Abtei lung IV
D-4759/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau
B._______, geboren (...), sowie die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4759/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma aus der Vojvodina
(Serbien), eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 17. Mai
2010 verliessen und am 19. Mai 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Ehegatten (nachfolgend als Beschwerdeführerin bzw.
Beschwerdeführer bezeichnet) am 25. Mai 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ summarisch befragt und am
11. Juni 2010 einlässlich angehört wurden,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei in der Nacht vom
5. auf den 6. Mai 2010 – während der Beschwerdeführer Nachtschicht
gearbeitet habe – von zwei Serben überfallen und vergewaltigt
worden,
dass die Täter ihr gedroht hätten, mit den Kindern dasselbe zu tun,
falls die Beschwerdeführerin jemandem vom Überfall erzähle,
dass sie den Vorfall dem Beschwerdeführer, als dieser am Morgen
nach Hause gekommen sei, nicht habe verschweigen können, und in
der Folge vom Telefon der Nachbarn aus die Polizei benachrichtigt
worden sei,
dass die Polizei nichts unternommen habe, weil sie Zigeuner
beziehungsweise Roma seien,
dass sie sich in der Folge bis zu ihrer Ausreise bei den Nachbarn
aufgehalten hätten, wobei der Nachbar die beiden Täter nach einigen
Tagen nochmals beim Haus der Beschwerdeführenden gesehen habe,
dass im Übrigen auch die Kinder aufgrund ihrer Ethnie belästigt
worden seien, indem sie nicht mit den anderen Kindern hätten spielen
dürfen und eine Tochter einmal vom Sohn eines Polizisten in eine
Säule gestossen worden sei,
dass der Beschwerdeführer dieselben Asylgründe geltend machte wie
seine Ehefrau,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2010 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als
verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet,
dass deshalb auf das Asylgesuch serbischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass die vorgebrachten Asylgründe als unsubstanziiert, widersprüch-
lich und teilweise nachgeschoben zu qualifizieren seien, weshalb sie
unglaubhaft erschienen,
dass auch die behauptete Untätigkeit der Polizei lediglich allgemein
und stereotyp geschildert worden sei,
dass es den Beschwerdeführenden entsprechend nicht gelungen sei,
die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juli 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM
vom 28. Juni 2010 sei aufzuheben, sie seien in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezem-ber 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten der Beschwerdeführenden auf die insoweit form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.), während die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung nicht Prozessgegenstand bilden und auf
entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
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eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-
Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Ver-
folgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als ver-
folgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat,
dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Ver-
folgungssicherheit umstossen könnten, im vorliegenden Fall nicht er-
sichtlich sind, zumal das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der
Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe die
vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erachtet,
dass sich die Beschwerdeführenden darauf berufen, der Überfall sei
auf ihre Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma zurückzu-
führen,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid zu Recht auf eine gewisse
Entspannung der Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien
hinweist,
dass gewisse vorgesehene Verbesserungen zwar offenbar nur bedingt
praktisch umgesetzt werden können und das BFM nach wie vor von
vereinzelten Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma in
Serbien ausgeht,
dass vor diesem Hintergrund gewisse Diskriminierungen und An-
pöbeleien der Beschwerdeführenden durchaus stattgefunden haben
könnten,
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dass aber die behauptete Vergewaltigung(en), ohne dass die Be-
schwerdeführenden wesentliche andere, vorausgegangene Be-
lästigungen geschildert haben (vgl. A 2/10 S. 6, A 3/9 S. 5, A 9/18 S. 4
und A 10/5 S. 4) und zumal der Beschwerdeführer seit seiner Geburt
am gleichen Ort wohnte, konstruiert und übertrieben wirkt,
dass die Beschwerdeführerin zwar angab, die beiden Täter hätten die
Türe mit einem Brecheisen aufgebrochen (vgl. A 9/18 S. 3), der Be-
schwerdeführer jedoch aussagte, er habe bei seiner Rückkehr in die
Wohnung (nur) bemerkt, dass die Beschwerdeführerin nicht im
Schlafzimmer, sondern bei den Kindern gewesen sei (A 10/5 S. 6),
dass das Verhalten der Beschwerdeführenden, einerseits trotz der
behaupteten massiven Drohungen die Polizei zu benachrichtigen,
andererseits sich ohne weiteres Insistieren mit der polizeilichen
Auskunft, man könne ihnen nicht helfen, abzufinden, nicht stimmig
erscheint,
dass die erst anlässlich der Anhörungen vom 11. Juni 2010 geltend
gemachten Aussagen, der Nachbar habe die Täter einige Tage nach
dem Überfall nochmals beim Haus der Beschwerdeführenden gesehen
(vgl. A 9/18 S. 11 und A 10/15 S. 10 f.), nachgeschoben erscheinen,
was die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden zusätzlich beein-
trächtigt,
dass die Beschwerdeführerin zwar einen Arztbesuch am 6. Mai 2010
geltend macht und ein entsprechendes Arztzeugnis einreichte,
dass eine körperliche Untersuchung, welche geeignet gewesen wäre,
die erlittenen Vergewaltigungen nachzuweisen, offenbar nicht erfolgte,
sondern eine psychische Behandlung stattfand, weshalb sich
Weiterungen hinsichtlich des nur beschränkt lesbaren Arztberichtes
(vgl. A 3/9 S. 6: "Diagnose: [...]") erübrigen,
dass der Beschwerde keine konkreten Argumente, welche eine andere
Sichtweise rechtfertigen würden, entnommen werden können,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist,
rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen,
weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Vermutung
der Verfolgungssicherheit umzustossen, weil keine Hinweise auf
Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
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menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer sowie die Kinder, abgesehen von der
Handverletzung des Sohnes, die verarztet wurde – soweit aus den
Akten ersichtlich ist – gesund sind und die Beschwerdeführerin nach
eigenen Angaben medizinische Hilfe erhalten hat und auch weiterhin
erhalten würde, sollte sich solche als notwendig erweisen (vgl. A 9/18
S. 11), so dass diesbezüglich keine Vollzugshindernisse vorliegen,
dass der Beschwerdeführer über eine Arbeitsstelle mit geregeltem
Einkommen verfügte und entsprechende Berufserfahrung vorweisen
kann (vgl. A 2/10 S. 2) und zudem bei den Kindern aufgrund des nur
kurzen Aufenthaltes in der Schweiz auch keine Entwurzelung
befürchtet werden muss,
dass der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
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dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als
aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten – unbesehen der geltend gemachten
prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums F._______ (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht)
- das (...) Kanton G._______ (per Telefax)
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