Abtei lung IV
D-4757/2007
sch/bah
{T 0/2}
Urteil vom 18. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Bendicht Tellenbach, Gérard Scherrer
Gerichtsschreiber Basler
A._______, geboren _______, Pakistan,
zurzeit wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 5. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 28. Mai 2007
verliess und am 30. Mai 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte,
dass am 18. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ die Befragung
zu den Personalien und die Befragung zu den Asylgründen durchgeführt wurden,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach vorhandenen Ausweispapieren erklärte,
er habe nie einen Reisepass besessen und seine Identitätskarte habe er zu Hause ge-
lassen,
dass er geltend machte, sein Vater sei eine Führungsperson der "Muslim League" (ML)
gewesen und er selbst sei dieser Partei im Jahre 2000 beigetreten, obwohl die Mitglie-
der der ML seit der Machtergreifung von Präsident Musharraf verfolgt würden,
dass er im Jahre 2003 wegen der Unterstützung der ML von der Polizei festgenommen
und zwei Wochen lang inhaftiert worden sei,
dass er während der Haft geschlagen worden sei,
dass er, nachdem er versprochen habe, die ML nicht weiter zu unterstützen, freigelas-
sen worden sei,
dass seine Familie danach keine gravierenden Probleme mit den Behörden gehabt
habe,
dass die Regierung den Justizvorgesetzten E. entmachtet habe, worauf es zu Protest-
kundgebungen gekommen sei,
dass viele Mitglieder der ML festgenommen oder zur Fahndung ausgeschrieben worden
seien,
dass auch er in der Zeitung zur Festnahme ausgeschrieben worden sei, nachdem die
Polizei ihn zu Hause gesucht habe, weil am 14. April 2007 ein Haftbefehl gegen ihn aus-
gestellt worden sei,
dass die Polizei im elterlichen Haus alle Telefonleitungen durchtrennt habe,
dass sein Vater einen Anwalt konsultiert habe, der gesagt habe, er könne in diesem Fall
nichts unternehmen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfas-
send festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür
glaubhaft gemacht, aufgrund der Anhörung habe die Flüchtlingseigenschaft nicht festge-
stellt werden können, und zusätzliche Abklärung zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
3schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich,
dass es gemäss den Erfahrungen der Schweizerischen Asylbehörden in Pakistan ohne
weiteres möglich sei, Zeitungen und Schriftgut der Behörden in Auftrag zu geben oder
verfälschen zu lassen, sodass es sich erübrige, dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Beibringung von allfälligen Beweismitteln anzusetzen, da deren Beweiswert als gering
einzustufen sei,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2007 mit Beschwerde
vom 12. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und bezüglich der Sa-
che der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorins-
tanz zurückzuweisen, eventualiter seien die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme zu er-
teilen,
dass er daneben in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorg-
licher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz,
BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55
Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), sondern ange-
ordnet hat, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer somit berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Asylverfah-
rens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 AsylG),
dass demzufolge auf das Rechtsbegehren, die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorgli-
cher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
4Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - soweit die weiteren Rechtsbegehren betreffend - auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 a AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen er-
gibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wer-
den kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdefrist von fünf
Arbeitstagen sei verfassungs- (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und völkerrechtswidrig (Art. 13 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101]), wobei Art. 29a BV
noch nicht in Kraft gesetzt sei,
dass die angerufene Verfassungsbestimmung (Art. 29a BV, Rechtsweggarantie) entge-
gen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
ist,
dass sich die Frage nach einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit im vorliegenden Fall
wegen Einhaltung der Beschwerdefrist indessen gar nicht stellt,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe von Reise-
oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Ursachen der unterbliebenen Pa-
pierabgabe verlauten liess, er habe seine Identitätskarte zu Hause gelassen und sei mit
einem gefälschten Reisepass von Pakistan nach Italien geflogen, wobei er nicht wisse,
wie dies der Schlepper gemacht habe,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er seine Identitätskarte nicht mit-
5genommen habe und wie es ihm mit dem gefälschten Reisepass gelungen sei, mehrere
Kontrollen zu durchlaufen, ohne dass die Passfälschung bemerkt worden sei, nicht über-
zeugend ausfallen,
dass er somit die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren bei oder kurz nach
der Asylbeantragung nicht plausibel zu begründen vermag,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht
selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a gehindert worden (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung vom 18. Juni 2007 derart prä-
sentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärun-
gen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso of-
fensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art.
32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM zu Recht auf verschiedene deutliche Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der
Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer, der angab, seit dem Jahre 2000
Mitglied der ML zu sein und eine Führungsposition inne zu haben, verfüge über kein ver-
tieftes Wissen über diese Partei, klarerweise zu bestätigen ist,
dass er sich widersprüchlich zur Frage äusserte, ob die Polizei seinem Vater den gegen
ihn bestehenden Haftbefehl ausgehändigt habe oder nicht, und auch sonst wenig Subs-
tanziiertes über die angebliche Suche nach ihm vorbrachte,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 18. Juni 2007 das Nichtbe-
stehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich aus den nachfolgenden Er-
wägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu sei-
ner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle
Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müs-
sen,
dass unter den dargelegten Umständen auch im Rahmen des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts besteht,
dass es sich aufgrund der Aktenlage nicht rechtfertigt, dem Beschwerdeführer eine Frist
zur angekündigten Beschwerdeergänzung anzusetzen, da sich die Beschwerdesache
weder aussergewöhnlich umfangreich noch besonders schwierig darstellt (vgl. Art. 53
VwVG),
dass ihm auch keine Frist zur Einreichung der angekündigten Beweismittel anzusetzen
ist, da er diese bereits kurz nach Einreichung seines Asylgesuches hätte anfordern kön-
nen,
6dass die Beschwerde somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als ab-
schliessend zu betrachten ist, zumal die Beschwerdefrist abgelaufen ist,
dass es dem Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht gelingt, seinen Vorbringen ins-
gesamt klarere Konturen zu verleihen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer
auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berück-
sichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flücht-
lingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG so-
wie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen
und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass in Berücksichtigung der in dieser Hinsicht unglaubhaften Gesuchsbegründung ins-
besondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte
durch Repräsentanten des pakistanischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3
EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden,
zu verneinen ist,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Pakistan kein reales
Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung her-
leiten lässt,
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer wür-
de im Falle einer Rückführung als Folge der in Pakistan herrschenden allgemeinen Si-
cherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Fal-
le der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass er keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eige-
nen Angaben einer wohlhabenden Familie angehört, weshalb davon auszugehen ist, er
bringe die Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus ei-
genen Kräften ein Auskommen zu finden,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht
7als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan auch möglich
ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen könnten,
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist
und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde
(vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzu-
treten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Bes-
chwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfah-
renszentrum A._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer ge-
gen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bun-
desverwaltungsgericht zurück zu senden; Beilagen: vorinstanzliche Verfügung
im Original, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (vorab per Tele-
fax) (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Christoph Basler
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