B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4757/2013/she
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Georgien,
vertreten durch Dipl. iur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (…).
D-4757/2013
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge reisten die Beschwerdeführerin sowie
C._______ am 23. Juni 2013 gemeinsam in die Schweiz ein, wo sie am
gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein
Asylgesuch einreichten. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
1. Juli 2013 machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, sie
habe ihr Heimatland am 4. August 2012 verlassen und sei nach Polen ge-
reist, wo sie um Asyl ersucht habe. Am 10. August 2012 habe sie sich
nach Italien begeben, wo sie sich bis zu ihrer Reise in die Schweiz auf-
gehalten habe. Am 30. Januar 2013 sei ihr Freund C._______ in Italien
zu ihr gestossen und sie seien am 22. Juni 2013 gemeinsam in die
Schweiz gereist.
B.
Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie den Treffer in
der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC), gemäss dem
die Beschwerdeführerin am 8. August 2012 in Polen um Asyl ersucht hat-
te, gewährte das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP das
rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und zur
Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens bezie-
hungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin.
C.
Am 2. Juli 2013 trennte die Vorinstanz die bis anhin gemeinsam geführten
Asylverfahren der Beschwerdeführerin und von C._______ (N […]) und
führte die Verfahren separat weiter.
D.
Das BFM stellte am 18. Juli 2013 an Polen ein Ersuchen um Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-
II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist.
Mit Fax-Schreiben vom 23. Juli 2013 stimmten die polnischen Behörden
der Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d
Dublin-II-Verordnung zu.
E.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 – eröffnet am 19. August 2013 – trat das
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Seite 3
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin vom 23. Juni 2013 nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus
der Schweiz nach Polen sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig
wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme, und es wurde die Aushändigung der editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügt. Für die Begründung wird auf
die angefochtene Verfügung verwiesen.
F.
Mit Verfügung vom 13. August 2013 informierte das BFM C._______ über
die Beendigung des ihn betreffenden Dublin-Verfahrens. Aufgrund eines
Informatikproblems war dieses Schreiben sowohl an ihn als auch an die
Beschwerdeführerin gerichtet.
G.
Mit Schreiben vom 22. August 2013 informierte die Vorinstanz die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin darüber, dass das Schreiben
vom 13. August 2013 für die Beschwerdeführerin nicht relevant sei und
das BFM an seiner Verfügung vom 24. Juli 2013 festhalte.
H.
Mit Beschwerde vom 22. August 2013 (Poststempel: 23. August 2013)
ans Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom
24. Juli 2013 aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich für das vorlie-
gende Asylgesuch gemäss Art. 7 Dublin-II-Verordnung für zuständig zu
erklären. Eventualiter sei das BFM anzuweisen, eine Prüfung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung vorzunehmen und sein Ermessen betreffend
Selbsteintritt auszuüben. Eventualiter sei das BFM anzuweisen, die Sa-
che neu zu beurteilen und Abklärungen dahingehend zu treffen, wie eine
Trennung der Lebensgefährten durch eine gemeinsame Rücküberstellung
vermieden werden könne. Zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnah-
men der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der
Beschwerdeführerin nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungs-
gericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde ent-
schieden habe. Im Weiteren liess die Beschwerdeführerin um Bewilligung
der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
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schusses ersuchen. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit ent-
scheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 28. August 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor,
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
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Seite 5
(Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es
sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das vorliegende Verfahren bezieht sich auf einen Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, weshalb einzig zu prüfen ist,
ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist und ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Polen ange-
ordnet hat.
5.
Vorab ist festzustellen, dass die an C._______ adressierte Verfügung des
BFM vom 13. August 2013 betreffend Beendigung des Dublin-Verfahrens
aufgrund eines Informatikproblems fälschlicherweise auch an die Be-
schwerdeführerin gerichtet war. Mit Schreiben vom 22. August 2013 kor-
rigierte die Vorinstanz diesen Fehler und informierte die Beschwerdefüh-
rerin diesbezüglich. Die Beschwerdeführerin kann aus diesem Versehen
der Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten, insbesondere kann sie
sich nicht auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz berufen, zumal
sich aus der Verfügung vom 13. August 2013 ohne weiteres auf Seite 2
ergibt, dass nur C._______ Verfügungsadressat ist.
6.
6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
6.2 Aus den Akten – insbesondere dem EURODAC-Treffer – ergibt sich,
dass die Beschwerdeführerin am 8. August 2012 in Polen daktylosko-
pisch registriert wurde und dort am selben Tag ein Asylgesuch stellte, das
von ihr während der Antragsprüfung zurückgezogen wurde. Gemäss der
auch für die Schweiz verbindlichen Dublin-II-Verordnung wurde dadurch
die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerde-
führerin begründet. Diese Zuständigkeit ist bis heute nicht erloschen (vgl.
Art. 16 Abs. 2 bis 4 Dublin-II-Verordnung), zumal sich die Beschwerdefüh-
rerin gemäss eigenen Aussagen anlässlich der BzP bis zu ihrer Ankunft in
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Seite 6
der Schweiz immer im Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten aufgehalten ha-
ben will. Polen hat dem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführerin (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung) am
23. Juli 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung ent-
sprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung
akzeptiert (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung), wodurch die
Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist.
6.3 In der BzP beziehungsweise in der Beschwerde machte die Be-
schwerdeführerin geltend, sie führe seit November 2011 mit C._______,
der sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, eine Beziehung. Sie hätten
zusammen den Entschluss gefasst, aus Georgien auszureisen, und sich
später in Italien gemeinsam durchgeschlagen. Zudem seien sie zusam-
men in die Schweiz gereist, wo sie ebenfalls zusammenlebten. Aus die-
sen Gründen sei die Schweiz gestützt auf Art. 7 Dublin-II-Verordnung zur
Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig. Aus den vom Bundesverwaltungs-
gericht beigezogenen Akten von C._______ (N […]) ist ersichtlich, dass
dieser sich nach wie vor in der Schweiz im Asylverfahren befindet. Dieser
Umstand vermag jedoch kein neues Zuständigkeitsprüfungsverfahren
auszulösen, da die Schweiz nach der Asylgesuchseinreichung der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz gar kein solches mehr einleiten konnte,
zumal keine erste Asylantragsstellung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung mehr vorlag, und die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylge-
suchs der Beschwerdeführerin ja bereits bei Polen lag und – wie in E. 6.2
dargelegt – in der Zwischenzeit nicht erloschen ist. Daraus folgt einer-
seits, dass sich die Schweiz nicht gemäss Art. 7 Dublin-II-Verordnung für
die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig erklären
kann, weshalb deren Antrag, die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013
sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sich für das vorliegende
Asylgesuch gemäss Art. 7 Dublin-II-Verordnung für zuständig zu erach-
ten, abzuweisen ist. Andererseits ist die von der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung behandelte Frage, ob es sich bei der Beschwerde-
führerin um eine "Familienangehörige" i.S.v. Art. 2 Bst. i Dublin-II-
Verordnung von C._______ handle, im vorliegenden Fall nicht zu prüfen,
zumal sich eine derartige Frage lediglich in einem Zuständigkeitsprü-
fungsverfahren (vgl. Art. 7 f. Dublin-II-Verordnung) stellen würde, das vor-
liegend – wie gezeigt – jedoch nicht durchzuführen ist. Es erübrigt sich
daher, auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde weiter ein-
zugehen.
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Seite 7
6.4 Wenn sich – wie im vorliegenden Fall geltend gemacht – sowohl die
asylsuchende Person als auch deren Lebenspartner im gleichen Staat
aufhalten, kann eine Trennung dieser Personen allenfalls durch Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
verhindert werden (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K11 zu Art. 15). Nach der Bestim-
mung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung kann die Schweiz ein Asyl-
gesuch materiell prüfen, auch wenn gemäss den einschlägigen Kriterien
der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig wäre. Diese Be-
stimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit
einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angeru-
fen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordne-
tes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völ-
kerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (BVGE a.a.O. E. 7.2). Erweist sich demnach im Ein-
zelfall, dass durch die Überstellung nach den Bestimmungen der Dublin-
II-Verordnung völkerrechtlich geschützte Ansprüche verletzt würden, so
muss vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
Gebrauch gemacht werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 4.1).
6.5
6.5.1 Die Beschwerdeführerin machte in der Rechtsmittelschrift geltend,
ihre Ausschaffung nach Polen verstosse gegen Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101), da sich ihr Lebensgefährte C._______, mit dem
sie eine sehr enge Partnerschaft führe, in der Schweiz aufhalte. Im Fol-
genden ist demnach zu prüfen, ob die Schweiz von ihrem Selbsteintritts-
recht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK
Gebrauch machen und sich für die Prüfung des Asylgesuchs der Be-
schwerdeführerin zuständig erklären muss.
6.5.2 Art. 8 EMRK gewährleistet den Schutz des Familienlebens. Die Eu-
ropäische Menschenrechtskonvention verschafft an sich kein Recht auf
Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat ein Ausländer na-
he Verwandte in der Schweiz und ist diese Beziehung intakt und wird sie
tatsächlich gelebt, kann es hingegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte Recht auf Achtung des
Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz un-
tersagt wird. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht
rechtlich begründete familiäre Verhältnisse wie beispielsweise das Kon-
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Seite 8
kubinat, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Be-
ziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und
nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.2.2). Der sich hier aufhaltende An-
gehörige beziehungsweise Konkubinatspartner muss dabei über ein ge-
festigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist der Fall, wenn er das
Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestig-
ten Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143 E. 1.3.1).
6.5.3 C._______ ist georgischer Staatsangehöriger und befindet sich in
der Schweiz in einem Asylverfahren. Er verfügt somit über kein gefestig-
tes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, weshalb die Beschwerdeführerin
aus Art. 8 EMRK schon allein deshalb keine Ansprüche abzuleiten ver-
mag. Nach dem Gesagten kann die Frage offen bleiben, ob zwischen der
Beschwerdeführerin und C._______ eine genügend nahe, echte und tat-
sächlich gelebte Beziehung besteht, die es der Beschwerdeführerin er-
lauben würde, sich auf Art. 8 EMRK zu berufen, weshalb es sich erübrigt,
auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.
6.5.4 Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf Art. 13 f. BV beru-
fen, zumal auch für die Anwendung dieser Bestimmungen C._______
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen müsste,
was jedoch – wie soeben dargelegt – nicht der Fall ist (vgl. BGE 130 II
281 E. 3.1).
6.6
6.6.1 Anlässlich der BzP machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei
vor der Gewalt ihres Ehemannes, von dem sie seit zwei Jahren getrennt
lebe, aus Georgien geflüchtet. Kurz nach ihrer Ankunft in Polen seien fünf
Männer aus dem Dorf ihres Ehemannes nach Polen gekommen, weshalb
sie befürchtet habe, dass ihr Ehemann von ihrem Aufenthalt in Polen er-
fahren und sie dort finden würde.
6.6.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass die
Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Polen nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist. Polen ist indessen Vertragspartei
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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Seite 9
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es beste-
hen keine konkreten Hinweise dafür, Polen würde sich nicht an die dar-
aus resultierenden Verpflichtungen halten. Polen hat zudem die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne
Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt
und es existieren nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private
Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen. Somit sind keine
konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführerin würde
im Falle einer Rückkehr nach Polen in eine existenzbedrohende Notlage
geraten. Sie kann sich bei allfällig drohenden Übergriffen seitens ihres
Ehemannes an die polnischen Behörden wenden, die gegenüber un-
rechtmässigen Nachstellungen durch ihren Ehemann zweifelsohne
schutzwillig und schutzfähig sind.
6.7 Unter diesen Umständen liegen keinerlei Hindernisse, insbesondere
auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) vor, die eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen
als unzulässig erscheinen lassen.
6.8 Demnach gibt es keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung). Folglich ist der
Eventualantrag, das BFM sei anzuweisen, eine Prüfung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-Verordnung vorzunehmen und sein Ermessen betreffend
Selbsteintritt auszuüben, abzuweisen. Ebenfalls ist nach dem Gesagten
der Eventualantrag abzuweisen, es sei das BFM anzuweisen, die Sache
neu zu beurteilen und Abklärungen dahingehend zu treffen, wie eine
Trennung der Lebensgefährten durch eine gemeinsame Rücküberstellung
vermieden werden könne.
7.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwän-
de in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts än-
dern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Er-
gebnis zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten.
8.
8.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist
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Seite 10
keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50
E. 9).
8.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich, wie bereits er-
wähnt, um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylge-
suches zuständigen Staat handelt – bleibt systembedingt kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung
muss, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-
Verfahrens stattfinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 und vorstehende Er-
wägungen).
8.3 Die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Polen
sind daher zu bestätigen.
9.
Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
10.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden,
von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde
entschieden habe, gegenstandslos geworden, zumal vorsorgliche Mass-
nahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirk-
sam wären.
11.
11.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unbesehen der Bedürf-
tigkeit der Beschwerdeführerin – vollumfänglich abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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Seite 11
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: