Abtei lung IV
D-475/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._________, geboren (...),
B._________, geboren (...),
Indien,
vertreten durch Asylbrücke Zug, Hansjörg Trüb,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-475/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die verheirateten Beschwerdeführenden, ein Katholike und eine
Muslimin mit letztem Wohnsitz in C._________ (Bundesstaat
D._________, Distrikt E.__________), ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 16. Oktober 2009 per Flugzeug verliessen und
via Bahrain und Paris am 18. Oktober 2009 mit einem Touristenvisum
(Schengenvisum) in die Schweiz einreisten, wo sie am 20. Oktober
2009 um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 9. November 2009 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum F.__________ die Personalien der Beschwerdeführenden
erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM die Beschwerdeführenden am 17. November 2009
einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machten, sie seien wegen ihrer gemischtkonfes-
sionellen Ehe von der Familie der Ehefrau verfolgt worden,
dass der katholische Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau, die
Muslimin sei, 2006 kennengelernt habe, als sie beide in einem Pizza-
Restaurant in E.__________ gearbeitet hätten,
dass sie am 14. Mai 2007 vor Gericht geheiratet hätten,
dass die Eltern der Ehefrau aufgrund seiner Religionszugehörigkeit
gegen diese Verbindung gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer seit der Heirat von den Familienange-
hörigen seiner Ehefrau telefonisch und bei der Arbeit beschimpft und
bedroht worden sei,
dass sie ihm gesagt hätten, er solle seinen Glauben wechseln, wenn
er weiterleben wolle,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2009, als er mit dem Motorrad
unterwegs gewesen sei, von fünf Personen – darunter dem Vater der
Beschwerdeführerin – angehalten, beschimpft, bespuckt und ge-
schlagen worden sei,
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dass sie ihn in ein Auto verladen und ihm die Augen verbunden hätten,
dass sie ihn nach etwa einer Stunde Fahrt in ein Gebäude gebracht
und dort an einen Stuhl gefesselt hätten,
dass sie ihm eine Spritze gegeben hätten und er ohnmächtig ge-
worden sei,
dass er nicht wisse, was danach geschehen sei,
dass er sich, als er wieder zu sich gekommen sei, im Quartier
G._________ befunden hätte und festgestellt habe, dass "unten"
etwas geblutet habe,
dass er zum Arzt gegangen sei und ihm dieser erklärt habe, er sei
beschnitten worden,
dass er nach diesem Vorfall nicht mehr zur Arbeit gegangen sei,
sondern sich bis zu der Ausreise versteckt gehalten habe,
dass er keine Anzeige bei der Polizei gemacht habe, weil zwei Onkel
seiner Frau Polizisten seien,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren ihre
Reisepässe (Nr. (...), ausgestellt am (...) in E.__________, gültig bis
(...), bei welchem die Seiten 12 bis 14 fehlen, zusammengeheftet an
den Pass Nr. (...); und Nr. (...), ausgestellt am (...) in E.__________,
gültig bis (...), bei welchem die Seiten 15 bis 18 fehlen,
zusammengeheftet an den Pass Nr. (...)) im Original, eine Kopie ihres
Ehescheins (Nr. (...), ausgestellt am 14. Mai 2007 in E.__________)
und die Steuerkarte der Beschwerdeführerin (Nr. (...)) zu den Akten
reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2010 – eröffnet am
19. Januar 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
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dass das BFM zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Indien
mit Beschluss vom 18. März 1991 als verfolgungssicheren Staat („safe
country“) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass die Bezeichnung eines Landes als „safe country“ die widerleg-
bare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34
Abs. 1 AsylG auf Gesuche von asylsuchenden Personen aus solchen
Ländern nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hin-
weise auf eine Verfolgung,
dass die Beschwerdeführenden ihre eheliche Verbindung lediglich mit
einer Kopie eines "Certificate of Marriage" belegt hätten und danach
gefragt, weshalb sie nicht das zuhause im Schlafzimmer verbliebene
Original eingereicht hätten, angesichts der erfolgten Ausreise die er-
staunliche Antwort gegeben hätten: weil es sich dabei um ein sehr
wichtiges Dokument gehandelt habe,
dass obwohl die fehlerhaften Pässe die Beschwerdeführenden als
Ehepaar auswiesen, ihnen nichts hinsichtlich des Zeitpunkts der Ehe-
schliessung zu entnehmen sei, was zumindest die Möglichkeit offe-
riere, dass die Ehe nicht zum angegebenen Zeitpunkt geschlossen
worden wäre,
dass dies auch die angeblich notwendige Ausstellung neuer Pässe am
(...) erklären würde, obwohl die alten erst 2018 abgelaufen wären,
dass zudem diverse Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen
den Schluss erhärten würden, dass die Ehe nicht in der geschilderten
Weise zustande gekommen sein könne,
dass die Beschwerdeführenden um allfällige Schwierigkeiten und
Widerstände bei einer gemischtkonfessionellen Eheschliessung ge-
wusst haben müssten und sie ihre geltend gemachte echte und reine
Liebe samt gegenseitiger Versprechen entschieden anders als ge-
schildert gelebt hätten, vor allem auch deshalb, weil der christliche
Ehemann eine Konversion zum Glauben seiner Frau nach wie vor
kategorisch ausschliesse,
dass ferner die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb sie
wegen der geltend gemachten Verfolgungen und Übergriffe durch
Dritte nicht die Polizei eingeschaltet hätten – die ja nur auf ent-
sprechende Anzeige hin reagieren könne – nicht überzeuge; schon
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deshalb nicht, weil es sich bei den als Hinderungsgrund aufgeführten
Personen nur um einfache Polizisten handle, die aufgrund ihrer unter-
geordneten Stellung weder befugt noch in der Lage gewesen wären, in
der Sache bestimmend Einfluss nehmen zu können,
dass somit klar zu erkennen sei, dass es sich bei den Vorbringen der
Beschwerdeführenden um ein Sachverhaltskonstrukt handle und die
Asylvorbringen als Ganzes offenkundig haltlos seien,
dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, welche die
widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Januar 2010
(Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und
beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Vorinstanz sei aufzufordern, auf das Asylgesuch einzutreten, andern-
falls sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und in der Folge seien sie vorläufig aufzunehmen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, auf die
Erhebung von Verfahrenskosten und Kostenvorschuss sei zu ver-
zichten,
dass die Beschwerdeführenden zusammen mit ihrer Rechtsmittel-
eingabe ein ärztliches Attest von H._________, (...), vom 25. Januar
2010 einreichten, welches eine Teilbeschneidung des
Beschwerdeführers bestätigt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
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die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser
es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 2001 Indien zum
"safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und
von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a
Abs. 3 AsylG) dieses Beschlusses bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt Indien daher zu Recht und unbestrittenerweise
als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend
erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Ver-
folgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20; EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247),
dass dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden
ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben,
deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt
werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
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Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass vorliegend die Vorinstanz zutreffend und mit ausführlicher Be-
gründung festgestellt hat, dass die Beschwerdeführer keine Hinweise
auf Verfolgung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu geben ver-
mögen, und die diesbezüglichen Erwägungen nicht zu beanstanden
sind,
dass selbst wenn die gemischtkonfessionnelle Ehe der Beschwerde-
führenden nicht zu bezweifeln wäre, die vorgebrachte Verfolgung durch
die Familie der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könnte,
dass die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers – insbe-
sondere die der Entführung und Zwangsbeschneidung – sehr vage
gehalten wurden und Realkennzeichen entbehren, so dass sie nicht
den Eindruck vermitteln können, er habe das Geschilderte selbst er-
lebt,
dass zudem auch Widersprüche in den Aussagen der Beschwerde-
führenden auffallen,
dass die Beschwerdeführerin beispielsweise erklärte, die ersten
Schwierigkeiten habe es zwei bis drei Monate nach der Heirat ge-
geben (vgl. A2/14, S. 5), der Beschwerdeführer jedoch angab, die Be-
lästigungen und Schikanen seitens der Familie seiner Ehefrau hätten
eine oder zwei Wochen nach der Hochzeit begonnen (vgl. A10/18,
S. 11),
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente keinen andern
Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen nicht der Wahr-
heit entsprechen,
dass aber selbst wenn diese Vorbringen geglaubt werden könnten, die
Beschwerdeführenden eine innerstaatliche Fluchtalternative in Indien
hätten, da sie lediglich Probleme mit der Familie der Ehefrau geltend
machten,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den allfälligen Eingang des
in der Beschwerde in Aussicht gestellten Originals der Heiratsurkunde
abzuwarten, zumal dieses nicht geeignet ist, eine andere Beurteilung
herbeizuführen,
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dass dem eingereichten ärztlichen Attest vom 25. Januar 2010 zu ent-
nehmen ist, dass es sich vorliegend beim Beschwerdeführer um einen
Zustand nach Teilbeschneidung handle, wobei ca. ein Drittel der Vor-
haut weggeschnitten worden sei; aktuell beständen keinerlei Be-
schwerden, die Wunde sei gut verheilt und kaum noch sichtbar,
dass der Arzt weiter erklärt, dass über den Zeitpunkt des Eingriffs
keine Angaben gemacht werden könnten, gemäss Angaben des Be-
troffenen sei der Juni 2009 aber durchaus möglich,
dass durch dieses Attest die Beschneidung des Beschwerdeführers
zwar belegt ist, es jedoch weder Hinweise auf den Zeitpunkt des Ein-
griffs noch auf die Umstände desselben gibt,
dass somit nicht feststeht, wann die Teilbeschneidung des Be-
schwerdeführers erfolgte, wer den Eingriff überhaupt vornahm, und ob
dieser freiwillig oder zwangsweise geschah,
dass die Beschneidung von Männern nicht nur bei Muslimen durch-
geführt wird, sondern auch bei Christen durchaus nicht selten vor-
kommt, da Gründe für die Beschneidung nicht nur religiöser sondern
auch kultureller und medizinischer Natur sind,
dass das eingereichte Attest deshalb nicht geeignet ist, die Asylvor-
bringen der Beschwerdeführenden zu stützen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der
Akten zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerde-
führenden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sich in der Haupt-
sache damit begnügen, die bei der Vorinstanz vorgebrachten Schilde-
rungen zu wiederholen und daher nicht geeignet sind, eine andere
Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 d AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Indien nicht auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen lässt,
dass die jungen und gesunden Beschwerdeführenden über eine sehr
gute Schulbildung verfügen und beide längere Arbeitserfahrung in der
Gastronomie besitzen, weshalb davon ausgegangen werden kann,
dass sie ihren Lebensunterhalt nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland
wieder selbständig bestreiten können,
dass die Beschwerdeführenden überdies laut eigenen Angaben in
ihrem Heimatstaat Indien über ein familiäres und soziales Beziehungs-
netz verfügen, und angesichts der traditionellerweise engen sozialen
Familienbande davon auszugehen ist, ihre Verwandten würden sie
nötigenfalls unterstützen,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeits-
gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da sie über gültige Reisepässe
verfügen und auch sonst keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
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gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben, Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. Nr. N (...)
(per Kurier, in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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