B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4759/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2017 / N (…).
D-4759/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte am (…) 2015 in die Schweiz und suchte
am (…) 2015 um Asyl nach. Am 8. Oktober 2015 wurde sie im Rahmen der
Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen angehört.
Am (…) 2015 teilte ihr das SEM die Beendigung des vom Staatssekretariat
angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Die ausführliche Anhörung fand am
8. Februar 2017 statt.
Im Rahmen der Befragungen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei
als eritreische Staatsangehörige im Flüchtlingslager (…) im B._______ ge-
boren. Nach der Unabhängigkeit Eritreas sei sie im Jahr (…) mit ihrer Fa-
milie in ihren Heimatsstaat zurückgekehrt, wobei sie sich in C._______ nie-
dergelassen hätten. Ihr Ehemann sei Soldat gewesen und habe sie im Jahr
(…) wiederholt unerlaubt zuhause besucht, weil sie (…) und (…) gewesen
sei. Im (…) 2011 sei er dort von Polizisten beziehungsweise Soldaten mit-
genommen worden. Seither befinde er sich in einem Gefängnis, sie wisse
aber nicht in welchem. Im (…) 2013 sei sie zuhause von (…) Soldaten der
(…) in Zivilkleidung aufgesucht worden, die ihr vorgeworfen hätten, dass
sie, ihr Bruder und ihr Ehemann eine Oppositionspartei unterstützen wür-
den. Die Soldaten hätten sie mitgenommen und mit dem Auto ins Gefäng-
nis (…), C._______, gebracht. Dort sei sie zu ihrem Ehemann befragt wor-
den, wobei man ihr Verschiedenes vorgeworfen habe. Sie sei auch ge-
schlagen und (…) von einem Befrager vergewaltigt worden. Nach knapp
(…) Monaten habe man sie, als ihr Vater schwer erkrankt sei, (…) Stunden
vor seinem Tod, aus dem Gefängnis entlassen. Dazu habe sie (…) als
Bürgschaft leisten müssen. Tags darauf sei ihr Vater beerdigt worden. Da
sie gegen Bürgschaft entlassen worden sei, hätte sie wieder ins Gefängnis
zurückkehren sollen. Da dies für sie nicht in Frage gekommen sei, habe
sie Eritrea (…) Tage nach Antritt des Hafturlaubs im April 2014 illegal in
Richtung B._______ verlassen. Von dort sei sie über D._______ und
E._______ in die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 – eröffnet am 25. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D-4759/2017
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 24. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde. Da-
bei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Aner-
kennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Sube-
ventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
reichte sie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom (…) sowie eine
Kostennote der Rechtsvertretung vom (…) zu den Akten.
D.
Am 28. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 des damals zuständigen
Instruktionsrichters wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und der Beschwerdeführerin antragsgemäss ihre Rechtsvertre-
terin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das
SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. September 2017 fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung festgehalten werde. Auf die weiteren Ausführungen wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 26. September 2017
unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 replizierte die Rechtsvertreterin nach
gewährter Fristerstreckung.
D-4759/2017
Seite 4
I.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am
1. April 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertra-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
D-4759/2017
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2).
4.
4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwer-
deführerin wiesen in zentralen Bereichen Widersprüche auf. So habe sie
in der BzP angegeben, sie sei mit ihrem Kind abgeholt und inhaftiert wor-
den, dagegen in der Anhörung erklärt, zum Zeitpunkt der Verhaftung ihre
(…) gebeten zu haben, sich um die Kinder zu kümmern und diese zu (Ver-
wandten) zu bringen, wobei ihr Sohn damals geschrien habe. Auf diesen
Widerspruch aufmerksam gemacht, habe sie ihn nicht plausibel zu erklären
vermocht. Des Weiteren habe sie in der BzP erklärt, sie sei nach der Inhaf-
tierung ihres Ehemannes und der Geburt des Kindes immer wieder von
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Seite 6
den Behörden besucht und belästigt worden, welche den Aufenthaltsort ih-
res Mannes hätten in Erfahrung bringen wollen. Demgegenüber habe sie
in der Anhörung erklärt, sie sei zwischen der Festnahme ihres Mannes im
Jahr 2011 und ihrer Verhaftung im (…)2013 von den Behörden nicht kon-
taktiert worden. Sie habe sich auch nicht an diese gewandt und sei erst
einige Jahre später mitgenommen worden. Auch diesen Widerspruch habe
sie nicht aufzulösen vermocht. Zudem habe sie in der BzP gesagt, sie hätte
nach der Beerdigung ihres Vaters die Trauerzeit abgewartet und sei erst im
Anschluss daran in den B._______ ausgereist. Dagegen habe sie in der
Anhörung behauptet, dass auf die Beerdigung die traditionelle Zeremonie
folge, welche zwölf Tage oder drei Monate dauere. Nach ihrer Freilassung
habe sie sich noch während dreier Tage in Eritrea aufgehalten. Auch diesen
Widerspruch habe sie nicht zu klären vermocht. Gesamthaft gesehen
müsse aufgrund der erwähnten Widersprüche ausgeschlossen werden,
dass sie das Geschilderte tatsächlich und im geltend gemachten Kontext
erlebt haben könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich auf eine
konstruierte oder zumindest teilkonstruierte Asylbegründung abstütze und
Eritrea aus anderen als den geschilderten Gründen verlassen haben
müsse. Aufgrund dessen erübrige es sich, auf weitere Vorbringen, insbe-
sondere auf die sexuellen Übergriffe, näher einzugehen, da sich diese nicht
im dargelegten Kontext ereignet hätten. Da die Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, müsse deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden. Schliesslich sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige
aufgrund einer illegalen Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen ihres Hei-
matstaates konfrontiert sehen würden. Andere Anknüpfungspunkte, wel-
che die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht er-
sichtlich. Aufgrund ihrer widersprüchlichen und deshalb unglaubhaften Vor-
bringen sei davon auszugehen, dass sie vor der illegalen Ausreise keinen
Behördenkontakt gehabt habe. Sie sei auch nicht für den regulären Militär-
dienst rekrutiert worden. Somit sei eine begründete Furcht auszuschlies-
sen, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.2 In der Beschwerde wurde unter detaillierten Ausführungen zu den von
der Vorinstanz aufgeführten Widersprüchen an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der BzP
eine traumatische Flucht mit einem (…)monatigen Aufenthalt in
D._______, einer Rettung (…) im Mittelmeer, mehreren auf der Strasse
verbrachten Nächten in E._______ und einer (…)tägigen Haft in der
D-4759/2017
Seite 7
Schweiz hinter sich gehabt, wobei die BzP noch am Tag ihrer Haftentlas-
sung durchgeführt worden sei. Insbesondere aufgrund ihrer angeschlage-
nen psychischen Verfassung sei zu bezweifeln, dass sie überhaupt in der
Lage gewesen sei, einer Anhörung zu folgen. Zudem sei ihr anlässlich der
BzP die Bedeutung dieses ersten Interviews nicht ausreichend bewusst
gewesen. Des Weiteren sei sie damals aufgefordert worden, sich kurz zu
halten. Die vermeintlichen Widersprüche in ihren Aussagen liessen sich
auflösen oder dürften zumindest nicht derart gewichtet werden, dass sie
die für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sprechenden Elemente zu
überlagern vermöchten. Diese seien von der Vorinstanz nicht berücksich-
tigt worden, welche es unterlassen habe, eine Gesamtwürdigung aller re-
levanten Aspekte vorzunehmen. So habe die Beschwerdeführerin die Fest-
nahme und die Haft schlüssig und realitätsnah geschildert. Während der
Haft habe sie ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten.
Zudem sei ihre Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung bei
einer Rückkehr nach Eritrea begründet, da sie nur vorübergehend aus der
Haft entlassen worden sei und dabei ihren Heimatstaat illegal verlassen
habe. Letzteres werde von der Vorinstanz nicht bezweifelt. In diesem Zu-
sammenhang weise sie ein geschärftes Profil auf: So habe sie ihre regime-
kritische Haltung zum Ausdruck gebracht und es sei davon auszugehen,
dass sie als Ehefrau eines Deserteurs und Schwester ihres seit Jahren in-
haftierten Bruders, der bereits zuvor Eritrea illegal verlassen habe, die Auf-
merksamkeit der Behörden auf sich gezogen habe. Bei einer Rückkehr
nach Eritrea hätte die Beschwerdeführerin mit dem drohenden Einzug in
den Militärdienst und allfälliger vorgängiger Haft eine gegen Art. 3 und
Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu befürchten.
4.3 Das SEM ging in seiner Vernehmlassung von einer grosser Wahr-
scheinlichkeit aus, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau und Mutter
von (…) Kindern für den Militärdienst nicht in Betracht gekommen sei. So
habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 (als Referenzurteil publiziert; nachstehend: Referenzurteil
D-2311/2016) auch erwähnt, dass in den letzten Jahren in Eritrea Frauen
bei Heirat, Geburt und aus religiösen Gründen zunehmend vom Dienst be-
freit worden seien, was zu einem Anstieg der Heiraten in jungen Jahren
führe. Unter diesen Umständen könne nicht von einem tatsächlichen und
unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls zukünftigen
Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden.
D-4759/2017
Seite 8
4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vor-
bringen fest und führte insbesondere aus, aus dem Umstand, dass sie un-
bestrittenermassen bis zu ihrer Ausreise nicht für den Nationaldienst rekru-
tiert worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass sie von diesem for-
mell befreit worden sei und bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht befürch-
ten müsste, in den Militärdienst eingezogen zu werden.
4.5 Unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze der Glaubhaftig-
keitsprüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine konstruierte oder
zumindest teilkonstruierte Asylbegründung abstützt und Eritrea aus ande-
ren als den von ihr geschilderten Gründen verlassen hat. Diesbezüglich
kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgen-
des festzustellen:
4.5.1 Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung
zu Protokoll gab, es sei ihr bei der BzP schlecht gegangen, es könnte sein,
dass es dort zu Missverständnissen gekommen sei und sie sei zuvor in
Basel inhaftiert gewesen (vgl. act. […]). Sie brachte dies aber erst gegen
Ende der Anhörung vor, als ihr das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen
in ihren Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung gewährt wurde.
Zudem erklärte sie in der BzP, sie sei gesund, die Verständigung mit der
Dolmetscherin sei sehr gut, und bestätigte nach der Rückübersetzung des
Protokolls, dass dieses ihren Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl.
act. […]). Unter diesen Umständen vermag sie die Aussagewidersprüche
weder mit ihrer Befindlichkeit bei der BzP noch mit allfälligen dortigen Miss-
verständnissen oder Verständigungsproblemen zu erklären, sondern muss
sich auf ihre Aussagen behaften lassen. Auch ihre weiteren diesbezügli-
chen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die fest-
gestellten Widersprüche in ihren Aussagen plausibel zu erklären.
4.5.2 Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin in zentralen Bereichen
Widersprüche aufwiesen, verzichtete die Vorinstanz zu Recht darauf, auf
die weiteren Vorbringen näher einzugehen. Insofern greift der Vorwurf, das
SEM habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte
vorzunehmen, zu kurz. Selbst aus einer zusätzlichen detaillierten Prüfung
weiterer zentraler Vorbringen vermöchte die Beschwerdeführerin nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. So fiel ihre Schilderung der konkreten Umstände
der geltend gemachten Haft entgegen den Ausführungen in der Beschwer-
deschrift eher oberflächlich und stereotyp aus (vgl. act. […]). Zudem
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Seite 9
machte sie anlässlich der BzP geltend, sie sei Ende des (…) Monats 2013
abgeholt beziehungsweise inhaftiert und Ende des (…) Monats 2014 frei-
gelassen worden (vgl. act. […]). Demnach hätte sie volle vier Monate in
Haft verbracht. Demgegenüber gab sie bei der Anhörung zu Protokoll, sie
erinnere sich sehr gut daran, dass sie im (…) 2013 festgenommen worden
sei (vgl. act. […]). Sie habe (fast) drei Monate im Gefängnis verbracht (vgl.
a.a.O., […]). Im Übrigen wurden die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten sexuellen Übergriffe von der Vorinstanz grundsätzlich nicht in
Zweifel gezogen. Das SEM führte dazu lediglich aus, dass sie sich wegen
der zuvor festgestellten Aussagewidersprüche in zentralen Bereichen nicht
in dem von der Beschwerdeführerin dargelegten Kontext hätten ereignen
können.
4.5.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt
werden, dass sie die geschilderten Vorfluchtgründe tatsächlich und im gel-
tend gemachten Kontext erlebt hat.
4.6
4.6.1 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt
sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Erit-
rea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) kam es nach einer eingehenden quellengestütz-
ten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wo-
nach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht
mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
4.6.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach
der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin vorlie-
gend offen gelassen werden, da in ihrem Fall zusätzliche Faktoren, welche
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Seite 10
ihr Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Unter Verweis auf die voran-
gegangenen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund
ihrer regimekritischen Haltung und unter dem Vorwurf, sie sei die Ehefrau
eines Deserteurs und Schwester eines wegen illegaler Ausreise inhaftier-
ten Bruders, selbst für mehrere Monate in Haft genommen und dabei auch
sexuell misshandelt worden sei. Vor diesem Hintergrund erweist sich die
geltend gemachte Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgung wegen illegaler Ausreise als unbegründet.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von
Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr
Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2).
6.2
6.2.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlas-
sung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug fest, es würden sich aus den
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Seite 11
Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Erit-
rea weise zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, jedoch reiche
eine schlechte Menschenrechtslage nicht aus, um dem Wegweisungsvoll-
zug generell entgegenzustehen. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführe-
rin hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Sie habe keinerlei sonstigen Prob-
leme mit den eritreischen Behörden, namentlich der Polizei oder den Mili-
tärbehörden, geltend gemacht. Sie sei auch nicht für den Militärdienst re-
krutiert worden. Überdies müsse aufgrund ihres Alters ernsthaft angezwei-
felt werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea noch für den Militär-
dienst rekrutiert werden könnte. Auch gelinge es ihr nicht, ein tatsächliches
und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK
glaubhaft zu machen. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben sei dem SEM
die Prüfung verunmöglicht, ob ein solches Risiko bestehe. Diesbezüglich
seien viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend geklärt
werden könnten.
6.3
6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.3.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit
auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel-
mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim-
mungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).
D-4759/2017
Seite 12
6.3.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 beschäftigte sich das Bundesverwal-
tungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts – es war da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits
vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden
war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde
– bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O.
E. 11–14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des
Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung
der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre.
6.3.4 Im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publi-
ziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen
Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei
drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritre-
ischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse
zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen National-
dienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen National-
dienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu
qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Ein-
ziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2
EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK
seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei
nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer
krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des
Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür,
dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen National-
dienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und
jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer un-
menschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle ei-
ner Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4–6).
Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilli-
gen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritre-
ischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptie-
ren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss
eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch
D-4759/2017
Seite 13
nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation
für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt
würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit
gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O.
E. 6.1.7).
6.3.5 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine vorliegend nicht gänzlich
auszuschliessende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen
Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG). Im Übrigen
hält sie sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern sie
ihre Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des
„Diaspora-Status“ erfüllen.
6.3.6 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
6.4.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
D-4759/2017
Seite 14
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 16 f.).
6.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht sieht es durchaus als gegeben an,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat seit der geltend gemachten
Inhaftierung ihres Ehemannes im Jahr 2011 als weitgehend alleinerzie-
hende Mutter gewiss kein einfaches Leben führte und mit dem Verlust ihres
Vaters einen Schicksalsschlag erleiden musste. Dennoch bleibt festzuhal-
ten, dass es ihr trotz nur (…)jährigen Schulbesuchs und fehlender berufli-
cher Ausbildung gelang, ihre Familie bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea zu
ernähren. Zudem leben noch ihre (…) Brüder in Eritrea, wobei sich der eine
von ihnen in Haft befinden soll. Während ihrer Landesabwesenheit sorgt
ihre Mutter für ihre (…) Kinder, obwohl sie angeblich nur noch ein Zimmer
im Haus benützen dürfe. Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat auf
ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und insbeson-
dere bei ihrer Mutter wohnen kann. Ausserdem verfügt sie über Erwerbser-
fahrung, war sie doch gemäss ihren Angaben während ihres (…)monatigen
Aufenthalts im B._______ im (…) tätig. Unter diesen Umständen kann da-
von ausgegangen werden, dass es ihr gelingen wird, sich für ihre Familie
wieder ein eigenes Auskommen zu schaffen. Somit ist nicht ersichtlich,
dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine existenzielle Notlage
geraten könnte.
6.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung dem-
nach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
6.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entge-
gen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-4759/2017
Seite 15
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 12. September 2017 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG zugesprochen und die rubrizierte Rechtsvertreterin eingesetzt.
Der in der Kostennote vom 24. August 2017 aufgeführte Stundenansatz
von Fr. 180.– ist zu hoch, beträgt dieser für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter vielmehr, wie bereits in der erwähnten Zwischenverfügung
sowie in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festge-
halten, in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–. Der ausgewiesene Zeitaufwand
im Beschwerdeverfahren von 10.00 Stunden erscheint leicht überhöht und
wird auf 8.00 Stunden gekürzt. Hinzuzurechnen ist der bislang nicht in
Rechnung gestellte Aufwand für die Replik, der mit 1.00 Stunden zu veran-
schlagen ist. Sodann ist die Spesenpauschale für Ausgaben in der Höhe
von Fr. 50.– nicht vollständig zu entschädigen, da vom Gericht nur effektiv
ausgewiesene Kosten entschädigt werden und auch keine besonderen
Umstände vorliegen. Die Auslagen sind unter Berücksichtigung der Replik
auf Fr. 30.– festzulegen. Somit ist der amtlichen Rechtsbeiständin, von ei-
nem Zeitaufwand von 9.00 Stunden und einem Stundenansatz von
Fr. 150.– ausgehend, aufgerundet ein Honorar von total Fr. 1‘491.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrich-
ten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1‘491.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: