B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4759/2019
Ur t e i l vom 7 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 6. September 2019 / N (…).
D-4759/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl
nach, nachdem er tags zuvor am Flughafen B._______ festgenommen
worden war, als er sich bei der geplanten Reise in die C._______ am Flug-
steig mit einem nicht ihm zustehenden Reisedokument ausgewiesen hatte.
Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewie-
sen.
A.a Am 19. Juli 2019 wurde er zu seiner Person und dem Reiseweg befragt
(Personalienaufnahme [PA]) und am 28. August 2019 eingehend zu seinen
Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei iranischer
Staatsangehöriger persischer Ethnie und habe in E._______ (Provinz
F._______) gelebt. Er sei seit dem Jahr (…) verheiratet und Vater eines
(…) Sohnes. Er habe als (…) gearbeitet, ein gutes Leben geführt und feri-
enhalber schon diverse Länder bereist. Vor etwa fünf Jahren habe sein
Freund G._______ begonnen, (…) zu studieren. Sie hätten seither häufig
miteinander über verschiedene Glaubensrichtungen, Kontroversen des Is-
lams und die Religionsauslegung im Iran diskutiert. Vor zirka zwei Jahren
habe G._______ sich zum christlichen Glauben bekannt und er (der Be-
schwerdeführer) habe bei G._______ eine positive Veränderung – Warm-
herzigkeit und Hoffnung auf die Zukunft – gespürt. Er sei immer mehr zur
Überzeugung gelangt, dass das den Menschen im Iran vorgeschriebene
Bild eines strafenden Gottes nicht richtig sei, und habe im Lauf der Zeit
beschlossen, sich vom Islam mit seinen strengen, teils gewalttätigen Best-
immungen (bspw. Steinigungen, Handamputationen) abzukehren. Er habe
aber nicht vorschnell eine neue Religion wählen wollen und Zeit gebraucht,
sich mit der Wahl einer neuen Religion auseinanderzusetzen. Nach inten-
siven Buchrecherchen und Diskussionen mit G._______ habe ihn das
Christentum überzeugt. Etwa einen Monat vor der im Juni 2019 erfolgten
Ausreise sei er innerlich bereit gewesen, sich dieser Religion anzuschlies-
sen. Er habe sich zum Protestantismus bekannt, bei dem man, anders als
beim Katholizismus, überall und jederzeit mit Gott in Kontakt treten könne,
ohne bestimmte Vorkehrungen treffen, eine Kirche besuchen oder andere
Rituale beachten zu müssen. Dank der neuen Religion sei er innerlich zur
Ruhe gekommen und er habe G._______ gebeten, ihn an einen Ort zu
bringen, an dem er noch mehr über das Christentum erfahren könne.
G._______ habe ihn diesbezüglich an H._______ verwiesen. H._______
habe ihn dann kontaktiert und zu einer Hauskirche mitgenommen. Er habe
drei Mal an dortigen Sitzungen teilgenommen. Der Hausbesitzer I._______
D-4759/2019
Seite 3
habe die Treffen geleitet. Bei den besagten Sitzungen sei gebetet, Gott
gedankt und über die Geburt von Jesus, dessen Wunder und seine Anhän-
ger gesprochen worden. Nachdem H._______ ihm an einem Freitag mit-
geteilt habe, dass am folgenden Tag wieder ein Treffen in der Hauskirche
stattfinde, habe H._______ ihn an dem besagten Samstag kurz vor der
geplanten Sitzung angerufen und informiert, dass die Hauskirche aufgeflo-
gen und I._______ verhaftet worden sei. H._______ habe ihm geraten,
sich zu verstecken, da I._______ über die Kontaktdaten der Sitzungsteil-
nehmer verfügt habe und daher davon auszugehen sei, dass diese identi-
fiziert worden seien und gesucht würden; bei einer Festnahme drohe ihm
die Erhängung. Er sei deshalb noch gleichentags zu einem Freund nach
J._______ gegangen. Von dort aus habe er seine Frau angerufen und sie
seien zu dem Entschluss gelangt, dass er das Land verlassen müsse. Mitte
Juni 2019 habe er den Iran illegal auf dem Landweg in Richtung K._______
verlassen. Sein Ziel seien die C._______ gewesen. Von L._______ aus sei
er anfangs Juli 2019 nach B._______ geflogen. Dort habe er sich in ein
vom Schlepper reserviertes Hotelzimmer begeben. Nach etwa einer Wo-
che habe ihn der Schlepper informiert, dass das Visum und der Flugschein
für die Weiterreise in die C._______ bereit seien. Bei der Passkontrolle am
Flugsteig sei er aber nach Vorweisung falscher Reisedokumente festge-
nommen worden. Nach eintägiger Haft sei er in ein Asylzentrum gekom-
men. Mit G._______, H._______ oder I._______ habe er keinen Kontakt
mehr. Seine Frau sei nach seiner Ausreise mit dem Sohn aus finanziellen
Gründen zu ihrer ebenfalls in E._______ wohnhaften Mutter, die (…), ge-
zogen. Sein Sohn gehe weiterhin zur Schule. Vor der Ausreise habe er nur
seine Frau über seinen Glaubenswechsel informiert. Sie habe damit keine
Probleme. Auch seine Schwiegermutter, die von seiner Frau davon erfah-
ren habe, habe nichts dagegen. Er sei gesund.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge-
reichten Beweismittel (Reisepass, Identitätskarte, Geburtsurkunde, Ge-
burtsurkunden der Ehefrau und des Sohnes, Identitätskarte der Ehefrau
[jeweils in Kopie]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten).
B.
Am 4. September 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer res-
pektive der damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden
Asylentscheids. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seiner Stellung-
nahme vom 5. September 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einver-
D-4759/2019
Seite 4
standen. Er wandte ein, er habe seine Beweggründe für den Glaubens-
wechsel ausführlich dargelegt und keine Veranlassung gehabt, der Infor-
mation von H._______ bezüglich des Auffliegens der Hauskirche und der
Festnahme von I._______ zu misstrauen oder dieser weiter nachzugehen.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. September 2019 stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter stellte es fest, dass
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt worden seien.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Wegweisungs-
vollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Für die detail-
lierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
D.
Am 9. September 2019 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
E.
Mit Eingabe vom 17. September 2019 erhob der Beschwerdeführer durch
die rubrizierte, von ihm am 16. September 2019 mandatierte Rechtsvertre-
terin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter
um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wur-
de. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde die
Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
Auf die Beschwerdebegründung ist – soweit für den Entscheid wesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 18. September 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
D-4759/2019
Seite 5
G.
Am 19. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 42 AsylG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
D-4759/2019
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass-
geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls bezweckt, Schutz
vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich vom Islam distan-
ziert und dem Christentum zugewendet. Das SEM erachtete dies als nicht
glaubhaft.
D-4759/2019
Seite 7
4.1.1 Die Prüfung einer Konversion ist aufgrund des ausgeprägten inneren
Charakters diesbezüglicher Vorbringen besonders schwierig. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in dem als Referenzur-
teil publizierten Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 festgestellt, dass
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit bei einer geltend gemachten Konver-
sion zu einer neuen Religion (oder einer Apostasie) das zentrale Element
einer Gesuchsprüfung darstellt. Die religiöse Zugehörigkeit kann – im Ver-
gleich zu anderen Asylvorbringen – praktisch nur anhand der eigenen Aus-
sagen einer asylsuchenden Person beurteilt werden. Die asylsuchende
Person muss mit ihren Aussagen glaubhaft machen können, dass sie sich
aufgrund ihrer innerer Überzeugung von ihrer früheren Religion ab und –
gegebenenfalls – einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich for-
melle Konversion, beispielsweise durch eine Taufe, ohne Hinweise auf eine
innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht
aus (vgl. D-4952/2014 E. 6.2).
4.1.2 Anders als das SEM kommt das Bundesverwaltungsgericht – auch
wenn gewisse Zweifel vorhanden sind – vorliegend unter Beachtung der
zuvor genannten Anforderungen in einer Gesamtschau der Vorbringen
zum Schluss, dass die Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam und des-
sen Zuwendung zum Christentum als glaubhaft gemacht erscheinen. Ein-
zelne Angaben könnten zwar auch auswendig gelernt sein, doch schilderte
der Beschwerdeführer ausführlich und widerspruchsfrei, wie er sich über
einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg mit philosophischen und reli-
giösen Fragen auseinandergesetzt, dabei die islamischen Regeln immer
mehr in Frage gestellt und sich zunehmend vom Islam distanziert habe,
wie er dem Christentum begegnet sei, sich damit befasst und was ihn da-
ran angesprochen habe und wie er sich diesem schliesslich zugewendet
habe. Das SEM vermag mit seinem Einwand, die Angaben des Beschwer-
deführers zu inhaltlichen Unterschieden zwischen Protestanten und Katho-
liken seien zu wenig detailliert, um einen Glaubenswechsel glaubhaft zu
machen, nicht durchzudringen. Der Beschwerdeführer führte für einen
Laien hinreichend konkret aus, weshalb er sich vom Protestantismus an-
gesprochen gefühlt habe. Die Schilderungen des Beschwerdeführers spre-
chen überwiegend dafür, dass er sich eingehend mit der Thematik des Re-
ligionswechsels befasst hat und sich tatsächlich dem christlichen Glauben
verbunden fühlt.
4.2 Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer wegen der Zuwendung zum christlichen Glauben einer
D-4759/2019
Seite 8
flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohung seitens der iranischen Behörden
ausgesetzt wäre.
4.2.1 Der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung allein führt im Iran
zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3).
Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran grundsätzlich mög-
lich (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Mit
einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer
Konversion ist nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine mis-
sionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konvertiten vorliegen,
die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil
des BVGer D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6).
4.2.2 Dies kann im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage
nicht bejaht werden. Er erzählte eigenen Angaben zufolge nur seiner Ehe-
frau von seinem Glaubenswechsel. Für diese sei dies, wie auch für seine
Schwiegermutter, die von ihrer Tochter davon erfahren habe, aber kein
Problem gewesen. Auch von einer missionierenden Tätigkeit des Be-
schwerdeführers kann nicht die Rede sein. Dass die iranischen Behörden
von seinem Interesse für das Christentum überhaupt erfahren hätten, ver-
mochte er nicht schlüssig darzulegen. Es ist zwar nicht auszuschliessen,
dass er aus weitergehendem Interesse wenige Male eine Hauskirche be-
sucht hat. Auch darüber berichtete er grundsätzlich hinreichend detailliert.
Das Vorbringen, er sei durch die heimatlichen Behörden als Sitzungsteil-
nehmer identifiziert worden, nachdem der Leiter der Hauskirche verhaftet
worden sei und dieser die Namen und Telefonnummern der Sitzungsteil-
nehmer kenne, beruht lediglich auf Hörensagen und Vermutungen. Die
diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers blieben äusserst vage,
spekulativ und nicht widerspruchsfrei, schwankten seine Aussagen zur
Teilnehmeridentifizierung doch zwischen Mutmassungen und (angeblicher)
Gewissheit seitens H._______ hin und her (vgl. vorinstanzliche Akten A17
S. 14 ff. F103-116). Wie H._______ so kurz nach der Festnahme von
I._______ erfahren haben sollte, dass die Sitzungsteilnehmer von den Be-
hörden identifiziert worden seien und gesucht würden, ist nicht ersichtlich.
Ein Beleg hierzu liegt nicht vor. Aber selbst wenn der Leiter der Hauskirche
festgenommen worden sein sollte, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der heimatlichen
Behörden geraten wäre und diese ein Interesse haben sollten, den Be-
schwerdeführer in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise zu verfolgen.
Würde tatsächlich nach ihm gesucht, wäre anzunehmen, dass die nach wie
vor in E._______ lebende Ehefrau von den Behörden kontaktiert und nach
D-4759/2019
Seite 9
dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt worden wäre. Solches
machte der Beschwerdeführer indessen nicht geltend. Vielmehr gab er zu
Protokoll, seine Frau gehe wie bis anhin ihrer Tätigkeit als (…) nach und
sein Sohn besuche weiterhin die Schule. Der Umzug innerhalb der Stadt
zur Schwiegermutter sei aus finanziellen Gründen erfolgt (vgl. A17 S. 16 f.
F123-126).
4.3 Auch bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Rechts-
mitteleingabe vom 17. September 2019, seit anfangs September in der
Schweiz an Gottesdiensten teilzunehmen und bis anhin zwei solche be-
sucht zu haben, ist nicht von einem Verfolgungsinteresse des iranischen
Staats auszugehen.
4.3.1 Unter Verweis auf die unter E. 4.2.1 angeführte Rechtsprechung ist
festzuhalten, dass bei Glaubensausübungen im Ausland nebst der Prüfung
der Glaubhaftigkeit der Konversion das Ausmass der öffentlichen Bekannt-
heit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden muss. Eine
christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlings-
rechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz ak-
tiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird, davon ausgegangen werden
muss, dass das heimatliche Umfeld davon erfährt und zugleich Aktivitäten
des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat ange-
sehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer
D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-7222/2013 vom 31. Oktober
2014 E. 6.5). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mit-
glieder der christlichen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den ira-
nischen Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung dar
(vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-2945/2019 vom 25. Juni 2019
E. 4.3.2, E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai
2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3).
4.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich höchstens um ein einfaches
Mitglied der christlichen Gemeinschaft, das seinen Glauben nicht in einer
exponierten oder missionierenden Weise ausübt. Mit zwei Gottesdienstbe-
suchen hat er hierzulande noch kaum ein persönliches Engagement im
Rahmen einer Kirchgemeinde entfaltet und es erübrigt sich, die angekün-
digte Nachreichung einer Bestätigung dieser Kirchenbesuche abzuwarten.
Es besteht kein Anlass zur Annahme, die Glaubensausübung hierzulande
könnte das Interesse der heimatlichen Behörden auf ihn lenken. Hinweise
darauf, die iranischen Behörden hätten Kenntnis von der christlichen Glau-
D-4759/2019
Seite 10
bensausübung des Beschwerdeführers in der Schweiz erhalten, sind eben-
falls nicht ersichtlich. Es ist daher nicht davon auszugehen, er hätte bei
einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flücht-
lingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu
gewärtigen.
4.4 Im Ergebnis hat das SEM aufgrund des Gesagten die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers fol-
gerichtig abgelehnt.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-4759/2019
Seite 11
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorste-
henden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es bestehen keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-4759/2019
Seite 12
6.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre. Auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Staatsordnung
als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener
Hinsicht problematisch sein kann, wird der Vollzug der Wegweisung in den
Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. bei-
spielsweise Urteile des BVGer D-4350/2018 vom 15. Juli 2019 E. 9.5,
E-2780/2019 vom 11. Juli 2019 E. 8.3, E-2889/2019 vom 10. Juli 2019
E. 9.5, E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 8.4.1).
6.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszu-
gehen ist, der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beschwerden
vorbrachte, würde bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine
Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
AIG). Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge seit Kindesal-
ter in E._______. Er verfügt über ein soziales Beziehungsnetz ([Aufzäh-
lung]) und langjährige Arbeitserfahrung als (…); eine Tätigkeit, die gut ent-
löhnt worden sei. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass ihm die
soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung im Heimatstaat gelingen
und er auch künftig in der Lage sein wird, für den Lebensunterhalt aufzu-
kommen.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-4759/2019
Seite 13
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
9.
9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, zumal von der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dementsprechend
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Damit ist auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 4 AsylG)
und die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als unentgelt-
liche Rechtsbeiständin beizuordnen. Die amtliche Rechtsvertretung ist un-
besehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemes-
sung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und es wird nur der notwendige Aufwand entschä-
digt (vgl. Art. 8 VGKE).
Die Rechtsvertreterin reichte mit der Rechtsmitteleingabe vom 17. Sep-
tember 2019 ihre Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit
10 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 150.–. Zudem
machte sie eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.– sowie Auslagen
von Fr. 84.– (Fr. 4.– Porto, Fr. 80.– Dolmetscherkosten) geltend und wies
darauf hin, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe. Der zeitliche Auf-
wand scheint relativ hoch, aber noch angemessen. Der Stundenansatz von
Fr. 150.– liegt im Kostenrahmen. Indes ist die Dossiereröffnungspauschale
zu kürzen; generelle Pauschalen werden praxisgemäss nicht vergütet,
sondern nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt. Das amtliche Ho-
norar ist somit vorliegend auf insgesamt Fr. 1584.– (einschliesslich Ausla-
gen; ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
D-4759/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen und Cora Dubach wird dem Beschwerdeführer als un-
entgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
4.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1584.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: