Abtei lung IV
D-4759/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Juni 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4759/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türki -
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz
C._______, mit letztem Wohnsitz in D._______, seinen Heimatstaat
am 20. April 2007 auf dem Seeweg und gelangte am 24. April 2007
über E._______ unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz.
Am 25. April 2007 stellte er im F._______ ein Asylgesuch.
Nach der Kurzbefragung vom 30. April 2007 im F._______ und der di-
rekten Anhörung durch das BFM vom 23. Mai 2007 wurde der Be-
schwerdeführer mit Entscheid der Vorinstanz vom 18. Juni 2007 für
den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______
zugewiesen.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, in B._______ würden viele Nationalisten leben und in
der Umgebung gebe es viele alevitisch-kurdische Dörfer. Da sie
Aleviten seien, existiere in ihrem Dorf keine Moschee. Die dortige
Bevölkerung werde deshalb seit Jahren von der Spezialeinheit
unterdrückt und gefragt, weshalb es keine Moschee in ihrem Dorf
gebe. Ausserdem seien sie von der Spezialeinheit wiederholt
schikaniert worden und man habe ihnen vorgeworfen, keine richtigen
Moslems zu sein. Angehörige der Guerilla hätten sich in der Nähe
ihres Dorfes aufgehalten und – wie auch sein Vater – von ihm wissen
wollen, weshalb er diesen behördlichen Druck über sich ergehen
lasse. Er sei in der Folge mehrfach aufgefordert worden, sich der
Guerilla anzuschliessen, was er schliesslich getan habe. So habe er
sich (...) in die Berge begeben. Die Lebensumstände bei der Guerilla
seien jedoch sehr hart gewesen und er habe gesundheitliche
Probleme bekommen, weshalb er sich nach einem Jahr
beziehungsweise im Jahre (...) wieder von der Guerilla getrennt habe.
Während seines Aufenthaltes in den Bergen habe er jeweils
Panikattacken und Schmerzen bis zum Kopf bekommen, wenn ein
Helikopter über ihr Gebiet geflogen sei. Er habe sich deshalb zu seiner
Schwester nach D._______ begeben, wo er habe wohnen können und
sich in ärztliche beziehungsweise psychiatrische Behandlung begeben
habe. Er habe sich aber weiterhin vor einer Festnahme durch die
Polizei gefürchtet und auch seine Schwester habe Angst gehabt, dass
sie seinetwegen von den Behörden belangt werden könnte. Da ihn die
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ständige Angst und Ungewissheit kaputt gemacht habe, sei er
schliesslich mit Hilfe seiner Brüder aus seiner Heimat geflüchtet. Auf
die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 - gleichentags eröffnet - lehnte das
BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vor-
instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaub-
haftigkeit erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zuläs-
sig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2007, die eine Begründung in türkischer
Sprache enthält, beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses abzusehen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Für -
sorgebestätigung der Caritas Schweiz gleichen Datums sowie eine Ko-
pie seiner Beschwerdeschrift zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. August 2007
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, in-
nert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine in einer
Amtssprache verfasste Beschwerdebegründung einzureichen, unter
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Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Dem Beschwer-
deführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass über die Beurteilung der
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses nach fristgemässem Eingang der Beschwerdever-
besserung befunden werde.
F.
Mit Eingabe vom 8. August 2007 (Datum Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer eine Übersetzung der Beschwerdebegründung zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.4 Auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die
Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl.
Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung nicht entzog.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, die Angaben des Beschwerdeführers
zu seinen Motiven, der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) beizutreten,
seien unplausibel und in sich widersprüchlich ausgefallen. So gebe er
an, die Zustände im Dorf hätten ihn dazu getrieben. Allerdings sei er
nicht der gleichen Ansicht wie die PKK gewesen. Zudem habe sich
sein Vater gegen einen Beitritt ausgesprochen. Angesichts der Illegali -
tät der PKK und des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer un-
benommen geblieben wäre, sich auf andere Art für die kurdische Sa-
che einzusetzen, überzeuge seine Motivation in keiner Weise. Dies
umso mehr, als ein Beitritt im Widerspruch zu den eigenen Überzeu-
gungen des Beschwerdeführers gestanden sei. Zudem widerspreche
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es vor dem kulturspezifischen Hintergrund der allgemeinen Erfahrung,
dass sich der Beschwerdeführer gegen seine Familie stelle. Ebenso
wenig plausibel erscheine der Zeitpunkt seines geltend gemachten
Beitritts kurz nach der Geburt seines zweiten Kindes. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Frau mit den bei-
den kleinen Kindern alleine bei seiner Familie zurückgelassen habe,
umso mehr, als sein Vater mit dem Beitritt zur PKK nicht einverstanden
gewesen sei.
Ferner habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben bezüg-
lich der Dauer seines angeblichen Engagements bei der PKK ge-
macht. Überdies sei der Einwand auf eine entsprechende Frage, wo-
nach er aus Furcht vor den Sicherheitskräften nicht früher habe gehen
können, angesichts des Umstandes, dass sich die Situation zwischen
den türkischen Sicherheitskräften und der PKK nicht entschärft habe,
sondern die Spannungen wieder zugenommen hätten, in keiner Weise
überzeugend ausgefallen.
Im Weiteren seien den Angaben des Beschwerdeführers über sein En-
gagement bei der PKK nicht mehr zu entnehmen, als auch andere
Personen mit vergleichbarem Hintergrund anzugeben vermöchten. An-
gaben zum Tagesablauf seien pauschal geblieben und andere Ausfüh-
rungen, so bei heiklen Situation respektive bei Beschuss von türki-
schen Sicherheitskräften, müssten als realitätsfremd erachtet werden.
Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer nicht anzugeben
vermocht, wofür die Abkürzung PKK stehe.
Insgesamt könne das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Enga-
gement bei der PKK nicht geglaubt werden, woraus zwingend die Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung folge.
Dies auch deshalb, weil er bislang nie ernsthaften Massnahmen der
Behörden ausgesetzt gewesen sei, man ihn mithin nie festgenommen
oder gerichtlich belangt habe. Auch vermöge er keine konkreten Anga-
ben zu einer gezielten Suche der türkischen Behörden nach ihm zu
machen. Zwar gebe er für die Zeit vor seinem Engagement in der PKK
an, die Sicherheitskräfte hätten im Dorf ausschliesslich seine Familie
belästigt und sie verdächtigt, die PKK zu unterstützen. Der Umstand
jedoch, dass niemand aus der Familie je von den Behörden mitgenom-
men worden sei, zeige, dass die Behörden keinen konkreten Verdacht
hegen würden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer
den Behörden als Angehöriger der PKK bekannt geworden sei und ihr
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Interesse auf sich gezogen habe, sei daher als äusserst gering zu be-
zeichnen. Auch daher lasse sich die Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Furcht vor Verfolgung nicht stützen.
Schliesslich stellten die Schikanen und Benachteiligungen, denen An-
gehörige der kurdischen Bevölkerung seitens der türkischen Sicher-
heitskräfte ausgesetzt seien, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes dar, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten
oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine
Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss ge-
festigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht lingsei-
genschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in
der Türkei seit dem Jahre 2001 die Situation der Kurden spürbar ver-
bessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt, die
kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert, es wür-
den seit Frühjahr 2004 Kurse in Kurdisch angeboten und seit Juni
2004 strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer
Sprache aus. Auch die vorliegend geltend gemachten Behelligungen
würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, wel-
che weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher
Weise treffen könnten. Angesichts der aufgezeigten Reformen würden
sie zudem zu weit zurückliegen, um noch als Anlass für die Ausreise
des Beschwerdeführers aus der Türkei zu gelten.
3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest und führt ergän-
zend an, es sei nicht geplant gewesen, dass er in die Schweiz reise,
sondern der Schlepper hätte ihn nach England, Schweden oder in ei -
nen der Staaten der Europäischen Union (EU) bringen sollen. Als ale-
vitische Kurden seien sie seitens der türkischen Behörden ständig Re-
pression unterworfen gewesen beziehungsweise sie seien es noch im-
mer. Obwohl er nicht inhaftiert gewesen sei, habe er mündliche Folter
und psychische Unterdrückung erfahren. Solche Unterdrückungen
würden noch immer stattfinden, wobei die Richtlinien der EU und die
entsprechenden Vereinbarungen nur auf dem Papier existierten. Nach
wie vor würden in der Türkei zumindest teilweise Verbote bestehen,
das Kurdische zu unterrichten oder zu sprechen. Auch könnten kurdi-
sche Fernsehsendungen nicht so ohne weiteres empfangen werden
und es werde Druck auf kurdische Politiker ausgeübt in Bezug auf die
Redefreiheit. Er habe sehr viel erlebt, worunter er noch heute leide,
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und seine psychischen Probleme würden noch immer bestehen, ja
sich sogar verschlimmern.
3.3 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu den
fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
geeignet sind, die vorinstanzliche Begründung in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen. So zeigte die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen
des Beschwerdeführers einerseits klarerweise als widersprüchlich, lo-
gisch nicht nachvollziehbar, unplausibel, unsubstanziiert und teilweise
als realitätsfremd und somit als unglaubhaft und andererseits hinsicht -
lich der behördlichen Schikanen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur
kurdisch-alevitischen Volkszugehörigkeit als nicht asylrelevant zu er-
achten sind, in schlüssiger Weise auf. Der Einschätzung des BFM, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien un-
glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant, ist somit beizupflichten.
Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Aussagen zum angebli-
chen Beitritt zur PKK und zur Motivation des Beschwerdeführers für
diesen Beitritt in vielerlei Hinsicht Unstimmigkeiten aufweisen und da-
her nicht den Eindruck vermitteln, er habe das Geschilderte tatsäch-
lich selbst erlebt. Auch finden sich hinsichtlich der angeführten Furcht
vor behördlicher Verfolgung in der Tat keinerlei Hinweise, die eine sol-
che Verfolgung als objektiv begründet erscheinen lassen würden. Ins-
besondere ist dabei auch auf den Umstand hinzuweisen, wonach ge-
mäss den Ausführungen des Beschwerdeführers die Behörden gar
nicht gewusst hätten, dass er mit der Guerilla in den Bergen gewesen
sei (vgl. act. A9/17, S. 14 unten), respektive er in seiner Beschwerde-
begründung einerseits anführte, bei der Guerilla habe ihn niemand un-
ter seinem richtigen Namen gekannt, da alle einen Codenamen beses-
sen hätten und man nur mit diesem angesprochen worden sei, wes-
halb die offiziellen Namen der Personen gar nicht bekannt gewesen
seien, um dieser Angabe widersprechend andererseits anlässlich der
direkten Anhörung anzuführen, er habe die Mitglieder seiner Gruppe
mit Vornamen, Namen und Herkunftsort gekannt (vgl. act. A9/17, S. 14
oben).
Weiter ist dem BFM hinsichtlich der Verneinung der Asylrelevanz der
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geltend gemachten Benachteiligung aufgrund der Ethnie beizupflich-
ten. So führt die allgemeine Situation der kurdisch-alevitischen Bevöl -
kerung in der Türkei für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft. Die unbestrittenermassen vorkommenden Benachtei-
ligungen und Schikanen von kurdisch-alevitischen Personen stellen
generell keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar, die
einen Verbleib in der Türkei verunmöglichten oder in unzumutbarer
Weise erschwerten. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, für
den Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei eine Verfolgung oder
eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der
diesbezüglichen Argumentation und Schlussfolgerung der Vorinstanz
ist ebenfalls beizupflichten.
3.4 Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermögen mithin
nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer
konnte nicht glaubhaft machen, dass er in der Vergangenheit Opfer
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geworden ist, und es
besteht auch kein hinreichender Anlass für die Annahme, er müsse
eine solche im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchten. Es gelingt
ihm insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis
des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
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glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind
jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Auch die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers steht einem Wegweisungsvollzug un-
ter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. Zwar
kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines
abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Ein-
zelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind je-
doch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK
2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Recht-
sprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnli-
chen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR
in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien fest-
stellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an
AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines To-
des unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam,
auszuschliessen (auch bestätigt in EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. ge-
gen Vereinigtes Königreich Ziffn. 34 und 42-44 [Beschwerde
Nr. 26568/08]; vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-6364/2008 vom
4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des
EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Alleine aus der allgemeinen
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich zudem kein reales Ri-
siko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten
Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer
drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a
S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4
5.4.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
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2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge
wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet,
wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine
konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann ange-
sichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage,
die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemei-
ner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren
medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende
Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwi-
schen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen
Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten
einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig
verfügten Wegweisung andererseits.
5.4.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwie-
genden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83
Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach
ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus
objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen wür-
den, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
5.4.3 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zu-
mutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegwei-
sungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erach-
ten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge über gute
Kenntnisse der türkischen Sprache sowie über Berufserfahrungen in
H._______ (vgl. act. A1/9, S. 2). Zudem hat er mit seinen engsten Fa-
milienangehörigen, welche sich derzeit in seinem Herkunftsort sowie
in weiteren Teilen seiner Heimat aufhalten sollen, in der Türkei auch
ein intaktes soziales Beziehungsnetz (vgl. act. A1/9, S. 3), das ihm bei
der Reintegration eine wichtige Stütze sein kann.
Sodann lassen auch die vom Beschwerdeführer angeführten (...)
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Beeinträchtigungen im Speziellen nicht auf ein individuelles Voll-
zugshindernis schliessen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur
lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar
erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich
und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S.
157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so
bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von ei-
ner solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die unge-
nügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und le-
bensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen
den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu entnehmen. Der Beschwerdeführer liess sich eigenen Anga-
ben zufolge seit Beginn des Jahres (...) in D._______ (...) behandeln,
wobei die Behandlung in (Darlegung Art der Behandlung) (vgl. act.
A1/9, S. 4; A9/17, S. 2, 9). Diese Ausführungen lassen vorliegend nicht
den Schluss zu, eine allenfalls weiterhin notwendige und erfolgreiche
ärztliche Behandlung sei nur hier in der Schweiz möglich. Dem Be-
schwerdeführer steht es im Bedarfsfall offen, die Behandlung seiner
allfällig noch vorhandenen (...) Beeinträchtigungen in seiner Heimat
weiterzuführen, zumal die Türkei über die entsprechenden medi-
zinischen Strukturen verfügt und diese vom Beschwerdeführer denn
auch schon vor seiner Ausreise in Anspruch genommen wurden. Fer-
ner besteht für ihn die Möglichkeit, bei Bedarf beim BFM einen Antrag
auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG,
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Zudem stellen blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen
und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen
ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der
Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar er-
scheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb
auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Voll-
zug nicht entgegenstehen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
7.
7.1
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem (...)
einer Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb in casu nicht davon
gesprochen werden kann, er sei als bedürftig im Sinne obiger
Ausführungen zu erachten. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
7.2 Der bedürftigen Partei ist in einem nicht aussichtslosen Verfahren
ein Anwalt zu bestellen, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber
zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorweg ist festzuhalten, dass – wie
in Ziffer 7.1 vorstehend festgehalten wurde – nicht von der Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers gesprochen werden kann, weshalb schon
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aus diesem Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehal -
ten, dass in einem Verfahren wie dem vorliegenden, das grundsätzlich
– wenn auch eingeschränkt durch das Rügeprinzip – vom Untersu-
chungsgrundsatz sowie vom Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes
wegen bestimmt wird, an die Gewährung der unentgeltlichen anwaltli -
chen Verbeiständung strenge Massstäbe anzusetzen sind. Zwar wer-
den in casu wohl Fragen aufgeworfen, welche zielgerichtet zu erörtern
den einem andern Kulturkreis entstammenden Beschwerdeführer – auf
sich alleine gestellt – mutmasslich überfordern würden. Diese Fragen
sind jedoch nicht von einer Komplexität, die den Beizug eines profes-
sionellen Rechtsvertreters vorliegend als unerlässlich erscheinen
liessen. Zudem ist auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache für
die Beigabe eines Anwaltes nicht ausschlaggebend.
Insgesamt ist daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung abzuweisen.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- I._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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