B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4758/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der sudanesische Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am
15. Juni 2013 aus dem Heimatland ausreiste und nach einem etwa zwei-
jährigen Aufenthalt in Libyen über Italien am 7. Juli 2015 in die Schweiz
einreiste, wo er am 8. Juli 2015 um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 15. Juli 2017 ange-
sichts seiner geschilderten Reiseroute das rechtliche Gehör zu einem all-
fälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung
nach Italien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub-
lin-III-VO) gewährte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 9. September 2015 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die italienischen Behörden das Gesuch mit Schreiben vom 9. Novem-
ber 2015 mit der Begründung ablehnten, dass der Beschwerdeführer in
Italien nicht bekannt und seine vermeintliche Einreise in Italien nicht nach-
gewiesen sei,
dass dem Beschwerdeführer als Folge dessen mit Schreiben vom 25. No-
vember 2015 mitgeteilt wurde, dass das Dublin-Verfahren aufgrund der Ak-
tenlage beendet sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchgeführt werde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP sowie der Anhörung vom
14. Juni 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er stamme ursprünglich aus C._______, wo seine Eltern auch ge-
genwärtig lebten, sei aber mit vier Jahren zu seinem Onkel und dessen
Sohn nach D._______ gebracht worden, da es im Heimatdorf Probleme
mit den Milizen gegeben habe,
dass er in D._______ mehrere Jahre bei seinem Onkel und seinem Cousin
gewohnt habe und sein Onkel eines Tages verschwunden sei,
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dass er und sein Cousin daraufhin von einem Nachbarn erfahren hätten,
sein Onkel sei von der Regierung wegen seiner Mitgliedschaft in der Be-
wegung „Sudan People's Liberation Movement – North“ (Harakat Al-
Sha'abi Li-Tahrir Al-Sudan-Al-Shamal) verfolgt worden und geflohen,
dass sie wenig später D._______ verlassen hätten, weil es in ihrem von
der Regierung beobachteten Viertel zu gefährlich gewesen sei, und nach
E._______ gegangen seien, wo sie mehrere Jahre bis 2013 gelebt hätten,
dass sie später wieder nach D._______ gegangen seien, wo sie am 18.
Mai 2013 von sudanesischen Zivilpolizisten festgenommen und an einem
unbekanntem Ort zwei Wochen in Haft gehalten worden seien,
dass sie in der Haft misshandelt worden seien und ihnen vorgeworfen wor-
den sei, sie gehörten der Bewegung Harakat Al-Sha'abi Li-Tahrir Al-Sudan-
Al-Shamal an,
dass sie schliesslich freigelassen worden seien, als ihnen nichts Konkretes
habe nachgewiesen werden können,
dass der Beschwerdeführer zudem wegen seiner Hautfarbe im alltäglichen
Leben diskriminiert worden sei,
dass sie nach der Freilassung nicht gewusst hätten, wohin sie gehen soll-
ten, und erst nach E._______ und anschliessend nach D._______ gegan-
gen seien, wo sie sich entschieden hätten auszureisen,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
26. Juli 2017 – eröffnet am 27. Juli 2017 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund wider-
sprüchlicher, unsubstantiierter und unlogischer Vorbringen bestünden
Zweifel an der behaupteten Festnahme und Haft, weshalb die Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllt seien,
dass die vorgebrachten Schikanen und Diskriminierungen, denen der Be-
schwerdeführer bei der Arbeitssuche und im Alltagsleben ausgesetzt ge-
wesen sei, keine asylrechtlich relevante Zwangssituation darstellten,
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dass der Wegweisungsvollzug überdies, zulässig, zumutbar und möglich
sei, insbesondere keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungs-
vollzug des ledigen, jungen Beschwerdeführers aus E._______ bezie-
hungsweise D._______ sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Formular-Eingabe vom 24. August 2017
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sowie
die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzuges festzustellen unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und
um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er eventualiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ersuchte,
dass er in der Beschwerde vorbringt, er könne nicht zurück in den Sudan
gehen, da er dort erneut verhaftet würde,
dass sein Cousin einen an den Beschwerdeführer gerichteten Brief der Be-
wegung Harakat Al-Sha'abi Li-Tahrir Al-Sudan-Al-Shamal erhalten habe,
den er dem Beschwerdeführer in die Schweiz geschickt habe,
dass es sich bei dem erwarteten Schreiben um eine Art Ausweis handle,
der für seine Verfolgung durch die Regierung massgeblich sei,
dass der Beschwerdeführer dieses Dokument sofort nachreichen werde,
sobald er es erhalten habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung nicht entzogen hatte (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb
auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen, zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen
ist, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaub-
haft und die vorgebrachten Diskriminierungen im Alltag nicht asylrelevant,
dass das SEM zu Recht geltend macht, der Beschwerdeführer habe sich
in wesentlichen Punkten widersprochen und zu wenig detaillierte und un-
logische Angaben gemacht,
dass er beispielsweise in der BzP von drei Zivilpolizisten, die sie festge-
nommen hätten, in der Anhörung jedoch nur noch von zwei Personen
sprach (vgl. act. A6, S. 8; A17, S. 13),
dass der Beschwerdeführer zudem zuerst schilderte, er sei zusammen mit
seinem Cousin in einer Zelle festgehalten worden, später jedoch von einer
Einzelzelle die Rede war (vgl. act. A6, S. 8; A17, S. 5, 13),
dass er auch sich widersprechende Angaben dazu machte, ob er während
der Haft mit seinem Cousin zusammen gewesen und gemeinsam oder ge-
trennt verhört worden sei (vgl. act. A17, S. 5, 10),
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Festnahme und Inhaftierung
sehr unsubstantiiert ausfallen, er die vermeintliche Festnahme und die An-
greifer sowie die mögliche Gegenwehr nicht näher beschreiben konnte und
vielmehr nur ausweichend antwortete (vgl. act. A17, S. 7, 8),
dass auch die genaueren Umstände der Haft und der Inhalt der Befragun-
gen und Anschuldigungen nur undetailliert ohne Realkennzeichen wieder-
gegeben wurden (vgl. act. A17, S. 8, 9),
dass der Beschwerdeführer auch den Verhörraum und die Zelle in der Haft-
anstalt nur ungenau schildern konnte (vgl. act. A17, S. 5, 10),
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dass es sich auch nicht erschliesst, weshalb ausgerechnet der Beschwer-
deführer wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in der Bewegung Harakat
Al-Sha'abi Li-Tahrir Al-Sudan-Al-Shamal verdächtigt worden sein soll, aber
der in E._______ lebende Bruder, der ebenfalls der Zugehörigkeit zu dieser
Bewegung verdächtigt werde, anscheinend bisher noch nie verhaftet wor-
den sein soll (vgl. act. A17, S. 12),
dass es zudem unlogisch erscheint, dass der Vater als vermeintliches Mit-
glied der Bewegung im Gegensatz zum unpolitischen Beschwerdeführer
noch nie verhaftet worden sein soll (vgl. act. A17, S. 11), und es überdies
erstaunt, dass der Beschwerdeführer nur zum Onkel, indessen nicht zum
Vater befragt worden sei (vgl. act. A17, S. 5),
dass auch unklar ist, weshalb der Beschwerdeführer erst im Mai 2013 und
nicht schon viel eher wegen der Mitgliedschaft des Onkels verhaftet wor-
den sein soll, da dieser schon viele Jahre zuvor vor der Regierung geflohen
sein soll,
dass die Zeitangaben des Beschwerdeführers ohnehin unklar sind und sich
aus seinen Schilderungen nicht ergibt, von wann bis wann er in D._______
und E._______ gelebt habe, zumal er beispielsweise von vier Jahren Auf-
enthalt in E._______, aber auch vom Zeitraum 2006 bis 2013 sprach (vgl.
act. A17, S. 3),
dass auch offen bleibt, wann der Onkel aus D._______ geflohen sein soll
(vgl. act. A17, S. 5),
dass der Beschwerdeführer in der BzP als Asylgrund denn auch bezeich-
nenderweise statt der vermeintlichen Verfolgung als erstes seine allgemei-
nen schlechten Lebensumstände vorbrachte (vgl. act. A6, S. 7),
dass ihm in Bezug auf die in der Anhörung geltend gemachten Überset-
zungsfehler (vgl. act. A17, S. 13) als Erklärung für die Widersprüchlichkei-
ten entgegenzuhalten ist, dass er die Richtigkeit der Protokolle unterschrift-
lich bestätigte und sich somit darauf behaften lassen muss, zumal sich aus
den Protokollen keine Hinweise auf Verständigungsprobleme ergeben (vgl.
act. A6, S. 9; A17, S. 15),
dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers insge-
samt nicht glaubhaft sind,
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dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde dem nichts entgegenzuhal-
ten vermag, zumal das in Aussicht gestellte Schreiben der Bewegung in
keiner Weise substantiiert wurde, so dass dessen Einreichung in antizipier-
ter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2) nicht abzuwarten ist,
dass überdies seine Identität nicht feststeht, weshalb nicht geprüft werden
kann, ob ihm das in Aussicht gestellte Dokument überhaupt zusteht,
dass es zudem unlogisch anmutet, die Bewegung Harakat Al-Sha'abi Li-
Tahrir Al-Sudan-Al-Shamal, mit der er nichts zu tun haben wolle, schicke
ihm eine Art Bestätigungsschreiben,
dass auch die Behauptung in der Beschwerde, sein Cousin habe dieses
an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben kürzlich erhalten, merkwür-
dig erscheint, da dieser Cousin sich doch mittlerweile in Frankreich aufhal-
ten soll (vgl. act. A17, S. 10),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – abge-
sehen von der Region Darfur – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
im Sudan ausgeht, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-2487/2015 vom 19. Mai 2015 E. 8.3.2, E-1424/2014 vom 4. Juni
2014 E. 7.3, E-1365/2014 vom 25. April 2014 E. 7.3),
dass auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung
sprechen, zumal der soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer aus
D._______ und E._______ stammt (vgl. act. A17, S. 3, 4), einige Jahre die
Schule besucht und Arbeitserfahrung in E._______ gesammelt hat (vgl.
act. A6, S. 4; A17, S. 4),
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dass er sodann über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimat-
land verfügt, wobei sein Bruder auch in E._______ lebt (vgl. act. A6, S. 5)
und insgesamt davon auszugehen ist, er könne sich bei einer Rückkehr in
den Sudan im Grossraum D._______ oder in E._______ eine tragfähige
Existenz aufbauen und werde nicht in eine Notlage geraten,
dass nach dem Gesagten keine individuellen Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 AsylG) demzufolge ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsverbei-
ständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Mareile Lettau
Versand: