Abtei lung IV
D-4758/2006
spn/wer
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Jenny De Coulon Scuntaro, Richter
Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
F._______, geboren _______,
alle aus Serbien beziehungsweise Montenegro,
vertreten durch Samuel Häberli, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 14. November 2005 i.S. Vollzug der
Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4758/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihr Heimat-
land am 3. November 2005 und gelangten von Kroatien und ihnen un-
bekannten Ländern her kommend am 5. November 2005 in die
Schweiz, wo sie am 6. November 2005 Asylgesuche stellten. Dazu
wurden sie am 9. November 2005 im Empfangszentrum _______
summarisch befragt. Am 10. November 2005 führte die Vorinstanz
gleichenorts direkte Bundesanhörungen durch.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, aus _______ (Kosovo)
zu stammen und der Ethnie der Roma anzugehören. Im Jahre 1997
habe er seinen Militärdienst geleistet. Anschliessend sei er in seine
Heimatregion zurückgekehrt und durch Albaner unter Drohungen
aufgefordert worden, den Kosovo wieder zu verlassen. Aus diesem
Grund habe er sich zu einem Onkel nach _______ in Montenegro
begeben. Im Jahre 1999 sei er nach Deutschland gereist. Drei Jahre
später sei er in den Kosovo zurückgekehrt. Die Behörden vor Ort
hätten ihn beim Wiederaufbau des Hauses unterstützen wollen, was
durch Albaner indes verhindert worden sei. Demzufolge sei er eine
Woche später wieder zu seinem Onkel nach _______ zurückgekehrt.
Dort habe er zusammen mit seinem Onkel als Maurer gearbeitet.
Wegen der schwierigen ökonomischen Situation sei er im Jahre 2005
zusammen mit der Familie ausgereist.
Die Beschwerdeführerin - gemäss eigenen Angaben ebenfalls eine
Roma aus _______ - erwähnte anlässlich der Befragungen die
Zerstörung ihres Hauses im Kosovo. Wegen des Krieges hätten sie
den Kosovo verlassen müssen. In _______ hätten sie bei ihrem
Schwager respektive dessen Vater gelebt. Von 1999 bis 2002 hätten
sie sich als Asylsuchende in Deutschland aufgehalten.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2005 - eröffnet am selben Datum -
lehnte das Bundesamt die Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Zur Begründung führ-
te es unter anderem aus, die Angaben der Beschwerdeführer zu den
angeblichen Vorfällen im Kosovo seien in mehrfacher Hinsicht unge-
reimt ausgefallen und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Im Wei-
teren litten Roma in Serbien und Montenegro zwar teilweise unter ge-
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wissen Benachteiligungen. Andererseits seien seit der Verabschiedung
des Gesetzes für den Schutz und die Freiheit von nationalen Minder-
heiten vom 7. März 2002 Schritte für die Verbesserung ihrer Situation
in die Wege geleitet worden. Die erwähnten Benachteiligungen seien
jedenfalls nicht als aslyrelevant zu qualifizieren. Den Vollzug der Weg-
weisung nach Serbien und Montenegro erachtete das BFM für zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführer verfügten im Kosovo
über ein soziales Netz. Ferner sei es ihnen unbenommen, sich im Sin-
ne einer Aufenthaltsalternative auch in Montenegro, wo sie sich fünf
Jahre lang aufgehalten hätten, niederzulassen. Der Beschwerdeführer
habe dort Verwandte, und sei offenbar in der Lage gewesen, sich eine
wirtschaftliche Existenz zu erarbeiten, mithin habe er die Ausreise der
ganzen Familie finanzieren können.
C.
Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2005 beantragten die Beschwer-
deführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch
ihre Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Voll-
zugspunkt und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und eine ange-
messene Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Begründung wurde
geltend gemacht, die Darlegungen des Beschwerdeführers zu den Er-
eignissen anlässlich des einwöchigen Kosovo-Aufenthalts seien entge-
gen der vorinstanzlichen Sichtweise glaubhaft ausgefallen. Die ARK
habe in einem Entscheid vom 21. Februar 2005 festgehalten, dass der
Vollzug von albanischprachigen Roma in den Kosovo nur unter restrik-
tiven Voraussetzungen in Betracht komme. Diese Voraussetzungen
seien bei den Beschwerdeführern, welche für vier Kinder zu sorgen
hätten, nicht erfüllt. Auch eine innerstaatliche Flucht- respektive Auf-
enthaltsalternative in _______ bestehe nicht. Das Haus, in welchem
die Beschwerdeführer dort gelebt hätten, sei verkauft worden, und die
dort lebenden Brüder des Beschwerdeführers sowie weitere Verwand-
te in Slowenien, Italien und Deutschland litten unter prekären Verhält-
nissen. Der Eingabe lag eine Honorarechnung bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2005 verzichtete die ARK
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Gesuchs im
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Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2006 beantragte die Vorinstanz
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdefüh-
rern sei zuzumuten, sich in Montenegro niederzulassen. Ihre Angaben,
dort über kein Beziehungsnetz zu verfügen, seien zu bezweifeln.
F.
Mit Replik vom 7. Februar 2006 hielten die Beschwerdeführer an ihren
bisherigen Darlegungen fest. In _______ bestehe kein tragfähiges
soziales Netz. Die Beschwerdeführer als Eltern von vier minderjähri-
gen Kinderen gerieten dort in eine existenzbedrohende Situation.
G.
Nachdem der Beschwerdeführer beim kantonalen Strassenverkehrs-
amt einen italienischen Führerschein und eine Identitätskarte einge-
reicht hatte, hielt das Bundesamt im Rahmen eines zweiten Schriften-
wechsels am 13. März 2007 fest, gemäss dem sich nun bei den Akten
befindenden Identitätsbeleg stamme der Beschwerdeführer aus Mon-
tenegro, was er bisher verschwiegen habe. Im Weiteren sei der italieni-
sche Führerschein bereits im Juli 2005 in Süditalien ausgestellt wor-
den, was mit dem angeblichen Ausreisezeitpunkt der Beschwerdefüh-
rer aus Montenegro nicht übereinstimme.
H.
Mit Replik vom 10. April 2007 machten die Beschwerdeführer geltend,
die Identitätskarte sei zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden, als Ser-
bien und Montenegro noch einen gemeinsamen Staat gebildet hätten.
Vom Ausstellungsort lasse sich zudem nicht auf die Herkunft der Be-
schwerdführer innerhalb Serbien-Montenegros schliessen. Dass die
Identitätskarte in _______ und nicht im Kosovo ausgestellt worden sei,
sei auf den wiederholten und jeweils längeren Aufenthalt der Be-
schwerdeführer in Montenegro zurückzuführen. Die genaue Herkunft
der Beschwerdeführer sei aber insofern irrelevant, als sie sowohl im
Kosovo wie auch in Montenegro wegen der prekären Situation in eine
existenzielle Notlage gerieten.
I.
Nachdem die Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Basel erneut
Asylgesuche gestellt hatten, wurden sie durch die Vorinstanz auf das
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noch hängige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht aufmerksam gemacht. Im Rahmen einer Kurzbefragung gaben
sie sodann am 13. November 2007 an, im Mai 2007 für zwei Wochen
in den Kosovo zurückgekehrt zu sein und sich anschliessend während
drei Monaten in Kroatien aufgehalten zu haben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern es zuständig ist, am 1.
Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Mit ihren Begehren beantragen die Beschwerdeführer lediglich die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Umfang der Ziffern 4 und
5 des Dispositivs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der
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Schweiz. Infolgedessen ist festzustellen, dass die Verfügung des Bun-
desamtes vom 14. November 2005 insoweit unangefochten geblieben
ist, als sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung
der Asylgesuche und die Wegweisung als solche betrifft (Dispositiv-
ziffern 1 - 3). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bil-
det somit einzig der Vollzug der Wegweisung.
4.
Die Beschwerdeführer haben gemäss Aktenlage vor der Ausreise wäh-
rend Jahren in Montenegro gelebt. Im Dossier befindet sich ferner eine
in _______ ausgestellte Identitätskarte des Beschwerdeführers. Auch
nach der erfolgten Abspaltung Montenegros von Serbien ist deshalb
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer einen engeren Bezug
als geltend gemacht zu Montenegro und grundsätzlich die Möglichkeit
haben, sich wieder dort niederzulassen, und zwar nicht nur lediglich im
Rahmen einer vom BFM aus damaliger Sicht bejahten innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative, sondern auch im Sinne erneuter Wohnsitznah-
me am Herkunftsort im Herkunftsland. Die Frage, ob der Beschwerde-
führer aufgrund des ihm in _______ (Italien) ausgestellten
italienischen Führerscheins allenfalls sogar in Italien über ein
Aufenthaltsrecht verfügt, muss demnach nicht näher abgeklärt werden.
Auch eine Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des
Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Kosovo (Serbien) erfüllt sind,
kann gemäss nachstehenden Erwägungen im aktuellen Zeitpunkt
nunmehr unterbleiben. Entsprechend sind die vom Bundesamt für
unglaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich
der angeblichen Rückkehr in den Kosovo vorliegend nicht von Belang,
und auch eine Auseinandersetzung mit der von den
Beschwerdeführern thematisierten Praxis der ARK zur Situation der
Roma im Kosovo (verbunden mit der Frage einer
Aufenthaltsalternative) kann unterbleiben.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das BFM das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zu-
lässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die
ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat
noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
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der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der
Wegweisung insbesondere sein, wenn er für die ausländische Person
eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 2 - 4 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Durch die unangefochten in Rechtskraft er-
wachsene Feststellung des Bundesamtes, wonach die Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, kommt die Anwendung
der genannten Bestimmungen zum Vornherein nicht in Betracht.
5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Montenegro dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten sie eine konkrete Gefahr nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, Nr. 17 S. 130 f., 1996 Nr. 18 S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hin-
weisen). Dies ist ihnen vorliegend nicht gelungen. Demnach ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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5.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzich-
tet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine
konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie
beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
Die Beschwerdeführer gehören der Ethnie der Roma an und haben vor
der Ausreise während längerer Zeit in _______ gelebt. Hinsichtlich der
generellen Situation der Roma in Montenegro kann grunsätzlich auf
die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden. In _______ sollen sich zwei Brüder des
Beschwerdeführers aufhalten. Dass der dortige Onkel sein Haus
mittlerweile verkauft haben und nach Deutschland gezogen sein soll
(vgl. A 7/9, S. 4), ist aufgrund diverser Ungereimtheiten der Be-
schwerdeführer im Aussageverhalten zwar zu bezweifeln; unbesehen
dieser Sachlage dürfte indes eine Unterstützung dieses offenbar ver-
mögenden Verwandten aus Deutschland ohnehin nach wie vor in
Betracht kommen. Auch die angeblich prekäre Situation weiterer
Verwandter in Deutschland, Slowenien und Italien ist fraglich, weshalb
auch in dieser Hinsicht eine gewisse Unterstützung als nicht
ausgeschlossen erscheint. Im Weiteren war es den
Beschwerdeführern offenbar möglich, im Mai 2007 für zwei Wochen in
den Kosovo zu reisen und nach einem dreimonatigen Aufenthalt in
Kroatien wieder in die Schweiz zurückzukehren. Dies lässt auf gewisse
finanzielle Möglichkeiten schliessen. Der Beschwerdeführer, welcher
im Übrigen sowohl gut serbisch wie albanisch spricht und als Maurer
gearbeitet hat, dürfte insgesamt in der Lage sein, zumindest
mittelfristig wieder ein gewisses Erwerbseinkommen zu erzielen (A
1/10, S. 2). Eventuell käme auch die Inanspruchnahme von
Rückkehrhilfe in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs des Familienverbands der gemäss
Aktenlage offenbar gesunden Beschwerdeführer nach Montenegro
vorliegend zu bejahen.
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5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
5.5 Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug steht daher
in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu
bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE], SR 173.320.2).
Nachdem sich die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung nicht als
zum Vornherein aussichtslos darstellte und von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführer ausgegangen werden kann, ist das Gesuch im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, weshalb keine Kostenaufla-
ge erfolgt. Die beantragte Entrichtung einer Parteientschädigung
kommt offensichtlich nicht in Betracht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und
auf eine Kostenauflage verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertretung (einschrei-
ben)
- das BFM (Kopie zu den vorinstanzlichen Akten; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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