Abtei lung IV
D-4760/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Häfeli,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Sri Lanka,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom
17. November 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-4760/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Singhalese aus A._______ in
der B._______ Provinz mit letztem Aufenthalt zwischen Oktober 2004
und der Ausreise in C._______ in der D._______ Provinz, verliess
seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 20. Dezember 2004
und gelangte über E._______ und F._______ am 4. November 2005 in
die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am
8. November 2005 wurde er im Empfangszentrum G._______ befragt.
Das BFM führte am 14. November 2005 in der Empfangsstelle
G._______ eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers durch und
mit Zwischenverfügung vom 17. November 2005 wurde er für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen.
Im Wesentlichen sagte der Beschwerdeführer aus, er sei Chefredaktor
der Zeitung B._______ und J._______r der Partei Jathika Hela
Urumaya (JHU) gewesen. In seiner Zeitung habe er veröffentlicht, dass
sein Bruder, ein buddhistischer Mönch, Parlamentsabgeordneter und
K._______ der JHU zusammen mit einem weiteren Mönch am 8. Juni
2004 von Abgeordneten der Regierungsparteien Sri Lanka Freedom
Party (SLFP) und People's Liberation Front (JVP) im Parlament
zusammengeschlagen worden sei. Am 16. August 2004 habe er
zudem im Rahmen einer Parteiveranstaltung an einer Diskussion über
die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) am Fernsehen
teilgenommen. Dabei habe er die Greueltaten der LTTE erwähnt und
sich gegen die von den LTTE befürwortete Spaltung des Landes
ausgesprochen. An einem Meeting der JHU vom 2. Oktober 2004 in
L._______ habe er sich ebenfalls gegen die LTTE geäussert, worauf
er von einem Angehörigen der srilankischen Armee gewarnt worden
sei. Am 8. Oktober 2004 sei sein Bruder als Parlamentarier zurück-
und aus der JHU ausgetreten, worauf die JHU ihm vorgeworfen habe,
den Rücktritt des Bruders verursacht zu haben. Am gleichen Tag habe
ihn der buddhistische Mönch M._______, der ebenfalls
Parlamentsabgeordneter gewesen sei, wegen Parteistreitigkeiten mit
dem Tod bedroht. Insgesamt sei er somit von drei Seiten – von den
LTTE, von den Regierungsparteien SLFP und JVP sowie von
Angehörigen der eigenen Partei JHU – mit dem Tod bedroht worden.
Aus Angst vor Rache an den eigenen Familienmitgliedern habe er
keine Anzeige erstattet. Am 20. Dezember 2004 sei er nach
E._______ gereist, wo er während einiger Monate bei einem Kollegen
Seite 2
D-4760/2006
in N._______ und anschliessend bis am 28. Oktober 2005 in
O._______ gelebt habe. Ein Asylgesuch habe er dort nicht eingereicht.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Vorinstanz verzichtete auf weitere Abklärungen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren folgende
Beweismittel ein: eine Identitätskarte, einen Führerschein, ein
Notizbuch, die Kopie einer Geburtsurkunde, eine DVD, diverse
Zeitungen und Zeitungsausschnitte, Kopien von Fotos über den Angriff
auf Parlamentsmitglieder vom 8. Juni 2004, ein Foto aus dem Internet
von Mönchen, einen Internetbericht aus der Zeitung Daily Mirror vom
13. Oktober 2004 über die JHU, die Kopie eines Schreibens der JHU
aus dem Jahr 2004, ein Bestätigungsschreiben des
Parlamentsmitglieds P._______ vom 1. August 2005, die Kopie eines
Bestätigungsschreibens des Vorsitzenden des
Menschenrechtskomitees der United National Party (UNP),
Q._______, vom 16. Dezember 2005, ein Empfehlungsschreiben von
R._______ vom 18. Dezember 2005 sowie ein über die
Schweizerische Botschaft in Colombo eingereichtes und undatiertes
Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Kopien von
Geburtsscheinen der Kinder und des Ehescheins, welche am
6. Dezember 2005 bei der Vorinstanz eintrafen.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. November 2005 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete. Das BFM begründete seinen ablehnenden
Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers als Übergriffe durch Dritte zu qualifizieren seien
und es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die heimatlichen
Behörden um Schutz nachzusuchen. Damit habe er den srilankischen
Behörden die Möglichkeit der Schutzgewährung vorweggenommen.
Zudem habe er während seines zehnmonatigen Aufenthaltes in
E._______ trotz Todesdrohungen im Heimatland kein Asylgesuch
eingereicht, was die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Frage stelle.
Darüber hinaus seien seine Vorbringen auch widersprüchlich
ausgefallen und deshalb nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung
vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
Seite 3
D-4760/2006
C.
Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
5. Dezember 2005 (Datum Poststempel) beantragte der
Beschwerdeführer in einem ersten Teil seiner Beschwerdeschrift, dass
sein Fall nochmals überdenkt werden soll. Es habe Missverständnisse
mit dem Dolmetscher gegeben, was die ihm vorgeworfenen
Ungereimtheiten erkläre. Ausserdem habe ihn der Dolmetscher an der
Erzählung gehindert und habe nicht einmal seinen Namen richtig
sagen können. Er sei zur Überzeugung gekommen, dass der
Dolmetscher die singhalesische Sprache nicht richtig lesen und
sprechen könne, weshalb seine Aussagen falsch interpretiert worden
seien. Der Dolmetscher habe nicht wirklich übersetzt, was er
ausgesagt habe, sondern was dieser für richtig gehalten habe. Dies
sei unfair.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 (Datum Poststempel) reichte er
den zweiten Teil seiner Beschwerdeschrift ein. Er beantragte, der
Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung
sei wiederherzustellen, von einer vorsorglichen Wegweisung sei
abzusehen, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei Asyl
zu gewähren und es sei infolge festgestellter Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die
Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung. Zur
Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er befinde sich in
Lebensgefahr, werde von den LTTE verfolgt und würde im Fall einer
Rückkehr nach Sri Lanka sterben. Darüber hinaus ergänzte er den
bisherigen Sachverhalt und wiederholte ihn. Als Angehörige der
Regierungsparteien die im Parlament tätigen Mönche angegriffen
hätten, seien er als J._______ der JHU und S._______ als Sekretär
der JHU tätig gewesen. Zwischen dem 28. Juni 2004 und dem 1. Juli
2004 habe er ein Treffen und eine Parade organisiert. Danach habe er
von T._______ einen Drohanruf bekommen. Er habe ihm nahe gelegt,
nicht mehr über diese Problematik zu sprechen, da er sonst mit
seinem Tod rechnen müsse. Trotzdem habe er seine Aktivitäten
fortgesetzt und ein Treffen in U._______, am 30. Juni 2004 eines in
V._______ und am 1. Juli 2004 die Parade in V._______ organisiert.
Während der Parade sei er von T._______ erneut telefonisch bedroht
worden. Da die Regierung und die Polizei zusammen arbeiten würden,
habe er sich nicht an die Polizei wenden können. Ausserdem hätte er
damit seine Familie in Gefahr gebracht. Am 16. August 2004 sei im
Seite 4
D-4760/2006
Kanal W._______ die Sendung „Im Kampf gegen die LTTE, den
Terrorismus“ ausgestrahlt worden. Nach der Verhaftung von zwei
Angehörigen der LTTE am 2. Oktober 2004 habe der
Beschwerdeführer über den Vorfall berichtet, weshalb sein Name
bekannt geworden sei. Ausserdem sei am 8. Oktober 2004 sein Bruder
infolge innerparteilicher Zwistigkeiten aus der JHU ausgetreten.
Daraufhin hätten ihn auch Parteiangehörige der JHU mit dem Tod
bedroht und ihm befohlen, den Bruder – der ein berühmter Mönch sei
– vom Austritt abzuhalten. Deswegen sei er mit seiner Familie zur
Schwester der Ehefrau geflohen. Seine Ehefrau erhalte immer wieder
anonyme Telefonanrufe, gemäss welchen sich eine Person als sein
Killer melde. Auf die weitere Begründung wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: eine
Unterstützungsanzeige des Kantons H._______ vom 9. Dezember
2005, die Kopie eines Schreibens des buddhistischen Mönchs
X._______ vom 9 Dezember 2005, die Kopie eines Schreibens der
„Organization for the protection of democratic human rights“ vom
2. Dezember 2005, die Kopie eines in der Muttersprache des
Beschwerdeführers verfassten Schreibens vom 10. Mai 2004, die
Kopie eines Schreibens der „North and East Sinhala Organization“
vom 2. Dezember 2005, die Kopie eines undatierten Schreibens von
Y._______ an den Schweizerischen Botschafter von Colombo,
mehrere Internetauszüge über die Verletzung der als Parlamentarier
tätigen Mönche, den Rücktritt von Mönch X._______, die JHU und
deren interne Spannungen.
D.
Am 15. Dezember 2005 wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Akte
A11 (angefochtene Verfügung), welche zwar auf dem
Inhaltsverzeichnis des Dossiers aufgeführt war, indessen im Dossier
fehlte, nachzureichen. Am 19. Dezember 2005 traf eine Kopie der
angefochtenen Verfügung bei der ARK ein.
E.
Am 19. Dezember 2005 ging bei der ARK überdies eine weitere Kopie
des bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
Bestätigungsschreibens des Vorsitzenden des Menschenrechts-
komitees der UNP vom 16. Dezember 2005 ein.
Seite 5
D-4760/2006
F.
Der Instruktionsrichter der ARK teilte dem Beschwerdeführer am
20. Dezember 2005 mit, er könne den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem verwies er
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i. S. v. Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren
Zeitpunkt und wies das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. Der
Beschwerdeführer wurde überdies aufgefordert, innert Frist die
Originale der eingereichten Beweismittel sowie deren Übersetzungen
und einen Beleg für die Verwandtschaft mit dem erwähnten Bruder
nachzureichen.
G.
Am 27. Dezember 2005 wiederholte der Beschwerdeführer die bereits
erwähnte Eingabe vom 5. Dezember 2005 und reichte einen Teil der
bereits eingereichten Beweismittelkopien erneut ein.
H.
Mit Faxeingabe vom 19. Januar 2006 teilte der inzwischen vom
Beschwerdeführer beauftragte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme
mit. Ausserdem kündigte er die Einreichung neuer Dokumente an. Am
23. Januar 2006 ging das Original der oben erwähnten Faxeingabe bei
der ARK mit folgenden Beilagen ein: einem Schreiben der North and
East Sinhala Organization vom 2. Dezember 2005 in Kopie, einem
Schreiben der Organization for the Protection of Democratic Human
Rights vom 12. Dezember 2005, zwei Schreiben des ehemaligen
Parlamentmitglieds und buddhistischen Mönchs X._______ vom
9. Dezember 2005 und 4. Januar 2006, einem Schreiben der
Budumaga Association vom 12. Dezember 2005, einem undatierten
Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers, einem undatierten
Schreiben der „Hela bodu saviya“, einem Schreiben des Vorsitzenden
des Menschenrechtskomitees der UNP vom 16. Dezember 2005 und
einem vom Parlamentsmitglied P._______ unterzeichneten Schreiben
der Organisation „Asapuwa“ vom 30. November 2005. Der
Rechtsvertreter bat um Zustellung allfällig noch nicht übersetzter
Dokumente. In der Eingabe wurde geltend gemacht, dass die
Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit dem Mönch X._______
nicht beweisbar sei, da die urspüngliche Identität des Mönchs mit dem
Seite 6
D-4760/2006
Eintritt in den Orden vollständig gelöscht worden sei, nachdem er als
Mönch eine neue Identität angenommen habe. Über die
Schweizerische Vertretung in Colombo könne allenfalls ein Auszug aus
dem Mönchsregister angefordert werden.
I.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2006 legte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers das Mandat nieder und mit Eingabe vom
10. Februar 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die
Korrespondenz inskünftig an seine Adresse zu richten sei.
J.
Am 15. Februar 2006 ging bei der ARK kommentarlos das zuvor schon
mehrfach als Kopie eingereichte Schreiben der North and East Sinhala
Organization vom 2. Dezember 2005 ein.
K.
Im Rahmen des Schriftenwechsels kam die Vorinstanz teilweise auf
ihre Verfügung vom 17. November 2005 zurück und nahm den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2006 mangels
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2006 wurde der
Beschwerdeführer – unter Hinweis auf eine mögliche Erledigung ohne
Kostenfolge – aufgefordert, innert der angesetzten Frist mitzuteilen, ob
er unter den gegebenen Umständen die Beschwerde vollumfänglich
zurückziehen oder weiterhin daran festhalten wolle.
M.
Mit Eingabe vom 1. September 2006 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er an seinen Beschwerdebegehren festhalte.
N.
Mit Eingabe vom 7. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer
um Zustellung seines srilankischen Führerscheins.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 wurde diesem
Ersuchen nicht entsprochen, da der Führerschein im noch nicht
abgeschlossenen Beschwerdeverfahren als Beweismittel diene. Der
Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass der Führerschein
Seite 7
D-4760/2006
auf Ersuchen der zuständigen kantonalen Behörde vorübergehend an
diese weitergeleitet werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden,
zu welchen das BFM gehört. Gegen dessen auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142. 31) gestützte Verfügungen entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 – sofern
zuständig – die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend, dass
seine Vorbringen von einer dolmetschenden Person mit tamilischer
Muttersprache falsch interpretiert worden seien. Die dolmetschende
Person habe nicht einmal seinen Namen aussprechen oder lesen
Seite 8
D-4760/2006
können. Er sei von ihr aufgefordert worden, auf den eingereichten
Beweismitteln seinen Namen zu zeigen. Ausserdem sei er von ihr
unterbrochen und darauf hingewiesen worden, nur auf die gestellten
Fragen Antworten zu geben, weshalb er über die Bedrohung seiner
Ehefrau keine Aussagen zu Protokoll habe geben können. Die
dolmetschende Person habe das gesagt, was sie für richtig gehalten
habe. Dies habe jedoch nicht seinen Aussagen entsprochen.
3.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und
1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
3.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29
AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen
anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die
Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG).
3.3 Dem anlässlich der Erstbefragung vom 8. November 2005 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ erstellten Protokoll ist
zu entnehmen, dass die Befragung in singhalesischer Sprache
durchgeführt wurde. Schwierigkeiten bei der Übersetzung sind aus
dem erwähnten Protokoll nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
verstand die dolmetschende Person gestützt auf dieses Protokoll gut
und hatte keine Zusatzbemerkungen anzufügen. Zudem
unterzeichnete er das Protokoll vorbehaltslos und gab damit zum
Ausdruck, mit dessen Inhalt einverstanden zu sein. Unter diesen
Umständen hat er sich die darin enthaltenen Aussagen vollumfänglich
anrechnen zu lassen. Auch aus dem Protokoll der direkten
Bundesanhörung vom 14. November 2005 ist ersichtlich, dass die
Anhörung in singhalesischer Sprache durchgeführt wurde. Ein
Vergleich der Unterschrift der dolmetschenden Person mit derjenigen
im Protokoll der Erstbefragung ergibt, dass es sich offensichtlich nicht
um die gleiche Person handelte. Auch dieses Protokoll unterzeichnete
Seite 9
D-4760/2006
der Beschwerdeführer vorbehaltlos. Er brachte – ebenso wie die
anwesende Hilfswerksvertretung – keine Einwände im Zusammenhang
mit der Übersetzung vor. Somit dürfen auch die in diesem Protokoll
enthaltenen Aussagen für die Beurteilung der Fluchtgründe und der
Glaubhaftigkeit volle Verwendung finden. Aus der Aktennotiz der
Vorinstanz vom 9. November 2005 kann zwar eruiert werden, dass die
im Empfangs- und Verfahrenszentrum dolmetschende Person der
singhalesischen Sprache nur mündlich mächtig war, weshalb die
eingereichten Beweismittel nicht übersetzt werden konnten. Dieser
Sachverhalt stimmt insofern mit den Einwänden des
Beschwerdeführers überein, als davon auszugehen ist, die
dolmetschende Person habe unter diesen Umständen den Namen des
Beschwerdeführers auf Dokumenten nicht finden können. Indessen ist
daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass die dolmetschende Person
nicht korrekt übersetzt habe. Aus der vorbehaltlosen Unterzeichnung
beider Protokolle durch den Beschwerdeführer ist vielmehr vom
Gegenteil auszugehen. Zudem sind den Akten keine Hinweise auf ein
unangebrachtes Verhalten der dolmetschenden Person zu entnehmen.
Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände des
Beschwerdeführers gegen die Befragung und die direkte
Bundesanhörung sind somit unbegründet und der Beschwerdeführer
hat sich die in den beiden Protokollen enthaltenen Aussagen
anrechnen zu lassen. Die formellen Einwände des Beschwerdeführers
sind folglich ungerechtfertigt, weshalb eine Kassation nicht in Frage
kommt und die protokollierten Aussagen für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit volle Verwendung finden dürfen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Seite 10
D-4760/2006
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung dar, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Todesdrohung seitens eines
buddhistischen Mönchs und des Parlamentsabgeordneten M._______
stelle einen Übergriff durch Drittpersonen dar, der nicht dem Staat
angelastet werden könne. Sri Lanka verfolge derartige Vergehen. Der
Beschwerdeführer habe es indessen unterlassen, bei den
heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen. Daher seien diese
Vorbringen nicht als asylrelevant zu betrachten.
5.2 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Argumentation auf die im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltende Zurechenbarkeits-
theorie, welche vor ihrer Praxisänderung auch von der ARK geteilt und
letztmals öffentlich in EMARK 2004 Nr. 14 vertreten wurde. In EMARK
2006 Nr. 18 – einem Grundsatzentscheid – setzte sich die ARK erneut
mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinander und prüfte die
Anerkennung von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel
des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend.
Dabei kam sie zum Schluss, dass nichtstaatliche Verfolgung
grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon
betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden könne.
Dieser Einschätzung schliesst sich auch das Bundesverwaltungs-
gericht an. Im Hinblick auf den von der ARK vorgenommenen Wechsel
von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie kann die Argumentation
der Vorinstanz im heutigen Zeitpunkt nicht mehr geteilt werden.
Indessen ist sie im Resultat trotzdem zu bestätigen, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen:
5.2.1 Gestützt auf die geltende Praxis ist im Rahmen der Prüfung der
Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling auch unter dem
Gesichtspunkt der zuvor erwähnten Schutztheorie zu prüfen, ob die
betroffene Person vor einer effektiven Verfolgung geschützt werden
Seite 11
D-4760/2006
könne und ob sie allenfalls in einem anderen Landesteil ihres
Heimatlandes sicher vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei.
Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren geltend, er
habe die Bedrohungen nicht der Polizei melden können, weil diese mit
der Regierung unter einer Decke stecke und ihm keine Sicherheit
gewähren könne. Mit einem Gang zur Polizei hätte er höchstens seine
Familie gefährdet.
5.2.2 Diese Einschätzung kann indessen vom Bundesverwaltungs-
gericht nicht geteilt werden. Zunächst ist – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal
versuchte, von den srilankischen Behörden staatlichen Schutz zu
erlangen, womit er ihnen grundsätzlich die Möglichkeit der
Schutzgewährung vorenthielt. Weder ersuchte er in Z._______ oder in
A._______ um staatlichen Schutz noch bemühte er sich darum, für
sich und seine Familie in einem anderen Landesteil seines
Heimatlandes einen sicheren Ort zu finden und die Sicherheitskräfte
des Landes dort um Schutz zu ersuchen. Nachvollziehbare Gründe für
sein Verhalten konnte er nicht darlegen. Sein Einwand, er hätte damit
nur noch seine Familie gefährdet, weil die Polizei mit der Regierung
unter einer Decke stecke, vermag nicht zu überzeugen, zumal er nicht
plausibel darzulegen vermochte, inwiefern die Situation dadurch als
verschlimmert zu betrachten wäre und seine Ausführungen betreffend
Abhängigkeit der Polizei als Untersuchungsbehörde von der Regierung
sehr allgemein gehalten sind und sich nicht auf seine persönliche
Situation beziehen. In der geltend gemachten pauschalen Form
können sie nicht geteilt werden.
5.2.3 Zudem verfügt der srilankische Staat – mit Ausnahme des
Nordens und Ostens des Landes – über ein funktionierendes Polizei-
und Gerichtswesen. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und
eine effektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Es ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer objektiv Zugang zu den
Strafverfolgungsbehörden hat und eine Strafanzeige gegen die
erwähnten Bedroher keine Verfolgungsmassnahmen seitens der
srilankischen Behörden gegen ihn in Gang gesetzt hätte. An dieser
Einschätzung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die
Einschaltung der Behörden hätte die Situation nur verschlimmert,
nichts zu ändern, zumal er nicht nachvollziehbar auszuführte, was er
damit konkret meinte. Es ist davon auszugehen, dass die vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung auch in Sri Lanka als
Seite 12
D-4760/2006
strafbare Handlung gilt und von den Behörden geahndet wird, weshalb
keine Hinweise ersichtlich sind, gestützt auf welche für den
Beschwerdeführer und seine Familie kein Schutz vor der geltend
gemachten Verfolgung hätte erhältlich gewesen sein sollen. Somit
sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine
wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur
Verfügung steht.
5.2.4 Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten
Bedrohungen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen.
5.3 Gegen die behauptete fehlende Schutzgewährung sprechen
überdies folgende Aspekte:
5.3.1 Zunächst ist es nicht nachvollziehbar, warum das erwähnte
Mitglied der JHU oder der vom Beschwerdeführer bezeichnete Mönch
dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt noch mit dem Tod
drohen sollten, sofern sie ihm überhaupt je damit gedroht haben.
Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers als Parlamentarier
zurückgetreten sowie zusammen mit dem Beschwerdeführer aus der
Partei ausgetreten ist und der Beschwerdeführer für den Zeitraum seit
dem Austritt aus der Partei weder für sich noch für seinen Bruder
politische Aktivitäten geltend machte, dürfte das Interesse an ihnen
sowohl aus der Sicht der Mönche als auch vom Standpunkt der JHU
aus erloschen sein. Eine drohende Gefährdung des
Beschwerdeführers kann im heutigen Zeitpunkt somit mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, falls sie je
bestanden hatte.
5.3.2 Hinsichtlich der ebenfalls vorgebrachten Befürchtung, im Fall
einer Rückkehr nach Sri Lanka Bedrohungen durch die LTTE
ausgesetzt zu sein, ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen. Der Beschwerdeführer äusserte sich darüber
widersprüchlich, weshalb die geltend gemachte Bedrohung zu
bezweifeln ist. Die widersprüchlichen Angaben werden vom
Beschwerdeführer zwar unter dem Hinweis auf die mangelhafte
Übersetzung in den beiden Befragungen bestritten. Indessen
vermögen seine diesbezüglichen Beanstandungen – wie bereits unter
Ziff. 3 dieses Urteils festgehalten – nicht zu überzeugen, zumal sich
die Widersprüchlichkeiten nicht mit einer unsorgfältigen Übersetzung
erklären lassen.
Seite 13
D-4760/2006
5.3.3 Zudem haben in Sri Lanka unzählig viele Personen die LTTE in
irgendeiner Weise – auch öffentlich – kritisiert. Allein aus dieser Kritik
ist somit nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers
zu schliessen. An dieser Einschätzung vermag eine allenfalls in der
auf der eingereichten DVD aufgenommene Fernsehdebatte oder eine
in Zeitungsartikeln zum Ausdruck kommende kritische Haltung des
Beschwerdeführers den LTTE gegenüber nichts zu ändern. Der
Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung
der North and East Sinhala Organization vom 2. Dezember 2005 ein.
Indessen machte er nicht geltend, er sei Mitglied oder Anhänger
dieser Organisation gewesen, weshalb das Beweismittel die
sinngemäss geltend gemachte Befürchtung, als Anhänger oder
Mitglied der erwähnten Organisation einer drohenden Verfolgung
ausgesetzt zu sein, nicht zu stützen vermag, zumal dieses Vorbringen
als nachgeschobenes Sachverhaltselement erschiene und somit
unglaubhaft wäre. Darüber hinaus machte er geltend, er sei zwischen
1998 und Oktober 2004 Chefredaktor der Zeitung I._______ gewesen
und habe sich auch in Artikeln gegen die LTTE geäussert. Auch dieses
Vorbringen ist zu bezweifeln, zumal er kein Exemplar dieser Zeitung
einreichte, obwohl es für ihn als Chefredaktor einfach gewesen wäre,
entsprechende Exemplare zu beschaffen.
5.4 Auch aufgrund der oben stehenden Angaben vermag die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung in Sri Lanka nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung
vermögen die eingereichten Beweismittel – zumeist Bestätigungen,
von welchen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie aus
Gefälligkeit ausgestellt wurden – nichts zu ändern.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem
Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr nach Sri
Lanka ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu
betrachten.
5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im
Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
Seite 14
D-4760/2006
glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Die Vorinstanz kam im Rahmen des Schriftenwechsels auf ihre
Verfügung vom 17. November 2005 zurück, soweit sie zuvor den
Vollzug der Wegweisung angeordnet hatte, und nahm mit Verfügung
vom 16. August 2006 den Beschwerdeführer infolge fehlender
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen
Umständen erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt Erwägungen zur
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem
hälftigen Durchdringen auszugehen. Nachdem sich die Begehren des
Beschwerdeführers als nicht aussichtslos erwiesen haben, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
10.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene, notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
Seite 15
D-4760/2006
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und im Zeitpunkt des Urteils
nicht vertreten war und der von ihm beauftragte Rechtsvertreter im
Beschwerdeverfahren nur eine einzige zweiseitige Eingabe (vom
19. Januar 2006) einreichte, worauf er das Mandat niederlegte, ist
davon auszugehen, dass im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht keine verhältnismässig hohen Kosten
entstanden sind, weshalb vorliegend keine Parteientschädigung
auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
D-4760/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand am:
Seite 17