B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-475/2017
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie deren Tochter
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2016 / N (…).
D-475/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin eritreischer Staatsangehörigkeit reiste eigenen
Angaben gemäss am 13. Januar 2015 zusammen mit ihrer Tochter in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Die Befragung zur Per-
son (BzP) fand am 13. März 2015 statt, am 7. Januar 2016 erfolgte eine
erste Anhörung zu den Asylgründen. Eine zweite Anhörung wurde am 5.
Dezember 2016 durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen vor, sie stamme aus C._______, wo sie die neunte Schul-
klasse abgeschlossen habe. Ende August 2010 sei sie in C._______
nachts auf dem Nachhauseweg von einer Feier zusammen mit einer
Gruppe von Freunden bei einer Razzia von Soldaten angehalten und – weil
sie und ihre zwei Freundinnen sich nicht mit einem Passierschein hätten
ausweisen können – mitgenommen worden. Sie sei im Gefängnis von
C._______ inhaftiert worden. Nach elf Tagen sei sie zusammen mit 23 an-
deren Häftlingen in einem Bus Richtung D._______ gefahren worden, um
dort in den Militärdienst eingezogen zu werden. In E._______ hätten sie in
einem militärischen Camp einen Zwischenstopp gemacht, um das Fahr-
zeug zu wechseln. In den neuen Bus hätten aber nur 18 Personen gepasst,
weshalb sie mit fünf anderen Häftlingen bei einem Wachposten zurückge-
lassen worden seien um die Ankunft des neuen Fahrzeuges abzuwarten.
Der Soldat, der sie bewacht habe, sei mit einer Person aus ihrer Gruppe
verwandt gewesen. Sie und zwei Freundinnen hätten ihn gegen Zahlung
einer Summe überreden können, sie freizulassen. Sie hätten Geld gehabt,
weil sie vor der Inhaftierung in C._______ mit Waren auf dem Markt ge-
handelt hätten. Nach der Freilassung sei sie nach F._______ zu einer
Freundin ihrer Schwester gegangen und von dort aus im September 2010
mit einer Gruppe von anderen Ausreisenden geflohen. Sie habe nicht in
den endlosen Militärdienst eingezogen werden wollen. Sie sei nach Äthio-
pien geflohen und von dort aus in den Sudan, wo sie in G._______ von
den Rashaidas entführt und in den Sinai gebracht worden sei. Nachdem
ihre Eltern an die Entführer Lösegeld gezahlt hätten, sei sie freigekommen.
Anschliessend sei sie nach H._______ gegangen, wo sie ihren Ehemann
kennengelernt habe. Sie habe ihn im Juli 2011 in H._______ geheiratet.
Die gemeinsame Tochter sei am 30. September 2012 in I._______ zur Welt
gekommen. Als der Ehemann in H._______ in Internierungshaft gekom-
men sei, sei ihr Leben schwieriger geworden und sie sei im November
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2014 zusammen mit ihrer Tochter auf illegalem Weg nach J._______ (Su-
dan) ausgereist und im Januar 2015 über K._______ (Katar) mit einer für
eine andere Person ausgestellten Einreisebewilligung aus einem Ausland-
sasylgesuch unter Verwendung der fremden Identitätsangaben in die
Schweiz eingereist.
Die Beschwerdeführerin reichte einen Taufschein mit deutscher Überset-
zung, eine Heiratsurkunde sowie Kopien von eritreischen Identitätskarten,
die ihren Eltern gehören würden, ein.
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 – eröffnet am 22. Dezember 2016
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen (die Beschwerdeführe-
rin und ihre Tochter) erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Voll-
zug der Wegweisung schob es indessen infolge Unzumutbarkeit zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mittels Ein-
gabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Januar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragten dabei, die vorinstanzliche Ver-
fügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei nach Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge vorläufig aufzuneh-
men. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zudem
wurde unter Anrufung von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) beantragt,
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des unterzeich-
neten Rechtsvertreters zu gewähren.
Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 17. Januar 2017 bei.
D.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 31. Januar
2017 antragsgemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
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gutgeheissen und der im Rubrum bezeichnete Rechtsvertreter als amtli-
cher Rechtsbeistand eingesetzt.
E.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 15. März 2017 zur Beschwerde vom
23. Januar 2017 vernehmen. Die Vernehmlassung wurde den Beschwer-
deführerinnen am 21. März 2017 zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Schreiben vom 24. März 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Kosten-
note vom 23. März 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 5
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides zu-
sammengefasst aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien in Be-
zug auf wesentliche Prunkte widersprüchlich. So habe sie sich bei den An-
gaben, wann sie die neunte Klasse beendet habe, widersprochen, ebenso
bei der Anzahl der Soldaten bei der Razzia beziehungsweise Festnahme.
Auch habe sie unterschiedliche Aussagen dazu gemacht, ob sie nach der
Flucht aus dem Militärcamp noch einmal nach C._______ zurückgekehrt
sei. Die Schilderungen zur Inhaftierung im Gefängnis in C._______ seien
unsubstantiiert und stereotyp. Unlogisch sei auch, dass die Beschwerde-
führerin und ihre Mitgefangenen während der Haft über Geld verfügt haben
sollen und der Wärter ihnen dreien angesichts des Risikos und der zu er-
wartenden Sanktionen zur Flucht verholfen haben soll. Insgesamt seien die
Vorbringen unglaubhaft.
4.2 In der Beschwerde werden die vom SEM geltend gemachten Wider-
sprüche bestritten beziehungsweise als geringfügig erachtet. Auch habe
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die Beschwerdeführerin ihre Haft angemessen detailliert und realitätsbezo-
gen geschildert. Zudem habe das SEM zu Unrecht nicht berücksichtigt,
dass die Beschwerdeführerin in allen drei Befragungen die Elemente ihrer
Verfolgungsgeschichte übereinstimmend wiedergegeben habe und sich in
den Ausführungen zahlreiche Detailangaben und Realitätskennzeichen
befänden. Insgesamt sei nicht nur die illegale Ausreise, wie vom SEM an-
genommen, glaubhaft, sondern auch die Haft und Abberufung in den Mili-
tärdienst. Daher habe sich die Beschwerdeführerin durch ihre Flucht dem
Militärdienst entzogen, was einen Vorfluchtgrund darstelle. Im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea drohten ihr asylrelevante Nachteile. Die Beschwer-
deführerin sei also als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewäh-
ren.
4.3 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son nach der Rechtsprechung des Gerichts dann, wenn sie genügend sub-
stantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die ge-
suchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Per-
son. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Per-
son sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
4.4 Auch das Gericht erachtet die Verfolgungsvorbringen der Beschwerde-
führerin nach vorgenommener Gesamtwürdigung, insbesondere ange-
sichts vorhandener Widersprüche, Ungereimtheiten und fehlender Sub-
stanz, als unglaubhaft.
4.4.1 Vorneweg ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin unbestritte-
nermassen unter Verwendung einer ihr nicht zustehenden Einreisebewilli-
gung in die Schweiz gelangte (vgl. Akten SEM act. B4 S. 5 und B11 S. 3
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f.). Ein solches Verhalten, so verlockend es aus Sicht der Beschwerdefüh-
rerin auch gewesen sein mag, wirft kein gutes Licht auf ihre persönliche
Glaubwürdigkeit, auch wenn durchaus anzuerkennen ist, dass sie ihr Asyl-
gesuch in der Schweiz schliesslich unter ihrem (mutmasslich) eigenen Na-
men einreichte.
4.4.2 Als Widerspruch fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin in
der BzP ausgesagt hat, sie sei nach Beendigung der neunte Klasse, im
September 2010, in C._______ verhaftet worden (vgl. act. B4 S.7 f.). Auch
in der ersten Anhörung sagt sie aus, als sie in der 9. Klasse gewesen sei –
es sei gegen Ende Jahr gewesen – habe es eine Party gegeben (vgl. act.
B11 S. 6 zu F57), und die Feier und Verhaftung hätten stattgefunden, als
sie die neunte Klasse abgeschlossen hätte. Es sei Ende August 2010 ge-
wesen (vgl. act. B11 S. 7 zu F59). Weiter erklärte sie ausdrücklich, sie habe
anlässlich der Inhaftierung noch keinen Schülerausweis gehabt, weil das
letzte Schuljahr zu Ende und sie das 10. Schuljahr noch nicht angefangen
gehabt habe (vgl. act. B11 S. 9 zu F80). In der ergänzenden Anhörung
heisst es demgegenüber, sie habe im September 2009 die Schule nach
Beendigung der neunten Klasse abgebrochen, weil sie sich um ihre Mutter
und Geschwister habe kümmern müssen. Die Feier und Verhaftung seien
aber im August 2010 gewesen (vgl. act. B15 S. 5 zu F40). Zwischen Schul-
abbruch im September 2009 und August 2010 habe sie gearbeitet und
Hausarbeiten gemacht (vgl. act. B15 S. 6 zu F48). Auf den protokollierten
Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung der neunten
Klasse angesprochen, behauptete die Beschwerdeführerin wahrheitswid-
rig, sie habe vorher nur angegeben, sie sei 2010 bei einer Razzia wegen
des Abbruchs der Schule eingezogen worden. Sie habe ausserdem ledig-
lich ausgesagt, die neunte Klasse beendet zu haben (vgl. act. B15 S. 10
zu F91). Abgesehen von den unterschiedlichen Jahresangaben zur Been-
digung der neunte Klasse hat die Beschwerdeführerin in der ergänzenden
Anhörung auch erstmals von „Abbruch“ der Schule statt von „Beendigung“
einer Klassenstufe gesprochen. In der BzP hat sie sogar zu Protokoll ge-
geben, ihr Ziel sei es gewesen, die Schule weiter zu besuchen, weshalb
sie auch nicht in den Militärdienst gewollt habe (vgl. act. B4 S. 8).
Wie das SEM zu Recht aufführt, hat sich die Beschwerdeführerin auch hin-
sichtlich der Anzahl der Soldaten bei der Razzia und anschliessenden
Festnahme widersprochen, waren es doch zuerst zwei Soldaten (vgl. act.
B11 S. 7 zu F67), später drei (vgl. act. B15 S. 6 zu F53 und S. 10 zu F92).
Auf den Widerspruch angesprochen, konnte und kann die Beschwerdefüh-
rerin mit ihrer in der Beschwerdeschrift wiederholten Erklärung, es hätten
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nur zwei Soldaten nach den Ausweisen gefragt, der dritte habe sie nur be-
wacht, die unterschiedlichen Angaben nicht überzeugend erklären, zumal
eine Erwähnung des dritten Soldaten im Rahmen der detaillierteren Schil-
derung (vgl. act. B11 S. 8 zu F69) zu erwarten gewesen wäre.
Auch verwundert es, dass die Beschwerdeführerin zum Ausreiseort unter-
schiedliche Angaben gemacht hat. So sagte sie in der BzP aus, sie sei von
E._______ nach C._______ geflohen. Danach sei ihr nichts anderes übrig
geblieben, als von dort aus das Land zu verlassen (vgl. act. B4 S. 7 f.). In
den Anhörungen sagte sie demgegenüber aus, sie sei nach F._______ zu
einer Freundin ihrer Schwester gegangen und von F._______ aus geflohen
(vgl. act. B11 S. 6 zu F57 und S. 11 zu F101; act. B15 S. 5 zu F40). Sie sei
nur über C._______ nach F._______ gefahren, aber nicht in C._______
ausgestiegen (vgl. act. B15 S. 11 zu F94). Die Erklärungen der Beschwer-
deführerin dazu wirken nachgeschoben und vermögen nicht zu überzeu-
gen.
Das SEM hebt sodann zu Recht hervor, dass die Beschreibung der Haft
wenig substantiiert und stereotyp ausfällt, vor allem, da die Beschwerde-
führerin etwa elf Tage im Gefängnis gewesen sein will, und demnach aus-
führlichere Angaben zu erwarten gewesen wären. Auch auf die Nachfrage,
die Zeit der Haft genauer zu schildern, gab sie nur pauschale Antworten.
Es sei nicht gut gewesen im Gefängnis. Sie habe ihrem Vater Post ge-
schickt, dass er kommen solle, das habe lange gedauert (vgl. act. B15 S.
7 zu F59 ff.). Nach Aufforderung, zu beschreiben, wie es dort ausgesehen
habe, erwidert sie nur, es sei ein grosser Hof gewesen, Männer und Frauen
seien getrennt gewesen. In der Halle habe man auf dem Boden geschlafen
(vgl. act. B15 S. 7 zu F61). Besonderheiten der Halle vermag sie nicht wei-
ter zu benennen, ausser, dass sie eine Art Decke aus geflochtenem Stroh
gehabt habe. Die Beschreibung des Tagesablaufs erscheint ebenfalls sehr
pauschal, ausser den Mahlzeiten und der Erledigung der Notdurft schildert
sie keine weiteren Begebenheiten (vgl. act. B15 S. 7 zu F62 ff.). Nicht stim-
mig erscheinen zudem die Angaben, wonach sie von Brot und Tee hätten
überleben müssen, sofern die Familien nicht etwas zum Essen gebracht
hätten (vgl. act. B11 S. 8 zu F73). Sie gab hingegen anlässlich der zweiten
Anhörung nur an, sie seien mittags zum Mittagessen und abends zum
Abendessen rausgelassen worden (vgl. act. B15 S. 7 zu F65).
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Auch erscheint es realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin, die in der
Haft Besuch bekommen habe, sich nicht durch den Besuch einen Nach-
weis für ihre Minderjährigkeit habe beschaffen können (vgl. act. B15 S. 11
zu F96).
Unlogisch erscheint auch, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mitgefan-
genen Geld bei sich gehabt haben sollen, um den Wärter damit zu beste-
chen. Es wäre vielmehr anzunehmen, dass den Gefangenen in der Haft
das Geld abgenommen worden wäre. Auch verwundert es, dass der Wär-
ter gleich drei Personen freigelassen haben soll angesichts des erhebli-
chen Risikos, dabei erwischt zu werden. In der Beschwerde ist sogar die
Rede davon, dass der Wärter alle sechs Personen freigelassen habe (vgl.
Beschwerdeschrift, S. 3, 6).
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Kenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts Personen im dienstpflichtigen Alter für Reisen
in Eritrea in der Regel einen Passierschein benötigen und diese Passier-
scheine unter anderem die bewilligte Reiseroute enthalten. Diese Passier-
scheine wurden bis ca. 2010 an zahlreichen Strassensperren routinemäs-
sig kontrolliert (vgl. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen,
Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 25, Ziff. 1.8). Vor diesem Hintergrund ist
zwar nicht vollkommen auszuschliessen, dass die noch nicht dienstpflich-
tige Beschwerdeführerin innerhalb ihres Wohnortes wegen des Nichtvor-
weisens eines Passierscheines tatsächlich mitgenommen und mehrere
Tage inhaftiert gewesen sein soll, es erscheint aber auch nicht stimmig.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
bei Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere angesichts zahlrei-
cher Widersprüche, Ungereimtheiten und unsubstantiierter Aussagen,
nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass sie auf die beschriebene
Weise bei einer Razzia inhaftiert worden und in der Folge aus einem Mili-
tärcamp vor dem drohenden Militärdienst geflohen ist.
Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an die-
ser Schlussfolgerung etwas zu ändern, zumal sich die übrigen Beschwer-
devorbringen auf die (behauptete) illegale Ausreise der Beschwerdeführe-
rin beziehen.
5.
D-475/2017
Seite 10
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise
aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behör-
den unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur
dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer
sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaa-
tes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der po-
litischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen.
5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.
6.1 Das SEM verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft mit dem
Argument, dass die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin nicht zu einer
begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führe, da die Beschwerde-
führerin Eritrea als nicht dienstpflichtige Minderjährige verlassen habe und
somit gefahrlos zurückkehren könne. Die Vorbringen bezüglich der illega-
len Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
6.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in Bejahung sub-
jektiver Nachfluchtgründe wegen der glaubhaften illegalen Ausreise aus
Eritrea bei der Rückkehr gefährdet, da anzunehmen sei, dass illegal aus
Eritrea ausgereiste Personen vom Regime als Regimegegener erachtet
würden und daher bei der Rückkehr begründete Furcht hätten, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Die Bejahung
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Seite 11
subjektiver Nachfluchtgründe wegen illegaler Ausreise aus Eritrea entspre-
che der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, von welcher
das SEM mit seiner neuen Praxis unberechtigter Weise abweiche. Auch
die Berichte internationaler Organisationen und staatlicher Stellen würden
keinen Anhaltspunkt bieten, um die durch das SEM erfolgte Praxisände-
rung zu rechtfertigen. Auch der vom SEM herangezogene Bericht vom
22. Juni 2016 erhalte keine gesicherten Erkenntnisse hinsichtlich der Be-
handlung illegal ausgereister Eritreer und sei somit nicht geeignet, die fun-
damentale Rechtsprechungsänderung zu rechtfertigen.
7.
7.1 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat das Bundes-
verwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach
eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzuse-
hen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheb-
lichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. Das Bun-
desverwaltungsgericht kam in erwähntem Referenzurteil nach einer einge-
henden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Pra-
xis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als
objektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestim-
mungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten,
zumal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben
scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde.
Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass
Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Auf-
enthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter
diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hät-
ten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer
aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates
konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Moti-
vation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG dar-
stellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an ei-
nem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch
nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne,
illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür
spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den
D-475/2017
Seite 12
Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr
ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstan-
des, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht
geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden
sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht
asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst
nach der Rückkehr, da es sich dabei auch nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder
des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK re-
levant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein erhebliches Ri-
siko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive
nur dann anzunehmen ist, wenn zusätzlich zur illegalen Ausreise weitere
Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lässt.
In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der
illegalen Ausreise, zu der sich die Vorinstanz nicht geäussert hat, vorlie-
gend offen gelassen werden. Denn zusätzliche Faktoren im Falle der Be-
schwerdeführerin sind zu verneinen. Es gelang ihr gemäss obenstehenden
Erwägungen nicht, die Inhaftierung und Flucht aus dem Militärcamp vor
dem angeblich unmittelbar drohenden Militärdienst glaubhaft zu machen.
Auch sonst sind keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche sie in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten. Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
ihren Angaben gemäss als Minderjährige ausgereist ist und nach Akten-
lage in Eritrea vor der Ausreise weder den Nationaldienst verweigert noch
aus diesem desertiert ist. Somit hat sie auch nicht gegen die Proclamation
on National Service von 1995 verstossen. Auch das blosse Stellen eines
Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung
seines Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016
E. 7.4). Die angeblich illegal erfolgte Ausreise der Beschwerdeführerin
würde demnach, ungeachtet deren Glaubhaftigkeit, per se die Annahme
von begründeter Furcht vor einer zukünftig flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung nicht rechtfertigen.
D-475/2017
Seite 13
7.2 Das SEM hat demnach – im Ergebnis – zutreffend erkannt, dass sich
die Beschwerdeführerin nicht auf das Vorliegen von flüchtlingsrechtlich re-
levanten subjektiven Nachfluchtgründen berufen kann. Die Vorbringen in
der Beschwerde sind angesichts des erwähnten Referenzurteils des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu
führen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Infolge der angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführe-
rerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen
sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von
der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige
Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügung
vom 31. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und sich an den Voraussetzungen hierzu
nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.
D-475/2017
Seite 14
11.1 Da das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG ebenfalls mit Zwischen-
verfügung vom 31. Januar 2017 gutgeheissen wurde, ist Dr. iur. Oliver
Brunetti zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar zu
entrichten.
11.2 Der Rechtsvertreter reichte vorliegend eine Kostennote ein, die einen
Aufwand von 9,5 Stunden bei einem Stundensatz von Fr. 220.– (insgesamt
Fr. 2090.–) und Auslagen von Fr. 21.– ausweist. Der zeitliche Aufwand er-
scheint angemessen, weshalb der in Rechnung gestellte Betrag von
Fr. 2111.– (inklusive Mehrwertsteuer) als amtliches Honorar zu entrichten
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-475/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dr. iur. Oliver Brunetti wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein
amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2111.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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