B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4751/2014
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
2. B._______, geboren (…),
und deren Kinder
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. August 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 9. April 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 24. April 2014 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum E._______ befragt wurden und dabei im Wesent-
lichen geltend machten, sie seien afghanische Staatsangehörige, hätten
aber in F._______ gelebt, wo ihnen der Onkel der Beschwerdeführerin 2
ihr drittes Kind kurz nach der Geburt im Jahr (…) weggenommen habe,
dass sie F._______ deshalb im Jahr (…) verlassen und via G._______,
Bulgarien, H._______, I._______ und J._______ in die Schweiz gereist
seien, damit ihnen schweizerische Behörden bei der Rückerlangung ihres
dritten Kindes behilflich sein könnten,
dass sie in Bulgarien von der Polizei aufgegriffen und ihnen die Finger-
abdrücke genommen worden seien, sie dort aber keine Asylgesuche ge-
stellt hätten,
dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegwei-
sung nach Bulgarien vorbrachten, ihr Ziel sei die Schweiz gewesen und
sie seien nicht bereit, nach Bulgarien zurückzukehren, das ihnen bei der
Lösung ihres Problems in F._______ nicht behilflich sein könne,
dass sie in Bulgarien zudem respektlos behandelt worden seien und die
Unterbringung und Ernährung in zwei Camps, die wie Gefängnisse orga-
nisiert gewesen seien, unzulänglich gewesen sei, weshalb sie sich nach
wenigen Tagen auf eigene Kosten in einem Hotel eingemietet hätten,
dass die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 in Bulgarien keine medizinische
Hilfe erhalten hätten, obwohl sie erkältet gewesen seien und die Be-
schwerdeführerin 4 sich an einem Lagerfeuer am Bein verbrannt habe,
dass die Beschwerdeführerin 3 zudem körperlich und geistig behindert
sei, nur schlecht gehen und sprechen könne und laut einem (…) Arzt
Physiotherapie und Logopädie benötige,
dass die Beschwerdeführerin 2 gesund sei, der Beschwerdeführer 1 hin-
gegen seit vielen Jahren an Bandscheibenproblemen und Rheuma leide,
D-4751/2014
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dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A15 und A17),
dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2014 – eröffnet am
19. August 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Bulgarien anordnete und die Beschwerdeführenden auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 25. August
2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sa-
che zur Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden,
eventualiter um Anweisung an die Vorinstanz, sich für die Asylgesuche
zuständig zu erachten und diese zu prüfen, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersucht wurde,
dass zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
vom 22. August 2014 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person
von Rechtsanwältin Martina Culic ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machten, das
BFM habe die Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt, in-
dem es keine Abklärungen zu den vorgebrachten gesundheitlichen Prob-
lemen, insbesondere zur Frage der Erhältlichkeit entsprechender Be-
handlungen in Bulgarien, getätigt, sondern lediglich auf die Gewährleis-
tung der medizinischen Grundversorgung in Bulgarien verwiesen habe,
dass das BFM zudem die bulgarischen Behörden in seiner Anfrage um
Aufnahme vom 6. Juni 2014 nicht über die gesundheitlichen Probleme in-
formiert habe, so dass Bulgarien in diesbezüglicher Unkenntnis die Zu-
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stimmung zur Aufnahme erteilt habe, und nicht bekannt sei, ob eine sol-
che auch bei entsprechendem Kenntnisstand erfolgt wäre,
dass eine Rückführung verletzlicher Personen nach Bulgarien aufgrund
schwerwiegender systemischer Mängel des dortigen Aufnahmesystems
gegen Art. 3 EMRK verstosse, und diesbezüglich auf einschlägige Berich-
te, insbesondere denjenigen des UNHCR vom 2. Januar 2014 und die
daraus abgeleitete Praxis anderer europäischer Staaten, einstweilen von
Überstellungen nach Bulgarien abzusehen, verwiesen werde,
dass sie verletzliche Personen seien (Krankheit des Beschwerdeführers 1
[Arztbericht vom 10. Juli 2014: (rheumatische Erkrankung)], Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin 2, Behinderung der Beschwerdeführerin 3
[Diagnose sei noch in Abklärung], junges Alter der Beschwerdeführerin 4),
und ihre Überstellung nach Bulgarien daher gegen Art. 3 EMRK verstos-
se, zumal die Gefahr bestehe, dass sie keinen angemessenen Zugang zu
medizinischer Versorgung, Unterkunft und ausreichender Nahrung erhal-
ten würden,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Zwischen-
verfügung vom 26. August 2014 einstweilen aussetzte (Art. 56 VwVG),
dass der Instruktionsrichter der Beschwerde nach Eingang der vorin-
stanzlichen Akten mit Zwischenverfügung vom 28. August 2014 die auf-
schiebende Wirkung gewährte, die Gesuche um unentgeltliche Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
guthiess und Rechtsanwältin Martina Culic den Beschwerdeführenden als
unentgeltliche Rechtsbeiständin beiordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. September 2014 ei-
nen Bericht der Physiotherapeutin des Beschwerdeführers 1 vom 2. Sep-
tember 2014 nachreichten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. September 2014 ei-
nen Bericht des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin 3 vom
18. September 2014 nachreichten (Diagnose: [Bewegungsstörung] und
allgemeine Entwicklungsstörung; Empfehlung: Physiotherapie und heil-
pädagogische Betreuung),
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dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte und im Wesentlichen vorbrachte, die
bulgarischen Behörden hätten sich aufgrund eines stark angestiegenen
Migrationsstroms am 14. Oktober 2013 an das European Asylum Support
Office (EASO) gewandt, welches Bulgarien seither unterstütze,
dass das UNHCR im April 2014 einen neuen Bericht veröffentlicht habe,
gemäss welchem wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebens-
bedingungen hätten festgestellt werden können, weshalb sich die ur-
sprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen nach
Bulgarien abzusehen, nicht mehr aufrechterhalten lasse,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) sei und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkomme,
dass bei den Beschwerdeführenden aufgrund medizinischer Probleme
zwar von einer gewissen Vulnerabilität auszugehen sei, sie aber in Bulga-
rien kein Asylgesuch eingereicht und sich dort somit illegal aufgehalten
hätten, womit sie noch gar nicht von den Unterbringungsstrukturen und
Leistungen für Asylsuchende hätten profitieren können und diese nicht
aus eigener Erfahrung beurteilen könnten,
dass sie bei einer Rückkehr nach Bulgarien die Möglichkeit hätten, Asyl-
gesuche einzureichen und damit Zugang zu den entsprechenden Leis-
tungen gemäss der anwendbaren Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zu erhalten,
dass sie sich an die zuständigen bulgarischen Stellen wenden könnten,
sollten sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen oder sich
vor Übergriffen von Drittpersonen fürchten,
dass eine Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen
nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könne, wenn sich
die betroffene Person in einem terminalen Krankheitsstadium und bereits
in Todesnähe befinde, was vorliegend nicht der Fall sei,
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dass davon ausgegangen werden könne, dass Bulgarien die nötigen me-
dizinischen Versorgungsleistungen erbringen könne, zumal das Land –
wie jeder Mitgliedstaat des Dublin-Systems – die Aufnahmerichtlinie, wel-
che die medizinische Versorgung garantiere, in Landesrecht umgesetzt
habe und damit keine Hinweise vorlägen, dass den Beschwerdeführen-
den der Zugang zu benötigten Behandlungen nicht gewährt würde,
dass die gesundheitlichen Probleme keinen Einfluss auf die Frage der
Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens hätten und das BFM daher nicht verpflichtet gewesen sei, diese den
bulgarischen Behörden anlässlich des Übernahmeersuchens mitzuteilen,
dass dem zuständigen Mitgliedstaat besondere Bedürfnisse vor der
Überstellung mitzuteilen seien und das BFM den zuständigen Dublin-
Staat denn auch üblicherweise im Rahmen der Transferankündigung über
Besonderheiten des Falles und medizinische Probleme informiere,
dass das BFM vorliegend den bulgarischen Behörden vor der Überstel-
lung aktuelle Arztzeugnisse übermitteln werde, die Aufschluss über die
Diagnosen und die in der Schweiz eingeleiteten Behandlungen geben
würden, die in Bulgarien fortzuführen seien,
dass das BFM zudem vor einer allfälligen Überstellung die Reisefähigkeit
der Beschwerdeführenden prüfe und damit ihrem Gesundheitszustand
beim Vollzug Rechnung trage,
dass demnach nicht davon auszugehen sei, dass den Beschwerdefüh-
renden bei einer Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3
EMRK drohe, und somit kein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt sei,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 31. Oktober 2014 im
Wesentlichen geltend machten, es könne nicht darauf verzichtet werden,
Bulgarien über ihre prekäre Situation in Kenntnis zu setzen,
dass Bulgarien nicht garantiert habe, dass ihnen die benötigten Behand-
lungen zuteil kommen würden, und eine solche Garantie aufgrund syste-
mischer Mängel des dortigen Aufnahmesystems auch nicht abgegeben
werden könnte,
dass die Beschwerdeführerin 2 (…) gebären werde und um eine Fristver-
längerung zur Nachreichung eines entsprechenden Belegs der Schwan-
gerschaft ersucht werde,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. November 2014
weitere Beweismittel nachreichten (Kopie Arztbericht betreffend die Be-
schwerdeführerin 2 vom 7. November 2014 [Bestätigung Schwanger-
schaft, Geburtstermin (…)], Kopie Verordnung und Anmeldung der Be-
schwerdeführerin 3 zur Physiotherapie vom 22. Oktober 2014),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass vorab festzustellen ist, dass sich das BFM in der angefochtenen
Verfügung mit den bei den Befragungen vom 24. April 2014 geltend ge-
machten gesundheitlichen Problemen und der Frage, ob diese einer
Wegweisung nach Bulgarien entgegenstehen könnten, auseinanderge-
setzt hat, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
der Beschwerdeführenden gegeben ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2
mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 1. November 2013
in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist wa-
ren,
dass das BFM deshalb in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-
VO die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
am 6. Juni 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden der Aufnahme der Beschwerdeführen-
den am 16. Juni 2014 (Beschwerdeführerin 2), 20. Juni 2014 (Beschwer-
deführerinnen 3 und 4) und 6. August 2014 (Beschwerdeführer 1) gestützt
auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zustimmten,
dass die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens somit gegeben ist, und die Beschwerdeführenden
diese mit dem Einwand, ihr Ziel sei nicht Bulgarien, sondern die Schweiz
gewesen, nicht zu negieren vermögen, zumal die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Beschwerdeführenden die sich aus der Dublin-III-VO ergebende
Zuständigkeit Bulgariens auch mit dem Argument, Bulgarien wäre viel-
leicht nicht zur Aufnahme bereit gewesen, wenn es im Übernahmeersu-
chen auf die gesundheitlichen Probleme hingewiesen worden wäre, nicht
zu negieren vermögen,
dass hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführenden, das bulgari-
sche Aufnahmesystem weise schwerwiegende systemische Mängel auf,
festzustellen ist, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des FoK und
der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahme-
richtlinie ergeben,
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dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführenden im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr lau-
fen würden, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass es aber den Beschwerdeführenden obliegt darzulegen, gestützt auf
welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Bulgarien
würde in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respek-
tieren und ihnen den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 21. Januar
2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde
Nr. 30696/09]),
dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Ob-
servations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria), auf welchen
sich die Beschwerdeführenden berufen, zu entnehmen ist, dass in jenem
Zeitpunkt, in dem sich die Beschwerdeführenden in Bulgarien aufhielten,
Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asyl-
verfahren bestanden,
dass indes gemäss dem neusten Bericht des UNHCR vom April 2014
(UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria)
wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen fest-
gestellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, pri-
märe medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern wäh-
rend der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten,
separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle
Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation be-
findliche Verbesserungen aufgezeigt werden (fortwährende Renovie-
rungsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschma-
schinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Grup-
pen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Ge-
währleistung von Rechtsberatung),
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO
wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden
verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchenden registriert wurden und ent-
sprechende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR
insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite steht,
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dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse,
dass vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme besteht, dass die
bulgarischen Behörden den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
die Aufnahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versper-
ren, respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib,
ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden mit dem Einwand, nach der Einreise an-
fangs November 2013 sei die Unterbringung und teils auch die Ernährung
in zwei Camps für illegale Einwanderer mangelhaft gewesen, weshalb sie
sich nach wenigen Tagen in ein Hotel begeben hätten, keine konkreten
Anhaltspunkte darzulegen vermögen, die darauf hindeuten würden, Bul-
garien würde ihnen dauerhaft die Rechte, die sich für Schutzsuchende
aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben, vorenthalten,
dass sich die Aufnahme- und Lebensbedingungen für Asylsuchende in
Bulgarien seit dem dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden an-
fangs November 2013 – wie zuvor aufgezeigt – wesentlich verbessert
haben und sich weitere Verbesserungen bereits in Realisation befinden,
dass sich die Beschwerdeführenden bei einer vorübergehenden Ein-
schränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wen-
den und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts-
weg einfordern können (vgl. Art 26 Aufnahmerichtlinie),
dass hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführen-
den 1 und 3 und der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 festzu-
stellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies für die Situation der Beschwerdeführenden 1 (rheumatische Er-
krankung; Bedarf: Schmerzmittel, Physiotherapie), 2 (Schwangerschaft;
Geburtstermin […]) und 3 (Bewegungs- und Entwicklungsstörung; Bedarf:
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Seite 12
Physiotherapie und heilpädagogische Betreuung) offensichtlich nicht zu-
trifft,
dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die un-
bedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführenden in
Bulgarien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
adäquate Behandlung und Betreuung finden, und es ihnen obliegt, sich
diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwer-
deführenden entsprechend Rechnung tragen und die bulgarischen Be-
hörden vorgängig in geeigneter Weise – wie vom BFM in der Vernehm-
lassung vom 9. Oktober 2014 detailliert aufgezeigt – über die spezifi-
schen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf
detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die
bulgarischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vor-
kehrungen zu treffen,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht,
die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien würde gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen,
dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der
Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle
nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber aus-
zuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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Seite 13
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indes-
sen angesichts der ihnen am 28. August 2014 gewährten unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung von
Kosten zu verzichten ist,
dass die am 28. August 2014 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden in ihrer Honorarnote vom
25. August 2014 einen Aufwand von zehn Stunden und einen Stundenan-
satz von Fr. 250.–, zuzüglich Mehrwertsteuer, und Auslagen von Fr. 50.–
geltend machte,
dass das amtliche Honorar unter Berücksichtigung der weiteren Rechts-
mitteleingaben vom 8. September 2014, 22. September 2014, 31. Okto-
ber 2014 und 10. November 2014 auf Fr. 3100.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4751/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der amtlichen Rechtsbeiständin
Martina Culic ein Honorar in der Höhe von Fr. 3100.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer).
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: