B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-475/2014
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und gelangte
am 5. Dezember 2011 in die Schweiz, wo er am Tag darauf im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 12. Dezember 2011 zu seiner Person
und summarisch zum Reiseweg sowie den Gesuchsgründen befragt (Be-
fragung zur Person [BzP]) und am 23. April 2012 vertieft zu seinen
Fluchtgründen angehört. Aufgrund der Geltendmachung geschlechtsspe-
zifischer Verfolgung wurde diese Anhörung unterbrochen. Am 22. Mai
2012 fand eine ergänzende Anhörung in einem reinen Männerteam statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er von den
Brüdern seiner Ex-Freundin bedroht worden sei, da er diese verlassen
habe und homosexuell sei.
C.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 (Eröffnung am 22. Januar 2014)
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um
Untersagung der Datenweitergabe an den Heimatstaat ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rer zur Verbesserung der Beschwerdeschrift aufgefordert, da diese keine
Begründung enthielt. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 4. Februar 2014 nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und (nach erfolgter Verbesserung) formge-
recht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorin-
stanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er
ethnischer Albaner sei und aus B._______ (Kosovo) stamme, wo er auf-
gewachsen und zur Schule gegangen sei. Nachdem er sich von 1999 bis
2000 als Asylsuchender in Norwegen aufgehalten habe, sei er nach
B._______ zurückgekehrt. Er habe jedoch keine Arbeitsstelle gefunden,
so dass sein Vater sowie Freunde und Bekannte für seinen Unterhalt ge-
sorgt hätten. Die letzten sieben bis acht Monate vor seiner Ausreise habe
er eine Freundin gehabt. Nachdem er diese verlassen habe, da er seine
homosexuelle Neigung entdeckt habe und seither in einer gleichge-
schlechtlichen Partnerschaft lebe, hätten die Brüder der Ex-Freundin ihn
bedroht, da sie einerseits gewollt hätten, dass er die Freundin heirate und
sich andererseits durch seine Homosexualität in ihrer Ehre angegriffen
gesehen hätten. Er sei zu seinem neuen Freund nach X._______ gezo-
gen, wovon die Familie seiner Ex-Freundin erfahren habe, da sie ihn ob-
serviert habe. Daraufhin habe sie seinem Vater (des Beschwerdeführers)
von seiner sexuellen Neigung berichtet, woraufhin sein Vater ihn zum Ver-
lassen des Hauses aufgefordert habe. Auch weitere Verwandte und Be-
kannte hätten von seiner Homosexualität erfahren und er sei von der Ge-
sellschaft als Homosexueller abgestempelt worden. Er sei von den Brü-
dern der Ex-Freundin mehrmals bedroht worden und sie hätten ihn ver-
prügeln wollen. Ihm sei sogar mit dem Tode gedroht worden, würde er
den Kosovo nicht verlassen. Er habe sich an die Polizei gewendet, wel-
che ihm jedoch nicht geholfen habe und ihm eröffnet habe, er solle erst
wiederkommen, wenn er die Brüder bewaffnet sehe. Im November 2011
habe er dann den Kosovo verlassen.
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4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. In der BzP habe er be-
hauptet, zweimal geschlagen worden zu sein und deshalb einen Arzt auf-
gesucht zu haben. Drei Tage vor der Ausreise sei er sogar mit dem Tode
bedroht worden. In der Anhörung habe er dem widersprechend erklärt,
man habe zwar mehrmals versucht, ihn tätlich anzugreifen, es sei aber
nie zu einem physischen Angriff gekommen, und die letzte Bedrohung
habe sich zwei Wochen vor der Ausreise ereignet. Auch in der Anhörung
selbst seien widersprüchliche Angaben gemacht worden, indem in der
ersten Anhörung ausgesagt worden sei, er sei nicht der erste Partner sei-
ner Ex-Freundin gewesen und sie habe bereits vorangehende sexuelle
Kontakte gehabt, während die Ex-Freundin gemäss Aussage in der zwei-
ten Anhörung vor ihrer Beziehung noch Jungfrau gewesen sei und er ihr
erster Mann gewesen sei, was von der Familie der Ex-Freundin nunmehr
als Schande betrachtet werde. Es seien keine Gründe ersichtlich, wieso
die Homosexualität in der BzP unerwähnt geblieben sei. Aufgrund des
Aufenthalts im modernen Norwegen, der verwandtschaftlichen Beziehun-
gen in der Schweiz sowie des Umstandes, dass seine Verwandten und
Bekannten sowie die Polizei bereits darüber Bescheid wüssten, sei diese
"Geheimhaltung" in der BzP nicht nachvollziehbar. Ferner habe er ge-
mäss BzP vor seiner Ausreise im Kosovo bei seinen Eltern und dem Bru-
der in B._______ gelebt und dabei nicht erwähnt, dass er die letzten drei
Monate in X._______ gelebt habe. Dies hätte jedoch erwähnt werden
können, ohne dabei die Homosexualität preiszugeben. Im Übrigen gehe
diese Aussage ohnehin zeitlich nicht auf, da er gemäss eigenen Aussa-
gen die letzten sieben bis acht Monate vor der Ausreise in der Beziehung
zu seiner Ex-Freundin gelebt habe und gleichzeitig geltend gemacht wor-
den sei, nach der Trennung von seiner Freundin drei Monate beim neuen
Freund gelebt zu haben. Es sei augenfällig, wie ausweichend, unsicher
und uneinheitlich die Antworten zur Selbstentdeckung der homophilen
Neigung ausgefallen seien. Es könne daher davon ausgegangen werden,
dass es sich bei der Homosexualität um einen nachgeschobenen Flucht-
grund handle. Die Aussagen widersprächen schliesslich der Logik des
Handelns, indem in der Anhörung ausgesagt worden sei, mit seiner Ex-
Freundin ursprünglich eine ernsthafte Beziehung mit Zukunftsplänen ein-
gegangen zu sein und ihr versprochen zu haben, sie zu heiraten. Gleich-
zeitig habe er jedoch ausgeführt, sich bereits 1½ Jahre bevor er zu sei-
nem Freund gezogen sei in diesen verliebt zu haben respektive seine
homophile Neigung entdeckt zu haben, was sich offensichtlich nicht mit
der vorangehenden Aussage vertrage. Zudem könne davon ausgegan-
gen werden, dass er es tunlichst vermieden hätte, sich mit seinem Freund
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in X._______ beim Küssen oder gar "Liebe machen" von jemandem beo-
bachten zu lassen. Somit entsprächen die Aussagen den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung nicht, wodurch ihre Asylrelevanz nicht zu prü-
fen sei.
4.3 Die Begründung in der Beschwerde beschränkte sich im Wesentli-
chen auf eine Wiederholung der bereits vorgetragenen Fluchtgeschichte,
indem betont wurde, die Brüder der Ex-Freundin würden den Beschwer-
deführer mit dem Tode bedrohen, er sei aufgrund seiner Homosexualität
von der eigenen Familie verstossen worden und habe sich überdies in
der Schweiz in den letzten zwei Jahren bestens integriert.
5.
5.1 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe glaubhaft darzule-
gen. Dabei kann auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden.
Als weitere Unstimmigkeit kann noch erwähnt werden, dass der Be-
schwerdeführer angab, er sei während der drei Monate, die er mit seinem
Freund in X._______ zusammengewohnt habe, observiert worden, wobei
seine Peiniger seine Homosexualität entdeckt hätten und seine Familie
darüber informiert hätten. Danach sei er von seinem Vater aus dem El-
ternhaus rausgeworfen worden. Vor dem Hintergrund, dass er damals be-
reits bei seinem Freund gelebt habe, ergibt dieser Rauswurf keinen Sinn.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, wieso lediglich der Beschwerdeführer
von der Gesellschaft als Homosexueller abgestempelt worden sei und
Probleme gehabt habe, sein Partner hingegen nicht, da niemand von
dessen Neigungen gewusst habe (act. A24 F 32 S. 6 und F59 S. 9), was
vor dem Hintergrund, dass er und sein Partner sich öffentlich geküsst hät-
ten, schwer nachvollziehbar ist.
5.2 Das BFM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit für zulässig zu erachten.
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7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.6 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu-
treffend damit, der Beschwerdeführer sei gesund und verfüge über eine
gute Ausbildung und es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Diesen Ausfüh-
rungen wurde in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegnet,
wodurch sie zu bestätigen sind.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Mit Erlass des vorliegenden Entscheids wird der Antrag auf Unterlassung
der Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos.
10.
10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzu-
weisen, da die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
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gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen war, weshalb die Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
sind.
10.2 Hinsichtlich des Antrags auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist
zu erwähnen, dass auf das vorliegende Verfahren gemäss Abs. 4 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum
AsylG (AS 2013 4388) noch das alte Recht Anwendung findet und das
Gesuch somit nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen ist. In Anwendung
dieser Bestimmung ist auch dieses Gesuch aufgrund der Aussichtslosig-
keit der Beschwerde abzuweisen.
10.3 Somit sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: