Abtei lung IV
D-4758/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, eigenen Angaben zufolge am _______
geboren, genaue Herkunft unbekannt (eigenen Angaben
zufolge Gambia),
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4758/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 22. Dezember 2008 auf dem Landweg verliess und am 15. Januar
2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 23. Januar 2009 in _______ die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass ihm in der Folge aufgrund der geltend gemachten Minderjährig-
keit eine Vertrauensperson zugeteilt wurde,
dass ihn das BFM am 8. Juli 2009 in _______ im Beisein der Vertrau-
ensperson einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2009 – eröffnet am 17. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt
Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) und eventualiter die Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde beantragte,
dass der Eingabe ein Zeitungsartikel aus dem Internet und ein Zeug-
nis (Kursevaluation-TAST der _______) beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – unter nachfol-
genden Vorbehalten – einzutreten und diese in Anwendung des AsylG,
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurtei-
len ist,
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf die Anträge betreffend Anerkennung als Flüchtling und Asyl-
gewährung mangels entsprechender Kognition praxisgemäss nicht ein-
zutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berech-
tigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualan-
trag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, ebenfalls
nicht einzutreten ist,
dass im vorliegenden Fall vorweg zu prüfen ist, ob das BFM den Be-
schwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft hat,
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objekti-
ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit trägt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.1.
S. 208 f., EMARK 2001 Nrn. 22 und 23),
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dass es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgrün-
den und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über
die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befin-
den, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person
bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 204),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zwar vorerst eine Vertrau-
ensperson beiordnete, ihm im Rahmen der Anhörung indes das rechtli-
che Gehör betreffend der aus ihrer Sicht nicht glaubhaften Minderjäh-
rigkeit gewährte,
dass diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist, zumal sich im
Verlaufe der Anhörung offensichtlich weitere Anhaltspunkte für erhebli-
che Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit ergaben,
dass im Übrigen auch die bei der Anhörung teilnehmende Hilfswerks-
vertretung am Schluss der Befragung keine Einwände formulierte
(A 16/19, S. 16),
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitäts-
dokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorlie-
gend der Beschwerdeführer indessen unbestrittenermassen keine der-
artigen Belege zu den Akten gegeben hat,
dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf
wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 wie
beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse abgestellt wer-
den kann, falls sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001
Nr. 23 E. 4),
dass das BFM keine solche – im Übrigen ohnehin nur bedingt aussa-
gekräftige – Analyse veranlasste, sondern sich vielmehr ausführlich
mit den von ihr zu Recht als ungereimt, teilweise ausgesprochen vage
und in keiner Weise substanziiert bezeichneten Angaben des Be-
schwerdeführers zu familiären Belangen und deren zeitlichen Einord-
nung auseinandersetzte,
dass es dabei in überzeugender und nachvollziehbarer Weise zum
Schluss kam, unter anderem aufgrund von undifferenzierten Darlegun-
gen bezüglich seiner Person, der Familie und zum Herkunftsort, wo er
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sich angeblich zeitlebens aufgehalten habe, sei die angebliche Minder-
jährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft,
dass entsprechend vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Argumente
auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente, welche eine an-
dere Sichtweise rechtfertigen würden, zu entnehmen sind,
dass beispielsweise das Vorbringen, die verspätete Einschulung des
Beschwerdeführers sei vor allem durch die schlechte finanzielle Situa-
tion des Vaters bedingt gewesen, als nachgeschoben zu bezeichnen
ist,
dass demnach mit dem BFM von der Volljährigkeit des Beschwerde-
führers im relevanten Zeitpunkt auszugehen ist,
dass es der Beschwerdeführer – wie erwähnt – unterliess, im Moment
der Einreichung des Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stun-
den nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informa-
tionsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung ab-
zugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grund-
voraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorlie-
gend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren zuerst erklärte, er habe nie einen Pass oder
eine Identitätskarte gehabt und sei ohne Dokumente ausgereist
(A 4/10, S. 4 und 7),
dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung aussagte, seine Do-
kumente seien beim Vater geblieben, wobei er aber nicht in der Lage
war, besagte Papiere genauer zu bezeichnen (A 16/19, Antworten
6 ff.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend fest-
stellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lä-
gen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund der widersprüchli-
chen, stereotypen und realitätsfremden Angaben zu Identitätsbelegen
und den Reiseumständen sowie der gemäss Aktenlage fehlenden Be-
mühungen für die Papierbeschaffung die angebliche Papierlosigkeit
nicht geglaubt werden könne,
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dass die Beschwerdevorbringen offensichtlich keine andere Einschät-
zung rechtfertigen, da sie nicht konkret auf die diesbezüglichen Vorhal-
te des BFM eingehen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen zu Protokoll gab, bei seinem Vater in _______/Gambia auf-
gewachsen zu sein,
dass sich sein Vater als Stimmenbeschaffer für einen Abgeordneten
des Landes betätigt habe und im Jahre 2006 für zwei Wochen inhaf-
tiert worden sei,
dass die Polizei am 20. Dezember 2008 ihr Haus gestürmt und sich
nach dem abwesenden Vater erkundigt habe,
dass der Beschwerdeführer abgeführt, unter prekären Bedingungen in-
haftiert, zum Verbleiben seines Vaters befragt und nach zwei Tagen
wieder freigelassen worden sei,
dass er sich zum besagten Abgeordneten begeben habe und mit des-
sen Hilfe wenig später ausser Landes gereist sei,
dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers auf die Protokolle der Befragung vom 23. Januar 2009 und der An-
hörung vom 8. Juli 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers betref-
fend polizeiliche Vorsprache und der Haftumstände seien vage ausge-
fallen und entbehrten jeglicher Substanz,
dass die ausführlichen Erwägungen des BFM insgesamt überzeugen,
sodass sie auf Beschwerdeebene nicht zu beanstanden sind und zur
Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass insbesondere auch der Umstand, wonach dem Beschwerdeführer
in der geschilderten Art durch den Abgeordneten zur sofortigen Flucht
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ausser Landes verholfen worden sein soll, realitätsfremd anmutet
(A 16/19, Antworten 83 und 106),
dass seine Darlegungen überdies nur sehr bedingt Realkennzeichen
aufweisen,
dass demnach eine angebliche vorübergehende Inhaftierung des Be-
schwerdeführers aus den von ihm genannten Gründen in keiner Weise
plausibel wirkt,
dass in der Beschwerdeschrift triftige Gegenargumente zur vom BFM
festgestellten Haltlosigkeit der Vorbringen insofern fehlen, als sich der
Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, die angebli-
chen Vorkommnisse aus seiner Sicht erneut darzulegen,
dass im Lichte vorstehender Erwägungen das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weitere Erörterungen
ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig
sind,
dass die eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Beurteilung zu
führen vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfüg-
te Wegweisung als solche im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden
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Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungswei-
se zweifelhafter Identität oder Herkunft praxisgemäss nicht Sache der
Behörde ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer
Natur zu forschen,
dass gemäss oben stehenden Erwägungen weder die Identität noch
die Herkunft des Beschwerdeführers hinreichend belegt sind (vgl. dazu
die vorinstanzlichen Erwägungen unter Ziff. 2 im Vollzugspunkt der an-
gefochtenen Verfügung),
dass in Anbetracht der in der Muttersprache (wolof) des Beschwerde-
führers durchgeführten Anhörung beziehungsweise seiner Ethnie eine
Herkunft aus Gambia zwar nicht ausgeschlossen ist, die Siedlungsge-
biete der Wolof indes auch in anderen afrikanischen Staaten liegen,
weshalb die genaue Herkunft des Beschwerdeführers offen bleibt,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass den Akten auch keine Gründe entnommen werden können, die
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen, zu-
mal der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung
bei der Offenlegung der Identität respektive Herkunft zu tragen hat, in-
dem vermutungsweise davon auszugehen ist, es lägen keine Wegwei-
sungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da
es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
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dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da sich die Be-
schwerde als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG werden abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Patrick Weber
Versand:
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