Abtei lung IV
D-4762/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jonathan Brünggel.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Adrian Blättler, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. Juni 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4762/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Urfa,
seinen Heimatstaat am 14. November oder Dezember 2007, nachdem
er sich von seinem Wohnort nach Istanbul begeben habe. Er ersuchte
am 16. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Januar 2008
fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die
Kurzbefragung statt, am 17. März 2008 erfolgte die Bundesanhörung
durch das BFM. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe vor
seiner Ausreise in D._______ gelebt und ein Geschäft betrieben. Er
sei Mitglied der Jugendfraktion von (...), einer der türkischen
Arbeiterpartei PKK unterstehenden Partei, gewesen und habe diese
sowohl finanziell wie auch materiell unterstützt. Er sei darum von der
Polizei drei- bis viermal in Untersuchungshaft genommen worden,
welche jeweils 3 bis 4 Tage gedauert habe. Die Polizei habe ihn auch
in seinem Geschäft aufgesucht und Geld verlangt sowie bedroht. So
sei die Polizei im Juni 2007 in sein Geschäft gekommen, habe ihn
bedroht und ihm angeboten, als Spitzel tätig zu werden, wobei sie
nach Verwandten und Freunden von ihm gefragt hätten. Die Polizisten
hätten ihm gedroht, dass er grundlos jahrelang ins Gefängnis käme,
falls er nicht kooperieren würde. Er brachte im Weiteren vor, dass er
aus einer politisch aktiven Familie stamme und sein Familienname in
der Türkei auffallen würde, da er Verwandte in der Guerilla und im
Gefängnis habe. Weiter sei er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten
in seinem Geschäft von Faschisten aufgesucht und geschlagen
worden, wodurch er am Kopf und am Körper Verletzungen erlitten
habe und in dieser Angelegenheit mehrere Monate im Gefängnis
verbracht habe. Der Beschwerdeführer hätte gemäss seinen eigenen
Angaben zudem Militärdienst leisten müssen, habe diesen jedoch aus
Gewissensgründen wegen den Kurden und seinen gefallenen
Verwandten verweigert und darum zeitweise unter einer falschen
Identität (falsche Identitätskarte) gelebt. Der Beschwerdeführer reichte
anlässlich der Befragung durch das BFM vom 17. März 2008
verschiedene Dokumente ein, welche seine Vorbringen belegen sollen,
namentlich ein Schuldiplom, mehre Unterlagen bezüglich seines
Geschäfts sowie mehrere Dokumente aus Deutschland, betreffend
Verwandte des Beschwerdeführers.
Seite 2
D-4762/2008
B.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 17. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung an
die Vorinstanz, wobei diese anzuweisen sei, die Asyldossiers betref-
fend E._______ und F._______ beizuziehen und dem
Beschwerdeführer zur Einsicht und ergänzenden Stellungnahme offen-
zulegen.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren, subeventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und der
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
Weiter wurden die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, die unent-
geltliche Rechtspflege sowie eine Parteientschädigung beantragt.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ausserdem ver-
schiedene Beweismittel ein, namentlich Referenzschreiben von
G._______, E._______ und H._______ sowie Ermächtigungen zur
Akteneinsicht von E._______ und F._______.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2008 wies der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19.
August 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 19. August 2008.
Seite 3
D-4762/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
Seite 4
D-4762/2008
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe sich in zahlreiche
Ungereimtheiten verstrickt. Insbesondere bezüglich des Aufenthalts in
Istanbul habe er verschiedene Daten genannt und auch das genaue
Ausreisedatum habe er nicht nennen können. So habe er in der Emp-
fangsstelle zu Protokoll gegeben, er habe bis im September 2007 in
D._______gelebt und habe sich danach bis zur Ausreise am 14.
November 2007 in Istanbul aufgehalten, an der Bundesanhörung habe
er hingegen behauptet, er sei bereits im Juni 2007 nach Istanbul
gegangen, um von September bis November 2007 wieder nach
D._______ zurückzukehren, bevor er am 14. November oder 14.
Dezember 2007 ausgereist sei.
Im Weiteren seien seine Angaben zum mehrmonatigen Gefängnisauf-
enthalt nicht übereinstimmend gewesen, wo er bei der Erstbefragung
von zwei, bei der Bundesanhörung von drei Monaten gesprochen
habe. Auch das Datum des Überfalls durch Faschisten habe er nicht
nennen können.
Auch bezüglich seiner Tätigkeit für (...) und der letzten Festnahme
durch die Polizei habe der Beschwerdeführer in den Anhörungen in
der Empfangsstelle und vor den Bundesbehörden widersprüchliche
Angaben gemacht. So habe er in der Empfangsstelle gesagt, er sei für
die Partei von 2000 bis 2003 tätig gewesen, an der Bundesanhörung
habe er aber erklärt, bis zu seiner Ausreise für die Partei aktiv
Seite 5
D-4762/2008
gewesen zu sein. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, von allen
angeblich erlittenen Festnahmen die genauen Daten und Orte darzule-
gen.
Schliesslich seien die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des
Militärdienstes unlogisch; so ergebe es keinen Sinn, dass er unter
einer falschen Identität gelebt habe und darum nicht erwischt worden
sei, gleichzeitig jedoch vorgebracht habe, die Gendarmerie habe ihn
zu Hause aufgesucht und nichts unternommen. Ausserdem müsse in
diesem Zusammenhang ausgeschlossen werden, dass er als
Geschäftsinhaber sowie anlässlich der Festnahmen unter der falschen
Identität hätte leben können.
5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer nebst den
bereits bekannten Vorbringen im Wesentlichen geltend, das BFM sei
in seiner Verfügung nicht auf die verwandtschaftlichen Beziehungen
des Beschwerdeführers zu anerkannten Flüchtlingen sowie I._______
eingegangen, der zur Führung der PKK gehöre, einer der
meistgesuchten Männer in der Türkei sei und regelmässig mit Bild auf
den Titelseiten der türkischen Zeitungen erscheine. Im Weiteren wird
erneut auf die bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Ehe zwischen
seiner Schwester und dem Neffen von I._______, F._______,
verwiesen, was vom BFM nicht berücksichtigt worden sei. Zusätzlich
zu diesem bereits bekannten Vorbringen wird in der Beschwerde
geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer auch direkt mit
I._______ verwandt sei, da dessen Mutter die Schwester des
Grossvaters mütterlicherseits des Beschwerdeführers gewesen sei.
Diese verwandtschaftlichen Beziehungen würden zeigen, dass der
Beschwerdeführer und I._______ zum gleichen Familienclan gehören
würden, was auch den türkischen Behörden bekannt sei.
Die Verfügung des BFM gehe nicht auf die offensichtliche Gefahr einer
"Anschlussverfolgung" im Zusammenhang mit den erwähnten Perso-
nen ein. Der Beschwerdeführer sei schon aufgrund der erwähnten ver-
wandtschaftlichen Beziehungen unabhängig vom eigenen politischen
Engagement der Gefahr ausgesetzt, bei einer Kontrolle unter starken
Druck gesetzt, verhaftet und gefoltert zu werden. Daher müsse die
Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere mittels Botschaftsanfra-
ge zur Klärung der Situation des Beschwerdeführers in der Türkei, an
die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
Seite 6
D-4762/2008
5.3
5.3.1 Obwohl die Sippenhaft im juristisch-technischen Sinn als gesetz-
lich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen ein-
zelner Angehöriger in der Türkei nicht existiert, wird sie in der Form
der "Reflexverfolgung" - gemeint sind staatliche Repressalien gegen
Familienangehörige von Aktivisten - auch heute noch vereinzelt ange-
wandt und zwar meistens im Zusammenhang mit Aktivisten verbotener
linker und/oder kurdischer Gruppierungen. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung im genannten Sinn zu werden, ist vor
allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahn-
det wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit
dem Gesuchten in engem Kontakt steht (Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr.
5 E. 3h und i S. 47 ff.; 1994 Nr. 17 E. 3b S. 134 ff.; bestätigt in EMARK
2005 Nr. 21 E. 10 S. 194 ff.). Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich,
wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des
Reflexverfolgten hinzukommt (EMARK 1994 Nr. 5 S. 39 ff.). Je grösser
das politische Engagement der Familie des Reflexverfolgten ist, desto
geringere Anforderungen sind an den Umfang seiner eigenen
Aktivitäten zu stellen. Gemäss der von der ARK entwickelten und vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführten Praxis lösen allein illegale
politische Tätigkeiten eines Familienangehörigen in der Türkei nicht in
jedem Fall eine Reflexverfolgung aus. Vielmehr müssen andere Fakto-
ren wie beispielsweise die eigene politische Tätigkeit oder eine allfälli-
ge Suche der türkischen Behörden nach dem flüchtigen Familienmit-
glied die Gefahr einer Reflexverfolgung evident erscheinen lassen.
5.3.2 Die angeblichen verwandtschaftlichen Verbindungen zu wichti-
gen PKK Mitgliedern sind vom Beschwerdeführer nicht belegt worden.
Wie in der Verfügung des BFM dargelegt, gelingt es dem Beschwerde-
führer ausserdem nicht, seine eigenen angeblichen politischen Aktivi-
täten sowie die davon abgeleitete Verfolgung schlüssig und glaubhaft
darzulegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich mit den
erwähnten Personen verwandt sein sollte, ist somit eine Reflexverfol-
gung im vorliegenden Falle zu verneinen.
5.3.3 Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in wesentlichen
Punkten seiner Aussagen in verschiedene Widersprüche verstrickt hat,
weckt begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemach-
ten Verfolgung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüg-
lich auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung
Seite 7
D-4762/2008
verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4
VwVG). Die in der Beschwerde aufgeführten Erklärungen sind nicht
geeignet, um die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche zu
entkräften. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer gravierende Ereignisse wie den angeblichen Übergriff der
Faschisten sowie die Verhaftungen durch die Polizei zeitlich genauer
bestimmen könnte, bzw. die genauen Daten kennen müsste. Demnach
erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen
Punkten als unglaubhaft.
5.3.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der entscheidwe-
sentliche Sachverhalt als hinreichend erstellt zu betrachten. Somit sind
in antizipierter Beweiswürdigung die in der Rechtsmitteleingabe gel-
tend gemachten Beweisanträge (Antrag auf Beizug und Einsicht in
weitere Verfahrensdossiers, Antrag auf Einholung einer Botschaftsab-
klärung) abzuweisen (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84).
5.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit auch nach einer
genauen Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in
der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz
zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie nicht
zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Es ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Seite 8
D-4762/2008
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
Seite 9
D-4762/2008
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, wo er bis zu
seiner Ausreise fast sein ganzes Leben lang gelebt hat. Nach gelten-
der Praxis ist eine Rückkehr in dieses Gebiet der Türkei als zumutbar
zu erachten, zumal sich die Sicherheitslage im Südosten und im Sü-
den der Türkei in den letzten Jahren soweit entspannt hat, dass der
Ausnahmezustand aufgehoben werden konnte (vgl. EMARK 2004 Nr.
8).
7.4.2 Der gestützt auf die Aktenlage junge und gesunde Beschwerde-
führer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungs-
netz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann. Zudem hat er
gemäss seinen Angaben das Gymnasium abgeschlossen und erfolg-
reich ein Geschäft geführt. Unter diesen Umständen dürfte die Wieder-
eingliederung in seinem Heimatland möglich sein.
Seite 10
D-4762/2008
7.4.3
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in selbiger Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-4762/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 19. August 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- die (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Jonathan Brünggel
Versand:
Seite 12