Abtei lung IV
D-4761/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4761/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
6. November 2008 verliess und via C._______ und ihm unbekannte
Länder am 16. November 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom
2. Dezember 2008 zur Person (BzP) im EVZ D._______ und der
direkten Bundesanhörung vom 27. Mai 2009 im EVZ E._______
insbesondere geltend machte, er sei in der Stadt F._______, Quartier
G._______, geboren und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt,
dass sein Vater gestorben sei, als er noch klein gewesen sei,
dass er seither bei einer Tante beziehungsweise einem Onkel und
dessen Frau gelebt habe,
dass er nie zur Schule gegangen sei, jedoch von klein auf als Auto-
elektriker für den erwähnten Onkel, der eine Autokarosserie-Garage
besessen habe, gearbeitet habe,
dass am Nachmittag des 10. Oktober 2007, als der Onkel und er sich
im Geschäft aufgehalten hätten, fünf bis sieben vermummte, arabisch
sprechende Terroristen aufgetaucht seien,
dass diese den Onkel zuerst geschlagen und dann mit einer Salve von
Kopfschüssen getötet hätten,
dass ihm selber mit einem Faustschlag die Nase gebrochen und mit
einem Schraubenzieher auf den Bauch geschlagen worden sei,
dass er nicht genau wisse, weshalb die Terroristen seinen Onkel ge-
tötet hätten, in F._______ die Araber den Kurden jedoch feindlich
gesinnt seien,
dass die Frau seines Onkels Anzeige erstattet habe,
dass er selbst aus Angst bis zur Ausreise nicht mehr aus dem Haus
gegangen sei,
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dass der Beschwerdeführer bei der direkten Bundesanhörung im
Weiteren angab, die Terroristen hätten am Tatort die Flucht ergriffen,
als die Polizei herangenaht sei,
dass die Polizei ihn und den Leichnam seines Onkels in ein Spital ge-
bracht habe, wo ihm die Nase operiert worden sei,
dass er nach einem ungefähr zweitägigen Spitalaufenthalt wieder nach
Hause gegangen sei,
dass die Polizei ihn daheim aufgesucht habe, um ihn zum Vorfall zu
befragen,
dass er der Polizei nur mit Hilfe seiner Tante habe Auskunft geben
können, da sein Mund und seine Nase verbunden gewesen seien,
dass er zwei Wochen nach der Spitalentlassung zur Nachbehandlung
erneut dorthin gegangen sei,
dass die Nasenoperation nicht erfolgreich verlaufen sei, doch die Ärzte
ihm gesagt hätten, die Nase würde so bleiben und sie könnten nichts
dagegen tun,
dass die Nase immer noch sehr schmerze, weshalb er auch unter
Schlafproblemen sowie unter Augen- und Kopfschmerzen leide,
dass er in der Schweiz bereits drei, vier Mal beim Arzt gewesen sei,
um die Nase nochmals operieren und richten zu lassen,
dass er nach dem Anschlag der Terroristen nicht ständig zu Hause
geblieben sei, doch das Haus nicht allein verlassen habe,
dass er auch nicht unbegleitet in andere Quartiere der Stadt gegangen
sei,
dass es ihm nicht gelungen sei, sein Leben wieder in den Griff zu be-
kommen, da der Tod seines Onkels, der für ihn wie ein Vater gewesen
sei, ihn psychisch stark belastet habe,
dass er letztlich sein Heimatland aus Angst, ebenfalls von den
Terroristen umgebracht zu werden, verlassen habe,
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dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs
schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder
Identitätspapier einzureichen, er dieser Aufforderung jedoch bis dato
nicht nachkam,
dass am 26. Juni 2009 ein externer Experte mit dem Beschwerde-
führer telefonisch einen Sprach- und Herkunftstest hätte durchführen
sollen, das Gespräch aber nicht zustande kam, da der Beschwerde-
führer an einer Grippe erkrankt war und deshalb nicht ins EVZ
kommen konnte,
dass der ausgefallene Test am 12. April 2010 durch einen externen
Experten nachgeholt wurde, und das BFM dem Beschwerdeführer am
27. Mai 2010 zum Ergebnis schriftlich das rechtliche Gehör gewährte,
dass er in der Stellungnahme vom 8. Juni 2010 an seinen Angaben
festhielt (vgl. A21/2),
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2010 – eröffnet am 25. Juni
2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe
bezüglich fehlender Identitäts- und Reisedokumente bei der BzP zu
Protokoll gegeben, die Identitätskarte und sein Nationalitätenausweis
befänden sich zu Hause bei seiner Tante (A1, S. 3),
dass er anlässlich der Anhörung indessen angegeben habe, seine
Identitätskarte und sein Nationalitätenausweis hätten sich in einem
Portemonnaie befunden, welches er bis nach H._______ mit sich
geführt habe und dann einem Taxifahrer, der ein Bekannter von ihnen
gewesen sei, ausgehändigt habe,
dass dieser ihm versprochen habe, es seiner Familie zurückzubringen,
dass er von seinen Angehörigen telefonisch erfahren habe, sie hätten
das Portemonnaie noch nicht erhalten,
dass die Dokumente demzufolge verloren gegangen seien (A10, S. 3),
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dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner
Identitätspapiere widersprüchlich seien,
dass sein Erklärungsversuch, die Papiere seien verloren gegangen,
somit als Ausflucht gewertet werden müsse,
dass dies auch angesichts der Tatsache zutreffe, wonach ein
irakischer Nationalitätenausweis aufgrund seines Formats in kein
handelsübliches Portemonnaie passe, erfahrungsgemäss nie gefaltet
werde und wegen seines Herstellungmaterials auch nur schwer faltbar
sein würde,
dass überdies davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe
bereits vor der Abreise von der Pflicht, sich in jedem Gast- oder
Asylland mit einem amtlichen Ausweispapier ausweisen zu müssen,
gewusst,
dass somit nicht nachvollziehbar sei, dass er bei der weiteren Reise
ab H._______ kein Dokument mehr mit sich geführt habe,
dass die Reisewegschilderungen des Beschwerdeführers auch nicht
zu überzeugen vermöchten, da er nicht habe angeben können, durch
welche Länder die Reise von C._______ in die Schweiz geführt habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens geltend
gemacht habe, er sei in F._______ geboren worden und habe bis zur
Ausreise stets dort gelebt (A1, S. 1),
dass die angegebene Herkunft beziehungsweise der angegebene Ort
seiner Sozialisation innerhalb Iraks indessen durch den wissenschaft-
lichen Beweis einer Sprach- und Herkunftsanalyse widerlegt worden
sei,
dass diese nämlich konkret ergeben habe, der Beschwerdeführer sei
eindeutig nicht in der Stadt F._______ sozialisiert worden, sondern mit
grosser Wahrscheinlichkeit in Kurdistan im Nordirak (A23/6, A25/6),
dass es somit offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer seine
Identitäts- und/oder Reisedokumente den Asylbehörden absichtlich
vorenthalte, um seinen tatsächlichen Herkunftsort innerhalb des Irak
nicht preisgeben zu müssen, denn Identitätsdokumente würden stets
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den Namen des Geburtsortes des Inhabers und des Ausstellungsortes
beinhalten,
dass demnach kein Zweifel darüber bestehe, dass der Beschwerde-
führer versuche, seine Identität und Herkunft zu verschleiern, um
dadurch eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder
zumindest zu erschweren,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass es aufgrund des Ergebnisses der Sprach- und Herkunftsanalyse
naheliegend sei, dass der Beschwerdeführer die Sicherheitslage in
F._______ unter Vorspiegelung eines falschen Herkunftsortes
innerhalb des Irak zu seinen Gunsten habe ausnützen wollen,
dass auch die Ausführungen zum Vorfall, der angeblich zur Ausreise
geführt habe, keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung be-
ziehungsweise zur Annahme gebe, der Beschwerdeführer habe vor
der Ausreise wenigstens noch eine Zeitlang in F._______ gelebt und
seine Asylbegründung würde möglicherweise auf Tatsachen beruhen,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, den Vorfall
realitätsnah, detailreich und von subjektiver Sichtweise geprägt
wiederzugeben,
dass seine Aussagen stattdessen oberflächlich und bruchstückhaft
geblieben seien sowie konstruiert und realitätsfern wirkten (A10,
S. 4 f.),
dass beispielsweise – abgesehen von der ungeklärten Frage, weshalb
beim Überfall nur der Onkel und nicht auch der Beschwerdeführer er-
schossen worden sei – nur schwer nachvollzogen werden könne, dass
die zahlreichen Angreifer den Beschwerdeführer nicht im gleichen
Moment wie den Onkel attackierten, zumal er nur ein bis zwei Meter
von diesem entfernt gewesen sei, sondern erst nach der Ermordung
des Onkels,
dass das vom Beschwerdeführer angegebene Motiv für den Anschlag,
die Araber seien in F._______ die Feinde der Kurden (A1, S. 5),
ebenso wenig zu überzeugen vermöge wie die Aussage anlässlich der
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Anhörung, die Angreifer seien nach der Tötung des Onkels und den
ihm verabreichten Schlägen am Tatort geblieben, bis die Polizei ein-
getroffen sei beziehungsweise bis die Polizeisirenen zu hören ge-
wesen seien (A10, S. 5 f.),
dass er auch nicht auszuführen vermocht habe, was bis zu diesem
Zeitpunkt noch passiert sei, sondern sich auf den Hinweis beschränkt
habe, sie hätten gewartet, bis die Polizei eingetroffen sei,
dass er das Eintreffen der Polizei am Tatort indessen bei der BzP noch
mit keinem Wort erwähnt habe (A1, S. 4 f.),
dass dasselbe hinsichtlich der angeblichen Folgen des Vorfalls für
seine psychische und physische Gesundheit gelte,
dass er im Übrigen ungereimte Aussagen bezüglich seiner polizei -
lichen Einvernahme beziehungsweise derjenigen seiner Tante gemacht
habe (A10, S. 5, 7 f.),
dass er schliesslich geltend gemacht habe, er sei nach dem Vorfall bis
zu seiner Ausreise noch mehr als ein Jahr zu Hause geblieben,
dass er bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, er habe das Haus
nach jenem Ereignis nicht mehr verlassen (A1, S. 2, 5), was er bei der
Anhörung zunächst wiederholt habe (A10, S. 4), auf Nachfrage, wes-
halb er denn ein Jahr lang nicht aus dem Haus gegangen sei, jedoch
ausgeführt habe, er sei nicht allein, sondern ab und zu mit Freunden
weggegangen (A10, S. 8),
dass der Beschwerdeführer die Heimat unter besagten Umständen er-
fahrungsgemäss bereits viel früher beziehungsweise bei der ersten
sich bietenden Gelegenheit verlassen hätte,
dass seine Ausführungen sich auch vor diesem Hintergrund als reali -
tätsfremd erwiesen,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, und aufgrund der Aktenlage
keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich
seien,
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dass infolgedessen auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2010 (Post-
stempel vom 1. Juli 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ver-
fügung des BFM sei aufzuheben,
dass die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei und ihm Asyl zu
gewähren sei,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer über eine eventuell bereits erfolgte
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
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gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten
ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm ob-
liegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
missachtet,
dass in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Erwägung der Vor-
instanz, er habe bezüglich des Verbleibs seiner Identitätspapiere
widersprüchliche Angaben gemacht, mit der anlässlich der Anhörung
abgegebenen Version nicht zu entkräften vermag,
dass deshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer gemäss der am 12. April 2010 durch-
geführten Sprach- und Herkunftsanalyse nicht in F._______, sondern
höchstwahrscheinlich im Nordirak sozialisiert wurde (vgl. A23/6,
A25/6),
dass es keinen Anlass gibt, am zuverlässig festgestellten Resultat
dieser Analyse zu zweifeln, weshalb es sich erübrigt, auf die in der
Beschwerde gemachten Ausführungen zur Stadt F._______ näher
einzugehen,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer
Art und Weise darlegte, weshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG vorliegend nicht erfüllt ist,
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dass der Beschwerdeführer diese Ausführungen nicht zu entkräften
vermag, zumal er sich dazu in der Rechtsmitteleingabe mit keinem
Wort äussert,
dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz gelangen sollte,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormals zuständigen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009,
S. 568 Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer gemäss der erwähnten Sprach- und Her-
kunftsanalyse höchstwahrscheinlich im Nordirak in der Gegend
zwischen H._______ und I._______ sozialisiert wurde (vgl. A23/6,
A25/6),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil
BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasste und
zum Schluss gelangte, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk,
Erbil und Sulaymaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als
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dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste,
dass sodann im Ergebnis festgehalten wurde, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der "Kurdistan Regional
Government"-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales
Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann aus der
Gegend zwischen H._______ und I._______ handelt, der über
Berufserfahrung als Autoelektriker verfügt, weshalb es ihm zumutbar
ist, in der Heimat eine neue Existenz aufzubauen,
dass angesichts der Tatsache, wonach er offensichtlich nicht gewillt ist,
den Asylbehörden seine Identität offen zu legen, davon auszugehen
ist, der Beschwerdeführer verfüge an seinem tatsächlichen
Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, das ihm
bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass die in der Beschwerde seitens der Lebenspartnerin zum Aus-
druck gebrachten Heiratsabsichten kein Wegweisungsvollzugshinder-
nis darstellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die für eine allfällige Ehe-
schliessung erforderlichen administrativen Verfahrensabläufe ohnehin
nicht zuständig wäre, sondern dies in den Kompetenzbereich der
kantonalen Behörden fallen würde,
dass schliesslich die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme,
soweit aktenkundig, einem Vollzug der Wegweisung ebenso wenig
entgegenstehen,
dass das BFM diesbezüglich zu Recht feststellte, der Beschwerde-
führer könne allenfalls medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]),
dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in
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Übereinstimmung mit der Vorinstanz und im Sinne der nach wie vor
geltenden Rechtsprechung – als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Weg-
weisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass dasselbe auch für das Rechtsbegehren zutrifft, es sei die zu-
ständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass aus den Akten schliesslich nicht hervorgeht, eine entsprechende
Bekanntgabe von Daten sei bereits erfolgt, womit auch das Eventual -
begehren, der Beschwerdeführer sei hierüber mittels separater Ver-
fügung in Kenntnis zu setzen, gegenstandslos wird,
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D-4761/2010
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
D-4761/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Karin Schnidrig
Versand:
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