Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4752/2011/sed
U r t e i l v om 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Belarus,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Belarus eigenen Angaben zufolge Anfang
Juli dieses Jahres verliess und am 12. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum
Basel vom 11. August 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom
24. August 2011 im Wesentlichen geltend machte, er habe seit Mitte
2006 beziehungsweise seit September 2009 für eine Spezialeinheit des
Innenministeriums gearbeitet, wozu er eine einjährige Ausbildung habe
absolvieren müssen,
dass am 3. Juli 2011, dem Unabhängigkeitstag, im Zentrum von Minsk
Veranstaltungen durchgeführt worden seien und er den Auftrag erhalten
habe, sich in Zivil unter das Volk zu mischen und zu beobachten, ob
unerwünschte Aktivitäten durchgeführt würden,
dass bei den Veranstaltungen viele Bürger festgenommen und zu seiner
Einheit gebracht worden seien,
dass er den Auftrag erhalten habe, diese Leute unter Anwendung von
Folter zu befragen,
dass er sich geweigert habe, weshalb es zu Auseinandersetzungen mit
einem Hauptmann gekommen sei,
dass er von einigen Mitarbeitern, die ihm hätten helfen wollen,
beziehungsweise von zwei Vorgesetzten und einem Fahrer, die ihn
hätten töten wollen, in einen ausserhalb von Minsk gelegenen Wald
gefahren worden sei,
dass ihm dort die Flucht gelungen sei und er sich zu einem Freund
begeben habe, der für ihn die Ausreise organisiert und finanziert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2011 – eröffnet am selben
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe keine Papiere abgegeben, die seine Identität
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nachwiesen, und dieser habe lediglich erklärt, sein Inlandpass sei ihm am
Arbeitsort abgenommen worden, was nicht geglaubt werden könne,
dass konkrete Hinweise zum Reiseweg fehlten, obwohl er eingehend
dazu befragt worden sei,
dass er nichts Konkretes unternommen habe, um die fehlenden Papiere
nachzureichen, obwohl er schriftlich auf diese Obliegenheit hingewiesen
worden sei,
dass somit kein entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm
verunmöglichten, Reise oder Identitätspapiere nachzureichen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen
vermöchten, da sie äusserst widersprüchlich und unsubstanziiert seien,
dass er einerseits erzählt habe, er sei von einigen Mitarbeitern, die ihm
hätten helfen wollen, in ein Waldgebiet ausserhalb von Minsk gebracht
worden, anderseits ausgesagt habe, sein Vorgesetzter sei zusammen mit
zwei weiteren Personen mit ihm in diesen Wald gefahren, um ihn dort
umzubringen,
dass er sodann einerseits geltend gemacht habe, nachdem sie im Wald
angekommen seien, sei die Autotüre geöffnet worden und sie seien zirka
850 m gegangen, in Abweichung davon aber ausgeführt habe, der
Oberstleutnant sei aus dem Wagen ausgestiegen und er habe diesem
einen Schlag versetzen und fliehen können,
dass er zudem bei der Erstbefragung angegeben habe, er sei von seinen
Mitarbeitern ausserhalb von Minsk gebracht worden, wo sie ihn hätten
umbringen wollen, er sich jedoch habe losreissen und fliehen können,
dass er bei der Anhörung ausgesagt habe, sein Vorgesetzter habe ihn in
Begleitung von zwei Leuten in ein Waldstück gebracht, wo er den
Oberstleutnant, der aus dem Auto gestiegen sei, habe ausser Gefecht
setzen und fliehen können,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, wann er seine letzte
Arbeitsstelle angetreten habe,
dass es ihm auch nicht gelungen sei, seine einjährige Spezialausbildung
detailliert und anschaulich zu schildern,
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dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da seine Vorbringen
insgesamt nicht glaubhaft seien, und aufgrund der Aktenlage keine
weiteren Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass der Beschwerdeführer mit (Formular)Eingabe vom 29. August 2011
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und in materieller Sicht beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen beziehungsweise, er sei über eine bereits erfolgte
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass somit auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren,
nicht einzutreten ist,
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dass des Weiteren auch auf den Antrag, eventuell sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und das BFM einer allfälligen Beschwerde diese nicht entzogen hat,
dass im Übrigen auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 46) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG;
vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 2329, BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie nachfolgend
aufgezeigt wird – unglaubhaft sind, weshalb nicht davon auszugehen ist,
sein Inlandpass sei von den Behörden seines Heimatlandes
beschlagnahmt worden,
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dass seine Angaben zum angeblichen Reiseweg in die Schweiz äusserst
dürftig ausgefallen sind, was darauf hinweist, dass er den
schweizerischen Asylbehörden gegenüber den wirklichen Reiseweg
verschweigt,
dass seine Ankündigung, er werde, sobald es die Situation erlaube, alles
unternehmen, um die bei ihm zu Hause vorhandenen Dokumente
(Schuldiplom, Arbeitsausweise) einzureichen, nichts an den
vorstehenden Erwägungen zu ändern vermag, da es sich bei den
angekündigten Dokumenten nicht um rechtsgenügliche Identitäts oder
Reisepapiere handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), weshalb es sich
nicht rechtfertigt, dem sinngemäss gestellten Antrag, es sei dem
Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der genannten Dokumente zu
setzen, zu entsprechen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 24. August 2011 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2009/50 E. 68 S. 725733 und E. 10 S. 733737, BVGE 2007/8 E. 5.5.
und 5.6.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise
befunden hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in mehreren
wichtigen Punkten widersprüchlich und unsubstanziiert,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, bei der Kurzbefragung habe
er keine Zeit gehabt, um sich zu erklären, nicht stichhaltig ist, da einige
der dort gemachten Aussagen klarerweise nicht mit den bei der Anhörung
gemachten Aussagen in Übereinstimmung zu bringen sind,
dass zudem auch die während der direkten Anhörung zu den
Asylgründen gemachten Angaben teilweise in sich widersprüchlich sind,
dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, der Freund, der ihm
zur Ausreise verholfen habe, habe nichts mit der Miliz zu tun, was er
mehrmals betont habe, keinen der vom BFM angeführten Widersprüche
in seinen Aussagen aufzulösen vermag,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer
den Erwägungen der Vorinstanz nichts Konkretes und Überzeugendes
entgegenzuhalten vermag,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21 ), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Belarus noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss
Aktenlage gesunden Mann handelt, der in Belarus über ein
Beziehungsnetz verfügt und sich aufgrund der kurzen
Landesabwesenheit wohl rasch wieder in den Alltag integrieren können
wird,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, zufolge des direkten
Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos werden,
dass das BFM indessen – wie in der Beschwerde beantragt –
anzuweisen ist, den Beschwerdeführer über eine allenfalls bereits an die
heimatlichen Behörden erfolgte Datenweitergabe in einer separaten
Verfügung zu informieren,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer über eine allfällig
erfolgte Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu informieren.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: