B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4757/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Timur,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer hatte am 30. September 2009 in der Schweiz
erstmals um Asyl nachgesucht.
Zur Begründung hatte er dargelegt, er sei ein Tamile aus B._______
(C._______) und habe sich in seinem Heimatland nicht politisch betätigt.
Von 2004 bis 2006 habe er in D._______ (…) gearbeitet. Im (…) 2006 sei
er von Soldaten der sri-lankischen Armee im Rahmen einer Razzia im Dorf
verhaftet und ins E._______-Camp gebracht worden. Dort habe man ihn
befragt und geschlagen. Nach (…) sei er unter der Auflage einer wöchent-
lichen Meldepflicht wieder freigekommen. Er habe diese unter prekären
Bedingungen befolgt, bis sie ihm am (…) 2007 erlassen worden sei. Am
selben Datum hätten aber (…) Beamten des Criminal Investigation Depar-
tement (CID) (mutmasslich) versucht, ihn beim Camp zu töten. Er habe
sich dem befürchteten Zugriff entziehen können und sei (…) nach
F._______ zu (…) gefahren. Ausserdem sei im (…) 2007 (…) getötet wor-
den. Er habe sich mit Hilfe (…) ein Clearance-Zertifikat beschafft und sei
im (…) 2007 via G._______ nach H._______ weitergereist. Von dort aus
habe er sich im (…) 2007 nach Colombo begeben. Er sei in der Stadt offi-
ziell registriert gewesen. Zusammen mit (…) habe er in einem gemieteten
Zimmer gewohnt. Seinen Ersuchen bei der (…) Botschaft um Ausstellung
eines Studentenvisums sei nicht entsprochen worden. Am (…) 2008 sei er
zuhause festgenommen und in I._______ auf einem Polizeiposten für (…)
Monate inhaftiert worden. Ein eingeschalteter Anwalt habe seine Freilas-
sung vorerst nicht bewirken können. Gegen Bestechung sei er im (…) 2008
freigekommen. Nach einer Bombenexplosion in I._______ sei er am (…)
2008 erneut festgenommen worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihn nach
J._______ gebracht, oftmals verhört und gefoltert. Man habe ihn beschul-
digt, die Bombe gelegt zu haben. Am (…) 2009 habe er mit Hilfe eines
Polizisten aus der Haft fliehen können. Danach habe er bis zur Ausreise in
Colombo versteckt gelebt. Im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka befürchte
er ernsthafte Nachteile seitens der Sicherheitskräfte. Auch (…) stehe unter
Druck. Ausgereist sei er mit seinem eigenen Pass.
A.b Mit Verfügung vom 29. Juli 2010 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
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den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete die Verfolgungsvor-
bringen für unglaubhaft.
B.
Mit Urteil D-6166/2010 vom 20. März 2012 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die am 30. August 2010 gegen die Verfügung des BFM erhobene
Beschwerde ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise von
den sri-lankischen Sicherheitskräften landesweit gesucht worden sei oder
in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Der Be-
schwerdeführer habe Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend ge-
machten Gründen verlassen; auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils
habe nicht angenommen werden müssen, dass ihm bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen
würden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Gericht für zulässig,
zumutbar und möglich.
II.
C.
C.a Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer beim
BFM unter der Überschrift "Wiedererwägungsgesuch" in der Hauptsache
die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 29. Juli 2010, die Feststellung,
dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine rechtlich massgebliche
Änderung der Sachlage eingetreten sei, und die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er be-
antragen, die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen
anzuhalten, von Vollzugshandlungen abzusehen. Gleichzeitig reichte er
nebst anderen Dokumenten insbesondere einen Haftbefehl, zwei Gerichts-
vorladungen und zwei Referenzschreiben als Beweismittel ein.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013 wies das BFM die zustän-
dige kantonale Migrationsbehörde an, den Vollzug der Wegweisung einst-
weilen auszusetzen.
C.c Mit Schreiben vom 3. September 2013 liess der Beschwerdeführer (…)
weitere Beweismittel, darunter insbesondere einen L._______ einreichen.
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C.d Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer
das BFM darum ersuchen, sein Wiedererwägungsgesuch vom 19. Februar
2013 als zweites Asylgesuch behandeln.
C.e Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 ersuchte das BFM die zu-
ständige kantonale Migrationsbehörde, vom Vollzug der Wegweisung
einstweilen abzusehen.
C.f Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 veranlasste das BFM Abklärungen
durch die Schweizer Botschaft in Colombo.
C.g Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer das
SEM um beförderliche Behandlung des Verfahrens ersuchen. Die Antwort
des SEM datiert vom 19. Januar 2015.
C.h Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2015 setzte das SEM dem
Beschwerdeführer Frist bis zum 11. März 2015 zur Stellungnahme zur Bot-
schaftsanfrage und zu dem entsprechenden, beim BFM am 12. Februar
2015 eingetroffenen Bericht an.
D.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 – eröffnet am 6. Juli 2015 – stellte das
Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte
den Kanton Bern mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht
standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsste. Im
zweiten Asylverfahren habe der Beschwerdeführer dieselben Vorbringen
wie im ersten geltend gemacht und neu vorgebracht, dass er damals nicht
in der Lage gewesen sei, wesentliche Beweismittel für die staatliche Ver-
folgung beizubringen. Nach dem damaligen negativen Entscheid des BFM
und dem späteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe er seine Fa-
milienangehörigen in Sri Lanka beauftragt, mögliche Beweismittel zu be-
schaffen, um die Aktualität der Verfolgung belegen zu können. Solche habe
er ab (…) 2012 erhalten. Diese Dokumente – so das SEM – datierten alle-
samt nach der Rechtskraft des ersten Asylentscheids. Diesbezüglich hät-
ten die in Sri Lanka getätigten Abklärungen Folgendes ergeben: Beim Haft-
befehl (...) vom (…) und den beiden Gerichtsvorladungen vom (…) und
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vom (…) handle es sich zweifelsfrei um Fälschungen. Vor Ort habe festge-
stellt werden können, dass die Fallnummer (…) in den Registern des Amts-
gerichts im Jahr 2012 nicht existiere. Vollständigkeitshalber seien auch
noch ähnliche Fallnummern anderer Jahre geprüft worden. Indessen
komme der Name des Beschwerdeführers nicht vor. Gemäss Inhalt dieser
drei Dokumente sei der Beschwerdeführer im (…) 2009 festgenommen
worden und während der Haftzeit geflohen, habe daraufhin Kontakte zu
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt und dieser Bewegung
geholfen. Demgegenüber halte der "Verification Report" der Schweizer
Botschaft Folgendes fest: Wenn der Beschwerdeführer beziehungsweise
verdächtige Personen im (…) 2009 festgenommen worden wären, so wäre
in jenem Jahr auch eine Akte eröffnet worden. Wenn die Festnahme und
Inhaftierung nach Gesetz erfolgt wäre, so hätte die Polizei mit Sicherheit
die Festnahme und Flucht dem Magistrate Court gemeldet, zumal diese
Behörde den Fall vor der Weiterleitung an das Gericht hätte registrieren
müssen. Das Gericht könne nicht über zuvor nicht registrierte Fälle urteilen
beziehungsweise entscheiden. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die Polizei erst im Jahr 2012 eine Akte über den Beschwerdeführer eröffnet
haben sollte. Obwohl dem Beschwerdeführer vom SEM zu den Abklärun-
gen der Schweizer Botschaft am 25. (recte: 26.) Februar 2015 schriftlich
das rechtliche Gehör gewährt worden sei, liege keine Stellungnahme von
ihm vor. Da es sich bei den erwähnten Beweismitteln um Fälschungen
handle, vermöchten sie in keiner Weise die ohnehin bereits im ersten Asyl-
verfahren rechtskräftig als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen zu bewei-
sen oder zu belegen. Somit erübrige es sich, nochmals auf die im Ent-
scheid vom 29. Juli 2010 abgehandelten Vorbringen einzugehen, zumal
auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. März 2012
die Vorbringen als unglaubhaft eingeschätzt habe. Der Vollzug der Weg-
weisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 5. August 2015 (Datum des Poststempels; Eingabe da-
tiert vom 4. August 2015) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl beantragen; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurde ein Referenz-
schreiben samt Zustellcouvert aus Sri Lanka eingereicht. Darauf sowie auf
die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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F.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2015 bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer den Erhalt der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 11. August 2015 liess der Beschwerdeführer eine Un-
terstützungsbestätigung einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. Art. 31 VGG
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asyl-
gesetz [AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht
vorliegend nicht.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfach-
gesuchen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung – mithin
am 1. Februar 2014 – hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung
des AsylG vom 1. Januar 2008. Das Wiedererwägungs- beziehungsweise
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 19. Februar 2013.
Vorliegend sind damit die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom
1. Januar 2008 anwendbar. Die neuen Art. 111b und 111c AsylG finden
keine Anwendung.
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht konnten die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (aArt. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Die Bundesverwaltungsrechtspflege ist vom Verfügungsgrundsatz
(Dispositionsmaxime) beherrscht. Dieser hat insbesondere zur Folge, dass
es hier vom Willensentschluss der belasteten Partei abhängt ob und inwie-
weit eine Streitsache durch ein Gericht überprüft werden soll (vgl. dazu
etwa FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 f.;
RENÉ RHINOW et. al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 1659).
4.2 Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz um
Behandlung seiner ursprünglich als Wiedererwägungsgesuch eingereich-
ten Eingabe als zweites Asylgesuch. Diesem Ersuchen wurde von der Vo-
rinstanz entsprochen. Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wurde auf ein
Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen
hatten oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt waren, ausser die Anhörung ergab Hinweise,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten waren, die geeignet wa-
ren, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant waren. Nachdem die Vorinstanz in
casu auf das zweite Asylgesuch eingetreten ist, bildet Prozessgegenstand
des vorliegenden Verfahrens die Frage, ob sie zutreffend das zweite Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine
asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen.
6.2 Diesbezüglich wird in der Beschwerde Folgendes eingewendet: Der
Beschwerdeführer sei vom Ergebnis der Abklärungen durch die Schweizer
Botschaft überrascht gewesen und hätte dies anfänglich gar nicht glauben
können. Seine diesbezüglichen Nachforschungen über Familienangehö-
rige hätten ergeben, dass diese für die Suche nach Verfolgungsbeweisen
einen Anwalt beigezogen hätten, welcher ihnen versprochen habe, gegen
Bezahlung Gerichtsdokumente und Haftbefehle zu beschaffen. Dies sei in
Sri Lanka nicht unüblich. Daraus könne jedoch nicht zwingend abgeleitet
werden, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland keine Verfolgungsge-
fahr drohe. Zudem habe es das SEM unterlassen, beim tamilischen Parla-
mentarier L._______ nachzufragen, auf welche Fakten dieser das bei der
Vorinstanz eingereichte Referenzschreiben stütze. Darin betone
L._______, dass für den Beschwerdeführer eine akute Verfolgungsgefahr
wegen seiner Verbindung zu den LTTE bestehe. Es erscheine unfair, dass
die Vorinstanz die eingereichten Beweise selektiv würdige. Auch der ein-
gereichte K._______ sei in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt
beziehungsweise jedenfalls nicht als gefälscht erachtet worden. Schliess-
lich führe der Anwalt M._______ aus H._______ in dem zusammen mit der
Beschwerde eingereichten Referenzschreiben aus, dass der Beschwerde-
führer in einem Polizeirapport der N._______ erwähnt werde, was gericht-
liche Nachforschungen wegen terroristischer Aktivitäten nach sich ziehen
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könnte, und die Akten aus Gründen der nationalen Sicherheit vom Gericht
unter Verschluss gehalten würden (vgl. Beschwerde S. […], Referenz-
schreiben von M._______).
6.3 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen am Umstand,
dass sich die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz zum Nachweis sei-
ner Verfolgungsvorbringen eingereichten Dokumente als gefälscht erwie-
sen haben, nichts zu ändern. Mithin vermag er daraus in Bezug auf die
Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten beziehungsweise werden die diesbezüglichen Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung bekräftigt. Unter diesen Umstän-
den ist das im Beschwerdeverfahren eingereichte Referenzschreiben von
Anwalt M._______ als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifi-
zieren. Dies gilt umso mehr, als die Ausführungen im Referenzschreiben
kaum substanziiert sind und daraus namentlich nicht hervorgeht, wie sich
der Anwalt Zugang zu angeblich unter Verschluss gehaltenen Informatio-
nen im Zusammenhang mit einem angeblichen Polizeirapport der
N._______ verschaffen konnte. Sodann trifft zwar zu, dass in den Erwä-
gungen der angefochtenen Verfügung weder das Referenzschreiben des
Parlamentariers L._______ noch der K._______, welche Dokumente als
Beweismittel eingereicht worden waren, von der Vorinstanz explizit gewür-
digt worden sind. Indessen kann in casu zumindest von einer impliziten
Würdigung dieser und weiterer bei der Vorinstanz eingereichter, von dieser
nicht ausdrücklich als gefälscht erkannter Beweismittel ausgegangen wer-
den, zumal das SEM angesichts der vom Beschwerdeführer im vorinstanz-
lichen Verfahren unwidersprochen gebliebenen Fälschungserkenntnis in
Bezug auf die beiden Gerichtsvorladungen und den Haftbefehl darauf ver-
zichten konnte, auf die Vorbringen, welche sich bereits im ersten Asylver-
fahren als unglaubhaft erwiesen hatten, nochmals einzugehen. Namentlich
konnte die Vorinstanz darauf verzichten, beim Parlamentarier N._______
nachzufragen, auf welche Fakten er sein Referenzschreiben stütze, umso
weniger als dieses inhaltlich als pauschales Gefälligkeitsschreiben – darin
wird ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über eine tief verwurzelte
Zugehörigkeit zur O._______, weshalb sein Leben seitens einer unbe-
kannten bewaffneten Gruppierung bedroht gewesen sei – ohne Beweis-
wert zu qualifizieren ist. Schliesslich ist bezüglich des K._______ festzu-
halten, dass dieses Dokument zum einen kommentarlos eingereicht
wurde. Zum andern ist dessen Übersetzung lediglich zu übernehmen, dass
es eine Auseinandersetzung beziehungsweise einen Streit (…) vom (…)
2013, (…) betrifft. Damals befand sich der Beschwerdeführer jedoch be-
reits seit mehreren Jahren nicht mehr in Sri Lanka. Mithin vermag er auch
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aus diesem Dokument, welches bezüglich der von ihm geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen jeglicher Substanz entbehrt, nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten.
6.4 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwer-
deführers kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in der Be-
schwerde unterbleiben, da diese an der vorgenommenen Würdigung des
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E.4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9 S. 733, 2008/34 E. 9.2).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmung über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.
3 AuG).
8.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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Seite 11
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrecht-
liche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtlich rele-
vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungs-
verbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach
Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass insbesondere die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R. J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der
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Seite 12
bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des auf-
gehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in:
Spescha et. al., Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Nr. 15 zu Art. 83
AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfül-
lung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegwei-
sung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene
Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Perso-
nen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher
Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existen-
zielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizi-
nische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige
und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1
S. 504 f., 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., 2009/51 E. 5.5 S. 748, 2009/28 E. 9.3.1
S. 367).
8.3.1 In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. So hat der, soweit aktenkundig, gesunde Beschwerdeführer die
Schule bis zum (…)-Level besucht. Ohne das Gymnasium abgeschlossen
zu haben, belegte er im Jahr 2003 erfolgreich einen Kurs in (…). Im Zeit-
raum von 2004 bis 2006 arbeitete er bei (…) in der (…) und (…). Später
wurde er von (…) und (…) finanziell unterstützt. Seine Geschwister und
(…) halten sich noch in Sri Lanka auf, weshalb er in seiner Heimat auch
über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Zudem hat er einen (…) in der
Schweiz und Verwandte in P._______. Der noch junge und ledige Be-
schwerdeführer ist frei von finanziellen und familiären Verpflichtungen. Dar-
über hinaus bleibt anzumerken, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der
sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen
ist und heute dort – insbesondere in der Nordprovinz, der Herkunftsregion
des Beschwerdeführers – weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Ge-
walt herrscht.
8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem Hin-
tergrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka als auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar.
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Seite 13
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend folgt, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Der Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos
geworden, weshalb darüber nicht zu befinden ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
D-4757/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: