B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-476/2018
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien, angeblich Eritrea,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im
Februar 2014 Richtung Sudan, wo er sich zwei Jahre bei (…) aufgehalten
habe. Danach sei er nach Libyen weitergereist, wo er drei Monate geblie-
ben sei. Von Libyen sei er im Juni 2016 auf einem Boot nach Italien gelangt.
Am 26. Juni 2016 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein-
gereist, wo er am 29. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 5. Juli 2016 zu
seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen be-
fragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen. Am 25. September 2017 hörte ihn das SEM aus-
führlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, tigrinischer
Ethnie und christlich-orthodoxen Glaubens. Seine Mutter sei äthiopische
Staatsangehörige, der Vater jedoch Eritreer. Er sei in D._______ (Eritrea)
auf die Welt gekommen und – nachdem sich die Eltern einige Zeit nach
seiner Geburt hätten scheiden lassen – im Alter von etwa zwei Jahren mit
seiner Mutter nach Addis Abeba (Äthiopien) gezogen. Als er sieben Jahre
alt gewesen sei, sei seine Mutter gestorben und er sei fortan bei E._______
aufgewachsen. In Äthiopien sei er zur Schule gegangen und habe im Alter
von 15 Jahren die zehnte Klasse abgeschlossen, habe aber nie über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt oder irgendwelche Identitätspapiere beses-
sen. Nach der Schule habe er mit einem gefälschten (…)schein rund zwei
Jahre als (…) gearbeitet. Aufgrund seiner fehlenden Aufenthaltsregelung
habe er aber immer wieder Probleme mit der Polizei gehabt. So sei er ge-
schlagen und mitunter auch über Nacht festgehalten worden. Schliesslich
sei im Januar 2014 auch E._______ gestorben, worauf er keine Unterkunft
mehr gehabt habe. All dies habe dazu geführt, dass er Äthiopien schliess-
lich verlassen habe. Auf seiner Reise in die Schweiz sei er geschlagen und
verletzt worden.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver-
fahrens keinerlei Beweismittel oder Identitätspapiere zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 – eröffnet am 21. Dezember 2017
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– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Januar 2018 liess
der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten und beantragen, dass
die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen
und richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bzw. Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertre-
terin als amtlicher Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung von „Asyl Biel &
Region“ ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Obwohl der Beschwerdeführer in den Rechtsbegehren zwar die vollum-
fängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt hat, geht
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aus dem Beschwerdebetreff („Wegweisung nach Äthiopien“) und der Be-
gründung der Beschwerde hervor, dass sich diese nur gegen den von der
Vorinstanz verhängten Wegweisungsvollzug richtet. Demnach ist die vor-
instanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Fragen
nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewäh-
rung betrifft. Somit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche nicht
mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet folglich
lediglich die Frage, ob die Wegweisung nach Äthiopien zu vollziehen oder
ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3.
3.1 Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach
Art. 49 VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
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AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne
der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tan-
giert. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den üb-
rigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK).
5.3 Gemäss der Praxis der Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Solches ist vorlie-
gend nicht geschehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
5.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers nach Äthiopien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt und
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medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
6.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist we-
der durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt
gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret
gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.,
Urteile des BVGer E-6374/2016 vom 19. Januar 2018 und D-6786/2017
vom 21. Dezember 2017). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer siche-
ren Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie genügend fi-
nanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz
erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4).
6.3 Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz von 2003 (Provi-
sion 378/2003) bestimmt ausdrücklich, dass jede Person mit mindestens
einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehö-
rigkeit hat. Vor diesem Hintergrund drängt sich angesichts der Aussage des
Beschwerdeführers, dass seine Mutter Äthiopierin gewesen sei primär die
Annahme auf, er sei äthiopischer Staatsangehöriger. Aufgrund der Akten-
lage erscheint es nämlich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
nicht nur, wie er ja selber geltend macht, längere Zeit in Äthiopien gelebt
hat, sondern auch äthiopischer Herkunft ist und die Staatsangehörigkeit
dieses Landes besitzt bzw. zumindest berechtigt wäre, diese zu beantra-
gen. Hält man die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner eritrei-
schen Herkunft für glaubhaft, dann ist der Einwand in der Beschwerde,
dass die Direktive vom Januar 2004, welche die Vorinstanz zur Begrün-
dung der angefochtenen Verfügung herangezogen hat, keine Anwendung
finde, zwar berechtigt. Diesfalls hätte ihm als eritreischem Staatsangehöri-
gem äthiopischer Herkunft die Verordnung vom März 2004 (Regulation
No. 101/2004) aber dennoch ermöglicht, zumindest eine Identitätskarte für
Ausländer zu beantragen.
Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen sind jedoch die Gründe für eine
Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Äthiopien, die sich auf die angeblich
eritreische Staatsangehörigkeit beziehen, mangels Glaubhaftigkeit seiner
Angaben ohnehin nicht relevant. So verfügt der Beschwerdeführer über
keinerlei Wissen über Eritrea, spricht kein Wort Tigrinisch ([…]) und konnte
in der Anhörung nicht einmal seinen angeblichen Geburtsort nach Zoba
und Sub-Zoba lokalisieren ([…]). Er macht zudem nicht den Anschein, je
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Anstrengungen unternommen zu haben, mehr über seine angebliche Her-
kunft zu erfahren als das, was ihm seine Mutter angeblich erzählt hatte. Die
Ausführungen in Bezug auf den Verbleib des Vaters oder von dessen Ver-
wandten beziehungsweise hinsichtlich seiner Bemühungen, deren Aufent-
haltsort in Eritrea ausfindig zu machen, hinterlassen nicht den Eindruck,
dass er sich tatsächlich darum bemüht hätte, an Informationen zu gelangen
oder einen Kontakt zu angeblichen Verwandten herzustellen. Den Akten
sind zudem keinerlei Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerde-
führer trotz angeblich eritreischer Herkunft überhaupt je mit den eritrei-
schen Behörden in Kontakt getreten wäre oder versucht hätte, eritreische
Identitätsdokumente zu erlangen ([…]). Auch ist die Aussage des Be-
schwerdeführers, dass sich seine Mutter bis zu ihrem frühen Tod – diesen
konnte er ebenfalls nicht belegen – nicht um die äthiopische Staatsbürger-
schaft für ihn bemüht beziehungsweise Dokumente beschafft habe, weil
sie Probleme mit dem Vater gehabt habe, nicht nachvollziehbar, zumal die
Eltern sich gemäss seinen eigenen Angaben kurz nach seiner Geburt ha-
ben scheiden lassen, worauf die Mutter mit ihm nach Äthiopien gegangen
sei. Sein Argument, die spätere Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in
Äthiopien sei mangels Beweismittel für seine Identität und Abstammung
nicht möglich gewesen, ist als realitätsfremd zu erachten. Dies gilt ebenso
für die weitere Behauptung, dass die Schule in Äthiopien von ihm bei der
Registrierung keine Identitätspapiere wie beispielsweise eine Geburtsur-
kunde verlangt habe. Aufgrund der spärlichen Angaben des Beschwerde-
führers zu seiner angeblichen eritreischen Herkunft, der ohne plausible Er-
klärung fehlenden Identitätspapiere und angesichts seines eklatanten Un-
wissens über wesentliche Fakten seines angeblichen Heimatstaates ist
seine angebliche eritreische Herkunft als solche zweifelhaft, kann aber zu-
mindest nicht geglaubt werden, dass er seinen Aufenthaltsstatus in Äthio-
pien nicht längst regularisiert hat, und ist deshalb davon auszugehen, dass
er seine wahre Herkunft zu verschleiern sucht.
Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen, diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8
AsylG), welcher im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälli-
gen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.). Aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit, dass Äthiopien
der effektive Heimatstaat des Beschwerdeführers ist, gilt es zumindest in
summarischer Weise festzustellen, ob in Bezug auf diesen Staat offenkun-
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dige Wegweisungshindernisse bestehen. Da der Beschwerdeführer mit un-
glaubhaften Aussagen zu seiner angeblich eritreischen Herkunft versucht
hat, die Asylbehörden zu täuschen, ist seine persönliche Glaubwürdigkeit
beeinträchtigt. Es ist deshalb fraglich, ob er zu seiner persönlichen und fa-
miliären Situation alle relevanten Informationen wahrheitsgetreu geschil-
dert hat. Doch selbst wenn man auf die spärlichen Angaben des Beschwer-
deführers abstellen will, ergibt sich noch ein genügendes Bild, welches den
Schluss auf zumutbare Umstände einer Rückkehr zulässt. Denn der Be-
schwerdeführer hat beinahe sein ganzes Leben in Äthiopien verbracht und
dort zehn Jahre die Schule besucht. Zudem ist er jung und gesund. Er hat
dort als (…) auch bereits berufliche Erfahrung sammeln und von dieser
Erwerbstätigkeit gemäss eigener Aussage gut leben können. Da
E._______ ein Haus gehörte, ist davon auszugehen, dass er auch über
eine Unterkunft verfügt. Insofern ist das Vorliegen begünstigender Fakto-
ren zu bejahen und der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien auch als zu-
mutbar zu erachten. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass die Sa-
che zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Be-
schwerdebegehren ist deshalb abzuweisen, zumal weitere Abklärungen
ohnehin von der Mitwirkung des Beschwerdeführers abhängig wären, die-
ser aber im bisherigen Verlauf des Verfahrens nichts Wesentliches zum
Nachweis seiner Staatsangehörigkeit beigetragen hat.
7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung –
auch mit Blick auf E. 6.3 – auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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10.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Be-
gehren im Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht aussichtslos erscheint.
Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der
Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.
Aufgrund obiger Erwägungen war die eingereichte Beschwerde von vorn-
herein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG un-
besehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Dementspre-
chend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (110a
AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ebenfalls abzuweisen. Mit dem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: