sie denn erreichbar gewesen
wäre. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführen-
den bei einer allfälligen erneuten Rückkehr nach Rom diesmal relativ
schnell eine Unterkunft finden würden. Das erhebliche Risiko, in Rom er-
neut auf der Strasse zu enden, kann jedoch nicht von der Hand gewiesen
werden. Wie bereits erwähnt ist jedoch nicht ganz Italien von diesen
D-4751/2013
Seite 11
strukturellen Mängeln betroffen, zumal diese Defizite und Kapazitätseng-
pässe häufig auf gemeindespezifische, begrenzte finanzielle Möglichkei-
ten und lokal herrschende politische Machtverhältnisse zurückzuführen
sind, welche sich nicht in ganz Italien gleich präsentieren. Es ist daher da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in anderen Regionen
Italiens durchaus bessere Möglichkeiten hätten, ein Leben unter men-
schenwürdigen Umständen zu führen. Es ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb die Beschwerdeführerin, welche immerhin die Tatkraft, Entschlossen-
heit und die finanziellen Mittel aufbrachte, um von Italien aus zweimal in
die Schweiz und einmal sogar nach Norwegen zu reisen, nie in Erwägung
zog, sich in einer anderen Region Italiens niederzulassen und stattdessen
trotz schwieriger Umstände in Rom verblieb respektive dorthin zurück-
kehrte. Dieses Verhalten ist schwer nachvollziehbar, da die Beschwerde-
führerin den Akten zufolge in Rom über keinerlei Bezugspersonen verfügt
und demnach nicht zu schliessen ist, sie sei aufgrund von emotionalen,
persönlichen Bindungen auf diese Stadt fixiert. Den Beschwerdeführen-
den ist es nach dem Gesagten ohne weiteres zuzumuten, sich anderswo
in Italien um eine Unterkunft zu bemühen. In vielen Gemeinden existieren
von kirchlichen oder privaten Trägern unterhaltene Noteinrichtungen für
Obdachlose, welche auch obdachlosen (anerkannten) Flüchtlingen Unter-
schlupf bieten. Oftmals bieten diese Institutionen auch Unterstützung bei
der Arbeitssuche sowie allgemeine Integrationshilfen an. Beispielsweise
betreibt die Caritas in mehreren italienischen Gemeinden Unterkünfte für
Personen ohne festen Wohnsitz. Exemplarisch – keineswegs abschlies-
send – ist sodann auf folgende Einrichtungen zu verweisen: das Haus
Margareth für obdachlose Frauen in Bolzano, das Haus der Solidarität in
Brixen, das Centro polifunzionale Madre Teresa di Calcutta in Bologna so-
wie die auf
diaccoglienza/ genannten Einrichtungen in Triest. Es erscheint daher
überwiegend wahrscheinlich, dass es den Beschwerdeführenden im Falle
ihrer Rückkehr nach Italien bei zumutbarer Eigeninitiative gelingen wird,
eine angemessene Unterkunft zu finden und ein Leben in Würde zu füh-
ren, wenn auch eher nicht in einem der grösseren Ballungszentren, da
die sozialen Aufnahme- und Unterstützungsstrukturen dort offensichtlich
überlastet sind. Es bestehen demnach keine ausreichenden Anhaltspunk-
te dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Ita-
lien unweigerlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen und erniedrigen-
den Behandlung ausgesetzt zu werden.
5.5.3 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen glaub-
haft zu machen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Italien mit beachtli-
D-4751/2013
Seite 12
cher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle und ernsthafte Gefahr im Sinne ei-
ner Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden, menschenrechtswidrigen Behandlung
droht. Demnach besteht keine Veranlassung für eine völkerrechtskonfor-
me Auslegung gegen den Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 VwVG respektive
Art. 66 Absatz 3 VwVG. Vielmehr ist abschliessend festzustellen, dass
das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2013 sowohl im
Sinne von Art. 67 Abs. 1 VwVG als auch gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG
verspätet und damit unzulässig ist, weshalb die darin vorgebrachten Rü-
gen nicht zu prüfen sind.
6.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden mit
ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind. Die Beschwerde ist daher im
Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Bei dieser Sachlage
ist auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die einge-
reichten Beweismittel nicht mehr näher einzugehen. Mit dem vorliegen-
den Abschluss des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich ein definitiver
Entscheid über das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen;
gleichzeitig ist der am 26. August 2013 superprovisorisch verfügte Voll-
zugsstopp aufzuheben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je-
doch die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet
werden konnte und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürf-
tigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist (sie beziehen Nothilfe),
ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage
abzusehen.
7.2 Angesichts des direkten Entscheids ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
7.3 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird der mittellosen Partei in einem
nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wah-
rung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung
ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines
Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.,
BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren,
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welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Beson-
dere Rechtskenntnisse sind zur wirksamen Beschwerdeführung im Re-
gelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den
besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächli-
cher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfah-
ren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beson-
ders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Der superprovisorische Vollzugsstopp vom 26. August 2013 wird aufge-
hoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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