B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4754/2012
law/auj
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Ghana,
vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2012 – eröffnet am
6. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 12. Juni 2012 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der
Kanton B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollzie-
hen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen
die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
13. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur richtigen und vollständi-
gen Abklärung des Sachverhaltes und erneuter Entscheidung zurückzu-
weisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei im Sin-
ne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ita-
lien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensivef-
fekt der vorliegenden Beschwerde entschieden haben werde,
dass er ferner unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitserklärung in
prozessualer Hinsicht darum ersuchen liess, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass zur Begründung der Beschwerde unter Beilage eines vom
10. September 2012 datierenden medizinischen Rapportes geltend ge-
macht wird, der Beschwerdeführer sei wegen einer vorbestehenden, in
der Befragung vom 2. Juli 2012 erwähnten Bauchdeckenproblematik am
6. Juli 2012 in der Schweiz erstmals in medizinischer Behandlung gewe-
sen und habe sich am 18. Juli 2012 einer grösseren Operation am Bauch
unterzogen, nach welcher Komplikationen aufgetreten seien, welche nach
wie vor eine ambulante Therapie der Wunde und allenfalls auch einen er-
neuten operativen Eingriff erforderten und mit einer weiteren medizini-
schen Behandlung für 6-12 Wochen zu rechnen sei,
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dass man dem Beschwerdeführer gemäss einer beigelegten E-Mail des
stellvertretenden Zentrumsleiters vom 11. September 2012 nach erneuter
Hospitalisierung wegen des Platzens der Wunde eine Pumpe zum Ab-
saugen von Blut und Wundflüssigkeit (NPWT-System) montiert habe und
eine erneute Operation der nicht verheilenden Wunde sehr wahrschein-
lich sei,
dass unter diesen Umständen eine Rückkehr nach Italien derzeit medizi-
nisch ausgeschlossen sei, da die kontinuierliche Versorgung der Wunde
in Italien nicht gesichert sei,
dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2012 aufzuheben sei,
weil das BFM die medizinische Situation des Beschwerdeführers der ver-
gangenen zwei Monate ignoriert und damit den rechtserheblichen Sach-
verhalt bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien nicht
vollständig und nicht richtig erfasst und die Zumutbarkeit fälschlicherwei-
se bejaht habe,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 18. September 2012 die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherstellte, das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt
einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete und die Beschwerde der Vorinstanz mit deren Akten zur Ver-
nehmlassung überwies,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass es zur Begründung unter Hinweis auf die (bereits in der angefochte-
nen Verfügung) zitierte italienische Gesetzgebung ausführte, in Italien
hätten auch illegal anwesende Personen ein Recht auf die erforderliche
medizinische Grundversorgung, weshalb davon auszugehen sei, dass
der Beschwerdeführer – selbst wenn sein Asylverfahren bereits rechts-
kräftig abgeschlossen sein sollte – in Italien Zugang zu den benötigten
ärztlichen Behandlungen und Medikamenten haben werde, dies umso
mehr, als er gemäss dem Befragungsprotokoll vom 2. Juli 2012 in Italien
bereits einmal medizinisch behandelt worden sei,
dass dem beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Arztbericht vom
10. September 2012 zu entnehmen sei, die Behandlung werde 6-12 Wo-
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chen in Anspruch nehmen, und die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Beendigung der Behandlung oder sobald angemessen unter Be-
rücksichtigung seines gesundheitlichen Zustandes durchgeführt werde,
wobei soweit erforderlich die italienischen Behörden über seine medizini-
schen Bedürfnisse vorab informiert würden,
dass der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters mit Eingabe
vom 30. Oktober 2012 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung des BFM
Stellung nahm und vier ärztliche Kurzberichte sowie eine Kostennote zu
den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-Verordnung), zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung)
und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem die asylsuchende Person
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5
Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf
den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e
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Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA
SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zu-
ständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklag-
barer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., FILZWIESER/ SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8
K11 S. 74),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am
14. Mai 2011 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ein-
gereist ist, am 23. Mai 2011 in Italien um Asyl ersucht hat und entspre-
chend in der EURODAC-Datenbank erfasst worden ist (vgl. act. A7/1),
dass somit die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung in Italien erfolgte,
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dass das BFM aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich
der summarischen Befragung vom 2. Juli 2012, Italien habe sein Asylge-
such abgewiesen, und er habe einen Anwalt kontaktiert, jedoch keine Be-
schwerde erhoben (vgl. act. A8/10 S. 2, 7), die italienischen Behörden am
13. August 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (vgl. Art. 20 Dublin-II-
Verordnung) ersuchte (vgl. act. A14/5),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen zweiwöchigen
Frist unbeantwortet liessen (vgl. act. A16/1), weshalb das BFM zu
Recht davon ausging, Italien habe die Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers akzeptiert (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Ita-
lien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens noch in seiner Beschwerde die Zuständigkeit Italiens explizit be-
streitet,
dass er vorbringt, sein Asylgesuch sei in Italien abgewiesen worden, und
er habe unwissentlich eine Einwilligung zur freiwilligen Rückkehr nach
Ghana unterschrieben, könne jedoch nicht dorthin zurückkehren, und in
Italien sei er wegen seines gesundheitlichen Zustandes gefährdet (vgl.
act. A8/10 S. 8),
dass diese Einwände jedoch keinen Selbsteintritt der Schweiz gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zu rechtfertigen vermögen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist und
die FoK ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der
italienische Staat würde sich allgemein oder in Bezug auf die Person des
Beschwerdeführers nicht an die sich daraus resultierenden Verpflichtun-
gen halten,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat
zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates
vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnah-
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me von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzu-
wenden respektive umzusetzen (vgl. zum Ganzen Urteil D-4866/2011
vom 13. April 2012 E. 7),
dass das BFM zutreffend festgestellt hat, dass keine Hinweise vorliegen,
wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht korrekt
nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht
korrekt durchgeführt hätte, und auch ein abgeschlossenes Asyl- und
Wegweisungsverfahren in Italien keine Änderung der Zuständigkeit zu
bewirken vermag,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene medizinische Gründe
als Wegweisungsvollzugshindernis geltend macht und mit einem ärztli-
chen Bericht belegt, und der Instruktionsrichter mit der Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Zwischenverfügung vom
18. September 2012 der in der Schweiz seit 6. Juli 2012 laufenden medi-
zinischen Behandlung Rechnung getragen hat,
dass den mit der Replik eingereichten ärztlichen Kurzberichten zu ent-
nehmen ist, dass die NPTW-Behandlung erfolgreich verlief und gemäss
Angaben in der Replik mittlerweile beendet ist, und aus dem aktuellsten
Arztbericht vom 15. Oktober 2012 hervorgeht, dass zu diesem Zeitpunkt
kein Handlungsbedarf mehr bestand und ein ärztlicher Kontrolltermin für
den 5. November 2012 vorgesehen war,
dass aufgrund der aktuellen Aktenlage davon auszugehen ist, dass dem
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien keine medi-
zinischen Gründe mehr entgegenstehen, und der Vollzug im Übrigen
auch in der Replik als zumutbar erachtet wird,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden in der Regel bevorzugt behandelt werden und sich zu-
dem – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfs-
organisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen,
dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die dar-
auf hindeuten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass mithin keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nahelegen würden,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1)
zu prüfen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz
erst im Rahmen der Vernehmlassung Kenntnis von den medizinischen
Behandlungen des Beschwerdeführers in der Schweiz erhielt,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesetzlichen Mitwirkungs-
pflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d
AsylG) gehalten gewesen wäre, das BFM mittels eines Arztberichtes vor
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2012 über seine
medizinische Situation zu informieren, zumal ihm dies – da die erste Ope-
ration bereits am 18. Juli 2012 stattfand – auch möglich und zumutbar
gewesen wäre,
dass dem BFM insofern nicht vorgeworfen werden kann, es habe in Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes den rechtserheblichen Sachver-
halt unvollständig festgestellt,
dass aufgrund der mit der Beschwerde und der Replik eingereichten Be-
weismittel der rechtserhebliche Sachverhalt inzwischen vollständig erstellt
ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung
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aufzuheben und die Sache zwecks Feststellung des vollständigen rechts-
erheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. September
2012 gutgeheissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers seither nicht verbessert haben, weshalb die unentgeltli-
che Rechtspflege nicht zu wiederrufen ist und keine Verfahrenskosten zu
erheben sind,
dass dem in der Replik geäusserten Anliegen, es sei dem Beschwerde-
führer ein Teil seiner Verfahrenskosten in Form einer Parteientschädigung
zu erstatten, nicht zu entsprechen ist, weil es ihm – wie erwähnt – mög-
lich und zumutbar gewesen wäre, das BFM vor Erlass der angefochtenen
Verfügung über seine medizinische Situation zu informieren, weshalb die
ihm durch die Beschwerde entstandenen Kosten nicht als notwendig im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu erachten sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4754/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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