B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4756/2013
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (…),
Sri Lanka,
c/o (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 / N_________
D-4756/2013
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 12. August 1999 reichte der da-
mals inhaftierte Beschwerdeführer bei der B.______ ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Schreiben vom 1. September 1999 teilte die B._______ dem Be-
schwerdeführer mit, er solle sich nach seiner Haftentlassung erneut mit
der Schweizerischen Vertretung in Verbindung setzen. Nachdem sich
dieser mit Eingabe vom 6. September 1999 nochmals während seiner
Haft an die B.______ gewandt hatte, reichte der Beschwerdeführer fünf
Jahre nach seiner Haftentlassung am 24. Juli 2007 bei der B._______ ei-
ne weitere, als Asylgesuch bezeichnete Eingabe ein, welche dort am 27.
Juli 2007 einging. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer von der B._______ irrtümlich mitgeteilt, dass der Eingabe
vom 24. Juli 2007 keine weitere Folge gegeben werde.
C.
Mit von der B.________ übermitteltem Schreiben vom 1. Oktober 2012
ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel
und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf
Ereignisse, die ihn zur Ausreise genötigt hätten, die individuelle Betrof-
fenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Das Antwortschrei-
ben des Beschwerdeführers vom 6. November 2012, mit dem er eine
Bestätigung des C.________ vom 19. April 2002 betreffend seine Inhaf-
tierung vom (…) bis (…) und ein ärztliches Zeugnis des Gefängnisarztes
vom 28. Oktober 2002 in Kopie einreichte, ging am 14. November 2012
bei der B._______ ein.
D.
Am 28. Januar 2013 fand in der B._______ eine Befragung des Be-
schwerdeführers statt, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer Zeitungs-
ausschnitte in Kopie samt Übersetzung in englischer Sprache einreichte.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung und in seinen
Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend,
er habe seit 1987 im D.______-Distrikt gelebt, wo er als Homöopath tätig
gewesen sei, wobei sich unter seinen Patienten auch Angehörige der
LTTE befunden hätten. Im Jahre 1998 sei er von Angehörigen der LTTE
aufgefordert worden, der Bewegung mit Medikamenten auszuhelfen und
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weitere Hilfeleistungen zu erbringen. Da sich seine Klinik im von der LTTE
kontrollierten Gebiet befunden habe, habe er sich gezwungen gesehen,
diesen Aufforderungen nachzukommen. Am 11. August 1998 sei er von
der Polizei festgenommen und nach sechsmonatiger Haft dem Magistrate
Court vorgeführt worden. Von dort habe man ihn ins D.______ gebracht
und ihn in der Folge, ohne ihn jemals einem Gericht vorzuführen, wäh-
rend zweieinhalb Jahren im Gefängnis in E._____ festgehalten. Am 2. Ap-
ril 2002 sei er vom F.________ aufgrund mangelnder Beweise entlassen
worden. Beim Tsunami im Jahre 2004 habe er sein Hab und Gut verloren.
Im Jahre 2006 sei in der Nähe seines Hauses ein Armeeoffizier erschos-
sen worden, was für ihn, da ihn ein ihm bekannter Armeeoffizier für un-
schuldig gehalten und sich für ihn eingesetzt habe, ohne nachteilige Fol-
ge geblieben sei. Seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis werde seine
Familie während seiner berufsbedingten Abwesenheit regelmässig von
Unbekannten, möglicherweise von Polizisten, zuhause aufgesucht. Auf
seine Anfrage habe ihm die Polizei indessen mitgeteilt, es bestehe kein
behördliches Interesse an ihm. Angesichts der unsicheren Situation be-
fürchte er, in Zukunft mit Problemen konfrontiert zu sein.
E.
Mit am 28. Mai 2013 über die B._______ versandter Verfügung vom 16.
Mai 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
F.
Mit auf den 26. Juni 2013 datierter, am 2. Juli 2013 bei der Schweizeri-
schen Vertretung eingegangener Eingabe in englischer Sprache erhob
der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des
BFM vom 16. Mai 2013.
G.
Mit Schreiben vom 12. August 2013 überwies die B.______ dem Bundes-
verwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juni
2013 zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei-
chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangs-
bestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren
anzuwenden.
1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdever-
besserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomi-
schen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen
Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzli-
chen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die
Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber be-
funden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deut-
scher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Leserlichkeit des Rückscheins bei den Akten nicht fest. Aus
den Akten ist ersichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom
16. Mai 2013 von der B.______ am 28. Mai 2013 versandt wurde. Im
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Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeeingabe am 2. Juli 2013 bei
der Schweizerischen Vertretung eintraf. Mangels Leserlichkeit des
Rückscheins steht somit nicht mit Bestimmtheit fest, ob die
eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Da die Beweislast für
die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.),
ist nach dem Gesagten zugunsten des Beschwerdeführers davon
auszugehen, dass die am 2. Juli 2013 bei der Schweizerischen
Vertretung eingetroffene Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. F)
rechtzeitig erfolgt ist ..
1.5. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich er-
achteten Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
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rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend ge-
schehen ist.
5.
5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2. Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemu-
tet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Vorausset-
zungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu
umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3. Vorab ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Asylverfahren un-
akzeptabel lang gedauert hat, hat doch der Beschwerdeführer sein Asyl-
gesuch vor vierzehn Jahren (1999) schriftlich eingereicht und vor sechs
Jahren (2007) sein anhaltendes Interesse daran mit Brief bekräftigt, wor-
auf er erstmals im Oktober 2012 eine inhaltliche Reaktion von einer
Schweizer Behörde erhielt. Durch diesen langen Zeitablauf haben die von
ihm ursprünglich aufgeführten Gründe und seine gegenwärtige Situation
nur noch wenig gemein, was einer korrekten Verfahrensführung und na-
mentlich der Erstellung des relevanten Sachverhaltes wenig förderlich ist.
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Seite 7
5.4. Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der
angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers, nach seiner Haft vom (…)bis zum (…) würden
sich während seiner Abwesenheit regelmässig Unbekannte nach ihm er-
kundigen, keine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdefüh-
rers ergebe, zu bestätigen.
5.5. Zum einen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer am (…) ohne Auflagen oder Bedingungen aus der Haft entlassen
wurde, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen
Staates schliessen lässt; eine Einschätzung, die durch die Tatsache bes-
tätigt wird, dass es in den vergangenen zehn Jahren zu keinen weiteren
behördlichen Behelligungen des Beschwerdeführers mehr gekommen ist,
zumal die Polizei dem Beschwerdeführer gegenüber, nachdem dieser von
den regelmässigen Besuchen Unbekannter berichtet hatte, versicherte,
dass seitens der Polizei kein Interesse am Beschwerdeführer bestehe. Es
gibt somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des
Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung. In diesem Zusammenhang
ist im Weiteren auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hin-
zuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage
der LTTE ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, erneut der Zugehörig-
keit zu den LTTE verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden.
Indessen haben die sri-lankischen Behörden – namentlich im Grossraum
Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher besteht
die Möglichkeit, überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheits-
personal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für einge-
hendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armee-
camp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“
werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts
– als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer
Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der
tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo
ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfol-
gungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
Zum anderen ist – sollte der Beschwerdeführer tatsächlich von unbekann-
ten Dritten über eine derart lange Zeitdauer behelligt worden sein, was
doch wenig wahrscheinlich erscheint – festzuhalten, dass diese Behelli-
gungen mangels Intensität nicht als asylrelevant zu erachten sind. Im
Weiteren ist von der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates auszuge-
hen, weshalb grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen
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Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Vorlie-
gend ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine Schutzunwilligkeit des
sri-lankischen Staates, hat der Beschwerdeführer doch im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens nicht geltend gemacht, vergeblich um be-
hördlichen Schutz ersucht zu haben. An dieser Einschätzung vermögen
die Argumente in der Beschwerde, die sich in einer Wiederholung der be-
reits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten
Vorbringen erschöpfen, nichts zu ändern.
6.
Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdefüh-
rers zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat
dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die B.______ und an das
BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: