Abtei lung IV
D-4758/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch Daniel Habte,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4758/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer – ein
eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, welcher sich zur
Zeit in Khartum (Sudan) aufhält – durch seinen Rechtsvertreter ein
Asylgesuch aus dem Ausland einreichen. Darin wird beantragt, dem
Beschwerdeführer sei zwecks Durchführung eines ordentlichen Asyl-
verfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon Asyl zu
gewähren.
B.
Die Vorinstanz forderte mit Schreiben vom 11. November 2009 die
Schweizer Vertretung in Khartum auf, den Beschwerdeführer zu sei-
nen Asylgründen zu befragen. Diese Anhörung fand am 25. März 2010
statt. Das entsprechende Protokoll wurde am 28. März 2010 (beim
BFM eingegangen am 6. April 2010) ans Bundesamt übermittelt.
C.
Anhand des eingereichten Asylgesuches, des Protokolls der Anhörung
und der übrigen Akten ergibt sich zur Begründung des Gesuches im
Wesentlichen folgender Sachverhalt, der Beschwerdeführer sei ledig
und im Dorf B._______ (C._______, Eritrea) geboren worden. Im Juli
2007 sei er für den eritreischen Militärdienst im Rahmen der 21. Re-
krutierungsrunde nach D._______ aufgeboten worden. Er habe
erwartet, dort das 12. Schuljahr absolvieren zu können, habe jedoch
mehrere Monate militärische Ausbildung durchlaufen müssen. Als zwei
seiner Freunde aus D._______ geflohen seien, sei er verhört und
bestraft worden. Als er im September 2008 Urlaub erhalten habe, um
nach E._______ zu gehen, habe er die Gelegenheit genutzt und sei in
die Grenzregion zum Sudan geflohen. In der Region um D._______
habe er sich sechs Monate bei einem Verwandten aufgehalten,
welcher Chef einer staatlichen Plantage sei. Zusammen mit fünf
anderen Personen habe er dann die Reise Richtung Sudan fortgesetzt
und im März 2009 den Sudan erreicht, wo er sich seither aufhalte.
Im Sudan habe sich der Beschwerdeführer am 22. März 2009 bei den
zuständigen Flüchtlingsbehörden gemeldet, wo er einen Flüchtlings-
ausweis erhalten habe (eine Kopie davon liegt bei den Akten) und dem
Flüchtlingslager Shegerab zugeteilt worden sei. Zurzeit halte er sich in
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Khartum auf, wo er gelegentlich auch arbeite. Im Sudan sei er wegen
seiner eritreischen Herkunft und seines christlich-orthodoxen Glau-
bens Diskriminierungen durch die sudanesische Bevölkerung ausge-
setzt. Auch die wirtschaftliche Situation sei schwierig, und er fürchte
sich zudem vor einer Deportation nach Eritrea. Da es sich beim Be-
schwerdeführer um einen Cousin mütterlicherseits (...) handle, habe er
in der Schweiz ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt.
Zur Untermauerung seiner Aussagen reichte der Beschwerdeführer
eine Kopie seiner eritreischen Identitätskarte, eine Kopie seines
UNHCR-Ausweises, eine Kopie seines eritreischen Passierscheines
(für den Urlaub in E._______), drei Fotos, die Zulassungskarte für die
Sekundarabschlussprüfungen in Eritrea, sowie ein Bericht des
UNHCR mit dem Titel "Verbindlichkeit der Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Schutzmöglichkeiten durch UNHCR" zu
den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 – eröffnet am 4. Juni 2010 – ver -
weigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und
lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es ausführlich unter
Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht und
der ehemals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission aus,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers zunächst als eigenständiges
Asylgesuch aus dem Ausland zu beurteilen sei (Art. 20 Abs. 2 und 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewillige das Bundesamt Asylsuchenden die
Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen
nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Art. 20 Abs. 3 AsylG
halte fest, dass einem Gesuchsteller die Einreise bewilligt werden
könne, wenn er glaubhaft mache, für ihn bestehe eine unmittelbare
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes er-
fordere vorliegend jedoch nicht die Anwesenheit des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz. Wie nachfolgend darzulegen sei, könne aufgrund
des vollständig erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden,
dass keine unmittelbare Gefahr vorliege, die eine sofortige Einreise
des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lasse. Die Erteilung
einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG
sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft. Den Asyl-
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behörden komme dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den Aus-
schlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit
und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten
in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei mit anderen Worten die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beant-
wortung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden könne, beziehungs-
weise ob den betreffenden Personen – ohne nähere Prüfung einer all -
fälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei, sich in
einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1561/2008 vom 31. März 2008 unter
Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., 2004 Nr.
20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 f.).
Halte sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt
habe, in einem Drittstaat auf, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass
es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 21 E. 4). Jedoch sei in einem solchen Falle im Sinne
einer Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person
habe in diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden, was in
der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der
Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7996/2008 vom 10. Dezember 2008 E. 2.2). In jedem Fall seien
allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem
Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer
allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gelte also zu
prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheine,
dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz einer
Person gewähren solle (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4; 1997 Nr. 15
E. 2f).
Die Schilderungen des Beschwerdeführers bei der Anhörung durch die
Schweizer Vertretung in Khartum liessen darauf schliessen, dass er
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden ge-
habt habe. Ferner attestiere auch der für ihn ausgestellte Flüchtlings-
ausweis der sudanesischen Behörden (COR) beziehungsweise des
UNHCR die bestehende Flüchtlingseigenschaft. Im Folgenden bleibe
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zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylaus-
schlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne
einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet wer-
den könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Der Beschwerdeführer befinde sich sei März 2009 im Sudan und sei
dort vom UNHCR registriert worden. Er verfüge über einen entspre-
chenden sudanesischen Flüchtlingsausweis, welcher in Kopie bei den
Akten liege. Die sudanesischen Behörden hätten ihm damit Schutz
und Aufenthalt gewährt. Er habe anlässlich der Befragung vom
25. März 2010 die Gelegenheit gehabt, näher auszuführen, weshalb
für ihn ein weiterer Verbleib im Sudan nicht möglich beziehungsweise
nicht zumutbar sein solle (vgl. A6, S. 4). Er habe dazu angegeben, die
Situation im Sudan sei für ihn schwierig, und er befürchte, nach Eritrea
deportiert zu werden. Er habe zwischenzeitlich als Fahrer eines Rik-
schataxis gearbeitet, sei jedoch mehrmals von der sudanesischen Ver-
kehrspolizei angehalten und zu Schmiergeldzahlungen aufgefordert
worden. Generell sei die wirtschaftliche Situation im Sudan schwierig.
Laut einem Bericht des "United States Committee for Refugees and
Immigrants, World Refugee Survey 2009 - Sudan" vom 17. Juni 2009
würden rund 165'800 eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Su-
dan leben (/refworld/docid/4a40s2b285.html ). Vor die-
sem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für
diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei.
Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme,
für ihn sei ein weiterer Verbleib im Sudan schlechterdings nicht zumut -
bar oder nicht möglich. Er halte sich gemäss eigenen Angaben in
Khartum auf, obwohl er dem Flüchtlingslager Shegerab zugeteilt wor-
den sei (vgl. A6, S. 4). Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Su-
dan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze
Land, sondern würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich
aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei dem
Beschwerdeführer zuzumuten, zu diesem Zweck wieder in das ihm zu-
geteilte Flüchtlingslager zurückzukehren. In diesem Sinne habe auch
das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einem ähnlich gelagerten
Fall entschieden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-45/2010
vom 11. Februar 2010: für somalische Flüchtlinge sei der Aufenthalt in
äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar). Diese
Schlussfolgerung müsse auch für die Flüchtlinge im Sudan gelten, weil
diese den gleichen Aufenthaltspflichten unterstünden wie die Flücht-
linge in Äthiopien. Seine Befürchtungen, von den sudanesischen Be-
hörden in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden, seien unbe-
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gründet: Nach gesicherten Kenntnissen des Bundesamtes sei das Ri-
siko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR be-
ziehungsweise COR als Flüchtlinge anerkannt seien, sehr gering. Das
UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flücht -
lingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen
hätten. In jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rück-
führungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Der Be-
schwerdeführer stehe bereits dann unter dem Schutz des UNHCR
respektive der sudanesischen Behörden, wenn er registriert und einem
Flüchtlingslager zugeteilt worden sei. Es treffe zwar zu, dass das
aktuelle sudanesische Asylgesetz kein ausdrückliches Refoulement-
Verbot kenne. Dieses Gesetz werde jedoch gegenwärtig unter der
Leitung des UNHCR revidiert, wobei die neue Fassung mit einem
Refoulement-Verbot noch dieses Jahr in Kraft treten solle. Wie bereits
erwähnt, könne auch unter den heutigen Rahmenbedingungen klar
gesagt werden, dass die Gefahr für eritreische Asylbewerber und
Flüchtlinge, nach Eritrea zurückgeschoben zu werden, sehr gering sei.
Auch das Bundesverwaltungsgericht komme in einem vergleichbaren
Fall bezüglich der Situation eritreischer Flüchtlinge und Asylsuchender
im Sudan zum Schluss, dass die sudanesischen Behörden zwar tat -
sächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge de-
portierten, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend
erfolgten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2047/2010 vom
29. April 2010 S. 9). Nach dem Gesagten benötige der Beschwerde-
führer den zusätzlichen Schutz der Schweiz nicht (Art. 52 Abs. 2
AsylG). Es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
Schliesslich prüfte das BFM, ob aufgrund von Beziehungen zu in der
Schweiz lebenden Familienangehörigen allenfalls die Voraussetzungen
für einen Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG erfüllt seien. In sei-
nem schriftlichen Asylgesuch vom 20. Oktober 2009 und anlässlich der
Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei (...) um
einen Cousin mütterlicherseits handle (vgl. A1, S. 4 f. und A6, S. 3).
Aus den Akten seien jedoch keine "besonderen Umstände" im Sinne
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 51 Abs. 2
AsylG zu entnehmen (vgl. BVGE 2009/8 zur Thematik der nahen
Angehörigen sowie der engen Beziehung von Asyl suchenden
Personen und einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson), die eine
Familienzusammenführung rechtfertigen könnten. Somit seien die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung im
vorliegenden Fall nicht erfüllt.
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Nach dem Gesagten sei dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zu verweigern und sein Asylgesuch abzulehnen.
E.
Am 1. Juli 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des BFM Beschwerde und
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, und es
sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung seiner Rechts-
begehren liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen,
entgegen der Einschätzung des Bundesamtes insbesondere aufgrund
der guten politischen Beziehungen zwischen dem Sudan und Eritrea
drohe ihm sehr wohl eine Rückschaffung. In diesem Zusammenhang
verwies der Beschwerdeführer auf einen Lagebericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe, in welchem festgehalten werde, dass eritreische
Sicherheitskräfte innerhalb des Sudans für Entführungen und Tö-
tungen von eritreischen Flüchtlingen verantwortlich seien. Im
Dezember 2007 solle es im Sudan zum ersten Mal zu Deportationen
von 4'000 eritreischen Flüchtlingen durch eritreische Sicherheitskräfte
gekommen sein. Es sei davon auszugehen, dass eritreische Sicher-
heitsdienste die Exilgemeinschaft auch im Sudan kontrollierten und
überwachten. Dies verdeutliche, dass die Einflussspähre des eri-
treischen Regimes nicht nur auf dessen Territorium beschränkt und
der sudanesische Staat nicht willens und fähig sei, den Beschwerde-
führer zu schützen.
Das aktuelle sudanesische Asylgesetz kenne kein Refoulement-
Verbot. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines su-
danesischen Flüchtlingsausweises mitnichten ein gefestigtes Aufent-
haltsrecht im Sudan habe. Dieser Ausweis werde gestützt auf Art. 13
des sudanesischen Asylgesetzes sowie gestützt auf Art. 27 der UNO-
Flüchtlingskonvention ausgestellt. Asylsuchenden Personen und an-
erkannten Flüchtlingen würden von den sudanesischen Behörden der
gleiche Ausweis ausgestellt. Es werde nicht unterschieden, ob die be-
treffende Person Asylsuchende oder anerkannter Flüchtling sei. Dies
ergebe die englische Übersetzung des sudanesischen Asylgesetzes.
Beim eingereichten Flüchtlingsausweis handle es sich somit nicht um
einen Ausweis für anerkannte Flüchtlinge, sondern im Falle des Be-
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schwerdeführers um einen Ausweis für eine asylsuchende Person. Er
befinde sich im Sudan nicht als anerkannter Flüchtling. Sein Aufent-
haltsstatus sei mithin nicht als gefestigt zu qualifizieren. In diesem
Zusammenhang sei auf einen Bericht des UNHCR zu verweisen,
welcher festhalte, dass die rechtliche Situation vieler aus Eritrea
stammender Personen ungeklärt sei, was mit der Überbelastung der
Behördenstrukturen im Sudan zusammenhänge. Asylsuchende be-
ziehungsweise Flüchtlinge seien in hohem Masse auf humanitäre Hilfe
angewiesen. Dazu komme eine einschneidende Einschränkung der
Bewegungsfreiheit für eritreische Asylsuchende. Ein Verlassen des
Flüchtlingslagers Shegerab sei verboten. Zur empfindlichen Einschrän-
kung der Bewegungsfreiheit komme ein Arbeitsverbot hinzu.
Als asylsuchende Person im Sudan habe der Beschwerdeführer gros-
se Angst, dass er nach Eritrea ausgewiesen werden könnte. Asyl -
suchende Personen aus Eritrea seien nämlich trotz ihres Status als
"Asylsuchende" beziehungsweise trotz Besitzes eines von den suda-
nesischen Behörden ausgestellten Ausweises nicht davor gefeit, wie-
der nach Eritrea ausgewiesen zu werden. Es komme immer wieder
vor, dass die sudanesische Regierung sich über das – im Sudan ohne-
hin nicht bestehende – Refoulement-Verbot hinwegsetze respektive
das eritreische Regime stillschweigend Rückschaffungen vornehmen
lasse. Vor diesem Hintergrund entbehre die Behauptung der Vor-
instanz, wonach der Beschwerdeführer als angeblich registrierter
Flüchtling vor einer Rückschaffung geschützt sei, jeglicher Grundlage.
Auch die Behauptung, wonach die sudanesischen Behörden ihm
Schutz und Aufenthalt gewährt hätten, sei in diesem Sinne schlichtweg
tatsachenwidrig. Auch wenn wider Erwarten davon ausgegangen
werden sollte, der Beschwerdeführer verfüge über die Flüchtlings-
eigenschaft, werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch an-
erkannte Flüchtlinge deportiert würden. Dies gehe rechtsgenüglich aus
dem beigelegten Artikel der Sudan Tribune hervor. Überdies werde
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur eine drohende De-
portation seinen Verbleib im Sudan unzumutbar und unzulässig
mache, sondern auch der Umstand, dass er auch dort grossen und
willkürlichen Repressalien ausgesetzt sei. Der Sudan sei kein sicheres
Drittland, und der Beschwerdeführer sei auch schon Opfer von willkür-
lichen Übergriffen geworden. Er sei zudem wegen seiner Herkunft und
aufgrund seines christlichen Glaubens ungeschützt der Dis-
kriminierung durch die sudanesischen Bevölkerung und Regierung
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ausgesetzt, was für ihn mit einem unerträglichen psychischen Druck
einhergehe.
Der Beschwerdeführer sei im Sudan von massiven Verfolgungsmass-
nahmen sowie in höchstem Masse von einer Rückschaffung nach Eri -
trea bedroht. Bei einer zwangsweisen Rückkehr in seine Heimat sei er
aufgrund der von der Vorinstanz nicht bestrittenen Fluchtgründe von
massiven Verfolgungsmassnahmen seitens des eritreischen Regimes
bedroht. Es werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
die Verfolgungsmassnahmen des eritreischen Regimes nachweislich
nicht nur auf eritreischem, sondern auch auf sudanesischem Territori -
um stattfänden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zu-
gemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
3.3 In formeller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die schweizeri -
sche Vertretung mit der asylsuchenden Person aus dem Ausland in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von
der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten
(Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem
Bundesamt das Befragungsprotokoll – in casu wurde das schriftliche
Asylgesuch von seinem in der Schweiz wohnhaften Rechtsvertreter di-
rekt ans BFM gesendet – sowie unter anderem weitere zweckdienliche
Unterlagen (Art. 10 Abs. 3 AsylV 3).
Seite 10
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3.4 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.5 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131
ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderun-
gen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültig -
keit).
3.6 Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt
hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies nicht zwingend, dass es ihr
auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK
2004 Nr. 21 E.4). In einem solchen Falle ist aber im Sinne einer Regel-
vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem
Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur
Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreise-
bewilligung führt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E.2.2). In jedem Falle sind die
Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als
zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen
Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es
aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade
die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren
soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E.4; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f).
Seite 11
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4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass der Be-
schwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eri trei-
schen Behörden gehabt hat beziehungsweise diese bei einer Rück-
kehr in seine Heimat aufgrund der Desertion aus dem Militärdienst
hätte. Diese Feststellung wird mit dem von den sudanesischen Be-
hörden (COR) beziehungsweise dem UNHCR ausgestellten Flücht-
lingsausweis gestützt.
4.1.1 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 1. Juli
2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass
er in höchstem Masse von einer Rückschaffung nach Eritrea bedroht
sei. Es würden auch anerkannte Flüchtlinge vom Sudan nach Eritrea
deportiert. Bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Eritrea sei er auf-
grund der von der Vorinstanz nicht bestrittenen Fluchtgründe massiven
Verfolgungsmassnahmen seitens des eritreischen Regimes aus-
gesetzt. Zudem sei er wegen seiner Herkunft und aufgrund seines
christlichen Glaubens an seinem jetzigen Aufenthaltsort im Sudan
auch schon Opfer von willkürlichen Übergriffen geworden. Überdies
werde er von der sudanesischen Bevölkerung und Regierung unter
anderem wegen seines christlichen Glaubens diskriminiert, was für ihn
mit einem unerträglichen psychischen Druck einhergehe.
4.1.2 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Risi-
ko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan als Flüchtlinge an-
erkannt sind, gering. Das UNHCR registriert vor Ort sämtliche Eritreer,
die sich in einem Flüchtlingslager melden, unabhängig davon, weshalb
sie Eritrea verlassen haben. Weiter besuchen Anwälte des lokalen
UNHCR Eritreer, die im Sudan mit dem Gesetz in Konflikt geraten
sind, im Gefängnis, klären deren Status ab und intervenieren bei dro-
hender Deportation. Verantwortliche des UNHCR bestätigen zudem,
dass ihnen keine Deportationen eritreischer Flüchtlinge in jüngster
Vergangenheit bekannt seien. Es besteht zwar grundsätzlich das Risi-
ko, dass Personen ohne Wissen des UNHCR deportiert werden. Die
Erfahrungen haben aber gezeigt, dass davon vorwiegend Personen
mit einem hohen politischen Profil betroffen sind. Der Beschwerde-
führer verfügt aber wie die allermeisten der 165'800 eritreischen
Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan offensichtlich über kein
solches politisches Profil und gehört deshalb nicht zu jenem Per-
sonenkreis, der allenfalls akut von einer Rückschaffung bedroht sein
Seite 12
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könnte. Diese Feststellungen folgen dann auch der bisherigen Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Rückführungen von eritrei-
schen Flüchtlingen aus dem Sudan nicht flächendeckend erfolgen wür-
den (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2047/2010 vom
29. April 2010 S. 9) oder angesichts der grossen Zahl der im Sudan
lebenden eritreischen Asylsuchenden und Flüchtlinge sich keine
generelle Gefahr einer Rückschiebung nach Eritrea ableiten lasse (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4548/2009 vom 18. Februar
2009 E. 6.2. S. 14).
4.1.3 Im Sudan stellt das UNHCR in Zusammenarbeit mit lokalen
Partnerbehörden die nötigen existenzsichernden Grundlagen in den
Flüchtlingslagern wie beispielsweise Obdach, Nahrung, medizinische
Behandlung usw. bereit. Der alleinstehende und gemäss Akten gesun-
de Beschwerdeführer ist also gehalten, von Khartum in das ihm zu-
geteilte Flüchtlingslager Shegerab zurückzukehren (da er im Sudan
ohnehin nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügt), was wiederum
die Gefahr einer Deportation nach Eritrea minimiert.
4.1.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf
die Beziehungsnähe zur Schweiz und die entsprechenden Einglie-
derungs- und Assimilationsmöglichkeiten die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen ist oder gestützt auf diese Kriterien der Verbleib im
Sudan und die weitere Unterschutzstellung durch diesen Drittstaat
aufrechterhalten bleiben kann (vgl. E. 3.5 oben). Für den Weiterverb-
leib des Beschwerdeführers im Sudan spricht zweifelsohne, dass er
sich bereits seit Monaten dort aufhält, einer Arbeit nachgeht und ein
Beziehungsnetz aufgebaut hat. Das nicht sehr enge verwandtschaft-
liche Verhältnis zu seinen in der Schweiz lebenden Cousins als ein-
ziger Bezugspunkt zur Schweiz vermag die eben erwähnten Faktoren
nicht aufzuwiegen. An dieser Einschätzung vermag auch sein christ -
licher Glaube nichts zu ändern. Gemäss gesicherten Kenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts ist im Sudan die Religionsfreiheit in der
Verfassung verankert und es wird keine Gruppenverfolgung von
Christen betrieben. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölkerung im Sudan
sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich an-
erkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei
Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Ein-
richtungen frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskriminierungen
von Christen im Sudan – vor allem in den mehrheitlich von Muslimen
bewohnten Regionen – nicht ausgeschlossen werden, diesen kann
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sich der Beschwerdeführer durch eine Rückkehr in das ihm zugeteilte
Flüchtlingslager Shegerab (wo eine grosse Zahl der Flüchtlinge
christlichen Glaubens sein dürften) jedoch weitgehend entziehen.
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG
nicht benötigt.
4.1.5 Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, weiterhin
den Schutz des sudanesischen Staates in Anspruch zu nehmen, im
Sudan zu verbleiben und ins Flüchtlingslager Shegerab zurückzu-
kehren.
4.2 Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom
1. Juli 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine
stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Die Aus-
führungen des Beschwerdeführers vermögen die in den wesentlichen
Punkten substanziierten und nachvollziehbaren Erwägungen der Vor-
instanz nicht umzustossen.
4.3 Schliesslich hat die Vorinstanz unter Hinweis auf BVGE 2009/8
ausgeführt, weshalb der Beschwerdeführer und sein Cousin mütter-
licherseits (...) nicht als nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 AsylG
angesehen werden könnten und deshalb die Voraussetzungen für
einen Familiennachzug nicht gegeben seien. Es ist jedoch festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer gar nie geltend gemacht hat, er sei
in die Flüchtlingseigenschaft seines Cousins einzubeziehen, zumal
Letzterer ohnehin Schweizer und nicht Flüchtling ist. Somit hat das
BFM zu Unrecht den Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG geprüft,
weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen einzugehen, das sie am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mit-
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hin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine ande-
ren Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizie-
ren würden. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG); in-
dessen wird in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von
Verfahrenskosten verzichtet. Somit ist mit vorliegendem Urteil und dem
Erlass der Verfahrenskosten das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
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