B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4753/2013
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau B._______, geboren (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Albanien,
alle vertreten durch lic. iur. Philippe Häner, Rechtsanwalt,
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2013 / N (…).
D-4753/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – al-
banische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______ – ihr Hei-
matland am 22. Juli 2013 und reisten am selben Tag auf dem Luftweg von
F._______ in die Schweiz ein, wo sie am darauffolgenden Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchten.
Dazu wurden am 2. August 2013 der Beschwerdeführer (A._______), die
Beschwerdeführerin 1 (B._______) sowie die Beschwerdeführerin 2
(C._______) im EVZ G._______ befragt (Befragung zur Person [BzP])
und am 12. August 2013 vertieft angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der BzP im Wesentlichen geltend, er fühle sich bedroht in der
Heimat, da sein Bruder H._______ am (…) I._______ verletzt habe. Sein
Bruder sei daraufhin am (…) oder am (…) verhaftet worden und habe ei-
ne Haftstrafe wegen schwerer Körperverletzung abgesessen. Jegliche
Versöhnungsversuche mit der Familie I._______ seien gescheitert. Im
(…) habe "jemand" auf seinen Bruder geschossen. Ansonsten gebe es
jedoch keine Hinweise, dass genannte Familie ihm oder seiner Familie
etwas antun wolle, er habe aber trotzdem Angst, dass dies irgendwann
passieren könne, zumal alle seine Brüder geflohen und nur noch er und
sein Sohn zurückgeblieben seien. Er sei von (…) bis (…) alleine sowie
vom (…) bis (…) mit seiner Familie in J._______ gewesen, und im (…) für
einen Tag nach K._______ gegangen. Er habe kein Geld gehabt, um da-
mals von J._______ in die Schweiz zu kommen. In J._______ habe ihm
ein Priester geraten, in einem anderen Land in Europa Schutz zu suchen,
er habe aber nicht gewusst, was sie machen sollten, weshalb sie sich
wieder in ihr Heimatland zurückbegeben hätten.
Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, sein Bruder H._______ habe grosse Probleme bereitet, weshalb
seine Familie sich nun in Blutfehde mit einer anderen Familie befinde. Es
sei am (…) zu einem Streit in S._______ gekommen, worauf sein Bruder
H._______, welcher früher L._______ geheissen habe, auf seinen Kont-
rahenten geschossen und diesen verwundet habe. Sie seien deshalb zu
Hause von einer Spezialeinheit der Polizei aufgesucht worden. Die Fami-
lie M._______ habe sich später mit ihnen versöhnen können, da sein
Bruder den Verwundeten ins Krankenhaus geliefert habe, bevor er unter-
getaucht sei. Sein Bruder sei nach diesem Vorfall für (…) bis (…) Monate
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inhaftiert worden und am (…) oder (…) entlassen bzw. frühzeitig entlas-
sen worden. In Blutfehde befänden sie sich nur mit der Familie I._______,
da sein Bruder am (…) I._______ nach einer (…) mit einer Schusswaffe
verletzt habe. Während der Haftzeit des Bruders hätten sie mehrere Ver-
söhnungskommissionen eingeschaltet, was die gegnerische Familie je-
doch abgelehnt habe, da sie die Haftstrafe von (…) als zu milde empfun-
den habe. Es gebe keine konkreten Hinweise auf eine Rache dieser Fa-
milie, jedoch sei diese mächtig und würde sich eines Tages rächen und
ihn überall in Albanien aufspüren, da es sich bei Albanien um ein "Dorf"
handle. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt und Angst um die Kinder
gehabt, welche erwachsen geworden seien. Auf seinen Bruder sei vor
(…) Jahren aus einem Auto geschossen worden, und sie hätten sich
deswegen nach J._______ begeben, seien jedoch nach (…) Monaten
wieder nach Albanien zurückgekehrt, da seine Mutter alleine gewesen
sei. Sie seien erst jetzt ausgereist, da sie vorher eine solche Reise nicht
hätten finanzieren können. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten
verwiesen.
A.c Die Beschwerdeführerin 1 machte an der BzP im Wesentlichen gel-
tend, sie sei mit ihrer Familie wegen der drohenden Blutrache ausgereist.
Ihr Schwager namens H._______, welcher früher L._______ geheissen
habe, habe eine Person der (…) verletzt, nachdem es am Silvester (…)
einen Streit gegeben habe, wobei keine Versöhnung habe stattfinden
können. Ihr Schwager sei noch am selben Abend festgenommen worden
und für ca. (…) Monate in Haft gewesen. Sie wisse nicht, wie der Verletz-
te heisse, bzw. sie kenne den Namen der Familie, von der die Bedrohung
ausgehe, nicht. H._______ habe einen weiteren Streit mit einer Person
gehabt und habe deswegen eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Da-
nach habe er Albanien verlassen. Ein Versöhnungsversuch mit der zwei-
ten Familie sei erfolgreich abgeschlossen worden.
Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen
zu Protokoll, sie habe an der BzP die beiden Vorfälle verwechselt, es ha-
be ein Missverständnis gegeben. Auch hinsichtlich der Verhaftung habe
sie die Daten verwechselt. Es sei so gewesen, dass beim zweiten Vorfall
ihr Haus von der Polizei durchsucht worden sei. Ihr Ehemann könne mehr
Auskünfte darüber geben. Auf die konkrete Bedrohung angesprochen,
führte sie im Wesentlichen aus, die Tatsache, wonach die gegnerische
Familie nicht zur Versöhnung bereit gewesen sei, spreche dafür, dass
diese noch Rachegelüste verspüre, auch sei auf ihren Schwager ge-
schossen worden, was ein Zeichen dafür sei, dass sich die Familie rä-
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chen wolle. Es sei in Albanien üblich, dass Familien nach vielen Jahre
Rache ausübten, weshalb sie zuletzt ihre Kinder aus Angst vor Rache
aus den Kursen herausgenommen hätten. Sie hätten erst vor Kurzem die
finanzielle Möglichkeit gehabt auszureisen, weshalb sie nicht schon vor-
her geflüchtet seien. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwie-
sen.
A.d Für die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 wird auf die Akten ver-
wiesen.
A.e Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen-
den ein Urteil des Kreisgerichts E._______ vom (…) betreffend den Bru-
der des Beschwerdeführers, wonach er wegen schwerer Körperverlet-
zung und illegalen Waffenbesitzes zu (…) Haft verurteilt wurde, sowie ei-
ne Bestätigung des Vereins für Versöhnung vom (…), wonach die Be-
schwerdeführenden wegen einer Sache vom (…) mit I._______ in Blutra-
che stünden und keine Einigung habe erzielt werden können.
B.
B.a Mit Verfügung vom 14. August 2013 – eröffnet am 16. August 2013 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
B.b Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, die Be-
schwerdeführenden hätten angegeben, nie persönlichen Kontakt mit der
Familie des Opfers gehabt zu haben und dass es zu keinen konkreten
Vorfällen gekommen sei, welche auf mögliche Racheakte ihnen gegen-
über hätten hinweisen können. Sie hätten lediglich angegeben, dass es
mit der Familie, welche in den ersten Vorfall des Jahres (…) involviert
gewesen sei, zu keiner Versöhnung gekommen sei und die anderen zwei
Brüder des Beschwerdeführers im Ausland seien, weshalb sie befürchte-
ten, dass sich vor allem die Familie, mit welcher es keine Versöhnung
gegeben habe, an ihnen rächen würde. Der Beschwerdeführer habe aus-
drücklich angegeben, von niemandem bedroht worden zu sein. Es be-
stünden somit keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung und kein An-
lass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Dafür sprä-
chen sowohl die Umstände, dass die Beschwerdeführenden angegeben
hätten, trotz des bestandenen Problems nach ihrem Aufenthalt in
J._______ nach Albanien zurückgekehrt zu sein und ihnen nie etwas
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passiert sei – obschon sie mit der besagten Familie seit rund (…) Jahren
in Blutfehde seien, als auch die Angabe, wonach die Brüder des Be-
schwerdeführers seit (…) bzw. (…) Jahren im Ausland seien und dennoch
kein konkreter Angriff auf die Beschwerdeführenden stattgefunden habe.
Im Übrigen biete der albanische Staat gemäss Kenntnissen des BFM
Personen Schutz, die im Zusammenhang mit einer Blutrache Todesdro-
hungen erhielten. Die befürchteten Übergriffe würden in Albanien straf-
rechtlich verfolgt und seien daher nur dann asylrechtlich relevant, wenn
sie vom Staat angeregt, gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen
würden. Derartige Hinweise seien dem Sachverhalt jedoch nicht zu ent-
nehmen, zumal der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, sich
trotz der Befürchtungen nicht an die Behörden gewendet zu haben.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, aus-
serdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch
möglich und praktisch durchführbar.
C.
C.a Mit Eingabe vom 23. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht, die ange-
fochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder
unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021).
C.b Mit der Rechtsmittelschrift wurde unter Beilage der Protokolle und der
angefochtenen Verfügung des BFM eine Medienberichterstattung bezüg-
lich der Blutrache in Albanien sowie eine Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde sowie die
eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
C.c Mit Eingabe vom 26. August 2013 reichte der Rechtsvertreter in Er-
gänzung zur Beschwerde die bereits beim BFM eingereichten Beweismit-
tel ein.
D-4753/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 7
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art.
3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Der Bundesrat bezeichnete mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien
als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG.
Es erstaunt daher, dass in der Begründung der vorinstanzlichen Verfü-
gung dieser Umstand nicht erwähnt und entsprechend gewürdigt, son-
dern lediglich beim Hinweis auf die verkürzte Beschwerdefrist (mit dem
Hinweis auf den zweiten Absatz von Art. 108 AsylG) indirekt aufgenom-
men wurde. Den Beschwerdeführenden ist dadurch jedoch kein Rechts-
nachteil erwachsen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die protokollierte Aussa-
ge, sie hätten sich wegen ihres Problems nicht an die Behörden gewen-
det, sei wahrscheinlich aufgrund von Dialektunterschieden von der Dol-
metscherin falsch aufgefasst worden; tatsächlich hätten sie die Strafver-
folgungsbehörden in E._______ wegen ihres Problems informiert. Dazu
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut sämtlicher
Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigten und sich deshalb ihre Aussa-
D-4753/2013
Seite 8
gen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen, zumal sie die überset-
zenden Personen bei der Kurzbefragung beziehungsweise Anhörung gut
verstanden haben wollen (vgl. Akten BFM A3/12, A4/11, A5/9, A7/10,
A8/9, A7/5). Dolmetscher werden hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit
und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft und
geniessen das volle Vertrauen der Behörden. Sie haben Interpretationen
der Vorbringen eines Asylbewerbers zu unterlassen. Der Beschwerdefüh-
rer wurde sowohl an der BzP wie auch an der Anhörung gefragt, ob er
sich an die Behörden bezüglich seiner angeblichen Gefährdung gewen-
det habe, wobei er dies jeweils verneinte und mit der zu erwartenden Un-
tätigkeit beziehungsweise Schutzunwilligkeit der Behörden begründete
(vgl. A3/1 S. 8 f., A7/10 S. 6 F45) und die Übersetzungen von jeweils ver-
schiedenen Dolmetschern vorgenommen wurden. Dass es zweimal zu
dem behaupteten Missverständnis hätte kommen sollen, ist nicht nach-
vollziehbar. Überdies führte die Beschwerdeführerin 1 gar aus, sie hätten
keine Anzeige bei den Behörden erstatten können, da sich ihre Familie in
dieser Angelegenheit schuldig fühle (vgl. A8/9 S. 4 F.33 f.). Dass auch
diese Aussage aufgrund einer falschen Übersetzung hätte zustande
kommen sollen, ist haltlos. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die
bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung in den jeweiligen Un-
terschriftenblättern keinerlei Einwände zum Protokoll vorbrachte, was
diese getan hätte, wenn es während der Anhörung merklich zu Verständi-
gungsproblemen zwischen den Beschwerdeführenden und dem Dolmet-
scher gekommen wäre. Spätestens anlässlich der Rückübersetzung hätte
den Beschwerdeführenden Missverständnisse auffallen müssen, was je-
doch den Akten nicht zu entnehmen ist. Demzufolge geht der unsubstan-
tiierte und pauschal behauptete Beschwerdeeinwand fehl, weshalb der
Beweisantrag, es seien diesbezügliche Erkundigungen bei den albani-
schen Strafverfolgungsbehörden einzuholen, abzuweisen ist und folglich
auf die in Aussicht gestellte Nachreichung der Adresse verzichtet werden
kann.
6.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in
Albanien aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben müssen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zu-
treffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist.
Wie in E. 5 bereits erwähnt, handelt es sich bei Albanien um einen vom
Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Staat. Dies stellt eine ge-
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setzliche Regelvermutung dar, dass eine asylrelevante staatliche Verfol-
gung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleis-
tet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und sub-
stantiierter Hinweise umgestossen werden.
Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Ände-
rung der vorinstanzlichen Verfügung und mithin ein Umstossen der er-
wähnten Regelvermutung zu bewirken, zumal den Ausführungen der Be-
schwerdeführenden keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen
sind und sie sich in widersprüchlicher Darlegung zu ihren protokollierten
Aussagen an der BzP und Anhörung erschöpfen. So gab der Beschwer-
deführer zu Protokoll, er habe bis Ende (…) als N._______ in E._______
und Umgebung gearbeitet (vgl. A3/12 S. 4), was im Widerspruch zu den
Ausführungen in der Beschwerde steht, wonach er sich nicht mehr aus
dem Haus getraut habe, da er nach dem Kanun in der Öffentlichkeit je-
derzeit hätte umgebracht werden können. Diese Angaben zur Arbeitstä-
tigkeit sowie die mehrfache Rückkehr aus dem Ausland (K._______ und
zweimal von J._______) wecken vielmehr Zweifel an den Asylvorbringen,
da dieses Verhalten nicht nachvollziehbar erscheint, wenn er in seinem
Heimatland tatsächlich verfolgt worden wäre. Als Grund für die Rückkehr
nach dem letzten J._______-Aufenthalt gaben die Beschwerdeführenden
an, sie seien wegen ihrer zurückgelassenen 80-jährigen Mutter bzw.
Schwiegermutter wieder ins Heimatland zurückgekehrt und hätten sich
überdies den Aufenthalt im Ausland nicht finanzieren können. Wären die
Beschwerdeführenden tatsächlich in asylrelevanter Weise bedroht gewe-
sen, ist es nicht ersichtlich, weshalb sie nicht schon in J._______ um Asyl
nachsuchten. Der Umstand, wonach die Beschwerdeführenden nach ei-
nem Aufenthalt in J._______ wieder in ihr Heimatland zurückkehrten,
lässt – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte – keine Gefährdung erken-
nen.
Auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden – gemäss ihren
protokollierten Aussagen (vgl. oben E. 6.1) – bezüglich der drohenden
Gefahr nicht an die albanischen Behörden wandten, lässt den gleichen
Schluss zu. In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung der Kinder ist
festzuhalten, dass diese gemäss Aktenlage die Schule besuchten, was
wiederum darauf schliessen lässt, dass eine Bewegungsfreiheit bestand.
Auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sein Sohn Fussball
gespielt habe, er ihn aber nicht habe begleiten können, weshalb er Angst
gehabt habe, wenn er trainieren gegangen sei, führt zum gleichen
Schluss. Zwar führte die Beschwerdeführerin 2 aus, sie seien von den El-
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tern die letzten (…) Jahre in die Schule begleitet worden und sie habe die
letzten (…) Jahre Ballett- und einen Fremdsprachenkurs besucht, diese
Kurse jedoch aufgrund ihrer Eltern abbrechen müssen (BzP) bzw. sie ha-
be bis vor ca. (…) Jahren Ballettunterricht und einen Fremdsprachenkurs
besucht (Anhörung). Abgesehen davon, dass die Angaben bezüglich des
Ballettunterrichts und des Fremdsprachenkurses widersprüchlich sind,
ändert sich nichts an der Einschätzung, da der geltend gemachte Konflikt
mit der verfeindeten Familie angeblich seit (…) Jahren andauert und es
keinen Sinn macht, die Kinder erst nach (…) Jahren bzw. erst (…) Jahre
nach der Entstehung des Konflikts ständig zu begleiten bzw. aus den
Kursen zu nehmen.
Im Weiteren erscheint die angebliche Bedrohung in ihrer Vagheit schon
insofern nicht als gegeben, als die Beschwerdeführenden nicht in der La-
ge waren, die Vorfälle substantiiert und detailliert zu schildern. Insbeson-
dere war die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage, den Namen der
Familie des Opfers zu nennen, und war ausserdem nicht imstande, ihre
eigenen Widersprüche aufzuklären. Abgesehen davon soll während all
der Jahre nichts im Sinne einer konkreten Bedrohung vorgefallen sein,
weshalb in Würdigung der Sachlage und des Zeitablaufs eine relevante
Verfolgung nicht als realistisch erscheint und es den Beschwerdeführen-
den nicht gelang, diese hinreichend zu belegen oder glaubhaft zu ma-
chen.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich der in der Be-
schwerdeschrift angebrachte Verweis auf die Zeitung "Blick" und den dar-
in enthaltenen Artikel "Albaner dürfen hier bleiben – wegen Blutrache" auf
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (…) bezieht. Bei diesen Urtei-
len kam es zu einer Kassation, wobei die Vorinstanz angewiesen wurde,
weitergehende Abklärungen in Bezug auf die Schutzfähigkeit der albani-
schen Behörden betreffend Opfer von Blutrache zu tätigen. Da sich der
diesen Urteilen zugrunde liegende Sachverhalt vom vorliegenden Verfah-
ren wesentlich unterscheidet, ist nicht weiter auf die in diesem Zusam-
menhang stehenden Vorbringen einzugehen. In Bezug auf die Bestäti-
gung des Vereins für Versöhnung ist festzuhalten, dass es sich dabei we-
der um eine offizielle noch vom albanischen Innenministerium anerkannte
Organisation handelt. Zudem sind gemäss Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts, die sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützen,
Bestätigungen dieses Vereins aufgrund verschiedener Vorfälle zweifelhaft
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1343/2012 vom 28. Januar
2013)
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Seite 11
6.3 Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Albanien aktuell begründe-
te Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ha-
ben müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen oder
die beigebrachten Beweismittel – unbesehen einer allfälligen Authentizi-
tät – detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Das Bundesamt hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-4753/2013
Seite 12
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
D-4753/2013
Seite 13
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Albanien, bei
welchem Staat es sich – wie erwähnt – um ein "safe country" handelt,
nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle
einer Rückkehr schliessen lässt.
8.4.3 Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass die gesunden Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würden, zumal sie in Albanien über Verwand-
te und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, welches ih-
nen eine Reintegration erleichtern kann. Insbesondere ist darauf hinzu-
weisen, dass bis zur Ausreise die Beschwerdeführerin 1 einen O._______
führte und der Beschwerdeführer (…) Jahre für den Staat als P._______
und Q._______ arbeitete und der Tätigkeit des N._______ nachging,
weshalb nicht davon auszugehen ist, sie würden bei einer Rückkehr in
eine existenzielle Notlage geraten. Auch das Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention,
KRK; SR 0.107) steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal
die Kinder sich erst seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten und
demzufolge hierzulande kaum eine Verwurzelung stattfinden konnte.
8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
8.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Albanien ist schliesslich möglich,
da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen und kei-
ne Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerde-
begehren als aussichtlos. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist
damit – unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzu-
weisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: