B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4752/2014
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
deren Lebenspartner,
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 24. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer (Lebenspartner/Vater) verliess eigenen Angaben
zufolge den Heimatstaat am 3. Juni 2011 Richtung Nepal und gelangte am
27. Juli 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach
der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ vom 16. August 2011 wurde er für die Dauer des Verfah-
rens dem Kanton Nidwalden zugewiesen.
B.
Mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 3. respektive 8. Mai 2013 wurde
der Beschwerdeführer gestützt auf sein zweites Kantonswechselgesuch
vom 12. April 2013 dem Kanton F._______ zugewiesen, wo sich die von
ihm in der Schweiz kennengelernte Beschwerdeführerin (Lebenspartne-
rin/Mutter) und das gemeinsame Kind, welches er am (Datum) anerkannt
hatte, aufhalten.
C.
Am 18. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM zu sei-
nen Asylgründen angehört. Hinsichtlich der diesbezüglichen Vorbringen
wird auf die Akten verwiesen.
D.
Am 12. November 2013 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auf-
trag des BFM mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch durch und
ein weiterer Experte gelangte in einer sprachlich-länderkundlichen Her-
kunftsanalyse vom 6. Mai 2014 zum Schluss, die Sozialisation des Be-
schwerdeführers habe eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb der Volksrepublik China stattgefunden, aber eindeutig nicht im Au-
tonomen Gebiet Tibet, Volksrepublik China. Zum entsprechenden Analyse-
bericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 12. Mai
2014 das rechtliche Gehör eingeräumt, wozu er am 18. Mai 2014 schriftlich
Stellung nahm.
E.
Das BFM stellte mit separater Verfügung vom 24. Juli 2014 – eröffnet am
26. Juli 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
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Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug unter Ausschluss in die Volksrepublik China an.
F.
Mit Eingabe vom 25. August 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Zur
Begründung wird durch den Rechtsvertreter unter anderem ausgeführt, für
beide Beschwerdeführenden (vgl. Bst. M. nachstehend) gemeinsam eine
Eingabe einzureichen, da es für die Familie nur ein und dieselbe Entschei-
dung geben dürfe. Für die Begründung der Beschwerde stütze er sich im
Wesentlichen auf das Verfahren und die Akten der Beschwerdeführerin.
II.
G.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 17./18. Mai 2011 Richtung Nepal und gelangte nach einem rund
zweimonatigen dortigen Aufenthalt am 25. Juli 2011 in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Rahmen der am 25. August 2011
durchgeführten BzP im EVZ G._______ führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen aus, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie,
sei nach Brauch verheiratet und stamme aus dem Dorf H._______, Provinz
Kham, wo sie von Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Ihr Vater habe für
das Kloster (Name) demonstriert und sei bis zu ihrer Ausreise nicht mehr
zurückgekehrt. Nachdem ihr Vater etwa eine Woche verschwunden gewe-
sen sei, habe sie am 4. Mai 2011 beim Wasserholen am Fluss einen chi-
nesischen Polizisten (Tibeter) angetroffen und ihn nach dem Aufenthaltsort
ihres Vaters gefragt, worauf dieser ihr zur Antwort gegeben habe, ihr Vater
sei – falls er demonstriert habe – im Gefängnis. Sie habe den Polizisten
angespuckt und gesagt, Tibet gehöre den Tibetern und eines Tages werde
der Dalai Lama zurückkehren. Sie sei gefesselt, mitgenommen und drei
Nächte in einem Zimmer eingesperrt worden. Sie sei in dieser Zeit mehr-
mals vergewaltigt worden. In der dritten Nacht sei ihr die Flucht gelungen.
Sie sei um etwa drei Uhr in der Nacht zu Hause angekommen und habe
der Familie über das Vorgefallene berichtet. Die Eltern hätten ihr zur Flucht
geraten. Noch am gleichen Morgen des 7. Mai 2011 habe sie ihr Dorf Rich-
tung C verlassen und sei einen Tag später nach L. weitergereist, wo sie
sich zunächst ungefähr eine Woche lang bei einem Onkel aufgehalten
habe, ehe sie die Flucht nach D., einem Grenzort zu Nepal, fortgesetzt
habe. Auf der zweitägigen Autofahrt dorthin habe sie nicht gross geschaut,
weshalb sie nicht sagen könne, wo sie durchgefahren sei. Nepal habe sie
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am 24. Juli 2011 in Begleitung einer westlichen Person, die einen mit ihrem
Namen und Foto versehenen dunkelgrünen (vermutlich nepalesischen)
Pass bei sich gehabt habe, auf dem Luftweg verlassen. Nach einer Zwi-
schenlandung in B. ("dort hatte es viele Asiaten") sei sie mit einem anderen
Flugzeug in ein unbekanntes Land weitergeflogen und nach der Landung
mit dem Zug in die Schweiz weitergereist, wo sie am 25. Juli 2011 in
E._______ angekommen sei. Ansonsten habe sie keine Probleme mit den
heimatlichen Behörden gehabt.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton F._______ zugewiesen.
H.
Am (Datum) wurde in Winterthur das Kind C._______ geboren. Nach Gut-
heissung des Kantonswechselgesuchs des Beschwerdeführers (vgl. Bst.
B. hiervor) wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin und des Kindes
unter der Verfahrensnummer des Beschwerdeführers (Dossierzusammen-
legung) weitergeführt.
I.
Am 18. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen von
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das BFM angehört. Dabei wieder-
holte sie im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt. Hin-
sichtlich der diesbezüglichen Vorbringen wird auf die Akten verwiesen.
J.
Am 12. November 2013 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auf-
trag des BFM mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch durch und
ein weiterer Experte gelangte in einer sprachlich-länderkundlichen Her-
kunftsanalyse vom 8. Mai 2014 zum Schluss, die Sozialisation der Be-
schwerdeführerin habe sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemein-
schaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden, aber eindeutig
nicht – wie von ihr ausgeführt – im Kreis (…), Gebiet (…), Autonomes Ge-
biet Tibet, oder Bezirk (…), Provinz (…), Volksrepublik China. Zum entspre-
chenden Analysebericht wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des
BFM vom 12. Mai 2014 das rechtliche Gehör eingeräumt, wozu sie am 18.
Mai 2014 schriftlich Stellung nahm. Darauf wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Schreiben des BFM vom 25 Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin
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zur Einreichung eines Arztberichts aufgefordert. Am 3. Juli 2014 fand ein
"Arztbrief" der Hausarztpraxis V. von Dr. med. C.M., Allgemeine Innere Me-
dizin FMH, Sonographie, Eingang in die Akten. Mit Eingabe vom 5. Juli
2014 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu ihrem gesundheitlichen
Zustand und entband ihren Arzt vom Arztgeheimnis.
L.
Das BFM stellte mit separater Verfügung vom 24. Juli 2014 – eröffnet am
26. Juli 2014 – fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind C._______ erfüll-
ten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ih-
res Kindes aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug unter
Ausschluss in die Volksrepublik China an. Zur Begründung wurde zusam-
menfassend ausgeführt, die Beschwerdeführerin vermöge keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Her-
kunft sei eine Herkunfts- und Sprachanalyse durch einen externen Exper-
ten durchgeführt worden (vgl. Bst. J. hiervor). Seine Schlüsse habe der
Experte aus den ungenügenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin be-
züglich der administrativen Einheiten des Autonomen Gebiets Tibet, den
Angaben zur Weidewirtschaft und Pferdehaltung sowie zu den Lebensmit-
telpreisen gewonnen. Aufgrund der linguistischen Analyse habe die sach-
verständige Person festgestellt, dass die Sprache der Beschwerdeführerin
im Allgemeinen keine Kham-Tibetischen Merkmale aufweise und sie kei-
nen osttibetischen Dialekt spreche, sondern die exiltibetische Koine. Aus-
serdem verfüge sie über sehr geringe Chinesisch-Kenntnisse und benütze
im Gespräch kaum chinesische Bezeichnungen. Im Rahmen des gewähr-
ten rechtlichen Gehörs habe sie der Analyse des Experten nichts entge-
genzusetzen vermocht. Sie habe dabei geltend gemacht, als Nomadin
habe sie keine Kenntnis über alle administrativen Einheiten des Autono-
men Gebiets Tibet. Zudem habe sie angegeben, sie habe erklärt, wie man
den Pferdesattel benutze, und den Steigbügel korrekt benannt. Hausarbei-
ten würden im Allgemeinen von Frauen erledigt und auswärtige Angele-
genheiten von den Vätern und Ehemännern, zudem seien ihr keine Waren-
preise bekannt. Sie habe zudem vorgebracht, während des Gesprächs den
Kham-Dialekt gesprochen zu haben, als sie dazu aufgefordert worden sei.
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, sie habe inkorrekte Angaben zum Sat-
tel und zum Steigbügel gemacht. Es erscheine zudem nicht plausibel, dass
eine Frau ihres Alters noch nie einkaufen gewesen sei. Exiltibetische oder
Lhasa-tibetische Elemente hätten überwogen, als sie während des Inter-
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views aufgefordert worden sei, über Ereignisse des Vormittags zu spre-
chen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Herkunft aus der Volksrepublik
China nicht überzeugend darlegen können. Das eingereichte ärztliche
Schreiben, das ausschliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin
beruhe, sei nicht geeignet, ihre Herkunft aus dem Autonomen Gebiet Tibet
zu belegen beziehungsweise die obenstehenden Erwägungen umzustos-
sen. Dem Schreiben könne lediglich entnommen werden, dass sie an
"PTS" leide, die geltend gemachte Ursache könne hingegen nicht geglaubt
werden. Ferner genügten die Asylvorbringen nicht den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG. Hinsichtlich der unter Angabe der
Fundstellen in den Protokollen des EVZ und der Anhörung angeführten Un-
glaubhaftigkeitselemente wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen
(vgl. II/Ziff. 3 S. 4 und 5).
Das BFM erwog weiter, das Bundesverwaltungsgericht habe in Präzisie-
rung der Rechtsprechung in seinem Urteil BVGE 2014/12 (Anmerkung des
Gerichts) festgehalten, dass für eine asylsuchende Person tibetischer Eth-
nie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungs-
raum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon ausgegangen
werden könne, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in
einem Drittstaat oder aber sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze.
Somit sei zu prüfen, ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie in ei-
nem Drittstaat beziehungsweise ihrem effektiven Heimatland ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch
durch Verletzung der Mitwirkungspflicht die dafür nötigen Abklärungen,
müsse das BFM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort bestünden. Da bei einer asylsuchenden Person unbestrittener-
massen tibetischer Ethnie die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, sie
besitze die chinesische Staatsangehörigkeit, sei ein Wegweisungsvollzug
in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls un-
menschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Der Beschwerdefüh-
rerin sei es nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik
China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer An-
kunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exilti-
betischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften
Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe,
komme das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-
beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthalts-
ort bestünden. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne. Aus den Akten würden sich
zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rück-
kehr an den bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da vor-
liegend die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische
Staatsangehörigkeit besitze, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksre-
publik China ausgeschlossen.
Zudem stelle sich die Lehre auf den Standpunkt, dass eine grobe Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern
könne. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin, die auch die Substanziierungslast trage. Es könne
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sa-
che der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens einer Person
nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne im
vorliegenden Verfahren nicht von der geltenden Praxis abgewichen wer-
den. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identi-
tätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tra-
gen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer
Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse
entgegen. In individueller Hinsicht sei festzuhalten, dass im ärztlichen
Schreiben festgehalten sei, die Infektion mit dem (Krankheitserreger) sei
ausgeheilt und bedürfe momentan keiner Therapie. Bezüglich "PTS" werde
weder eine Behandlung erwähnt, noch würden nähere Angaben dazu ge-
macht. Da die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht verletzt habe, sei
es dem BFM nicht möglich, sich zu allfälligen Behandlungsmöglichkeiten
in ihrem tatsächlichen Herkunftsstaat zu äussern. Hinsichtlich der Frage
nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Ver-
heimlichung der wahren Identität könne zum heutigen Zeitpunkt nicht ge-
sagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht
durchführbar. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, sich bei der zustän-
digen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen.
Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Rechtsprechung
den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein
Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimli-
che.
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Seite 8
M.
Mit Eingabe vom 25. August 2014 reichte der Rechtsvertreter im Namen
der Beschwerdeführerin, des Beschwerdeführers und des Kindes
C._______ gegen die separaten Entscheide des BFM vom 24. Juli 2014
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (vgl. Bst. F. hiervor). Un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte er, die angefochtenen
Verfügungen aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei
unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (unentgeltliche Verbeistän-
dung in der Person ihres Rechtsvertreters) zu bewilligen. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
N.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2014 wurde
dem Rechtsvertreter der Eingang der Beschwerde bestätigt.
O.
Am (Datum) wurde das Kind D._______ geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sind die Verfahren der Beschwerdeführenden (vgl. Bst. E. und L. hiervor,
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separate Verfügungen des BFM; Bst. F. und M. hiervor, gemeinsame Be-
schwerdeeingabe) zu koordinieren. Über die beiden Beschwerden ist zum
gleichen Zeitpunkt in einem Urteil zu befinden.
1.3 Das am 12. Mai 2015 geborene Kind Y.D. wird in das Verfahren der
Beschwerdeführerin einbezogen.
2.
Die Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdeführers enthält keine materi-
elle Begründung. Mit der Formulierung des rechtskundigen Vertreters, sich
für die Begründung der Beschwerde im Wesentlichen auf das Verfahren
und die Akten der Beschwerdeführerin zu stützen, wird keine individuelle,
konkret auf den Beschwerdeführer bezogene Begründung, inwiefern die
diesbezügliche vorinstanzliche Verfügung fehlerhaft sein soll, und mithin
bewusst eine mangelhafte Beschwerde eingereicht. Gemäss Rechtspre-
chung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 7) bezweckt das Institut der Verbesse-
rungsfrist nach Art. 52 Abs. 2 VwVG indes, aus Versehen oder aus Un-
kenntnis begangene Unterlassungen beheben zu können. Nach dem Ge-
sagten – diese Voraussetzungen liegen in casu nicht vor – besteht somit
kein Anspruch, die mangelhafte Beschwerdeschrift innert Nachfrist zu ver-
bessern. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist deshalb mangels
rechtzeitig eingereichter Begründung nicht einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführerin und des Kindes
C._______ ist dagegen frist- und formgerecht eingereicht. Sie haben am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 10
richten sich im Asylbereich nach (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Bemerkungen zum Verfahrensgang in der Rechtsmitteleingabe
respektive der Einwand, wonach die Bearbeitung des vorliegenden Verfah-
rens in zeitlicher Hinsicht mit grossen Mängeln behaftet sei, erweisen sich
als unbegründet. In der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26
Mai 2010 (BBL 2010 4496) wird zu Art. 37 AsylG ausgeführt, dass die
neuen Verfahrensfristen grundsätzlich auch dann gelten, wenn im Rahmen
der Prüfung des Asylgesuchs weitere Abklärungen (z.B. eine Überprüfung
von Dokumenten) notwendig sind. Müssen jedoch notwendige Abklärun-
gen zum Sachverhalt vorgenommen werden, die mehr Zeit in Anspruch
nehmen (z.B. eine Anfrage an die Schweizer Vertretung im Ausland) oder
reichen die personellen Ressourcen des BFM aufgrund hoher Gesuchein-
gänge nicht aus, können die genannten Ordnungsfristen überschritten wer-
den. Dies wird durch den Begriff «in der Regel» verdeutlicht. Laut Botschaft
soll das BFM mit der Herabsetzung der erstinstanzlichen Verfahrensfristen
dazu angehalten werden, das erstinstanzliche Verfahren rasch durchzufüh-
ren, sofern dies sachlich und rechtlich möglich ist (vgl. in diesem Zusam-
menhang auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5d S. 125 f.). In casu gilt
somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verfahrens-
dauer nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
6.2
6.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich
machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur
möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe hinsicht-
lich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen die angefochtene Verfügung nicht
rechtsgenügend begründet und damit die Begründungspflicht verletzt. Auf-
bau und Inhalt der Begründung würden den Eindruck erwecken, dass BFM
habe sich mit den wesentlichen Asylgründen der Beschwerdeführerin nicht
auseinandersetzen wollen und es sei versucht worden, mit der behaupte-
ten Identitätstäuschung und dem dieser Behauptung zugrunde liegenden
LINGUA-Gutachten die eigentlichen Asylgründe in Zweifel zu ziehen. Der
entsprechende Entscheid sei daher aufzuheben und für eine Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Im Grundsatz wird mit diesem Einwand aber nicht ein Verfahrensmangel,
sondern es wird die Beweiswürdigung der Vorinstanz gerügt. Dies geht
denn auch nicht zuletzt aus der unmissverständlichen Formulierung hervor,
wonach die Vorinstanz den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin mit nur wenigen Worten die Glaubhaftigkeit abspreche. Auf die ent-
sprechende Rüge ist somit bei der Beweiswürdigung respektive den in die-
sem Zusammenhang in enger und entscheidender Verbindung stehenden
nachfolgenden Erwägungen (E. 6.2.3 und 6.2.4) einzugehen.
6.2.3 Sodann wird der Einwand erhoben, das LINGUA-Gutachten erweise
sich als reine Black-Box und das rechtliche Gehör sei hierzu auch nicht
rechtsgenügend gewährt worden. Für das vorliegende Verfahren könnten
aus dem LINGUA-Gutachten keine entscheidenden Schlüsse gezogen
werden.
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Das LINGUA-Gutachten wurde am 8. Mai 2014 und mithin rund sechs Mo-
nate nach dem Telefongespräch vom 12. November 2013 ausgefertigt. In-
wiefern aus dieser Tatsache an der Erstellung des Gutachtens Zweifel be-
stehen könnten, wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht konkret
ausgeführt. Auch aus dem Umstand, dass das BFM kein zweites
LINGUA-Gutachten – wie in BVGE 2014/12 – anordnete, kann die Be-
schwerdeführerin nichts für sich ableiten. Die jeweiligen Umstände des Ein-
zelfalls können bei Zweifeln oder mangelnder Qualität des Gutachtens
zwar nahelegen, das Gespräch einem weiteren Experten zur Analyse vor-
zulegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ebenfalls
trifft die Rüge der Beschwerdeführerin, das BFM habe eigentlich nicht das
rechtliche Gehör zum LINGUA-Gutachten selber, sondern lediglich zur
Identitätstäuschung gewährt, so nicht zu. Die Vorinstanz gab den wesent-
lichen Inhalt des Gutachtens unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 28
VwVG zur Kenntnis und setzte eine Frist zur Stellungnahme an. Unter an-
derem führte sie in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2014 (Gewährung des
rechtlichen Gehörs zum LINGUA-Gutachten) explizit an, insgesamt
komme die sachverständige Person zum Schluss, dass das Wissen der
Beschwerdeführerin nicht einer Person entspreche, die (Anzahl Jahre) im
Autonomen Gebiet Tibet gelebt habe. Hinsichtlich des Inhalts der Analyse
ist festzustellen, dass dieser der Beschwerdeführerin zwar knapp, aber
rechtsgenüglich offengelegt wurde. So konnte sich die Beschwerdeführerin
an Details des Telefongesprächs erinnern, obwohl dieses rund ein halbes
Jahr zurücklag. Unter anderem war sie etwa in der Lage, mit den Stichwor-
ten Weidewirtschaft und Pferdehaltung etwas anzufangen. Ebenso griff sie
Punkte auf, die das BFM in seinem Schreiben vom 12. Mai 2014 nicht er-
wähnte (Ausführungen zum chinesischen Raupenpilz), und liess ihre Ent-
gegnungen in die Stellungnahme vom 18. Mai 2014 einfliessen. Zum Vor-
bringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach das BFM weder in seinem
Schreiben noch in der angefochtenen Verfügung genau angegeben habe,
was von der Beschwerdeführerin falsch bezeichnet worden sei, ist festzu-
halten, dass das BFM zur Vermeidung von Lerneffekten befugt war, keine
genauen Angaben zu machen. In der angefochtenen Verfügung nahm das
BFM die Antworten der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. Mai
2014 auf und bezeichnet sie als inkorrekte Angaben (u.a. Benutzung des
Sattels, Bezeichnung des Steigbügels). Dieses insgesamt nicht zu bean-
standende Vorgehen stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar,
sondern beschlägt die rechtliche Würdigung der Antworten der Beschwer-
deführerin. Was die linguistische Analyse anbelangt, hielt das BFM sowohl
im Schreiben vom 12. Mai 2014 wie auch im angefochtenen Entscheid
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gleichermassen fest, die Sprache der Beschwerdeführerin weise im Allge-
meinen keine Kham-Tibetischen Merkmale auf und die Beschwerdeführe-
rin spreche keinen osttibetischen Dialekt, sondern die exiltibetische Koine.
Sie verfüge zudem über sehr geringe Chinesisch-Kenntnisse und benütze
im Gespräch kaum chinesische Bezeichnungen. Die Behauptung der Be-
schwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe, das BFM stelle im "Brief vom
12. Mai 2014" klar in Abrede, dass sie Kham sprechen könne, erweist sich
in dieser (absoluten) Formulierung als unzutreffend. Im erwähnten Brief
führt das BFM in diesem Zusammenhang explizit an, die Sprache der Be-
schwerdeführerin weise im Allgemeinen keine Kham-Tibetischen Merk-
male auf, was durchaus darauf schliessen lässt, dass sie Kham-Ausdrücke
verwendet, jedoch nicht durchgehend diesen Dialekt spricht, zumal sie die
exiltibetische Koine verwendet. Solche Kham-Ausdrücke kann sie sich
auch im Exil angeeignet haben. Bei gesamtheitlicher Betrachtung erweisen
sich die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorge-
brachten Argumente als unbegründet.
6.2.4 Der Vollständigkeit halber beziehungsweise des besseren Verständ-
nisses wegen ist mit Verweis auf die oben zitierte Rechtsprechung (E.
6.2.1) nochmals festzuhalten, auch wenn sich die verfügende Behörde
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken darf, hat sie wenigstens kurz die Über-
legungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich
ihr Entscheid stützt Diesen Anforderungen hat das BFM mit den zwar knap-
pen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Der Um-
stand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als die Beschwer-
deführerin, stellt somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch
eine Ermessensüberschreitung dar, weshalb die entsprechenden Rügen
nicht gehört werden können.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin gab bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten, die es erlauben würden, ver-
bindliche Rückschlüsse auf ihre Identität zu geben. Es liegen auch keine
weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf ihre wahre Identität
geben könnten. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offenzulegen
und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Ihre stereotypen
Antworten anlässlich der BzP erschöpften sich indes in der unbehelflichen
Erklärung, dass sie keine Dokumente beschaffen könne beziehungsweise
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dies schwierig sei, da sie keinen Kontakt mit zu Hause habe. Jedenfalls ist
dem Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass das
Erhältlichmachen von Ausweispapieren aus ihrem angeblichen Heimat-
staat nicht ausgeschlossen ist (vgl. A 5 S. 2, 4 und 5 sowie A 22 S. 2 und
3 gemäss Aktenverzeichnis BFM). Mithin hat sie es unterlassen, die ihr ob-
liegende zumutbare und mögliche Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Pa-
pierbeschaffung wahrzunehmen, weshalb sie die daraus resultierenden
nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat. Die vo-
rinstanzlichen Erwägungen betreffend die mangelhaften und teils falschen
Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Herkunftsregion
und ihren sprachlichen Eigenheiten halten einer Überprüfung durch das
Bundesverwaltungsgericht stand. Dabei ist insbesondere festzuhalten,
dass das BFM gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Rah-
men des LINGUA-Gutachtens und die daraus resultierende Einschätzung
der Fachperson sowie in Verbindung mit den Vorbringen in der Stellung-
nahme vom 18. Mai 2014 zum Schluss gelangte, dass sie nicht in der von
ihr angegebenen Gegend sozialisiert wurde. In der Beschwerde wird den
Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung nichts Substanzi-
elles entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen
Argumentation der Vorinstanz unterbleibt mit dem pauschalen Hinweis,
dass eine Stellungnahme mit Bezug auf den Inhalt des Gutachtens gar
nicht möglich gewesen sei. Wie oben bereits dargelegt (E. 6.2.3 und 6.2.4)
erwiesen sich die entsprechend vorgebrachten Einwände indes als unbe-
gründet. Mithin ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht nur
zumutbar und möglich, sondern sie auch gehalten gewesen wäre, genü-
gend unumstössliche oder aufschlussreiche Anhaltspunkte für ihre Her-
kunft aus dieser Gegend aufzeigen. Auch aus dem Umstand, dass das
BFM – analog zu ähnlich gelagerten Fällen – zum Reise- und Fluchtweg
der Beschwerdeführerin keine Erwägungen anstellte, kann nicht geschlos-
sen werden, dass der Reiseweg als glaubhaft erachtet wurde und damit
allenfalls zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallende Rückschlüsse
hinsichtlich ihres angeblichen Herkunftsorts gezogen werden könnten. Die
von ihr in diesem Zusammenhang bei der BzP zu Protokoll gegebenen Ant-
worten sind als stereotyp und unsubstanziiert zu qualifizieren (vgl. A 5 S. 9
ff.). Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
Herkunft und Identität verschleiern will, um den Behörden eine Rückschaf-
fung zu erschweren beziehungsweise zu verunmöglichen. Angesichts die-
ser Sachlage – die Wahrscheinlichkeit, wonach die Beschwerdeführerin im
behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, ist klein – ist den
von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen die
Grundlage entzogen.
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6.3.2 Gemäss Artikel 62 Abs. 4 VwVG bindet die Begründung der Begeh-
ren die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. Den Streitgegenstand legen
die Parteien, namentlich die Beschwerdeführerin mit dem Rechtsbegehren
(Antrag) und der zugehörigen Sachverhaltsdarstellung für den Richter res-
pektive das Bundesverwaltungsgericht verbindlich fest. Der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen beschlägt lediglich die rechtlichen
Überlegungen, welche die Parteien zur Begründung ihrer Anträge vortra-
gen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den
festgestellten Sachverhalt den Rechtssatz anzuwenden, den es als den
richtigen ansieht und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es über-
zeugt ist. Das Prinzip verhindert, dass den Parteien Rechtsunkenntnis
schadet. Das Gericht soll nicht gezwungen sein, falsche Rechtsauffassun-
gen der Parteien zu übernehmen. Darin ist die Substitution der Motive in-
begriffen, vermittelst deren eine im Ergebnis richtige, aber falsch begrün-
dete Verfügung mit andern rechtlichen Überlegungen bestätigt wird.
Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt nicht, über den Streitgegen-
stand hinweg den gesetzlichen Zustand herstellen oder wiederherstellen
zu wollen (vgl. zum Ganzen KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 154 ff. S. 53
f. sowie Rz. 1136 S. 398; THOMAS HÄBERLI in: Waldmann/Weissenberger
(Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 62 N 42 ff. S. 1306 ff.;
MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar
VwVG, 2008, Art. 62 Rz. 15 S. 798 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 211 ff.; BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). Nach
dem Gesagten kann auf eine Beurteilung der der Beschwerdeführerin in
der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente
hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen (II/Ziff. 2 und 3
S. 4 f.) verzichtet werden.
6.3.3 Abschliessend ist auf BVGE 2014/12 E. 5.10 S. 213 zu verweisen.
Das dort publizierte Urteil hält in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis
(vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) fest, dass bei Perso-
nen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheim-
lichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- o-
der wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bishe-
rigen Aufenthaltsort bestehen. Mithin erübrigen sich Erörterungen zu den
Ausführungen in Ziffer 6 auf S. 7 f. in der Rechtsmitteleingabe.
6.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen vermögen und deshalb nicht als
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Flüchtlinge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat demnach zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
Der Antrag, die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, ist abzuweisen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorweg auf
den Standpunkt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft, indes könne bei einer asylsuchen-
den Personen, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Mög-
lichkeit des Besitzes der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht ausge-
schlossen werden, weshalb ein Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss
in die Volksrepublik China zu erfolgen habe. Das Gericht folgt der Vo-
rinstanz sowohl in diesem Punkt als auch den weiteren diesbezüglichen
Erwägungen des BFM.
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es
ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen – vorlie-
gend offensichtlich gezielt vorenthaltenen – nach etwaigen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine
Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen.
8.3 Im Sinne eines Hinweises an die Vorinstanz ist noch anzumerken, dass
sie – vorbehältlich besonderer Umstände – eine allfällige Ausreisefristan-
setzung bei der Beschwerdeführerin und den Kindern mit derjenigen des
Beschwerdeführers koordiniert.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung be-
treffend die Beschwerdeführerin Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst
nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist
nicht einzutreten (siehe E. 2).
10.
10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
10.2 Aufgrund des Nichteintretens auf die Beschwerde im Verfahren des
Beschwerdeführers sind diesem die Kosten von Fr. 200.– aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
10.3 Ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit ist das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen. Die Vorbringen in der Beschwerde müssen als aus-
sichtslos qualifiziert werden. Mithin sind die kumulativ zu erfüllenden Vo-
raussetzungen (bedürftig/nicht aussichtslos) nicht gegeben.
Mangels Erfüllens der diesbezüglichen Voraussetzungen ist das Gesuch
um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ebenfalls abzuwei-
sen.
10.4 Die Kosten im Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin sind die-
ser aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers (Lebenspartner/Vater) wird
nicht eingetreten.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Lebenspartnerin/Mutter) und der
Kinder wird abgewiesen.
4.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: