B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4753/2017
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 / N (…).
D-4753/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, hat sein Heimatland eigenen Angaben gemäss mit einem Reise-
pass am 18. September 2015 über den Luftweg in ein ihm unbekanntes
arabisches Land verlassen. Über weitere ihm unbekannte Länder gelangte
er am 24. Oktober 2015 illegal in die Schweiz, wo er am 2. November 2015
das Asylgesuch einreichte. Am 6. November 2015 fand die Befragung statt
und am 5. Mai 2017 wurde die Anhörung durchgeführt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus B._______ im Distrikt
C._______ in der D.________, wo er seit seiner Geburt bis 1995 sowie
zwischen 2002 oder 2004 bis zur Ausreise gelebt habe. Dazwischen habe
er sich in der Ortschaft E._______ im F._______-Gebiet aufgehalten. Zwi-
schen 2000 und 2002 oder 2004 habe er im F._______-Gebiet ein (…) für
die Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geleitet und für
diese Organisation (…)-Arbeiten durchgeführt. Er selber sei kein Mitglied
der LTTE gewesen. Ab Juli 2015 habe er für die Tamil National Alliance
(TNA) beziehungsweise für den Parlamentsabgeordneten S. Wahlpropa-
ganda betrieben und sei unter anderem auch ins F._______-Gebiet gegan-
gen. In dieser Zeit habe er zwei oder drei anonyme Anrufe, letztmals am
20. Juli 2015, erhalten, gemäss welchen er zu einem Treffen aufgefordert
worden sei. Angesichts seiner Beschäftigung mit der Wahlpropaganda
habe er sich keine Gedanken gemacht. Am 20. August 2015 habe er sei-
nen Schwager, der einen epileptischen Anfall erlitten habe, auf dem Motor-
rad ins Spital gefahren habe, wo er von seiner Ehefrau telefonisch darüber
orientiert worden sei, dass er an seinem Wohnort gesucht worden sei. Am
folgenden Tag sei er nicht nach Hause gegangen, sondern habe sich bei
der Schwiegermutter versteckt, wo er von den Angestellten seiner (…) er-
fahren habe, dass er von zwei Personen gesucht worden sei. Zwei Tage
später habe er sich beim Bruder der Schwiegermutter in G._______ (Dis-
trikt C._______, D._______) versteckt. Da am 3. September 2015 eine
Person, welche in der Nähe seines Wohnortes gelebt und Wahlpropa-
ganda betrieben habe, mit (…) verletzt worden sei, habe er um sein Leben
gefürchtet. Die Schwiegereltern hätten ihm zudem geraten, nicht mehr dort
zu bleiben, weshalb er nach Colombo zu einem Freund gereist sei. Dieser
habe ihm einen Agenten vermittelt, der die Ausreise organisiert habe.
Nach seiner Ausreise hätten sich zwei Personen bei seiner Ehefrau nach
ihm erkundigt. Zudem sei im Oktober 2016 an seinem Wohnort randaliert
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worden. Im November 2016 habe dort jemand Feuer gelegt, was seine
Ehefrau zur Anzeige gebracht habe. Am Tag vor der Anhörung vom 5. Mai
2017 habe sein Sohn einen Verkehrsunfall erlitten.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: eine
sri-lankische Identitätskarte, ein Ausweis als (…), eine Stimmenzählerliste,
ein Schreiben von S., eine Polizeianzeigebestätigung, diverse Fotos (von
seinem Haus, mit Politikern, anlässlich der (…) zur UNO), acht (…), Über-
setzungen der Heiratsurkunde sowie seiner Geburtsurkunde und derjeni-
gen seiner Ehefrau und der Kinder, Bestätigungsschreiben der Tätigkeiten
am (…), sowie weitere Unterlagen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 – eröffnet am 25. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren
Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. August 2017
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie
eventualiter der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Ein-
schluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Für-
sorgebestätigung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefor-
dert, entweder innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten oder eine Für-
sorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Ausserdem wurde er
aufgefordert, innert Frist die Beweismittel 6 und 1 im Sinne der Erwägun-
gen übersetzt nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde aufgrund der Akten entschieden.
E.
Mit Eingabe vom 29. September 2017 wurde eine Fürsorgebestätigung
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vom 18. September 2018 nachgereicht. Ausserdem teilte der Beschwerde-
führer mit, dass es sich bei der Beilage 1 der Beschwerde um einen Onli-
neartikel seiner (…) handle. Im Anhang befinde sich die Übersetzung des
Artikels. Die Beilage 6 der Beschwerde stelle die Vorladung des Bezirks-
gerichts dar, zu welcher ebenfalls eine Übersetzung beigelegt worden sei.
Zudem habe er eine Bestätigung des Polizeipostens H._______ betreffend
Anzeige der Ehefrau im Oktober 2016 mit einer englischen Übersetzung
mitgeschickt.
F.
Am 3. Oktober 2017 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest.
H.
Am 25. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht einge-
räumt.
I.
Mit Eingabe vom 7. November 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgül-
tig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge-
nügen vermöchten.
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Seite 6
4.2 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit führte das SEM Folgendes aus:
4.2.1 Der Beschwerdeführer habe zu den geltend gemachten anonymen
Anrufen unterschiedliche Angaben zu Protokoll gegeben. Anlässlich der
Befragung habe er ausgesagt, er sei telefonisch bedroht worden. Die an-
rufende Person habe ihm mitgeteilt, dass seine Tätigkeiten für die LTTE
bekannt seien und für ihn Konsequenzen haben würden. Demgegenüber
habe er anlässlich der Anhörung angegeben, jemand habe ihn angerufen
und sich mit ihm treffen wollen, wobei ihm gesagt worden sei, er würde
Schwierigkeiten bekommen, wenn er dem Treffen nicht nachkäme. Mehr
sei ihm nicht gesagt worden. Die Erklärung des Beschwerdeführers bei der
Konfrontation mit dem Widerspruch, es sei falsch dokumentiert worden o-
der er habe falsche Angaben gemacht, könnten den Widerspruch nicht er-
klären, da er auf die Wahrheitspflicht hingewiesen und ihm das Protokoll
rückübersetzt worden sei.
4.2.2 Widersprüche hätten sich auch dadurch ergeben, dass der Be-
schwerdeführer einerseits anlässlich der Befragung dargelegt habe, seine
Ehefrau habe ihm, als er mit dem Schwager im Spital gewesen sei, mitge-
teilt, er sei an seinem Wohnort gesucht worden und ihr sei mitgeteilt wor-
den, er müsse in ein Rehabilitationszentrum gehen, weil er Anhänger der
LTTE gewesen sei. Andererseits habe er anlässlich der Anhörung vorge-
bracht, diejenigen Personen, welche ihn gesucht hätten, seien, ohne etwas
zu sagen, wieder gegangen. Auch auf Nachfrage hin habe er angegeben,
sie hätten den Grund der Suche nicht mitgeteilt.
4.2.3 Das Schreiben des Parlamentsabgeordneten und die Bestätigung
des Dorfvorstehers stellten Gefälligkeitsschreiben dar, welche untauglich
seien, die Vorbringen zu beweisen. Die Beweismittel 1, 6, 7, 8, 10, 11 und
12 vermöchten zwar die berufliche und politische Tätigkeit des Beschwer-
deführers in Sri Lanka zu belegen. Indessen könnten sie an der Unglaub-
haftigkeit seiner Vorbringen nichts ändern. Auch die Kopien der Geburtsur-
kunden der Kinder und der Ehefrau sowie die Heiratsurkunde seien nicht
geeignet, die Vorbringen zu untermauern.
4.3 Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft legte das SEM Folgendes dar:
4.3.1 Bei den geltend gemachten Anschlägen auf das Haus des Beschwer-
deführers und seiner Familie handle es sich um Übergriffe Dritter. Nach-
dem seine Ehefrau bei der Polizei Anzeige erstattet habe und der Fall (ge-
stützt auf den Inhalt der Anzeige) an das Gericht weitergeleitet worden sei,
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und es in der Folge laut Beschwerdeführer zu keinen weiteren Vorkomm-
nissen mehr gekommen sei, könne davon ausgegangen werden, dass der
sri-lankische Staat geeignete Massnahmen getroffen habe, um die Familie
zu schützen. Folglich seien die beiden Vorfälle nicht asylrelevant.
4.3.2 Der dargelegte Verkehrsunfall seines Sohnes, der sich am Tag vor
der Anhörung ereignet habe, stehe in keinem sachlichen Zusammenhang
mit der Flucht des Beschwerdeführers.
4.3.3 Der Beschwerdeführer habe ferner vorgebracht, in der Schweiz bei
einer (…) zum Sitz der UNO mit dem Ziel, Gerechtigkeit für die Todesopfer
des Krieges in Sri Lanka zu verlangen, mitgemacht zu haben. Auf verschie-
denen Webseiten sei ersichtlich, dass er daran teilgenommen habe. Dazu
habe er Fotos und ein Schreiben (vgl. Akte A11 Nr. 13 und 14) zu den Akten
gegeben. Indessen sei er der Aufforderung, das Schreiben zu übersetzen
und die im Schreiben des SEM vom 27. Juni 2017 gestellten Fragen zu
beantworten, nicht nachgekommen. Er habe jedoch auf eine tamilische In-
ternetseite mit angeblich relevanten Beweisen verwiesen (vgl. Akte A13/1).
Solche hätten indessen auf dieser Seite nicht gefunden werden können.
Zwar würden sich die sri-lankischen Behörden für die exilpolitischen Tätig-
keiten ihrer Staatsangehörigen grundsätzlich interessieren. Indessen wür-
den gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4) blosse Mitläufer von Massenveran-
staltungen nicht identifiziert und nicht als Gefahr wahrgenommen. Mitläu-
fertätigkeiten würden somit nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen.
Vorliegend könne den Akten nicht entnommen werden, dass sich der Be-
schwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Er selbst
habe ausgesagt, er sei zur Teilnahme aufgefordert worden, weil er sportlich
sei. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, weil aus den Fotos und dem Schreiben keine exponierte
exilpolitische Tätigkeit hervorgehe. Auch bestünden keine Anhaltspunkte
dafür, dass in Sri Lanka gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivi-
täten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Es sei somit
nicht davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als kon-
krete Bedrohung wahrgenommen und verfolgt würde, weshalb er im Fall
einer Rückkehr ins Heimatland keiner konkreten Gefährdung im Sinne des
Gesetzes ausgesetzt wäre.
4.3.4 Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe machen können, dass
er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
gewesen sei, sondern bis Oktober 2015, mithin nach Kriegsende noch
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während sechs Jahren, in Sri Lanka gewohnt habe, sei nicht ersichtlich,
weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und
asylrelevant verfolgt werden solle. Daran vermöchten weder die bei der
Einreise nach Sri Lanka am Flughafen zu erwartende Befragung noch die
Eröffnung eines allfälligen Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise etwas
zu ändern, da es sich nicht um asylrelevante Massnahmen handle. Auch
allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein
asylrelevantes Ausmass annehmen.
4.3.5 Insgesamt bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde.
4.4 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, in Bezug auf die Frage der
Glaubhaftigkeit sei zu beachten, dass zwischen der Befragung und der An-
hörung fast eineinhalb Jahre liegen würden, was berücksichtigt werden
müsse. Widersprüche seien nur dann relevant, wenn klare Aussagen von-
einander diametral abweichen oder zentrale Asylgründe anlässlich der Be-
fragung auch nicht ansatzweise vorgebracht würden. Bezüglich der anony-
men Telefonanrufe habe er sowohl anlässlich der Befragung als auch an-
lässlich der Anhörung das Wesentliche, nämlich die Tatsache, dass er be-
droht worden sei, erwähnt. Damit sei die Kernaussage übereinstimmend.
Das bei der Anhörung erwähnte Treffen sei als Ergänzung zu sehen. Er
habe es infolge des Druckes bei der Befragung dort nicht vorgebracht. So-
mit gebe es keine Widersprüche. Bei der anlässlich der Befragung vorge-
brachten Aussage, die ihn suchenden unbekannten Personen hätten ihn in
ein Rehabilitationszentrum bringen wollen, handle es sich um eine Vermu-
tung seinerseits, welche er anlässlich der Anhörung weggelassen habe,
weil er sich dort auf Tatsachen habe konzentrieren wollen. Er habe den
Fehler bei der Rückübersetzung überhört.
4.5 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz hätten die sri-lankischen
Behörden in Bezug auf die Beschädigungen an seinem Haus nichts unter-
nommen, um seine Familie zu schützen, obwohl seine Ehefrau bei der Po-
lizei Anzeige erstattet habe. Das Haus sei von staatlicher Seite kurz begut-
achtet worden. Mehr sei indessen nicht geschehen. Seine Familie habe
weder vom Gericht noch von der Staatsanwaltschaft gehört, ob der Fall
bearbeitet werde. Die Täterschaft würde nicht ermittelt. Der Fall sei ohne
weitere Massnahmen beiseitegelegt worden. Dies gebe den Anschein, als
wären die staatlichen Behörden involviert oder würden mit der Täterschaft
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sympathisieren. Seine Familie lebe seither aus Angst bei seinen Schwie-
gereltern.
4.6 Zudem sei er im Mai 2017 vom Gericht unter dem Verdacht terroristi-
scher Aktivitäten vorgeladen worden, wie der Beilage 6 entnommen wer-
den könne. Folglich müsste er sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka
vor Gericht verantworten. Da der Prevention of Terrorism Act (PTA) nach
wie vor in Kraft stehe, wäre er mit höchster Wahrscheinlichkeit einem Pro-
zess ausgesetzt, der rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genüge. Ausser-
dem müsste er mit drakonischen und ungerechten Strafen rechnen. Die
Regierung sei nicht in der Lage, Tamilen wie ihn zu schützen, weil ein Auf-
flammen des tamilischen Separatismus im Keim erstickt werden solle. So-
mit habe der Staat immer noch ein Verfolgungsinteresse gegenüber Per-
sonen mit vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE.
Gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6864/2014 vom
19. Mai 2016 (E. 7.5) sei die Gefährdungssituation weiterhin aktuell. Die
Menschenrechtssituation in Sri Lanka habe sich nicht verbessert. Nach der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden Personen, die auch nach
dem Ende des Bürgerkrieges unter dem Verdacht stünden, mit den LTTE
in Verbindung zu stehen, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt
sein. Für die Annahme einer Gefährdungssituation genüge ein blosser Ver-
dacht. Eine ehemalige aktive Mitgliedschaft bei den LTTE sei nicht nötig.
Auch die Verwandtschaft mit einem vermeintlichen oder tatsächlichen
LTTE-Mitglied, frühere Verhaftungen, fehlende Identitätspapiere, die Asyl-
gesuchstellung im Ausland oder Narben stellten Risikofaktoren dar. Er sel-
ber sei vom Gericht verifiziert worden, habe für die LTTE während vier Jah-
ren als (…) und (…) gearbeitet, im Jahr 2015 für S. Wahlpropaganda be-
trieben, sei aufgrund dieser Ereignisse telefonisch bedroht und zuhause
gesucht worden. Zudem sei seine Familie Opfer von Attacken geworden.
Am 4. Mai 2017 sei sein Sohn in einen Verkehrsunfall verwickelt worden,
wobei er von einem Motorradfahrer mit Helm angefahren worden sei und
dieser die Flucht ergriffen habe. Er sei überzeugt, dass es sich um einen
mutmasslichen Angriff handle. Andernfalls hätte der Motorradfahrer ange-
halten. Er habe seiner Familie abgeraten, zur Polizei zu gehen, weil diese
sonst bemerkt hätte, dass er nicht mehr zuhause sei, und er überdies ver-
mute, dass die Polizei hinter dem Angreifer stehe. Er selber werde von der
Regierung gesucht. Seine Ehefrau sei noch zwei Mal – im Mai und im Juli
– nach ihm gefragt worden.
4.7 Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten legte der Beschwerdeführer
dar, dass er die (…) aus eigener Initiative gestartet habe und von einer
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Person aus I._______ begleitet worden sei. Er habe Gerechtigkeit für die
Todesopfer im Krieg verlangt. Über seine (…) sei in den online-Medien so-
gar in Sri Lanka berichtet worden, wie aus der Beilage 1 ersichtlich sei. Er
sei zudem inzwischen Mitglied beim Swiss Coordinating Comittee (STCC)
geworden, was die Beilage 2 zeige. Er helfe bei der Organisation von
Events, so beispielsweise der schweizweiten Sportveranstaltung für Tami-
len im Rahmen der Sportabteilung der LTTE vom August 2017. An solchen
Veranstaltungen halte er Reden und rufe zu Spenden für tamilische Kriegs-
geschädigte auf. Als Mitorganisator und aktives Mitglied des STCC sei er
kein Mitläufer, sondern würde wegen seiner politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Eine Überprüfung seiner Person mit al-
lenfalls anschliessender Überweisung an den Geheimdienst würde auch
infolge der fehlenden Identitätspapiere und wegen seiner illegalen Ausreise
erfolgen, weil er dadurch als Asylsuchender erkennbar geworden sei. Auch
die elektronischen Datenbanken (Black List, Stop List, Watch List) würden
zu einer Überprüfung und allenfalls Überwachung seiner Person führen.
Als Folge der Überprüfungen bestehe für ihn die Gefahr, festgenommen
und unmenschlich behandelt zu werden, weshalb zumindest die vorläufige
Aufnahme gewährt werden müsse.
4.8 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM vor, dass dem Argument
des Beschwerdeführers, wonach der sri-lankische Staat nichts unternom-
men habe, um seine Familie zu schützen, nicht zugestimmt werden könne,
weil die am 29. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht nachge-
reichte Bestätigung der Polizei von H._______ polizeiliche Untersuchun-
gen der Übergriffe bestätige. Zudem habe es gemäss diesem Dokument
offenbar nur einen Übergriff auf das Haus des Beschwerdeführers gegeben
und nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, deren zwei. Es
bleibe auch offen, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers die An-
zeige vom 1. Oktober 2016 am 4. Oktober 2016 wieder zurückgezogen
habe, um sie darauf am 2. November 2016 erneut zu verfolgen. An der
Echtheit der am 23. August 2017 eingereichten Vorladung des Bezirksge-
richts von J._______ wegen des Verdachts auf Verbindung zu terroristi-
schen Aktivitäten bestünden ernsthafte Zweifel, weil die Vorladung vom
4. Mai 2017 datiere und der Gerichtstermin auf den 16. Mai 2017 angesetzt
worden sei, weshalb das Dokument der Familie des Beschwerdeführers in
der ersten Hälfte Mai 2017 hätte zugestellt worden sein müssen. Der Be-
schwerdeführer hätte das Beweismittel somit zwischen Mitte Mai und dem
19. Juli 2017, dem Datum der angefochtenen Verfügung, dem SEM zustel-
len können, was er indessen unterlassen habe, obwohl er in schriftlichem
Kontakt mit dem SEM gestanden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer
D-4753/2017
Seite 11
in seiner Beschwerde angegeben, er habe die (…) mit dem Ziel, Gerech-
tigkeit für die Todesopfer des Krieges zu verlangen, aus eigener Initiative
gestartet. Dies widerspreche indessen seinen Angaben, wonach er gefragt
worden sei, ob er teilnehme, weil er im Sport gut sei. Auch die Beilage 2
der Beschwerde widerspreche seinen Aussagen: Anlässlich der Anhörung
vom 5. Mai 2017 habe er angegeben, keiner Organisation anzugehören;
demgegenüber werde im Schreiben der STCC bestätigt, dass er seit Feb-
ruar 2017 Mitglied der Organisation sei. An der vom SEM vorgenommenen
Einschätzung vermöge dieses Dokument ebensowenig wie die Fotos et-
was zu ändern.
4.9 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass der Polizeibe-
richt nur die Einreichung einer Anzeige seiner Ehefrau bestätige. Von Un-
tersuchungen seitens der Polizei könne nicht die Rede sein. Seine Ehefrau
habe bisher nie mehr etwas von der Polizei gehört. Ausser einer kurzen
Besichtigung des Hauses habe es keine weiteren Massnahmen oder Un-
tersuchungen gegeben. Somit ergreife der sri-lankische Staat keine Mass-
nahmen, um den Schutz seiner Familie zu gewährleisten. Nach dem Angriff
auf das Haus seiner Familie am 2. Oktober 2016 habe die Ehefrau noch
am gleichen Tag eine Anzeige bei der Polizei eingereicht. Aus Angst und
mangels fehlender verbindlicher Zusage auf dem Polizeiposten habe sie
diese am 4. Oktober 2016 wieder zurückgezogen. Als am 2. November
2016 ein Brandanschlag auf das Haus der Familie verübt worden sei, habe
die Ehefrau zum zweiten Mal auf dem Polizeiposten Anzeige erstattet.
Auch dieses Mal habe es keine polizeilichen Untersuchungen gegeben.
Die über ein Jahr danach ausgestellte Bestätigung der Polizei sei somit als
Untersuchungsbericht zu betrachten. In Bezug auf die Vorladung vom 4.
Mai 2017 sei festzuhalten, dass diese dem Beschwerdeführer von seiner
Ehefrau erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung bekanntgegeben
und zugeschickt worden sei. Die Annahme der Vorinstanz, die Vorladung
sei gefälscht, weil sie erst spät eingereicht worden sei, sei somit unbegrün-
det. Wegen dieses Gerichtsbeschlusses habe er grosse Angst vor einer
Rückkehr nach Sri Lanka. Schliesslich habe er die (…) nicht nur mitge-
macht, weil er sportlich sei, sondern auch weil er Gerechtigkeit für die To-
desopfer des letzten Krieges verlange.
5.
5.1 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Einschätzung insgesamt zuzustim-
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Seite 12
men ist, während die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände im erst-
instanzlichen und im Beschwerdeverfahren insgesamt nicht zu überzeugen
vermögen.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). Widersprüche zwischen
dem Befragungs- und anderen Protokollen sind dann für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit relevant, wenn Aussagen über zentrale Sachverhalts-
elemente diametral voneinander abweichen oder diese anlässlich der Be-
fragung auch nicht ansatzweise vorgebracht werden.
5.3 Der Beschwerdeführer verstrickte sich in zahlreiche Widersprüche und
Ungereimtheiten, welche sich – entgegen der Argumentation im Beschwer-
deverfahren – weder mit dem summarischen Charakter der Befragung
noch mit dem zwischen der Befragung und der Anhörung liegenden Zeit-
ablauf erklären lassen:
D-4753/2017
Seite 13
5.3.1 In Bezug auf die geltend gemachten anonymen Telefonanrufe sagte
er anlässlich der Befragung aus, die anrufenden Personen hätten ihm ge-
sagt, sie wüssten, dass er für die LTTE gearbeitet habe und er deshalb die
Konsequenzen tragen müsse (vgl. Akte A4/12 S. 8 unten). Demgegenüber
legte er anlässlich der Anhörung dar, er habe während der einmonatigen
Wahlpropaganda, welche er für S. geleistet habe, seltsame Telefonanrufe
erhalten, wonach sich eine unbekannte Person mit ihm habe treffen wollen
(vgl. Akte A10/22 S. 6). Er habe zwei oder drei solcher Anrufe – letztmals
am 20. Juli – entgegengenommen, diese jedoch nicht beachtet, weil er mit
Wahlpropaganda beschäftigt gewesen sei, obwohl ihm Schwierigkeiten an-
gedroht worden seien. Mehr habe die anrufende Person nicht gesagt (vgl.
Akte A10/22 S. 9 f.). Anlässlich der Konfrontation mit den unterschiedlichen
Aussagen erklärte der Beschwerdeführer, es sei vielleicht falsch dokumen-
tiert worden oder er habe etwas Falsches gesagt (vgl. Akte A10/22 S. 17),
was indessen angesichts der Tatsache, dass ihm das Protokoll der Befra-
gung rückübersetzt wurde, er es vorbehaltlos unterschrieb und damit zu
erkennen gab, dass dessen Inhalt seinen Aussagen entspricht, nicht über-
zeugt. Auch der Einwand in der Beschwerde, das Wesentliche, nämlich die
Tatsache der Bedrohung, habe er in beiden Befragungen erwähnt, kann
nicht gehört werden, zumal das Wesentliche vorliegend nicht allein die gel-
tend gemachte Bedrohung ist, sondern auch die näheren Umstände der
Telefonanrufe – insbesondere die Gründe der Anrufe – umfasst. Diese wur-
den gänzlich unterschiedlich dargestellt und weisen somit auf die Unglaub-
haftigkeit der Aussagen hin.
5.3.2 Unterschiedlich gab der Beschwerdeführer auch an, weshalb er an
seinem Wohnort von unbekannten Leuten gesucht worden sein soll. Wäh-
rend der Grund für die Suche gemäss der ersten Version seine Anhänger-
schaft bei den LTTE und der fehlende Aufenthalt in einem Rehabilitations-
zentrum gewesen sein soll (vgl. Akte A4/12 S. 8), hätten die ihn suchenden
Personen gemäss der zweiten Version keinen Grund angegeben (vgl. Akte
A10/22 S. 6 und 12). Die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
abgegebenen Erklärungen des Beschwerdeführers, er glaube nicht, dass
er das gesagt habe, vermögen nicht zu überzeugen (vgl. Akte A10/22
S. 17). Auch hierbei handelt es sich um zentrale Sachverhaltselemente,
welche im Kern nicht übereinstimmend vorgetragen wurden und deshalb
nicht geglaubt werden können.
5.3.3 Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer einerseits vor, er sei in
seiner Werkstatt gesucht worden, als er sich bereits in Colombo aufgehal-
ten habe (vgl. Akte A4/12 S. 8); andererseits gab er zu Protokoll, in seiner
D-4753/2017
Seite 14
Werkstatt hätten am Tag nach der Suche am Wohnort zwei Personen mit
ihm sprechen wollen (vgl. Akte A10/22 S. 6 und 12). Anlässlich der Kon-
frontation mit den unterschiedlichen Aussagen leugnete er die erste Aus-
sage, was indessen zur Auflösung des Widerspruchs nichts beiträgt.
5.3.4 Angesichts dieser in zentralen Punkten der Vorbringen widersprüch-
lichen Aussagen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass
er in seinem Heimatland vor und nach seiner Ausreise unter dem Vorwurf
der LTTE-Zugehörigkeit gesucht wurde. Unter diesen Umständen können
die von ihm zusätzlich geltend gemachten Vorbringen – wie die Beschädi-
gung beziehungsweise teilweise Zerstörung seines Hauses durch unbe-
kannte Personen und der Unfall seines Sohnes – nicht im Zusammenhang
mit der Suche nach seiner Person stehen. Ebensowenig ist davon auszu-
gehen, dass er infolge der vorgebrachten Wahlkampfpropaganda für S. ge-
sucht wurde.
5.3.5 Unabhängig von den vorangehend festgestellten Widersprüchen war
der Beschwerdeführer nicht in der Lage, anzugeben, wer konkret nach ihm
gesucht haben soll. Zwar sagte er aus, es seien maskierte Männer (vgl.
Akte A4/12 S. 8) oder vermummte Personen auf Motorrädern (vgl. Akte
A10/22 S. 6) gewesen. Indessen sind maskierte oder vermummte Perso-
nen nicht dem sri-lankischen Staat zuzurechnen, da Behördenvertreter wie
etwa die Polizei auch in Sri Lanka nicht vermummt oder maskiert nach Per-
sonen suchen. Folglich kann aus seinen Angaben nicht der Schluss gezo-
gen werden, er sei in seinem Heimatland behördlich gesucht worden. Ge-
nau das will er indessen mit der im Beschwerdeverfahren nachträglich zu
den Akten gegebenen gerichtlichen Vorladung (Beilage 6 zur Beschwerde)
belegen, indem er in der Beschwerdeschrift darlegte, er sei vom Gericht
verifiziert worden. Gerichtsvorladungen im Zusammenhang mit dem Vor-
wurf, bei den LTTE tätig, Anhänger oder Mitglied (gewesen) zu sein, wie
dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, basieren auch in Sri Lanka
auf polizeilichen Ermittlungen, welche sich indessen in casu nicht aus sei-
nen Vorbringen ergeben und deshalb Zweifel an der geltend gemachten
gerichtlichen „Identifizierung“ beziehungsweise am vorgelegten Gerichts-
verfahren gegen ihn aufwerfen. Zudem bestehen auch im Zusammenhang
mit diesem Dokument Ungereimtheiten, welche vom Beschwerdeführer
nicht aufgelöst werden konnten und deshalb an der Authentizität des Do-
kuments zweifeln lassen. Das Beweismittel Nr. 6 wurde nur als Farbkopie
eingereicht. Kopien von Beweismitteln haben grundsätzlich einen niedri-
gen Beweiswert, da sie leichter fälschbar sind als Originale. Das Beweis-
mittel Nr. 6 soll – gestützt auf dessen Inhalt – am 4. Mai 2017 ausgestellt
D-4753/2017
Seite 15
worden sein. Da sich der Beschwerdeführer gemäss dessen Inhalt am 16.
Mai 2017 beim Gericht hätte melden müssen, hätte das Dokument zwi-
schen dem 4. und dem 16. Mai 2017 an seine Wohnadresse in B._______
zugestellt worden sein müssen. Es ist somit nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer dieses Beweismittel erst mit der Beschwerde vom
23. August 2017 zu den Akten gab und das SEM bis zur erstinstanzlichen
Verfügung vom 19. Juli 2017 über diesen relevanten Sachverhaltsteil nicht
in Kenntnis setzte. Dies ist umso mehr der Fall, als sich aus den Akten auch
ein regelmässiger Kontakt zur Familie im Heimatland ergibt, zumal er an-
lässlich der Anhörung darlegte, sein Sohn sei am Vortag verunglückt (vgl.
Akte A10/22 S. 15), was er wohl per Telefon erfahren hat. Unter diesen
Umständen ist es nicht glaubhaft, dass er von der Vorladung erst nach dem
19. Juli 2017 in Kenntnis gesetzt worden sein soll. Der Einwand im Be-
schwerdeverfahren, seine Ehefrau habe die Zusendung des Dokuments
verschleppt, ist als unbehelflich zu erachten, da es dem Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die ihm im Asylverfahren obliegende Mitwirkungspflicht
selbst in diesem Fall möglich und zumutbar gewesen wäre, seine bisheri-
gen Vorbringen rechtzeitig beim SEM zu ergänzen, allenfalls auch mit einer
schriftlichen Eingabe. Das verspätete Vorbringen dieses Sachverhaltsteils
(und damit auch die verspätete Einreichung des Beweismittels) sprechen
somit vorliegend ebenfalls gegen dessen Echtheit. Ferner fällt auf, dass
weder der Name noch die Adresse der anklagenden Behörde auf dem Be-
weismittel aufgeführt sind, obwohl der Vordruck dies ausdrücklich erfordert.
Mit der Angabe, dies sei der zuständige Polizeibeamte des Polizeipostens
H._______, wurde den verlangten Angaben nicht Genüge getan, zumal
diese Person nicht namentlich identifizierbar ist, was ebenfalls die Echtheit
des Dokuments in Frage stellt. Auch die auf dem Beweismittel enthaltene
Angabe „Im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten und Delikten“
erscheint zu weit gegriffen und unspezifisch, um noch als realistisch be-
trachtet werden zu können, weshalb sie als weiteres Indiz gegen die Echt-
heit aufzufassen ist.
5.3.6 Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt
werden, er sei vor oder nach seiner Ausreise aus dem Heimatland wegen
früherer Aktivitäten für die LTTE von den sri-lankischen Behörden gesucht,
angeklagt und gerichtlich vorgeladen worden. An dieser Einschätzung ver-
mögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Es ist überdies
nicht davon auszugehen, dass er infolge seiner Wahlkampfhilfe behördlich
gesucht wurde, zumal allein aus der Unterstützung eines Politikers beim
Wahlkampf, was auch in Sri Lanka legal ist, nicht auf eine politische Ver-
folgung geschlossen werden kann.
D-4753/2017
Seite 16
5.4 Gestützt auf die in der Praxis entwickelte Schutztheorie (vgl. dazu
BVGE 2011/51 und die dort zitierte weitere Praxis) ist für die Beurteilung
der Frage, ob jemand schutzbedürftig im Sinne des Gesetzes ist, massge-
blich, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch ge-
nommen werden kann, wobei nicht nur – wie unter dem Regime der Zure-
chenbarkeitstheorie – unmittelbar oder mittelbar staatliche, sondern auch
private beziehungsweise nicht staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich re-
levant sein kann, wenn im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfol-
gung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Dabei kann von einem ausrei-
chenden Schutz dann ausgegangen werden, wenn im Heimatland eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wo-
mit Polizeiorgane, die ihre Aufgaben wahrnehmen, und ein Rechts- und
Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, gemeint sind
(vgl. a.a.O. E. 7.3). Sollte im Heimatland keine im erwähnten Sinn beste-
hende Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehen, sollte der Staat keinen
Schutz bieten, obwohl er dazu in der Lage wäre, oder sollte die Schutzinf-
rastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich bezie-
hungsweise ihre Inanspruchnahme nicht zumutbar sein, ist vom Bestehen
eines Schutzbedürfnisses auszugehen, wobei diese Fragen im Rahmen
einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspe-
zifischen Kontextes zu klären sind und die Effektivität des Schutzes von
den Asylbehörden zu begründen ist.
5.4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, nach seiner Ausreise sei sein
Haus zwei Mal von Unbekannten beschädigt worden, wobei einmal sogar
ein Brand gelegt worden sei. Die Ehefrau habe bei der Polizei Anzeige er-
stattet; diese habe jedoch nicht die nötigen Massnahmen zur Klärung des
Falles und zum Schutz der Familie unternommen. Ausserdem sei sein
Sohn verunfallt, wobei der fehlbare Fahrzeuglenker die Flucht ergriffen
habe.
5.4.2 In der Beschwerdeschrift wurde den vorinstanzlichen Erwägungen
entgegengesetzt, die Behörden hätten in Bezug auf die Beschädigungen
am Haus nichts unternommen, um die Familie zu schützen. Mehr als eine
kurze Besichtigung des Hauses sei von staatlicher Seite her nicht erfolgt.
Weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft habe die Familie über das
weitere Vorgehen im Fall informiert, und die Täterschaft werde nicht ermit-
telt. Vielmehr sei der Fall ohne weitere Massnahmen beiseitegelegt wor-
den. Die Familie lebe seither bei den Schwiegereltern. Der Beschwerde-
führer sei sich sicher, dass die Angreifer Leute der Regierung gewesen
seien, die ihm und seiner Familie wegen seiner Verbindungen zu den LTTE
D-4753/2017
Seite 17
hätten schaden wollen. Zudem müsse der Unfall seines Sohnes als ge-
zielte Attacke gegen ihn betrachtet werden, weil der Angreifer danach die
Flucht ergriffen habe.
5.4.3 Dieser Argumentation kann nicht zugestimmt werden. Vorab ist fest-
zuhalten, dass sich diese Vorbringen nach der Ausreise des Beschwerde-
führers ereignet haben sollen und somit nicht mit der geltend gemachten
Suche nach seiner Person in direktem Zusammenhang stehen können.
Eine solche Verbindung ist auch nicht im Nachhinein indirekt erkennbar,
nachdem sich die geltend gemachte Suche und gerichtliche Vorladung des
Beschwerdeführers als unglaubhaft herausgestellt haben, wie den voran-
gehenden Erwägungen entnommen werden kann. Der Einwand des Be-
schwerdeführers im Beschwerdeverfahren, Vertreter der Regierung hätten
seiner Familie wegen seiner Verbindungen zu den LTTE Schaden zufügen
wollen, erweist sich somit bestenfalls als Vermutung, die indessen jeder
überzeugenden Grundlage entbehrt. Im Übrigen ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer von einer unbekannten Täterschaft sprach, womit die
polizeilichen Ermittlungen schnell an die Grenzen des Möglichen stossen,
ohne dass dies schon als fehlender Schutzwille oder ungenügende Schutz-
fähigkeit zu sehen wäre. Auch in einem Land wie der Schweiz sind im Fall
einer unbekannten Täterschaft die Möglichkeiten der polizeilichen Ermitt-
lung sehr beschränkt. Das Gleiche ist im Zusammenhang mit dem Unfall
seines Sohnes zu sehen.
5.4.4 Im Übrigen kann sich die Ehefrau, sollte das von ihr eingeleitete Un-
tersuchungsverfahren nicht mit der nötigen Sorgfalt oder zeitgerecht vo-
rangehen, gegen allfällig fehlbare Beamte mit einer Aufsichtsbeschwerde
an die Vorgesetzten zur Wehr setzen, allenfalls mit der Hilfe eines Anwaltes
oder einer Anwältin oder einer Organisation, welche den Bürgern Sri Lan-
kas in Situationen wie dieser zur Seite steht. Jedenfalls kann gestützt auf
die vorangehenden Erwägungen nicht der Schluss gezogen werden, dass
ein allfälliges Verschleppen der zuständigen Behörden mit der – als un-
glaubhaft zu qualifizierenden – Suche nach der Person des Beschwerde-
führers im Zusammenhang steht. An dieser Einschätzung vermag sein Ein-
wand im Beschwerdeverfahren, die Ehefrau und die Kinder würden zu ih-
rem Schutz bei den Schwiegereltern leben, nichts zu ändern, zumal diese
Angabe sich nicht mit seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 5.
Mai 2017 vereinbaren lässt. Danach soll seine Familie an der Adresse sei-
nes Hauses leben (vgl. Akte A10/22 S. 3) und manchmal bei den Eltern der
Ehefrau übernachten (vgl. Akte A10/22 S. 7). Der Wohnort der Ehefrau wird
zudem im Beweismittel 3, in welchem sie über die Angriffe auf ihr Haus
D-4753/2017
Seite 18
berichtet, bestätigt. Somit trifft es – entgegen der Argumentation in der Be-
schwerde – nicht zu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Kin-
der wegen mangelndem Behördenschutz bei den Schwiegereltern leben.
Schliesslich ist noch beizufügen, dass sich die Ehefrau des Beschwerde-
führers auch aus eigener Initiative bei den Behörden nach dem Stand der
Ermittlungen erkundigen kann.
5.4.5 An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, zumal sie – unabhängig von ihrer Authentizität – keinen
Sachverhalt belegen, der mit der geltend gemachten Suche nach der Per-
son des Beschwerdeführers in Beziehung steht.
5.5 Dem SEM kann folglich beigepflichtet werden, dass die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Fluchtgründe entweder nicht glaubhaft oder
nicht asylrelevant sind. Unter dem Aspekt von Vorfluchtgründen kann der
Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt und es kann ihm kein Asyl
gewährt werden. An dieser Einschätzung vermögen die zu den Akten ge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern.
6.
6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern dieje-
nige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine
asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von
Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat-
oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nach-
fluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be-
drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG durch eigenes Tun
begründet; indessen führen sie nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss.
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.2 In diesem Zusammenhang ist die Frage zu klären, ob dem Beschwer-
deführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rück-
kehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist
D-4753/2017
Seite 19
auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführ-
lich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen interna-
tionalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rück-
kehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von den
für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen
von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen
tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Os-
ten des Landes, teilweise aus Colombo – betroffen gewesen seien (vgl.
a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht ge-
nerell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines
Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und
Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den insgesamt zu-
rückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Pro-
zent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden ge-
messen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig
tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimm-
ter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden
misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3). Im Urteil werden verschie-
dene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Fest-
nahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekom-
men ist. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen,
dass ein Eintrag in die sogenannte „Stop-List“, eine Verbindung zu den
LTTE und exilpolitische Tätigkeiten als stark risikobegründend zu qualifi-
zieren sind, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits
für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen
könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätspa-
piere, eine zwangsweise respektive durch die IOM (Internationale Organi-
sation für Migration) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten
Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung
sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfall-
prüfung zu beurteilen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden
müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
D-4753/2017
Seite 20
6.3 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerde-
führer nicht geglaubt werden, dass er aufgrund seiner früheren Hilfeleis-
tungen an die LTTE ((…), (…) in den Jahren 2000 bis 2002 oder 2004) im
Zeitpunkt seiner Ausreise behördlich gesucht war. Unter diesen Umstän-
den ist nicht davon auszugehen, dass er auf der „Stop-List“ eingetragen
ist, zumal er keine glaubhaften und asylrelevanten Probleme mit den sri-
lankischen Behörden vorbrachte. Den Akten kann auch nicht entnommen
werden, dass die von ihm geltend gemachte niederschwellige Verbindung
zu den LTTE nach Kriegsende weiterbestand. Mithin ist sein früheres En-
gagement, welches vergleichbar ist mit Tätigkeiten von Tausenden anderer
Personen tamilischer Ethnie zugunsten der LTTE, als niederschwellig zu
betrachten, so dass es nicht vergleichbar ist mit einer Verfolgung im Sinne
des oben erwähnten Referenzurteils. Unter diesen Umständen ist nicht da-
von auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
auf sich gezogen hat. Er läuft somit nicht Gefahr, von den heimatlichen
Behörden der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus verdächtigt
zu werden. Daran vermögen auch das Fehlen ordentlicher Identitätspa-
piere bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive durch
die IOM begleitete Rückführung in dieses Land nichts zu ändern, da sie
nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Solche Faktoren füh-
ren nicht dazu, dass die betroffene Person bei einer Rückkehr von den hei-
matlichen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihr ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Auch die Einrei-
chung eines Asylgesuchs in der Schweiz begründet keine flüchtlingsrecht-
lich relevante Furcht vor einer Verfolgung.
6.4 In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist fest-
zuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage nicht
im Sinne der vorangehenden Praxis exponiert hat. Zwar ist er in den Me-
dien, welche bis in sein Heimatland gelangt sein sollen, persönlich und er-
kennbar erschienen. Indessen standen bei der (…) insbesondere die sport-
lichen Fähigkeiten und nicht eine politische Haltung oder Botschaft im Vor-
dergrund. Allein seine Erklärung, er habe die (…) im Gedenken an die Ge-
rechtigkeit für die Todesopfer des Krieges unternommen, vermag ihn in den
Augen der sri-lankischen Behörden nicht als Oppositionellen erscheinen
zu lassen. Auch seine nachträglich geltend gemachte und mit dem Beweis-
mittel 2 (vgl. act. 1) untermauerte Mitgliedschaft beim STCC per Februar
2017 ist im Hinblick auf seine Aussage anlässlich der Anhörung vom 5. Mai
2017, wonach er keiner Organisation angehöre, nicht überzeugend. Das
erwähnte Beweismittel erscheint unter diesen Umständen als Gefälligkeits-
D-4753/2017
Seite 21
schreiben ohne Beweiswert, weil es einen Sachverhalt belegt, den der Be-
schwerdeführer nicht geltend gemacht hat. Insgesamt ist eine Gefährdung
des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt exilpolitischer Aktivitäten
zu verneinen. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten
Beweismittel noch die Einwände im Beschwerdeverfahren etwas zu än-
dern.
6.5 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Bestehen von
Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Zusammenfassend hat der Be-
schwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vo-
rinstanz hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
D-4753/2017
Seite 22
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
D-4753/2017
Seite 23
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme
und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden.
Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofakto-
ren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94). Dabei
müsse dem Umstand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im All-
gemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass das
Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ge-
nerell als unzumutbar und die restliche Nordprovinz sowie in die Ostprovinz
unter gewissen Bedingungen als zumutbar erachte. Im Rest des Landes
sei von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Heute
präsentiere sich die Situation hingegen grundlegend anders. Zwar sei die
Militärpräsenz im Norden und Osten des Landes mit vielen Militärbasen
nach wie vor hoch, aber das Militär sei weniger präsent und habe keinen
D-4753/2017
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Auftrag mehr, sich um zivile Belange zu kümmern. Die wirtschaftlichen Per-
spektiven würden sich im Vanni-Gebiet und in den weiteren ehemaligen
Konfliktgebieten weiterhin schwieriger als in anderen Teilen Sri Lankas ge-
stalten; indessen seien Infrastruktur, Energieversorgung, Nahrungsmittel-
sicherheit, Gesundheitsversorgung, Schulbildung und zivile Verwaltung
grösstenteils wieder her- respektive sichergestellt. Die Sicherheitslage
habe sich spürbar und nachhaltig gebessert, internationale Organisationen
und Nichtregierungsorganisationen hätten wieder Zugang zu sämtlichen
ehemaligen Konfliktgebieten. Angesichts dieser Verbesserungen werde
der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka – namentlich auch in das Vanni-
Gebiet – zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar eingeschätzt.
In die Ost- und Nordprovinz (ohne das Vanni-Gebiet) erachte das Bundes-
verwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Fall der Bejahung in-
dividueller Zumutbarkeitskriterien als zumutbar.
8.4.2 Der Beschwerdeführer verfüge in B._______ oder im Nachbardorf
K._______ mit seiner Ehefrau und weiteren Verwandten über ein tragfähi-
ges soziales und familiäres Beziehungsnetz. Da die Ehefrau mit ihrem Va-
ter in seinem Haus lebe, verfüge er auch über eine gesicherte Wohnsitua-
tion. Der Beschwerdeführer besitze immer noch seine (…), weshalb auch
aus finanzieller Sicht nichts gegen seine Rückkehr spreche. Zudem arbeite
die Ehefrau als (…). Mit seinen sportlichen Aktivitäten habe er bewiesen,
dass er gesund und fit sei.
8.4.3 Die vom SEM vorgenommene Einschätzung ist mit der vom Bundes-
verwaltungsgericht in seinen Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 vereinbar. In diesen beiden
Urteilen nahm das Bundesverwaltungsgericht neue Einschätzungen der
Situation in Sri Lanka vor. Dabei stellte es fest, der Vollzug der Wegwei-
sung in die Nordprovinz könne unter der Voraussetzung, dass individuelle
Zumutbarkeitskriterien, wie insbesondere die Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation, vorlägen, als zumutbar betrach-
tet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 E.
13.4). Der Vollzug der Wegweisung in das sogenannte Vanni-Gebiet ist ge-
stützt auf das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ebenfalls zumut-
bar, sofern die davon betroffene Person eine Unterkunft und Aussicht auf
Deckung der elementaren Bedürfnisse habe (vgl. a.a.O. E. 9.5.9).
8.4.4 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus
B._______ im C._______ District der D._______ und verfügt dort über ein
D-4753/2017
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Beziehungsnetz (Ehefrau, weitere Verwandte), das ihm bei der Rückkehr
nach Sri Lanka eine Unterkunft und weitere Hilfe bei der Wiedereingliede-
rung bieten kann. Ausserdem kann er seine Arbeit in der eigenen (…) wie-
der aufnehmen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei
seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten
würde, zumal er auch auf die Unterstützung seiner Verwandten zählen
kann.
8.4.5 Aufgrund dieser begünstigenden Faktoren erweist sich der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischen-
verfügung vom 14. September 2017 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal den Akten nicht zu entneh-
men ist, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers seither ver-
ändert hätte.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4753/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Eva Zürcher
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