Abtei lung IV
D-4759/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A., geboren (...), Kamerun,
vertreten durch Dominik Heinzer,
c/o Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. November 2005 / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4759/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2005 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 9. November 2005 wurde er im Empfangs-
zentrum B._______ summarisch befragt. Ebenfalls noch im Emp-
fangszentrum B.______ wurde er am 15. November 2005 gemäss Art.
29. Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er stamme aus C._______ und habe dort bis zu
seiner Ausreise auch gelebt. Seit dem Jahre 2002 sei er Sympathisant
der oppositionellen Bewegung "Southern Cameroons National
Council" (SCNC). Als solcher habe er an der jährlich am 1. Oktober
2003 in Bamenda (Nordwest-Provinz) stattfindenden Protest-
kundgebung teilgenommen. Anlässlich dieser Veranstaltung sei er zu-
sammen mit vielen anderen Teilnehmern von Sicherheitskräften fest-
genommen und auf den Polizeiposten von Bamenda gebracht worden.
Am nächsten Tag sei er ins Gefängnis von D._______ verlegt und
zusammen mit rund dreissig weiteren Festgenommenen eingesperrt
worden. Jeden Tag seien sie gefoltert und - jeweils spät am Abend -
auch befragt worden. Im März 2004 sei er mangels Beweisen
freigelassen worden. Am 20. September 2005 habe er als Chauffeur
für eine Druckerei Waren ausgeliefert, ohne zu wissen, dass es sich
bei der Ladung um Flugblätter des SCNC gehandelt habe. Anlässlich
einer am Stadtrand von C.________ durchgeführten Kontrolle seien
die Flugblätter entdeckt worden; er sei erneut festgenommen und in
ein ihm nicht namentlich bekanntes Gefängnis im Busch überführt
worden. Auch dort sei er täglich misshandelt worden, ohne dass er
aber offiziell angeklagt oder vor ein Gericht gestellt worden wäre. Ende
Oktober 2005 sei im Gefängnis ein Brand ausgebrochen. Bei dieser
Gelegenheit sei ihm - wie anderen Gefangenen auch - die Flucht ge-
lungen. Am 3. November 2005 habe er Kamerun über den Flughafen
von C._______ verlassen und sei - mit Zwischenlandung an einem ihm
nicht namentlich bekannten Ort - in Begleitung von E._______, eines
Freundes seines Vaters, in die Schweiz geflogen. Er habe einen fal-
schen französischen Pass bei sich gehabt, doch sei er weder bei der
Ausreise in C._______ noch bei der am 4. November 2005 am
Flughafen Zürich-Kloten erfolgten Einreise kontrolliert worden;
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E._______ habe ihm den Pass nach der Einreise in die Schweiz
wieder weggenommen.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
A.c Der Beschwerdeführer gab der Vorinstanz - trotz entsprechender
Aufforderung - keine Identitätspapiere zu den Akten. Er machte gel-
tend, nie einen Pass beantragt oder besessen zu haben. Die im Jahre
2002 in C._______ ausgestellte Identitätskarte sei im September 2005
von der kamerunischen Polizei beschlagnahmt worden.
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2005 - gleichentags im Empfangs-
zentrum Kreuzlingen eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der
Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und
stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Für den weiteren Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens
wurde der Beschwerdeführer ebenfalls am 17. November 2005 dem
Kanton F._______ zugewiesen.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 15. Dezem-
ber 2005 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozess-
rechtlicher Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
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tenvorschusses und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt.
Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird - wurden die Farbkopie der Identitätskarte, die Kopie eines am 25.
Oktober 2005 ausgestellten Suchbefehls ("avis de recherche"), ein
dem Internet entnommener Bericht von "BBC" betreffend die Lage in
Kamerun, eine am 7. Dezember 2005 vom Sozialamt des Kantons
F._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, ein am 8.
Dezember 2005 von einem Allgemein- und Tropenmediziner erstelltes
ärztliches Zeugnis sowie eine am 15. Dezember 2005 unterzeichnete
Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
zu den Akten gegeben.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2005 verzichtete die ARK
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreter mitgeteilt, über
das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde
zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
F.
Am 9. Februar 2006 liess der Beschwerdeführer der ARK durch seinen
Vertreter - jeweils im Original - je eine Bestätigung seiner letzten Ar-
beitgeberin (... in C._______) und der "Human Rights Defence Group"
samt Zustellcouvert zukommen.
G.
G.a Zwecks Eheschliessung in der Schweiz gab der Beschwerdefüh-
rer dem Zivilstandsamt der Stadt G._______ einen am 31. Mai 2005
ausgestellten kamerunischen Reisepass ab. Gemäss Bericht des
Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich vom 11. Mai 2007 hätten
beim besagten Pass keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt
werden können.
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G.b Wie den Akten entnommen werden kann, wurde Ende 2007 be-
ziehungsweise anfangs 2008 auch in H._______ ein den Be-
schwerdeführer - sowie eine Frau, welche nicht mit dem oben unter
Bst. G.a erwähnten Verfahren in G._______ in Zusammenhang steht -
betreffendes Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet.
H.
H.a Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 3. April
2008 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung sei-
nes Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere habe der Be-
schwerdeführer bis anhin nicht geltend gemacht, Mitglied der "Human
Rights Defense Group" zu sein, und auch den anderen auf Beschwer-
deebene eingereichten Unterlagen könne kein Beweiswert zukommen.
H.b Am 21. April 2008 liess sich der Beschwerdeführer durch seinen
Vertreter zu den in der Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen
vernehmen. Gleichzeitig wurden je ein am 18. Februar 2008 von einem
Arzt für allgemeine Medizin und ein am 18. beziehungsweise 20. April
2008 von einer Psychotherapeutin ausgestelltes Zeugnis, eine weitere,
am 17. April 2008 unterzeichnete Erklärung der Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht, eine handschriftlich verfasste
Stellungnahme des Beschwerdeführers, die Kopie einer
Geburtsurkunde sowie zwei Zeugnisse betreffend Kursbesuche in der
Schweiz zu den Akten gegeben.
I.
Das Bevölkerungsamt der Stadt G._______ stelte am 14. Mai 2008
mehrere den Beschwerdeführer betreffende, mit entsprechenden
Bestätigungen der Schweizer Vertretung in Yaoundé versehene
Identitätspapiere (Original der Geburtsurkunde, zwei beglaubigte
Kopien des Geburtsscheins sowie je eine Bestätigung der Staatsange-
hörigkeit und des Zivilstandes) sicher und übermittelte sie dem BFM.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vorab fest,
die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprächen in wesentlichen
Punkten den Tatsachen, der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des
Handelns. Zudem seien sie zu wenig konkret, detailliert und differen-
ziert ausgefallen und vermittelten daher nicht den Eindruck, dass der
Beschwerdeführer das Geschilderte selber erlebt habe.
4.1.1 So habe der Beschwerdeführer etwa anlässlich der Befragungen
tatsachenwidrig ausgeführt, Ziel des SCNC sei, die Englisch spre-
chenden Kameruner besser zu integrieren (vgl. BFM-Verfügung S. 3).
In der Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2005 (vgl. S. 4) wird da-
gegen eingewendet, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erst-
befragung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das SCNC einen
selbständigen anglophonen Staat anstrebe; indem er in der Zweitbe-
fragung zu Protokoll gegeben habe, dass die Bewegung für die Integ-
ration von Westkamerun in die Gesellschaft kämpfe, habe er nur aus-
drücken wollen, dass sich das SCNC für die Rechte der wirtschaftlich
benachteiligten anglophonen Bevölkerung einsetze. In der Tat stehen
die Angaben des Beschwerdeführers für sich allein noch nicht in ei-
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nem eindeutigen Gegensatz zum eigentlichen Ziel des SCNC (die Un-
abhängigkeit der beiden anglophonen Provinzen [Nordwest- und Süd-
west-Provinz] sowie eine weitgehende Autonomie der englischsprachi-
gen Minderheit in den übrigen Provinzen).
Wie das BFM hingegen zutreffend feststellte, nannte der Beschwerde-
führer für das SCNC ein falsches Gründungsjahr (1993 [vgl. A14, S. 7]
statt 1995) sowie ein falsches Motto ("Solidarität" [vgl. A14, S. 7] statt
"The force of argument, not the argument of force"). Auch war er nicht
in der Lage, konkrete Angaben zur Organisation, zu den Strukturen
oder zu den Splitterbewegungen des SCNC zu machen (vgl. A14, S.
7), und er vermochte auch keine substanziierten Antworten auf ihm
anlässlich der Befragungen gestellte Fragen zu seinen politischen
Aktivitäten sowie zur allgemeinen politischen Situation in Kamerun zu
geben. In der Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2005 wird der
anlässlich der Befragungen geschilderte Sachverhalt wiederholt und
teilweise auch - gestützt auf verschiedene dem Internet entnommene
Berichte - ergänzt. Damit lassen sich indessen die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des - erstaunlicherweise lediglich
Französisch sprechenden und nicht über Englischkenntnisse
verfügenden - Beschwerdeführers nicht beseitigen.
4.1.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden da-
durch erhärtet, dass - wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung
ebenfalls zutreffend bemerkte - auch die Aussagen des Beschwerde-
führers zu seinen beiden Gefängnisaufenthalten (vgl. insbesondere
A14, S. 8) und zu seiner Flucht aus einem "im Busch gelegenen" Ge-
fängnis (vgl. A14, S. 4 und 10) sehr unsubstanziiert und realitätsfremd
ausgefallen sind.
4.2 Zusammen mit der Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2005 so-
wie als Ergänzung vom 9. Februar 2006 liess der Beschwerdeführer
verschiedene Beweismittel zu den Akten geben.
4.2.1 Die eingereichte Farbkopie der Identitätskarte gibt indessen kei-
nerlei Hinweise auf eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers,
und der dem Internet entnommene "BBC"-Bericht steht in keinem Zu-
sammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, sondern hat
lediglich die allgemeine Lage in Kamerun zum Thema.
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4.2.2 Hinsichtlich des eingereichten Suchbefehls bemerkte die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2008 zutreffend, das
Dokument liege nur als Fotokopie vor, und derartige Papiere seien im
Heimatland des Beschwerdeführers leicht käuflich erwerbbar. Im Übri-
gen fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen
geltend machte, im September 2005 beim Transport von SCNC-Flug-
blättern kontrolliert und festgenommen worden und Ende Oktober
2005 anlässlich eines Brandes aus dem "im Busch" gelegenen Ge-
fängnis befreit worden zu sein, im Suchbefehl jedoch keinerlei Bezug
auf diese vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse genommen,
sondern lediglich festgehalten wird, er werde wegen "Kundgebung,
Verrat, Abspaltung und Komplizenschaft" verfolgt.
4.2.3 Sodann machte der Beschwerdeführer - entgegen der Behaup-
tung im eingereichten Bestätigungsschreiben - nie geltend, einge-
schriebenes Mitglied der "Human Rights Defence Group" (HRDC) zu
sein. Der in der Stellungnahme vom 21. April 2008 dazu angebrachte
Hinweis, der Beschwerdeführer sei - wie alle SCNC-Mitglieder - auto-
matisch als (Passiv-)Mitglied bei der HDRC registriert worden, damit
sich diese im Fall einer politisch motivierten Verfolgung für ihn einset-
zen könnte, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen auch stets ausdrücklich erklärt hatte, le-
diglich Sympathisant und nicht eingeschriebenes Mitglied des SCNC
gewesen zu sein (vgl. insbesondere A1 S. 5 f. und A14 S. 3 und 5).
Überdies fällt auf, dass der Briefkopf des lediglich als Farbkopie vorlie-
genden Schreibens der HRDC den Verdacht aufkommen lässt, das
Schreiben sei vor dem Erstellen der Kopie manipuliert worden.
4.2.4 Was die am 9. Februar 2006 zu den Akten gegebene Bestäti-
gung des Arbeitgebers betrifft, so stehen die darin enthaltenen Anga-
ben teilweise in klarem Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen. So soll der Be-
schwerdeführer, welcher stets geltend gemacht hatte, am 20. Septem-
ber 2005 festgenommen worden zu sein, gemäss der Arbeitgeberin
bereits am 20. Januar 2005 festgenommen worden sein. Doch selbst
wenn es sich bei dieser Unstimmigkeit um einen Tippfehler handeln
sollte (vgl. Eingabe vom 9. Februar 2006), müsste das Schreiben an-
gesichts der vorstehend aufgeführten Ungereimtheiten als blosses Ge-
fälligkeitsschreiben qualifiziert werden.
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4.2.5 Im Übrigen sind auch das vom Hausarzt des Beschwerdefüh-
rers, einem Allgemein- und Tropenmediziner, am 8. Dezember 2005
ausgestellte ärztliche Zeugnis sowie die am 15. Dezember 2005 unter-
zeichnete Erklärung betreffend Entbindung des Hausarztes von der
ärztlichen Schweigepflicht nicht geeignet, die Vorbringen betreffend
die angebliche Verfolgungssituation glaubhaft erscheinen zu lassen. Im
Zeugnis vom 8. Dezember 2005 wird ausdrücklich festgehalten, der
Beschwerdeführer habe angegeben, seine gesundheitlichen Probleme
(Kiefer- und Nackenschmerzen, Schwellung am Hinterkopf) seien auf
die während der Haft erlittenen Misshandlungen zurückzuführen.
4.3 Die mit der Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz am
21. April 2008 eingereichten Unterlagen vermögen ebenfalls nicht zu
einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.
4.3.1 Im handschriftlich verfassten, undatierten Brief wiederholt der
Beschwerdeführer die anlässlich der Befragungen gemachten Aussa-
gen und hält an deren Wahrheitsgehalt fest. Soweit er zudem seine -
von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als unsubstanziiert
oder unvollständig gerügten - Angaben mit Ergänzungen versieht,
müssen diese nun als nachgeschoben qualifiziert werden.
4.3.2 Der Umstand, dass - wie aus dem in Kopie eingereichten Ge-
burtsschein hervorgeht - der Vater des Beschwerdeführers in
I._______ in der Südwest-Provinz geboren war, lässt zwar ein
gewisses Interesse des Beschwerdeführers für die Sache der Englisch
sprechenden Minderheit in Kamerun als nachvollziehbar erscheinen
(vgl. Replik vom 21. April 2008, Ziff. 1); er gibt indessen noch keinerlei
Hinweise auf ein konkretes politisches Engagement und erst recht
nicht auf das Vorliegen einer Verfolgungssituation.
4.3.3 Im Zeugnis vom 18. Februar 2008 wird festgehalten, der Be-
schwerdeführer befinde sich wegen verschiedener Beschwerden
(Hautkrankheit, Grippe, chronische Sinusitis, Rücken- und Kopf-
schmerzen, Schlafstörungen sowie Albträume) sowie für die Durchfüh-
rung von Impfungen seit dem 21. November 2006 beim Allgemeinprak-
tiker Dr. Ch. H. in Behandlung. Gemäss Bericht vom 18.
beziehungsweise 20. April 2008 ist der Beschwerdeführer im März
2008 von seinem Vertreter und seinem Hausarzt zur
psychotherapeutischen Behandlung an Frau E.S. überwiesen worden.
Die in der Folge durchgeführten Untersuchungen hätten ergeben, dass
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die angegebenen Beschwerden (unter anderem Schlafstörungen,
Albträume, multiple Ängste und Panikattacken, depressive
Verstimmungen, Gefühle der Sinnlosigkeit und der Lustlosigkeit) einem
posttraumatischen Belastungssyndrom (ICD 10; F 43.1) entsprächen.
Seit März 2008 fände daher bei Frau E.S. einmal wöchentlich eine
psychotherapeutische Sitzung statt. Überdies bedürfe der
Beschwerdeführer "nicht nur einer traumaorientierten Psychotherapie,
sondern ebensosehr des Schutzes durch einen sicheren Staat"; "durch
eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz" würden "sich die durch die
Folter ausgelösten psychischen Störungen mit grosser
Wahrscheinlichkeit bald mildern lassen".
Es fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer erst im Frühjahr 2008,
mithin erst zweieinhalb Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz und
erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens psychische Probleme gel-
tend machte, obwohl diese - wie im erwähnten Bericht (vgl. S. 2 oben)
bemerkt wurde - "seit seiner Entlassung aus der Gefängnis in Kame-
run" bestanden haben sollen. Frau E.S. stützt sich bei der Feststellung
möglicher Ursachen für die gesundheitlichen Störungen offenbar ledig-
lich auf die Angaben ihres Patienten, weshalb sich die Anamnese wie
eine Zusammenfassung des vom Beschwerdeführer anlässlich der
Asylbefragungen geschilderten Sachverhaltes lesen lässt. Dass Frau
E.S. in ihrem Bericht (vgl. S. 3 unten) ausdrücklich auf die Darlegun-
gen in der Beschwerde vom 15. Dezember 2005 Bezug nimmt, ver-
stärkt den Eindruck mangelnder Objektivität bezüglich den Aussagen
des Beschwerdeführers. Der Bericht vom 18. beziehungsweise
20. April 2008 ist daher ebenfalls nicht geeignet, die geltend gemachte
Verfolgungssituation glaubhaft erschienen zu lassen. Ungeachtet
dessen sind die psychischen Probleme des Beschwerdeführers bei der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingehender zu
prüfen.
4.4 Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer den Schweizer Behörden im Rahmen eines Ehevorbereitungs-
verfahrens einen am 31. Mai 2005 in Bamenda (Nordwest-Provinz)
ausgestellten Reisepass zu den Akten reichte, obwohl er anlässlich
der Befragungen behauptet hatte, nie einen Pass besessen oder be-
antragt zu haben (vgl. A1, S. 4).
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten
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und sich daher eine Prüfung derselben auf ihre Asylrelevanz erübrigt.
Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der
Vorinstanz und auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe vom 15. Dezember 2005, in der Beschwerdeergänzung vom 9.
Februar 2006 und in der Stellungnahme vom 21. April 2008 näher ein-
zugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgelehnt.
Nachdem der Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Ver-
anlassung, die Schweizer Vertretung in Yaoundé mit der Vornahme von
Abklärungen zu betrauen oder die Sache zur erneuten Überprüfung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Begehren (vgl.
ausdrücklich in der Stellungnahme vom 21. April 2008) sind daher
abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
Seite 12
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutref-
fend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
Seite 13
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weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 9 f.) wird auf die
"lebensbedrohlichen" Verhältnisse in kamerunischen Gefängnissen
hingewiesen und im Weiteren geltend gemacht, kamerunischen
Staatsangehörigen, welche im Ausland Asyl beantragt hätten, drohe -
wenn dies nicht bloss aus wirtschaftlichen Gründen geschehen sei
oder wenn sie auf einer Fahndungsliste stünden - bei ihrer Rückkehr
Misshandlung und Folter. Mit diesen Ausführungen wird den
erwähnten Anforderungen jedoch nicht Genüge getan, zumal - wie
oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde - die
geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint. So-
dann lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Vater des Beschwer-
deführers offenbar aus der überwiegend anglophonen Nordwest-Pro-
vinz stammt, noch kein Hinweis auf eine mögliche Gefährdungslage
entnehmen.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Aus den Wahlen vom 11. Oktober 2004 ging - insbesondere
dank der Zerstrittenheit der Opposition - der seit 1982 als Präsident
amtierende Paul Biya erneut als Sieger hervor. Im Vorfeld dieser Wah-
len unternahm die Regierung unter Paul Biya gewisse Anstrengungen,
die Menschenrechtslage zu verbessern, die Demokratisierung voran-
zutreiben und die Korruption einzudämmen. Diese Anstrengungen
wurden indessen nach dem Sieg Biyas kaum weitergeführt. Am 22. Juli
2007 und - nachdem die Resultate aus fünf Wahlbezirken für ungültig
erklärt worden waren - am 30. September 2008 fanden in Kamerun
Parlaments- und Lokalwahlen statt. Die Regierungspartei "Rassemble-
ment Démocratique du Peuple Camerounais" (RDPC) ging aus beiden
Wahlen als grosse Siegerin hervor und konnte ihre bisherige Domi-
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nanz noch verstärken; die einflussreichste Oppositionspartei, die die
Interessen der anglophonen Bevölkerung vertretende "Social Demo-
cratic Front" (SDF), konnte in den Parlamentswahlen weniger als 10 %
der Sitze erlangen. Das Vorhaben der Regierung Biyas, mit einer Ver-
fassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staats-
chefs abzuschaffen, führte gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven
innenpolitischen Spannungen. Die Unzufriedenheit grosser Teile der
Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungs-
kosten, insbesondere durch die Preiserhöhung beim Treibstoff ver-
stärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar
2008 zuerst in Douala und dann auch in Yaoundé sowie in verschiede-
nen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinander-
setzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften; die Unru-
hen forderten - je nach Quelle - zwischen 24 und gut 100 Todesopfer.
Nach Zugeständnissen seitens der Regierung (etwa durch die
Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendigen Gütern
oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis) beruhigte sich
die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die
Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende
Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich
Kamerun - und insbesondere auch bezüglich der Stadt Douala, wo der
Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt haben will - kann
demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von
einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer
bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen
würde, gesprochen werden.
6.3.2 Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens machte der Be-
schwerdeführer noch keinerlei gesundheitlichen Probleme geltend.
In dem zusammen mit der Rechtsmitteleingabe am 15. Dezember
2005 eingereichten, am 8. Dezember 2005 ausgestellten ärztlichen
Zeugnis ist von Kiefer- und Nackenschmerzen sowie von einer
"palpablen Schwellung" am rechten Hinterkopf die Rede. Gemäss dem
Zeugnis eines Allgemeinpraktikers vom 18. Februar 2008 habe sich
der Beschwerdeführer bei ihm unter anderem wegen Kopf- und Rü-
ckenschmerzen sowie wegen Verstopfung und zwecks Durchführung
von Impfungen in Behandlung befunden. Ende Januar 2007 habe der
Beschwerdeführer über Schlafstörungen und Albträume geklagt und
den Wunsch geäussert, einen Psychologen aufzusuchen; die vier in
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der Folge angeschriebenen Psychiater hätten aber keine Zeit gehabt,
ihn zu behandeln.
Im März 2008 wurde der Beschwerdeführer von seinem Vertreter und
seinem Hausarzt zur psychotherapeutischen Behandlung überwiesen.
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes am 18. beziehungsweise
20. April 2008 hätten insgesamt sieben Stunden Therapiesitzungen
stattgefunden. Dabei habe der Beschwerdeführer angegeben,
insbesondere unter Schlafstörungen, Albträumen, multiplen Ängsten
und Panikattacken, depressiven Verstimmungen, Gefühlen der
Sinnlosigkeit und der Lustlosigkeit, Antriebslosigkeit, Suizidgedanken,
innerer Unruhe, Nervosität, Reizbarkeit, somatischen Beschwerden
wie Kopf- und Rückenschmerzen sowie unter Konzentrations- und
Gedächtnisproblemen zu leiden. Diese Symptome entsprächen einem
posttraumatischen Belastungssyndrom (ICD 10; F 43.1), welches mit
einer einmal wöchentlich stattfindenden Sitzung bei Frau E.S.
behandelt würde. Weitere Behandlungen erschienen nicht angezeigt.
Bei einem Abbruch der Behandlung würde sich der psychische
Zustand des Beschwerdeführers "sehr wahrscheinlich verschlimmern",
während bei einer Fortführung davon auszugehen sei, dass sich sein
Zustand "voraussichtlich verbessern" würde. Somatisch sei die
Reisefähigkeit wahrscheinlich gegeben, doch müsste er bei einer
Rückkehr befürchten, wegen seinen politischen Anschauungen erneut
Freiheitsentzug und Folter ausgesetzt zu werden. Auch würden die
psychischen Symptome "mit grosser Wahrscheinlichkeit" massiv
zunehmen. Der Beschwerdeführer bedürfe "aus medizinisch-
psychologischer Sicht" "nicht nur einer traumaorientierten
Psychotherapie, sondern ebensosehr des Schutzes durch einen
sicheren Staat"; "durch eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz"
würden "sich die durch die Folter ausgelösten psychischen Störungen
mit grosser Wahrscheinlichkeit bald mildern lassen".
Was die vom Hausarzt im Zeugnis vom 18. Februar 2008 dargelegten
körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers betrifft, so waren
die Kopfschmerzen offenbar auf eine chronische Sinusitis (Entzündung
der Nasennebenhöhlen) zurückzuführen, welche mit Antibiotika behan-
delt worden sei. Die durch eine Blockierung von Lendenwirbeln, von
Rippen und der Brustwirbelsäule verursachten Rückenschmerzen hät-
ten dank physiotherapeutischem Übungsprogramm gelindert werden
können. Trotz zeitweisem Wiederauftreten der körperlichen Beschwer-
den lassen diese den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar
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erscheinen, zumal in Kamerun die wichtigsten Medikamente (auch An-
tibiotika, zur Behandlung einer allenfalls wieder auftretenden Sinusitis)
erhältlich sind.
Sodann sprechen auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten
psychischen Probleme nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung. Im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten verfügt
Kamerun über ein relativ gut ausgebautes Gesundheitssystem, wobei
die medizinische Versorgung auf dem Land (wo noch heute fast aus-
schliesslich traditionelle Heilmethoden zur Anwendung gelangen) be-
deutend schlechter ist als in grösseren Städten. Die Behandlung psy-
chischer Erkrankungen hat zwar gegenüber der Behandlung von Infek-
tionskrankheiten (insbesondere Tuberkulose, Malaria und Aids) eine
geringe Priorität und nur ein sehr kleiner Teil des staatlichen Gesund-
heitsbudgets wird für Leistungen im Bereich der psychischen Gesund-
heitspflege aufgewendet. Das "Hôpital La Quintinie" in Douala sowie
das "Jamot Hospital" in Yaoundé verfügen indessen über
psychiatrische Abteilungen; möglich sind auch ambulante
psychologische beziehungsweise psychiatrische Privatbehandlungen.
Überdies wird versucht, dem bestehenden Mangel an qualifiziertem
Personal mit der Lancierung von Ausbildungsprojekten für
Pflegepersonal im Bereich Psychologie und Psychiatrie zu begegnen.
Entgegen der im Bericht von Frau E.S. vertretenen Auffassung sind
auch die meisten Medikamente zur Behandlung psychischer
Erkrankungen in Kamerun erhältlich, wobei die finanziellen
Möglichkeiten der Patienten beziehungsweise deren Angehöriger
faktisch über die Zugänglichkeit zu denselben entscheidet.
Ungeachtet dessen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Misshandlungen in der Haft und somit auch die darauf abgestützte
Traumatisierung nicht geglaubt werden können, ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch keine
psychischen Probleme geltend machte und sich erst seit dem 12. März
2008 bei einer Psychologin in Behandlung befindet. Frau E.S. erachtet
einmal wöchentlich stattfindende Therapiesitzungen als ausreichend;
eine zusätzliche medikamentöse Behandlung oder weiter gehende
Massnahmen (wie etwa die Überweisung an einen Psychiater oder gar
die Einweisung zur stationären Behandlung in eine Klinik) werden
offensichtlich nicht für notwendig befunden. Sollte sich der psychische
Zustand des Beschwerdeführers - was auch aus der Sicht von Frau
E.S. nicht eindeutig erscheint (vgl. die im Bericht vom 18./20. April
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2008 gewählte Formulierung, der Zustand des Beschwerdeführers
würde sich bei einem Therapieabbruch "sehr wahrscheinlich
verschlimmern") - bei einer Rückkehr nach Kamerun verschlechtern,
so ist davon auszugehen, dass ihm insbesondere in der Grossstadt
Douala, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt haben will, verschiedene
öffentliche und private Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung
stünden.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers erscheint daher auch unter me-
dizinischen Gesichtspunkten zumutbar.
6.3.3 Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kamerun in eine konkre-
te, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Der Be-
schwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und über Berufs-
erfahrung als Chauffeur. Überdies ist davon auszugehen, dass auch
die in Douala wohnhaften Eltern dem Beschwerdeführer bei der
Reintegration behilflich sein können.
Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung
- entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung -
auch als zumutbar bezeichnet werden. An dieser Feststellung vermö-
gen auch die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Zeugnisse
betreffend in der Schweiz besuchte Kurse nichts zu ändern.
6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in-
folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Än-
derung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben.
Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat
auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vor-
liegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter be-
stimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
teilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforde-
rungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben,
hält sich der Beschwerdeführer doch erst seit November 2005, mithin
seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der
Schweiz auf.
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6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen,
da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr nach Kamerun entgegenstehen könnten, und der Beschwer-
deführer im Besitz eines noch bis zum 30. Mai 2010 gültigen Reise-
passes ist.
6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als zum Vornherein aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer erst
seit wenigen Tagen einer bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass noch
von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in
Gutheissung des in der Eingabe vom 15. Dezember 2005 gestellten
Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Ar-
beitsbestätigung)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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