B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4752/2017
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Guinea-Bissau,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl
(Verletzung des rechtlichen Gehörs);
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2017 / N (…).
D-4752/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Januar 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 14. Januar 2011
wurde er dort zu seinen Personalien, und summarisch zu seinem Reiseweg
sowie zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am
24. Januar 2011 wurde ihm – ebenfalls noch im EVZ B._______ – das
rechtliche Gehör zu seinen familiären Verhältnissen, zu seinen Lebensum-
ständen in der Heimat und zur Reise nach Europa gewährt. Für den Auf-
enthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er vom BFM (heute:
SEM) dem Kanton C._______ zugewiesen. Aufgrund seiner damaligen
Minderjährigkeit ordnete das Migrationsamt des Kantons C._______ dem
Beschwerdeführer am 28. Januar 2011 R.L. als Vertrauensperson zu; R.L.
wurde mit Beschluss des Gemeinderates D._______ vom 22. November
2011 auch zu dessen Vormund ernannt. Am 15. Mai 2012 wurde der Be-
schwerdeführer im Beisein seines Vormunds von einem Mitarbeiter des
BFM in Bern-Wabern vertieft angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen vom 14. Januar 2011, 24. Januar 2011 und
15. Mai 2012 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
sei als ethnischer Peul in E._______ (Guinea-Bissau) geboren. Sein Vater,
der mit sechs Frauen zahlreiche Kinder gehabt habe, sei früh verstorben
und habe seinen Nachkommen Land hinterlassen. Er – der Beschwerde-
führer – sei nie zur Schule gegangen, sondern habe in der Landwirtschaft
seiner Familie (Anbau von Cashew-Nüssen) mitgeholfen. Als dann auch
seine Mutter an einer Krankheit gestorben sei, hätten ihn die Stiefmütter
und Halbgeschwister, die alle älter seien als er, aus der Familie ausgestos-
sen und ihm auch nichts mehr zu essen gegeben. Er habe auch kein An-
recht auf die Nutzung des an ihn und seine Mutter vererbten Landes mehr
gehabt. A., eine aus Senegal stammende Freundin seiner Mutter, habe
sich aber seiner angenommen und ihm Nahrung gegeben, was seine Halb-
geschwister dazu veranlasst habe, A. zu schlagen. Schliesslich habe A. ihn
in ihr Heimatland Senegal gebracht, von wo aus er – nach wie vor in Be-
gleitung von A. – anfangs Januar 2011 zunächst auf dem Luftweg in ein
ihm nicht namentlich bekanntes europäisches Land und danach auf dem
Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangt sei.
A.c Im Auftrag des BFM wurde am 25. Juni 2012 mittels eines Telefonin-
terviews eine Sprach- und Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers
durchgeführt. Der Sachverständige gelangte in seinem von der Fachstelle
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Seite 3
LINGUA evaluierten landeskundlich-kulturellen und linguistischen Gutach-
ten vom 21. Dezember 2012 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit
Sicherheit nicht in Guinea-Bissau, sondern in der Republik Guinea (Gui-
nea-Conakry) sozialisiert worden.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 wurde dem mittlerweile volljährig ge-
wordenen Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der Her-
kunftsanalyse gewährt. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Januar 2014
eine Stellungnahme ein und hielt dabei an seiner Darstellung fest, seines
Wissens in Guinea-Bissau geboren zu sein und bis zum Tod seiner Eltern
auch dort gelebt zu haben. Allerdings sei seine Mutter in Guinea-Conakry
geboren und erst mit der Heirat nach Guinea-Bissau gezogen.
A.d Der Beschwerdeführer gab im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten. Auf der Reise nach Eu-
ropa habe A. für ihn die notwendigen Dokumente vorgewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 1. April 2016 – eröffnet am 8. April 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM – unter Hinweis auf das Ergebnis der Her-
kunftsanalyse – aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb sich eine Prü-
fung auf deren Asylrelevanz erübrige.
C.
C.a Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. Mai 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 1. Ap-
ril 2016 ein.
C.b Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das SEM am 31. Oktober
2016 seine Verfügung vom 1. April 2016 wiedererwägungsweise auf und
nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf.
C.c In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerde-
verfahren D-2789/2016 mit Entscheid vom 2. November 2016 als gegen-
standslos geworden ab.
D-4752/2017
Seite 4
D.
D.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
15. Februar 2017 erneut das rechtliche Gehör zum Resultat des am
25. Juni 2012 von der Fachstelle LINGUA zwecks Herkunftsanalyse durch-
geführten Telefoninterviews.
D.b Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 22. März 2017 vernehmen
und hielt nach wie vor an der von ihm geltend gemachten Herkunft aus
Guinea-Bissau fest.
E.
E.a Die Migrationsbehörde des Kantons C._______ erteilte dem Be-
schwerdeführer am 7. März 2017 eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbe-
willigung).
E.b Auf entsprechende Anfrage des SEM vom 8. Juni 2017 hin erklärte der
Beschwerdeführer am 20. Juni 2017, trotz Erhalt der Aufenthaltsbewilli-
gung sein am 12. Januar 2011 eingereichtes Asylgesuch nicht zurückzie-
hen zu wollen.
F.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 – eröffnet am 25. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte dessen Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte das SEM – wiederum unter Hinweis auf das Ergeb-
nis der Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA – aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
G.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen jetzigen Rechtsvertreter
mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2017,
die SEM-Verfügung vom 20. Juli 2017 sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bei-
ordnung von MLaw El Uali Emmhammed Said als unentgeltlichen Rechts-
beistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht.
Zur Untermauerung der Vorbringen – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
D-4752/2017
Seite 5
wird – wurden nebst einem "Wikipedia" entnommenen Artikel betreffend
das "guineabissauische Kreol" zum Nachweis für die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers verschiedene seine wirtschaftliche Situation betreffende
Unterlagen (ein Arbeitsvertrag, mehrere Lohnabrechnungen, ein Unter-
mietvertrag vom 14. Oktober 2016 sowie die Krankenkassenpolice für das
Jahr 2017; vgl. Beilagen 6-9 zur Rechtsmitteleingabe vom 24. August
2017) zu den Akten gegeben.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers am 31. August 2017 den Eingang seiner Beschwerde
vom 24. August 2017.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 teilte die Instruktionsrich-
terin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant dürfe
den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der
Schweiz abwarten; im Übrigen verfüge er über eine Aufenthaltsbewilligung.
Des Weiteren wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit
der Begründung der nicht gegebenen Bedürftigkeit ab und forderte den Be-
schwerdeführer gleichzeitig auf, bis zum 27. September 2017 einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten, andernfalls auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde am 20. September 2017 bezahlt.
J.
J.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 5. Oktober
2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung Frist an.
J.b Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 beantragte das SEM sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere seien der in der
Beschwerde vorgebrachte Mangel an Bildung und an finanziellen Möglich-
keiten sowie die allgemein schlechte Infrastruktur nicht geeignet, das feh-
lende Wissen im Rahmen der LINGUA-Analyse zu rechtfertigen.
D-4752/2017
Seite 6
J.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers am 13. Oktober 2017 ein Doppel der Vernehmlassung
des SEM zur Kenntnisnahme zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
D-4752/2017
Seite 7
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 7. März 2017 im Besitz einer Auf-
enthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung). Das SEM hat sich daher in sei-
ner Verfügung vom 20. Juli 2017 lediglich mit der Frage befasst, ob der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm das Asyl zu-
zuerkennen sei. Mithin hat es auch zu Recht die Wegweisung nicht verfügt
und sich nicht dazu geäussert, ob der Wegweisungsvollzug zulässig, zu-
mutbar oder möglich wäre.
3.2 In der Beschwerde vom 24. August 2017 wird durch den rechtskundi-
gen Vertreter des Beschwerdeführers einzig beantragt, die SEM-Verfügung
vom 20. Juli 2017 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung des Asyls werden weder konkrete (materielle)
Anträge gestellt noch lassen sich solche der Beschwerdebegründung ent-
nehmen; daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Rahmen der Be-
schwerdebegründung die Würdigung seiner Vorbringen durch das SEM
gerügt wird (vgl. E. 4.2.2 nachstehend). Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens bildet somit einzig die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt
korrekt und vollständig abgeklärt und der angefochtene Entscheid ausrei-
chend begründet wurde.
4.
4.1 Das SEM begründete seinen angefochtenen Entscheid vom 20. Juli
2017 damit, zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers sei über
die Fachstelle LINGUA eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen
Kenntnisse und eine linguistische Analyse durchgeführt worden, wobei der
Experte zum Schluss gelangt sei, der Beschwerdeführer stamme zweifel-
los aus Guinea (Conakry) und nicht aus Guinea-Bissau. Die Vorinstanz
hielt trotz der diesbezüglich in der Stellungnahme vom 23. März 2017 an-
gebrachten Einwendungen (Der Beschwerdeführer sei seines Wissens in
Guinea-Bissau geboren; auch sein Vater sei aus Guinea-Bissau, während
seine Mutter aus Guinea [Conakry] stamme und es daher möglich sei, dass
seine Sprache Überschneidungen mit der französischen Sprache auf-
weise. Bei der Herkunftsanalyse sei auch nicht berücksichtigt worden, dass
der Beschwerdeführer nie zur Schule gegangen sei und daher einerseits
keine Kenntnisse der portugiesischen und kreolischen Sprache und ande-
rerseits kein Bewusstsein über Sprachvarietäten habe) am Resultat der
Herkunftsanalyse fest und gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer
stamme aus Guinea (Conakry) und sei dort sozialisiert worden.
D-4752/2017
Seite 8
Nachdem nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Le-
ben in Guinea-Bissau verbracht habe, könnten auch seine Vorbringen und
insbesondere die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
nicht geglaubt werden.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zu we-
sentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er einer-
seits behauptet, seine Stiefmütter hätten ihn nie zum Essen gerufen, wenn
sie gekocht hätten (vgl. Vorakten A16, Antworten auf die Frage 32), ande-
rerseits aber angegeben, die Stiefmütter nie kochen gesehen zu haben
(vgl. A16, Antwort auf die Frage 88). Überdies habe er zu Protokoll gege-
ben, die Freundin seiner verstorbenen Mutter habe ihm Essen gegeben
(vgl. A16, Antworten auf die Fragen 33 und 77), gleichzeitig aber gesagt,
diese Frau nicht gut zu kennen (vgl. A16, Antwort auf die Frage 104), was
indessen umso unverständlicher sei, als diese Frau angeblich die einzige
Person sei, die sich in der ihm feindlich gestimmten Umgebung um den
Beschwerdeführer gekümmert haben soll. Aufgrund der widersprüchlichen
Angaben könnten weder die Vernachlässigung zu Hause noch das Erlebte
mit der Freundin seiner verstorbenen Mutter geglaubt werden, was den
Schluss der LINGUA-Analyse ebenfalls stütze.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde vom 24. August 2017 wird zunächst geltend ge-
macht, im Rahmen des ersten rechtlichen Gehörs vom 7. Januar 2014 sei
dem Beschwerdeführer einzig mitgeteilt worden, dass er gemäss dem LIN-
GUA-Gutachten mit Sicherheit nicht aus Guinea-Bissau stamme. Zu den
im Entscheid (vom 1. April 2016) erwähnten Varietäten des Peul oder zu
anderen Erkenntnissen des Gutachtens seien ihm indessen keine Informa-
tionen gegeben worden. So habe er sich in seiner Stellungnahme vom
17. Januar 2014 zu erklären versucht, ohne aber zu wissen, auf welche
Tatsachen die Vorinstanz ihre Kenntnisse stütze. Dadurch, dass die Vor-
instanz keine Details zu den wesentlichen Ergebnissen der Herkunftsab-
klärung bekannt gegeben habe, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei,
Stellung zu nehmen und konkrete Einwände zu machen, habe sie den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.
4.2.2 Sodann wird gerügt, das SEM habe erst nach erfolgter Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht die wiedererwägungsweise Wiederauf-
nahme des Asylverfahrens verfügt und dem Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 15. Februar 2017 die Gründe für die Herkunftsbestimmung mit-
geteilt. Gestützt auf den vorhandenen LINGUA-Bericht habe es indessen
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Seite 9
weiterhin bestritten, dass er aus Guinea-Bissau stamme. Dabei habe es
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht auf einer Erdnussplantage
gearbeitet haben können, da gemäss dem Experten in der Region
E._______ keine solchen Plantagen kommerziellen Ausmasses existier-
ten. Was jedoch unter "kommerziellem Ausmass" zu verstehen sei, sei aus
dem Schreiben nicht ersichtlich. Dessen ungeachtet habe der Beschwer-
deführer in seiner Stellungnahme vom 22. März 2017 erwidert, nie behaup-
tet zu haben, auf einer solchen Anlage gearbeitet zu haben; vielmehr habe
es sich um ein relativ kleines Stück Land gehandelt, auf welchem Erdnüsse
für den Eigenbedarf angepflanzt worden seien. Sodann sei es fraglich, in-
wiefern die Tatsache, dass er ausser F._______ keine Nachbarsdörfer
habe nennen können – was gemäss der Auffassung der Vorinstanz nicht
der lokalen sozialen Realität entspreche – dem Umstand Rechnung trage,
dass es sich beim Beschwerdeführer um eine "verstossene Waise" handle,
welche im Alter von 14 Jahren sein Heimatland habe verlassen müssen;
sein Bildungsstand, die ärmlichen finanziellen Verhältnisse sowie die allge-
mein schlechte Verkehrsinfrastruktur in Guinea-Bissau seien ausser Acht
gelassen worden. Auch beim Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gewisse
Stückelungen der einheimischen Währung nicht nennen können, seien
dessen finanzielle Verhältnisse und sein Analphabetismus nicht berück-
sichtigt worden.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
22. März 2017 erläutert, dass die Region E._______ von der Bevölkerung
der Fula (beziehungsweise Peul) bewohnt und seit dem 19. Jahrhundert
von den Fouta Djallon dominiert werde, deren Dialekt er selber auch spre-
che. Dem Umstand, dass er nie die Schule besucht habe und über kein
Bewusstsein für Sprachvarietäten verfüge, weshalb er selber einfach ge-
sagt habe, er spreche Peul, und auch seine Familie und seine Nachbarn
sprächen diese Sprache, sei keine Rechnung getragen worden. Mangels
Schulbesuchs spreche er auch kein Portugiesisch. Beim guinea-bissaui-
schen Kreol wiederum handle es sich um eine Verkehrssprache, die von
etwa 15 % der Bevölkerung als Muttersprache und nur von etwa 46 % als
Zweitsprache gesprochen werde. Es sei daher nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer des guinea-bissauischen Kreol nicht mächtig sei.
Indem das SEM sich auch im zweiten (vorliegend angefochtenen) Ent-
scheid nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zum LINGUA-
Gutachten auseinandergesetzt beziehungsweise diese nicht geprüft habe,
habe es erneut das rechtliche Gehör verletzt. Eine derart entscheidende
Frage wie die Herkunft bedürfe indessen einer genaueren Prüfung. Nach
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Seite 10
der Gewährung des rechtlichen Gehörs, "welche bereits an sich nicht dem
Anspruch des rechtlichen Gehörs entsprochen" habe, hätte die Vorinstanz
auf die Argumente des Beschwerdeführers eingehen und sich damit aus-
einandersetzen müssen. Die Prüfung und Begründung als Teilgehalte des
rechtlichen Gehörs würden der Behörde die Pflicht auferlegen, einerseits
die Vorbringen eines Gesuchstellers nicht nur entgegenzunehmen, son-
dern auch tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen, und andererseits dem Gesuchsteller im Rah-
men einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders
ausgefallen sei beziehungsweise wieso seinen Anträgen nicht stattgege-
ben werde. Die Begründung solle mithin "die ernsthafte Prüfung der Vor-
bringen widerspiegeln" und es dem Betroffenen ermöglichen, den Ent-
scheid sachgerecht anzufechten, was nur möglich sei, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheids ein Bild machen könne. Diesen Anforderungen sei die Vorinstanz
aber nicht gerecht geworden, womit sie das rechtliche Gehör verletze. Des-
halb werde eine Rückweisung des Entscheids beantragt.
5.
5.1 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren
notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Abklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Er verlangt, dass die verfügende Behörde
die Vorbringen des Betroffenen – wie in der Beschwerde (vgl. S. 9 sowie
vorstehend E. 4.2.2) bemerkt wurde – tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.3).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde ge-
legt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Be-
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Seite 11
hörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes we-
gen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen
Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht ver-
pflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen
anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzuneh-
men, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu
CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu
Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz.
28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und
zu würdigen (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfü-
gende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen
zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid
stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde
muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinan-
dersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheid-
gründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde
von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
5.2 Soweit in der Beschwerde (vgl. S. 7 sowie oben E. 4.2.1) geltend ge-
macht wird, bereits im Rahmen des ersten rechtlichen Gehörs vom 7. Juli
2014 seien seine Verfahrensrechte verletzt worden, ist auf das Beschwer-
deverfahren D-2789/2016 und die Aufhebung der Verfügung vom 1. April
2016 durch die Vorinstanz zu verweisen. Weitere Ausführungen zur dies-
bezüglich erneut vorgetragenen Kritik erübrigen sich.
5.3
5.3.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer insgesamt dreimal (BzP
vom 14. Januar 2011, rechtliches Gehör vom 24. Januar 2011 und Anhö-
rung vom 15. Januar 2012) befragt. Sodann wurde am 25. Juni 2012 ein
Telefoninterview zur Sprach- und Herkunftsabklärung durchgeführt.
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Seite 12
Im Rahmen des wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Verfahrens legte
das SEM mit Schreiben an den damaligen Rechtsvertreter vom 15. Feb-
ruar 2017 dar, wieso der Sachverständige zum Schluss gelangt sei, der
Beschwerdeführer stamme aus Guinea (Conakry) und nicht, wie von ihm
behauptet, aus Guinea-Bissau. Dabei wurden die wesentlichen Unstimmig-
keiten aufgeführt und der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit auf-
merksam gemacht, die gesamte Aufzeichnung des am 25. Juni 2012 mit
dem Sachverständigen geführten Telefongesprächs nach vorheriger Ter-
minabsprache beim SEM anzuhören.
Dazu liess sich der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsver-
treter mit Schreiben vom 22. März 2017 vernehmen, wobei er darauf hin-
wies, dass er vor und während des Telefoninterviews so nervös gewesen
sei, dass er viele Fragen nicht habe beantworten können. Des Weiteren
erklärte er das Ergebnis der Herkunftsanalyse – und insbesondere sprach-
lichen Analyse – im Wesentlichen mit seinem familiären Hintergrund (seine
Mutter habe ursprünglich aus Guinea [Conakry] gestammt) und dem Um-
stand, dass er nie eine Schule besucht habe.
Das SEM erachtete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um
gestützt darauf am 20. Juli 2017 einen Entscheid zu fällen.
5.3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (zur Ver-
meidung von Wiederholungen ist auf die entsprechenden Darlegungen in
der Beschwerdeschrift sowie unter E. 4.2.2 vorstehend zu verweisen) er-
geben sich aus den vorliegenden Akten – und insbesondere auch aus der
angefochtenen Verfügung – keine Anhaltspunkte, inwiefern und dass das
SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellte.
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt hinsichtlich des Sachverhaltes zu
präzisieren, dass im Schreiben des SEM vom 15. Februar 2017 (vgl. S. 1)
von Erdnussplantagen statt von Cashew-Plantagen beziehungsweise vom
Anbau von Cashew-Nüssen die Rede ist (vgl. Vorakten A4 S. 2). Dies wird
allerdings weder in der Stellungnahme vom 22. März 2017 noch in der Be-
schwerdeschrift beanstandet; vielmehr ist in den besagten Eingaben dann
sogar ausschliesslich von Erdnüssen die Rede (vgl. A53 S. 1 und Be-
schwerde S. 7). Cashew-Nüsse beziehungsweise Cashew-Früchte sind
das in Guinea-Bissau am häufigsten angebaute landwirtschaftliche Pro-
dukt, während der Anbau von Erdnüssen dort – wie auch in Guinea
D-4752/2017
Seite 13
(Conakry) – nur eine untergeordnete Rolle spielt. Aufgrund der zunehmen-
den Nachfrage wird indessen auch in Guinea (Conakry) der Anbau von Ca-
shew-Nüssen vorangetrieben.
Auch aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten, "Wikipedia" entnom-
menen Artikel betreffend das "guineabissauische Kreol" ergeben sich keine
Hinweise auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts.
5.4 Sodann geht aus der SEM-Verfügung vom 20. Juli 2017 (vgl. insbeson-
dere S. 3) hervor, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers gehört und sich damit – insbesondere auch mit dem Resultat der Her-
kunftsanalyse und den entsprechenden Stellungnahmen des Beschwerde-
führers – auseinandergesetzt hat und dabei zum Ergebnis gelangt ist, ei-
nerseits sei die geltend gemachte Herkunft aus Guinea-Bissau nicht glaub-
haft und andererseits seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten wider-
sprüchlich ausgefallen. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalls ist zwei-
fellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die vom Be-
schwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten
Sachverhaltselemente oder auch eingereichte Beweismittel nicht beachtet
hätte. Aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid war es dem
Beschwerdeführer – insbesondere auch unter Berücksichtigung des
Schreibens vom 15. Februar 2017, in welchem das SEM die wesentlichen
Punkte, auf welche es seinen späteren Entscheid stützte, detailliert dar-
legte und den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hinwies, die Aufzeich-
nung des mit dem Sachverständigen am 25. Juni 2012 durchgeführten Te-
lefoninterviews (vgl. vorstehend E. 5.3.1) anzuhören – möglich, sich ein
Bild über die Tragweite des angefochtenen Entscheids zu machen. Dem-
entsprechend liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor, auch
wenn die Ausführungen des SEM knapp ausgefallen sind.
5.5 Schliesslich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der alleinige Um-
stand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen sowie der
übrigen ihr vorliegenden Akten zu einem anderen Schluss gelangte als der
Beschwerdeführer, weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
noch des Gehörsanspruches darstellt.
6.
Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer beziehungs-
weise von dessen Rechtsvertreter erhobenen formellen Rügen als unbe-
gründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus
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diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Soweit sich die Kritik auf die Beweiswürdigung
bezieht, ist sie – wie vorstehend (vgl. E. 3.2) festgehalten wurde – nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am
20. September 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 750.–, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Betrag wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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