B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4759/2015 / D-6948/2015
plo
bun
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Kuala Lumpur, Malaysia,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügungen des SEM vom 12. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, ersuchte mit
englisch-sprachiger Eingabe vom 29. August 2009 (Eingang 31. August
2009) bei der schweizerischen Botschaft Colombo um Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
B.
Die Botschaft forderte ihn am 7. September 2009 schriftlich auf, das Ge-
such mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu
ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 13. September 2009 führte der Beschwerdeführer zu sei-
nen Asylgründen im Wesentlichen aus, er sei tamilischer Ethnie und
stamme aus H._______ im Distrikt I._______. Mit Schreiben der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vom 3. Oktober 2001 sei er dazu aufgefordert
worden, für diese zu arbeiten. Weitere Einladungen, sich im zuständigen
Büro der LTTE einzufinden, seien schriftlich am 9. und 15. Oktober 2001
erfolgt. Er sei dieser Einladung nachgekommen und vor Ort von Angehöri-
gen der LTTE zur Mitarbeit gedrängt worden. Zunächst habe er abgelehnt,
später jedoch eingewilligt, nachdem man ihn für mehrere Tage eingesperrt
und bedroht habe. Zum genauen Hilfsbeitrag führte der Beschwerdeführer
in der Eingabe nichts aus. Er machte sodann im Weiteren geltend, nach
der Spaltung der LTTE seien Unbekannte zu seinem Haus gekommen und
hätten nach ihm gesucht. Sein Sohn C._______ sei zudem entführt und
nach einer Stunde wieder freigelassen worden. Weil man nicht von ihm
abgelassen habe, sei er im April 2008 mit seinem Sohn C._______ nach
J._______ ausgereist. Da sie in J._______ nur schwer ein Einkommen hät-
ten erzielen können, seien sie wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am
30. Mai 2008 habe er sich allein nach K._______ begeben, habe aber auch
von dort aufgrund der schwierigen Erwerbssituation wieder zurückkehren
müssen. Seit seiner Rückkehr nach Sri Lanka halte er sich permanent ver-
steckt, da er als Mitglied der LTTE gelte und deshalb Angst vor den Regie-
rungskräften habe.
Der Beschwerdeführer reichte verschiede Beweismittel zu den Akten. Auf
diese wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen Bezug
genommen.
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D.
Mit Eingaben vom 24. Oktober, 1. November, 16. November, 23. Novem-
ber, 30. November, 10. Dezember und 24. Dezember 2009 sowie vom
11. Februar und 16. März 2010 ergänzte der Beschwerdeführer das Asyl-
gesuch und machte unter anderem mit Eingabe vom 11. Februar 2010 gel-
tend, er sei nach wie vor im Visier der Regierungstruppen. Am 12. Februar
2010 hätten Beamte des Criminal Investigation Department (CID) im Hei-
matdorf nach ihm gesucht. Er und seine Familie hätten sich zu diesem Zeit-
punkt bei Verwandten aufgehalten.
E.
Mit einer an die Migrationsbehörden der Schweiz adressierten Eingabe
vom 16. März 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um prioritäre Behand-
lung seines Gesuchs.
F.
Mit Eingabe vom 20. April 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die
Sicherheitsbeamten des CID am 12. April 2010 östlich seines Heimatortes
eine ausgedehnte Operation durchgeführt hätten.
G.
Mit Schreiben vom 21. April 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, dass sie beabsichtige, sein Asylgesuch abzuweisen und ihm die
Einreise in die Schweiz zu verweigern und setzte ihm Frist zur Stellung-
nahme und zur allfälligen Geltendmachung weiterer Umstände.
H.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2010 führte der Beschwerdeführer aus, er sei nach
wie vor gefährdet und müsse sich im Heimatstaat versteckt halten, weshalb
er weder einer geregelten Arbeit nachgehen, noch seine Frau und die ge-
meinsamen Kinder sehen könne. Er habe vom CID am 30. April, 16. Mai
und 8. Juni 2010 Vorladungen erhalten. Auch die anderen Familienmitglie-
der sowie seine Mutter würden vom CID seinetwegen bedroht. Zur Unter-
mauerung reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien von
Schreiben ein, bei welchen es sich um an seine Person gerichtete Vorla-
dungen des CID handeln soll.
I.
Mit Eingabe vom 7. August 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die
Familie Anrufe erhalten habe. Die Anrufer hätten sich als Police-Officer der
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CID zu erkennen gegeben und seiner Ehefrau gegenüber gedroht, ihn um-
zubringen. Er führte überdies aus, vom CID eine vom 26. Juli 2010 datie-
rende Vorladung erhalten zu haben, welcher er keine Folge geleistet habe.
Eingereicht wurde sodann unter anderem die Kopie eines Schreibens, bei
welchem es sich um die entsprechende Vorladung handeln soll.
J.
Mit Eingabe vom 5. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer noch-
mals um baldige Behandlung seines Gesuchs.
K.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich
sein ältester Sohn E._______ zwischenzeitlich nach K._______ begeben
habe. Er selbst sei zwischenzeitlich mit dem Rest der Familie nach Malay-
sia geflüchtet. Aufgrund ihres illegalen Status in Malaysia und der damit
einhergehenden Probleme sei die Ehefrau mit drei Kindern jedoch wieder
nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er halte sich nunmehr noch allein mit dem
zweitältesten Sohn D._______ in Malaysia auf.
L.
Mit Eingabe vom 4. August 2014 führte der Beschwerdeführer aus, seine
in Sri Lanka lebende Ehefrau und die Kinder seien nach ihrer Rückkehr
verschiedenen Behelligungen seitens des CID ausgesetzt gewesen. Einer
seiner Söhne sei auf dem Weg zur Schule entführt und misshandelt wor-
den; nach vier Stunden habe man ihn wieder frei gelassen. Er und sein
Sohn D._______ würden sich weiterhin illegal in Malaysia aufhalten und es
sei zu befürchten, dass sie von den malaysischen Migrationsbehörden in
den Heimatstaat überstellt würden.
M.
Mit einer an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka gerichteten Eingabe
vom 1. September 2014 informierte der Beschwerdeführer über einen in
Sri Lanka erfolgten Übergriff auf seinen Neffen durch unbekannte bewaff-
nete Männer am 27. Juli 2014 und eine in Folge dieser Behelligung not-
wendige Beinamputation bei diesem. In diesem Zusammenhang wurden
verschiedene ärztliche Berichte eingereicht.
N.
Am 6. Oktober 2014 wurden die Beschwerdeführerin sowie der Sohn
C._______ in der schweizerischen Botschaft in Colombo zu ihren Asyl-
gründen befragt.
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Die Beschwerdeführerin bestätigte in ihrer Anhörung die bereits schriftlich
geltend gemachten Asylgründe und führte in Ergänzung hierzu aus, ihr
Ehemann habe, nachdem er im beschriebenen Sinn dazu gedrängt worden
sei, ab dem Jahr 2001 für zwei Jahre als Klempner und Elektriker im
Dienste der LTTE gestanden, wofür er monatlich entlohnt worden sei. Nach
der Spaltung der LTTE im Jahr 2004 sei der Ehemann und die gesamte
Familie von der Karuna-Fraktion dazu aufgefordert worden, sich dieser
Fraktion zu unterstellen. Man habe sie etwa 20 Mal in diesem Zusammen-
hang vorgeladen und regelmässig bedroht. Der Sohn C._______ sei – wie
bereits schriftlich geltend gemacht – während einer Stunde gekidnappt
worden. Da ihr Ehemann der Aufforderung, sich der Karuna-Fraktion anzu-
schliessen, nicht nachgekommen sei, habe er aus Furcht vor Behelligun-
gen nicht bei der Familie leben können, sondern sich jeweils bei Verwand-
ten aufgehalten.
Im Januar 2012 hätten sie den Sohn C._______ nach K._______ ge-
schickt; von dort sei dieser im Oktober 2013 nach Sri Lanka zurückgekehrt,
nachdem er in K._______ keiner Arbeit mehr habe nachgehen können. Sie
selbst habe sich mit dem Ehemann und den anderen Kindern im Mai 2013
nach Malaysia begeben. Dort hätten sie jedoch in sehr unsicheren Verhält-
nissen gelebt und weder ein Einkommen erzielt, noch hätten die Kinder die
Schule besuchen können, weshalb sie und die Kinder wieder nach Sri
Lanka zurückgekehrt seien. Ihr Ehemann und der Sohn D._______ seien
aus Furcht vor Verfolgung in Malaysia geblieben. Auch nach der Rückkehr
in den Heimatstaat hätten die Behelligungen nicht aufgehört. Karuna-An-
hänger im Dienst der Regierungstruppen seien regelmässig, etwa zwei Mal
monatlich zum Haus gekommen und hätten sich nach dem Verbleib des
Ehemannes erkundigt. Andere Familienmitglieder, welche ihnen geholfen
hätten, seien ebenfalls Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt ge-
wesen, so beispielsweise ihr Neffe, welcher am 27. Juli 2014 Opfer eines
Übergriffs geworden sei, in dessen Folge er ein Bein verloren habe. Der
Sohn C._______ sei nach seiner Rückkehr aus K._______ am 10. Juli
2014 ebenfalls Opfer von Behelligungen geworden.
Der Sohn C._______ führte zu den von ihm persönlich in jüngerer Zeit er-
fahrenen Behelligungen aus, er sei am 10. Juli 2014 in H._______ auf dem
Weg nach Hause von einem unbekannten Mann in einer Seitenstrasse an-
gesprochen worden. Der Unbekannte habe ihn zunächst nach dem Ver-
bleib des Vaters befragt und ihn dann dazu aufgefordert, in einen Van zu
steigen. Mit dem Van sei er an den Strand gebracht worden, etwa 700 m
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von seinem Zuhause entfernt. Dort hätten Angehörige des CID ihn verprü-
gelt und ihm gedroht, man werde ihn und den Vater töten. Er halte sich seit
seiner Rückkehr aus K._______ im November 2013 jeweils abwechselnd
bei Verwandten auf. Seit dem genannten Ereignis im Juli 2014 habe er
keine Behelligungen mehr erfahren.
O.
Am 11. November 2014 wurde der Beschwerdeführer in der Schweizeri-
schen Botschaft in Kuala Lumpur befragt.
Im Wesentlichen bestätigte er seine bereits schriftlich vorgetragenen Asyl-
gründe. Er räumte ein, seinerzeit für die LTTE als Installateur und Elektriker
gearbeitet zu haben. Dem habe er damals zugestimmt, nachdem er mehr-
fach zur Mitarbeit angehalten und für mehrere Tage von den LTTE einge-
sperrt und bedroht worden sei. Nach der Teilung der LTTE habe die
Gruppe, welche sich der Regierung angeschlossen habe, Namen von
LTTE-Mitgliedern weitergegeben. Er werde als LTTE-Mitglied geführt und
stehe mithin im Fokus des CID. Die Regierungstruppen hätten zweimal
versucht, ihn zu ermorden, so beispielweise am 21. Juli 2012, als zwei un-
bekannte Männer auf ihn geschossen hätten, ihm sei aber die Flucht ge-
lungen. Der Beschwerdeführer wies sodann nochmals auf die bereits im
Verfahren geltend gemachten Entführungen seines Sohnes C._______ so-
wie die Verfolgung seines Neffen durch Unbekannte hin. Hinsichtlich sei-
nes Aufenthalts in Malaysia gab der Beschwerdeführer an, dass er von der
malaysischen Polizei bisher drei Mal festgenommen worden sei. Anlässlich
der dritten Festnahme habe die Polizei ihm erklärt, dass sein in Malaysia
durch United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) ausge-
stellter Flüchtlingsausweis keine Gültigkeit habe. Nur durch die Zahlung
einer Summe von MYR 400 sei er freigekommen. In Malaysia halte er sich
illegal auf, da sein Touristenvisum abgelaufen sei. Er könne mithin keiner
Beschäftigung nachgehen und hänge vollständig von der Unterstützung
seines in L._______ lebenden Bruders ab.
P.
Mit Eingabe vom 24. November 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, am
20. November 2014 seien drei Beamte des CID gewaltsam in das Haus
seiner Familie in Sri Lanka eingedrungen und hätten Frau und Kinder miss-
handelt. Aus Angst sei die Ehefrau mit den Kindern zum Schwager geflüch-
tet. Sein ältester Sohn halte sich zwischenzeitlich im Haus seines Bruders
auf, er selbst halte sich weiterhin mit dem Sohn D._______ in Malaysia auf.
Die Familie sei aufgrund der Bedrohungen völlig auseinandergerissen.
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Q.
Mit einer an die schweizerische Botschaft in Kuala Lumpur gerichteten Ein-
gabe vom 5. Dezember 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei in Ma-
laysia Opfer eines polizeilichen Übergriffs geworden und ersuche um prio-
ritäre Behandlung seines Gesuchs. Ein weiteres Gesuch um prioritäre Be-
handlung datiert vom 4. Februar 2015.
R.
Am 12. Mai 2015 wurde der mittlerweile volljährige Sohn D._______, wel-
cher sich mit dem Beschwerdeführer in Malaysia aufhält, in der schweize-
rischen Botschaft in Kuala Lumpur zu den Asylgründen befragt.
Ergänzend zu den bereits geltend gemachten Asylgründen führte er zu sei-
nen persönlich erlittenen Behelligungen vor der Ausreise nach Malaysia im
Mai 2013 aus, er sei im Jahr 2012 auf dem Weg von der Schule nach
Hause von Unbekannten abgepasst worden. Diese hätten ihn nach dem
Aufenthalt des Vaters befragt und ihn konkret bedroht.
S.
Mit einer an den Beschwerdeführer und seinen Sohn D._______ gerichte-
ten Verfügung vom 12. Juni 2015 lehnte die Vorinstanz deren Asylgesuche
ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Die Verfügung wurde
den Beschwerdeführern entsprechend der bei den Akten befindlichen
Empfangsbestätigung am 24. Juli 2015 durch die schweizerische Botschaft
in Kuala Lumpur ausgehändigt.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, gestützt auf
den Sachverhalt, von dessen vollständiger Erstellung auszugehen sei,
könne darauf geschlossen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung
vorliege, welche die sofortige Einreise der Beschwerdeführer in die
Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Es sei im Sinne einer Regelver-
mutung davon auszugehen, dass die beiden Beschwerdeführer in einem
Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden hätten. Auch scheine es
aufgrund der gesamten Umstände nicht geboten, dass es gerade an der
Schweiz sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Aus den Akten wür-
den sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernstzuneh-
mende Schwierigkeiten im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt habe oder ihm
solche gedroht hätten. Zwar mache er geltend, in seinem Heimatstaat ge-
sucht worden zu sein, jedoch sei den Akten nicht eindeutig zu entnehmen,
dass er seinen Heimatstaat verlassen habe, um Schutz vor Verfolgung zu
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suchen. Ebenfalls könne den Akten nicht entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthafte Nachteile erlit-
ten habe oder solche hätte befürchten müssen. Er habe denn auch nicht
geltend gemacht, bei der Ausreise aus dem Heimatstaat Vorsichtmassnah-
men getroffen oder konkrete Nachteile seitens der heimatlichen Behörden
befürchtet zu haben. Vielmehr sei er ins Ausland gereist, um eine neue
Arbeit zu finden und wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, als das Einkom-
men im Ausland nicht mehr angemessen gewesen sei. Auch wenn der Be-
schwerdeführer in Sri Lanka von Sicherheitskräften befragt worden sei,
würden sich daraus keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
seitens der heimatlichen Behörden ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse
bestünde, insbesondere lasse sich daraus nicht per se auf eine ernsthafte
Verfolgungsabsicht schliessen. Auch der Sohn D._______ mache, abge-
sehen von wenigen Konfrontationen nicht geltend, jemals ernsthafte Prob-
leme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Was den Aufenthalt
in Malaysia betreffe, sei festzustellen, dass es in jüngster Zeit zu Rück-
schiebungen aus Malaysia nach Sri Lanka gekommen sei. Bei den Be-
troffenen handle es sich jedoch um mutmassliche hochrangige ehemalige
Kadermitglieder der LTTE. Überdies würden sich der Beschwerdeführer
und sein Sohn seit über zwei Jahren in Malaysia aufhalten und über gültige
Flüchtlingsausweise des UNHCR verfügen. Es sei bekannt, dass die ma-
laysischen Behörden in der Regel mit UNHCR kooperieren würden. Zwar
sei auch registrierten Flüchtlingen in Malaysia die Erwerbstätigkeit nicht
erlaubt, die Behörden würden jedoch nicht intervenieren, wenn Betroffene
einer Gelegenheitsbeschäftigung nachgehen würden. Es sei daher davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführer und sein Sohn sich eine wirt-
schaftliche Existenzgrundlage schaffen könnten und ihnen ein Verbleib in
Malaysia zumutbar sei.
T.
Mit einer separaten an die Beschwerdeführerin und die mit ihr im Heimat-
staat lebenden Kinder gerichteten Verfügung, welche ebenfalls vom
12. Juni 2015 datiert, lehnte die Vorinstanz deren Asylgesuche ab und ver-
weigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Eine Empfangsbestätigung der
Übermittlung findet sich nicht in den Akten.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin mache eine
Reflexverfolgung geltend. Bei den vorgetragenen Übergriffen handle es
sich jedoch um solche unbekannter Dritter. Die Beschwerdeführerin lebe
überdies nach wie vor in derselben Region und scheine ihren Alltag prob-
lemlos zu bewältigen. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der geltend
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gemachten Ereignisse, welche im Übrigen nur rudimentär beschrieben
worden und nicht belegt seien, komme diesen aufgrund mangelnder Inten-
sität kein Verfolgungscharakter zu. Es treffe zwar durchaus zu, das die sri-
lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinander-
setzungen alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu
verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersön-
lichkeiten der LTTE vorgehen würden. Es sei daher nicht auszuschliessen,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch nach Ende des Bürger-
krieges unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stünde. Derartigen
Massnahmen, welche im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämp-
fung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu se-
hen seien, komme indessen ebenfalls aufgrund mangelnder Intensität kein
Verfolgungscharakter zu. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien
daher nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes.
U.
Gegen diese Verfügung reichten der Beschwerdeführer und der Sohn
D._______ am 20. August 2015 (Eingangsstempel: 24. August 2015) bei
der schweizerischen Botschaft in Kuala Lumpur eine in englischer Sprache
verfasste Beschwerde und deren französische Übersetzung ein. Parallel
dazu reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder am 28. Juli
2015 (Eingangsstempel: 28. Juli 2015) ebenfalls eine in englischer Spra-
che verfasste Beschwerde und deren deutsche Übersetzung bei der
schweizerischen Botschaft in Colombo ein. Die Beschwerdeführenden be-
antragen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl.
Im Wesentlichen machten Sie geltend, dass die Vorinstanz gestützt auf die
von ihnen bisher geltend gemachten Schwierigkeiten falsche Schlüsse ge-
zogen habe sie vielmehr weiterhin seitens des CID behelligt würden.
V.
Mit Eingaben vom 27. Februar und 16. März 2016 machten die Beschwer-
deführenden geltend, der CID habe am 15. Dezember 2015 im Hause der
Schwester der Beschwerdeführerin nach den Beschwerdeführenden ge-
fragt. Am 17. Dezember 2015 habe man sich auch bei der Beschwerdefüh-
rerin nach dem Beschwerdeführer erkundigt und eine Photokopie des Pas-
ses des Beschwerdeführers sichergestellt. Die Beschwerdeführerin, die
Mutter des Beschwerdeführers sowie der Sohn C._______ seien in die Po-
lizeistation L._______ vorgeladen worden, wo man sie am 18. Dezember
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2015 während eines Tages befragt und auch bedroht habe. Beigefügt wa-
ren der Eingabe verschiedene Kopien von Zeitungsberichten und Internet-
auszüge zur politischen Situation im Land.
W.
Mit Eingabe vom 4. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden ver-
schiedene Zeitungsartikel mit englischer Übersetzung ein, welche die an-
haltenden Verfolgungshandlungen seitens der Regierung an Tamilen auf-
zeigen würden.
X.
Mit Eingaben vom 14. Juni und 19. November 2016 machte der Beschwer-
deführer nochmals auf seine schwierige und ungeregelte Situation in Ma-
laysia aufmerksam und reichte zwei Artikel malaysischer Zeitschriften zur
Situation von sich in Malaysia aufhaltenden Flüchtlingen samt englischer
Übersetzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359, in Kraft seit 29. September 2012), wurden unter anderem
die Bestimmungen zur Asylgesuchstellung aus dem Ausland aufgehoben.
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Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkraft-
treten der Änderung im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Ar-
tikel (aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20, aArt. 41 Abs. 2, aArt. 52 und aArt. 68
AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach
sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend
das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeverfahren D-4759/2015 und D-6948/2015 werden auf-
grund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt
behandelt.
1.4 Die Beschwerden sind in englischer Sprache jeweils übersetzt in eine
Amtssprache des Bundes form- und auch fristgerecht eingereicht. Weiter
nachfolgende Beschwerdeeingaben erfolgten in englischer Übersetzung,
mithin nicht in einer Amtssprache. Eine Aufforderung zur Beschwerdever-
besserung (Übersetzung in eine Amtssprache) kann jedoch aus prozess-
ökonomischen Gründen unterbleiben, da die Rechtsmitteleingaben ver-
ständlich begründet sind und über diese befunden werden kann. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG);
auf diese ist einzutreten.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
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Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die erlittenen bezie-
hungsweise drohenden Nachteile müssen nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).
2.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu an-
deren Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti-
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkei-
ten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
2.3 Kann sodann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befin-
det, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu be-
mühen, stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im
Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass sie in diesem bereits
Schutz vor Verfolgung gefunden oder ihn dort erlangen kann. Hieraus re-
sultiert die Annahme, dass es der Person zuzumuten ist, im Drittstaat zu
verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese
Vermutung kann sich sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den
Drittstaat als auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schut-
zes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob
die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat
oder erlangen kann.
3.
3.1 Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Ausgangslage dergestalt, dass
der Beschwerdeführer zusammen mit seinem ältesten, mittlerweile 20-jäh-
rigen Sohn D._______ in Malaysia lebt; die Beschwerdeführerin lebt mit
den weiteren Kindern C._______, E._______, und F._______ im Heimat-
staat.
3.2 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfügung, welche die sich in Malay-
sia aufhaltenden beiden Beschwerdeführer betrifft ist zunächst festzustel-
len, dass sich die Begründung im Detail als schwierig für eine sachgerechte
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Beurteilung und Anfechtung erweist. Stark vermischt die Vorinstanz näm-
lich die Erwägungen zur Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem
Heimatstaat eine asylrelevante Gefährdung beider Beschwerdeführer be-
stand mit denen zur Frage, ob von vornherein davon auszugehen ist, dass
den Beschwerdeführern durch ihren aktuellen Aufenthaltsstaat Malaysia
ein adäquater Schutz zu Teil wird. Ungeachtet dessen leidet die Verfügung
aber aus den nachfolgenden Gründen an weiteren inhaltlichen Unzuläng-
lichkeiten:
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz erachtet einen Verbleib der Beschwerdeführer in Ma-
laysia – im Sinne einer ausreichenden Schutzgewährung – als zumutbar
und möglich. Dabei stützt sie sich zunächst auf den Umstand, dass den
Beschwerdeführern am 23. Juni 2014 durch das in Malaysia ansässige
UNHCR-Büro Flüchtlingsausweise ausgestellt wurden. In diesem Zusam-
menhang hält die Vorinstanz unter Berufung auf ein Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts (D-4173/2013 vom 20. Januar 2014) sodann fest, dass
die Beschwerdeführer nicht zu befürchten hätten, in den Heimatstaat zu-
rückgeführt zu werden, da sich die Anstrengungen der malaysischen Be-
hörden gegen Illegale und Flüchtlinge vor allem auf burmesische und phi-
lippinische Einwanderer konzentrieren würden. Sofern Razzien gegen ille-
gale Migranten durchgeführt würden, lasse man Flüchtlinge, welche im Be-
sitz von UNHCR Ausweisen seien, aufgrund dieser Dokumente wieder frei.
Trotz Arbeitsverbot würden die Behörden sodann nicht intervenieren, wenn
betroffene Personen Gelegenheitsbeschäftigungen nachgehen würden.
3.3.2 Wie bereits ausgeführt, kann im Falle asylsuchender Personen, wel-
che sich in einem Drittstaat aufhalten, zwar im Sinne einer Vermutung da-
von ausgegangen werden, dass die Personen im Drittstaat bereits den er-
forderlichen Schutz gefunden haben, was in der Regel zur Verweigerung
der Einreisebewilligung und zur Ablehnung des Asylgesuchs führt. Diese
Vermutung muss sich jedoch sowohl auf die Schutzgewährung durch den
Drittstaat als auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schut-
zes im Drittstaat beziehen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die an-
derweitige Schutzgewährung durch den Drittstaat allenfalls praktisch un-
möglich oder objektiv unzumutbar ist, ist eine entsprechende Prüfung der
Gründe, welche gegen die Vermutungsregel sprechen können, erforder-
lich.
Der Beschwerdeführer und sein Sohn halten sich in Malaysia auf, mithin in
einem Land mit einer relativ bedeutenden oppositionell gesinnten Diaspora
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aus Sri Lanka. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts er-
weist sich die Lebenssituation für Flüchtlinge in Malaysia im Allgemeinen
als schwierig, da Malaysia kein Unterzeichnerstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
sowie anderer internationaler flüchtlingsrechtlich relevanter Abkommen,
beispielweise der Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist. Rück-
führungen von Personen, welche in Malaysia seitens UNHCR als Flücht-
ling registriert wurden, sind für das Jahr 2014 auch im Falle Sri Lankas
bekannt. Sie betrafen angebliche ehemalige LTTE-Kader (vgl. Human
Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Refugees Returned From Malaysia at
Grave Risk, 28. Mai 2014,
refugees-returned-malaysia-grave-risk, abgerufen am 16. Mai 2017; Inter
Press Service [IPS], Ghost of the LTTE Flickers in Malaysia, 12. Juni 2014,
, ab-
gerufen am 16. Mai 2017). Zwar dürfte nicht davon auszugehen sein, dass
sri-lankischen Flüchtlinge, mit oder ohne Registrationskarten des UNHCR
generell einer Inhaftierungs- oder gar einer Deportationsgefahr nach Sri
Lanka ausgesetzt sind. Liegen aber, konkrete Hinweise dafür vor, dass
Schutzsuchenden aufgrund ihrer individuellen Vorbringen in Malaysia eine
aktuelle und konkrete Gefahr der zwangsweisen Rückschaffung nach Sri
Lanka drohen könnte, kann die Vermutungsregel allein nicht greifen und
hat eine weitergehende Auseinandersetzung zu erfolgen. Zutreffend führt
die Vorinstanz sodann aus, dass auch den von UNHCR registrierten
Flüchtlingen die Erwerbstätigkeit in Malaysia von Gesetzes wegen nicht
erlaubt ist. Vielmehr halten sich auch diese Personen ohne Statusrechte in
Malaysia auf (vgl. United States Department of State, 2016 Trafficking in
Persons Report - Malaysia, 30. Juni 2016,
/docid/577f95 db15.html [abgerufen am 16. Mai 2017]; Amnesty Interna-
tional, Abused and Abandoned: Refugees Denied Rights in Malaysia,
16. Juni 2010, ASA 28/010/2010,
aa2.html [abgerufen am 16. Mai 2017]). Die Beschwerdeführer halten sich
seit gut drei Jahren in Malaysia auf. Sie sind von UNHCR als Flüchtlinge
registriert. Im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus machen sie gel-
tend, trotz UNHCR-Registrierung mehrfach in den Fokus der malaysischen
Behörden geraten zu sein. Sie äussern zudem die Befürchtung der Rück-
schaffung in den Heimatstaat. Die Beschwerdeführenden machen sodann
geltend, dass die Ehefrau und die weiteren Kinder sich aufgrund der widri-
gen Umstände in Malaysia wieder in den Heimatstaat begeben hätten. Ins-
besondere weisen sie darauf hin, dass sie im Jahre 2013 mit einem Tou-
ristenvisum nach Malaysia gereist seien und sich seit Ablauf des Visums
illegal und ohne ausreichendes Einkommen dort aufgehalten hätten. Ein
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weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin und der Kinder in Malaysia sei
nicht möglich gewesen. Es werden mithin konkret individuelle Umstände
vorgetragen, welche eine weitergehende Prüfung der Vorinstanz erforder-
lich machen, ob die Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat praktisch
unmöglich oder objektiv unzumutbar ist. In diesem Zusammenhang hat
sich die Vorinstanz auch mit dem Umstand zu befassen, dass die Kernfa-
milie seit Jahren getrennt in Malaysia und Sri Lanka lebt. Das von der Vo-
rinstanz zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist – ungeachtet der
Frage seiner Aktualität – bereits insofern nicht auf den vorliegenden Fall
übertragbar, als die Beschwerdeführenden in besagtem Verfahren gerade
keine Gründe zum Aufenthalt in Malaysia vorgebracht hatten, aus welchen
auf eine Umkehr der Vermutungsregel geschlossen werden kann (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-4173/2013 vom 20. Januar 2014
E. 5.2).
3.3.3 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Begründung sodann auch zur
Gefährdungslage der Beschwerdeführer im Heimatstaat und verneinte
eine solche. Dabei stellte sie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in
Frage (vgl. vorinstanzliche Verfügung Ziffer 6), sah jedoch keine konkreten
Anhaltspunkte als gegeben dafür, dass die Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt gewesen seien oder eine objektiv be-
gründete Furcht zu bejahen sei, dass sie solchen Nachteilen ausgesetzt
werden. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es könne den Akten
nicht eindeutig entnommen werden, dass die Beschwerdeführer den Hei-
matstaat verlassen hätten, um Schutz vor Verfolgung zu suchen. Insbeson-
dere hätten sie nicht geltend gemacht, dass sie bei der Ausreise aus dem
Heimatstaat Vorsichtsmassnahmen hätten treffen müssen oder konkrete
Nachteile befürchtet hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Aus-
reise erfolgt sei, um in Malaysia einer Arbeit nachzugehen. Festzustellen
ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich die Beschwerdeführenden
zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung im Jahr 2009 noch in ihrem Heimat-
staat aufhielten. Im Zeitraum von September 2009 bis September 2010
machten sie mit siebzehn nachfolgenden Eingaben auf aktuelle Behelli-
gungen seitens des CID aufmerksam. Dabei ging es namentlich auch um
Behelligungen, welche sie und die Familie konkret betroffen haben sollen.
Die Beschwerdeführer gaben denn auch an, sich vor der erfolgten Ausreise
aus dem Heimatstaat mehrheitlich versteckt gehalten zu haben. Einge-
reicht wurden sodann auch Beweismittel, unter anderem Dokumente, bei
welchen es sich um Vorladungen des CID handeln soll. Erst mit Schreiben
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vom 18. Juni 2014 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie sich zwi-
schenzeitlich nach Malaysia begeben hätten. Weitere Schilderungen erleb-
ter Behelligungen und subjektiver Verfolgungsfurcht ergeben sich aus der
Asylbegründung der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung
in der schweizerischen Botschaft Kuala Lumpur. Wenn nun die Vorinstanz
einerseits den von den Beschwerdeführern eingereichten Dokumenten und
ihren Vorbringen die Glaubhaftigkeit zuerkennt (vgl. vorinstanzliche Verfü-
gung des Beschwerdeführers Ziffer 6), sich aber andererseits einer Prü-
fung der Gefährdungslage der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aus-
reise verschliesst – anders können die vorgenannten Erwägungen nicht
verstanden werden – verletzt sie ihre Begründungspflicht.
3.3.4 Keine Auseinandersetzung erfolgte in der vorinstanzlichen Verfügung
sodann mit dem Tatbeitrag des Beschwerdeführers A._______ für die LTTE
und die rechtliche Einordnung dieses Beitrags im flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Kontext beziehungsweise hinsichtlich des Bestehens allfälliger
Asylausschlussgründe. So machte der Beschwerdeführer geltend, vor sei-
ner Ausreise aus dem Heimatstaat konkret im Fokus des CID gestanden
zu haben und auch nach der Ausreise noch zu stehen. Die Aussagen zu
seinem eigenen Tatbeitrag erweisen sich diesbezüglich als wenig aussa-
gekräftig, ebenso wie die Aussagen der übrigen Familienmitglieder zum
Tatbeitrag des Ehemannes und Vaters. Der Frage kommt aber insofern Ge-
wicht zu, als der angegebene Tatbeitrag, nämlich eine zweijährige Tätigkeit
als Klempner und Elektriker im Verhältnis zur vorgebrachten behördlichen
Suche über mehrerer Jahre zu klären ist, insbesondere im Hinblick auf das
Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers. Der rechtserhebliche Sachver-
halt ist diesbezüglich nicht vollständig festgestellt.
3.4 Auch die Verfügung, welche die im Heimatstaat verbliebene bezie-
hungsweise die in den Heimatstaat zurückgekehrte Beschwerdeführerin
und ihre Kinder betrifft, erweist sich aus den nachfolgenden Gründen in
verschiedener Hinsicht als mangelhaft.
Die Vorinstanz verneint eine konkrete Gefährdungslage der Beschwerde-
führerin und ihrer Kinder. Sie begründet dies damit, dass es sich bei den
geschilderten Behelligungen und Übergriffen um solche von „unbekannten
Dritten“ handle. Derartigen Vorfällen würde aufgrund mangelnder Intensität
nach Art. 3 AsylG sodann kein Verfolgungscharakter zukommen. Diese Er-
wägungen sind vor dem Hintergrund des konkreten Vorbringens der Be-
schwerdeführenden, welche insbesondere die „Verfolger“ und geschilder-
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ten Verfolgungshandlungen dem Sicherheitsdienst der Regierung zuord-
nen, nicht haltbar. Es bedurfte vorliegend deshalb einer Auseinanderset-
zung mit der Frage der Glaubhaftmachung der Vorbringen und ihrer recht-
lichen Einordnung in den Kontext einer „konkreten Gefährdung“ der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder. Diese Prüfung hängt aber nicht zuletzt
auch von der Funktion des Beschwerdeführers bei der LTTE, seinem Tat-
beitrag und Gefährdungsprofil ab. Die Vorinstanz äusserte sich sodann
auch in diesem Verfahren nicht zu der seit Jahren andauernden Trennung
der Kernfamilie. Insgesamt hat die Vorinstanz auch diesbezüglich ihrer Be-
gründungspflicht nicht genüge getan.
3.5 Die in beiden angefochtenen Verfügungen festgestellten Mängel kön-
nen in diesem Umfang auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Die
Verfügungen sind daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und
die Verfahren sind an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzu-
weisen. Die Vorinstanz ist angehalten, für die vollständige Feststellung des
Sachverhalts durch zusätzliche Abklärungen zu sorgen, insbesondere was
den Tatbeitrag des Beschwerdeführers für die LTTE anbelangt, und die
Verfahren sind im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides
einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich An-
spruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen im Beschwerdeverfah-
ren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes sind den vor dem Gericht nicht ver-
tretenen Beschwerdeführenden keine Vertretungskosten erwachsen und
auch sonst dürften keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden sein,
weshalb ihnen trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben. Die Verfahren wer-
den zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie
zum neuen Entscheid an das SEM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerischen Vertretungen in Colombo und Kuala Lumpur.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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