Abtei lung IV
D-4760/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Guinea-Bissau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4760/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein guinea-bissauischer Staats-
angehöriger und ethnischer Mandinka – am 2. Mai 2010 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere ein-
reichte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 10. Mai 2010 und
der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 20. Mai 2010 im Wesentlichen
angab, dass der Halbbruder seiner Mutter – General C._______ –
ungefähr im April oder Mai 2002 bei einem Putschversuch in der
guinea-bissauischen Hauptstadt getötet worden sei,
dass etwa vier Tage danach Militärangehörige der ethnischen Gruppe
der Balante ihn und seine Schwester nach dem älteren Bruder gefragt
hätten, da dieser verdächtigt worden sei, auch in den Staatsstreich
verwickelt gewesen zu sein,
dass er von den Militärs mit Gewehren geschlagen worden sei, als er
gesagt habe, dass er nichts von seinem Bruder wisse, obwohl er ge-
wusst habe, dass sein Bruder bei dem Staatsstreich involviert ge-
wesen sei,
dass seine linke Schläfe seither deformiert sei und er Kopfschmerzen
habe, wobei ihm auch das Gehen Mühe bereite, da er auch auf die
Wade geschlagen worden sei (vgl. A4 S. 7),
dass seine Schwester von den Militärs vergewaltigt und umgebracht
worden sei (vgl. A4 S. 3) beziehungsweise sich nach der Ver-
gewaltigung im Lauf des Jahres 2002 selbst umgebracht habe (vgl. A4
S. 4, A8 S. 10),
dass seine Mutter daraufhin einen Freund des getöteten Onkels ge-
beten habe, ihm (dem Beschwerdeführer) bei der Ausreise zu helfen,
dass er sein Heimatland im Januar 2002 verlassen und nach
D._______ in der Region E._______ in F._______ gegangen sei, wo er
bis anfangs 2009 bei einem Onkel gelebt habe,
Seite 2
D-4760/2010
dass er von dort aus anfangs 2009 via G._______, H._______ und
I._______ nach J._______ gereist sei, von wo aus er am 1. Mai 2010
illegal in die Schweiz gelangt sei, da er sich hier ärztlich behandeln
lassen möchte, wozu ihm in Afrika die finanziellen Mittel gefehlt hätten,
und da zudem die Arbeitssituation in D._______ wie generell in Afrika
sehr schlecht gewesen sei (vgl. A8 S. 5),
dass er keine Identitätsdokumente einreichen könne, da er nie einen
Reisepass besessen und die Identitätskarte in E._______ verloren
habe (vgl. A4 S. 3 f.),
dass er neue Dokumente nur im Heimatland selbst beschaffen (vgl. A4
S. 4) beziehungsweise diesbezüglich allenfalls den Onkel oder die
Mutter kontaktieren könnte, wobei seine Mutter jedoch kein Telefon
besitze und er die Telefonnummer seines Onkels in F._______ nicht
kenne (vgl. A8 S. 2),
dass er deshalb den Onkel oder die Mutter nur schriftlich kontaktieren
könnte, wozu ihm jedoch das Geld fehle (vgl. A8 S. 2),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A4 und A8),
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2010 – eröffnet am 29. Juni
2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 1. Juli 2010
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und um Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und Anweisung an das BFM,
auf das Asylgesuch einzutreten, ersuchte,
dass er in formeller Hinsicht zudem um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Beschwerdevor-
bringen – auf die, soweit notwendig, im Rahmen der nachfolgenden
Seite 3
D-4760/2010
Erwägungen einzugehen ist – Kopien ärztlicher Berichte vom 25. Mai
2010, 31. Mai 2010 und 2. Juni 2010 einreichte und die Nachreichung
weiterer Arztberichte in Laufe der nächsten Wochen in Aussicht stellte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gemäss Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein -
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
Seite 4
D-4760/2010
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt –
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchs-
teller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung
unterliess, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei ohne jegliche
Papiere von F._______ aus in die Schweiz gelangt, ohne jemals
kontrolliert zu werden, angesichts der durch mehrere Länder
führenden Reiseroute und der strengen Kontrollen an EU- und
Schengen-Aussengrenzen nicht glaubhaft erscheinen,
dass der Beschwerdeführer zudem bis zum heutigen Zeitpunkt offen-
sichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, die Angehörigen
schriftlich zu kontaktieren, obwohl die Kosten für Postsendungen ohne
Weiteres mit den ihm zukommenden Unterstützungsbeiträgen
finanzierbar wären (vgl. A8 S. 2),
Seite 5
D-4760/2010
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis,
rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers,
seinen Heimatstaat aus Angst vor den Militärs verlassen zu haben,
zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund
von Widersprüchen und Ungereimtheiten – beispielsweise der Dis-
krepanz zwischen dem genanntem Fluchtdatum (Januar 2002) und
dem Verfolgungszeitpunkt (April/Mai 2002) – als nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen,
dass der Beschwerdeführer damit weder die vom BFM aufgezeigten
Mängel zu widerlegen vermag noch eine asylrechtlich relevante Ver-
folgung begründen kann, zumal er auch mit dem Verweis auf die all -
gemein schwierige Arbeitssituation in Afrika keine individuell ernst-
haften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermag,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann,
weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
Seite 6
D-4760/2010
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht -
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Guinea-Bissau nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann,
aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre,
dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür
finden, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde,
Seite 7
D-4760/2010
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er sei schwer krank,
leide an Kopf- und Beinschmerzen und es stimme wohl auch mit
seinen Nieren etwas nicht,
dass sich aus den vorinstanzlichen Akten und dem auf Beschwerde-
ebene eingereichten Arztbericht der „K._______“ vom 31. Mai 2010
indes ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits ärztlich versorgt
wurde, wobei er aufgrund eines hartnäckigen Hustens zur Abklärung
einer allfälligen Tuberkulose-Erkrankung vom (Datum) bis (Datum)
hospitalisiert war, jedoch nach Vorliegen des Resultats – keine
Tuberkulose und keine HIV-Infektion – in einem guten
Allgemeinzustand wieder entlassen werden konnte,
dass er im Juni 2010 nochmals medikamentös wegen Hustens be-
handelt wurde (vgl. Meldeblatt der „L._______“ vom 2. Juni 2010),
dass damit nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer
medizinischen Notlage geschlossen werden kann, die im Heimatstaat
nicht behandelbar wäre, womit sich auch das Abwarten weiterer Arzt -
berichte erübrigt,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des (...) Beschwerdeführers,
dessen Mutter in Guinea-Bissau lebt, und der gemäss eigenen
Angaben nach einer dreijährigen Lehre als (Beruf) viele Jahre – bis zu
seiner Ausreise im Jahr 2002 – auf diesem Beruf gearbeitet hat (vgl.
A4 S. 2) somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist,
Seite 8
D-4760/2010
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – un-
geachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-4760/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
Seite 10