B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4762/2009
law/bah
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (…).
D-4762/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Roma mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Gemeinde C._______/Vojvodina), verliess Serbien zusam-
men mit seiner Ehefrau und seinen Kindern eigenen Angaben gemäss
am 1. August 2008 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Anlässlich der Erstbefragung vom 26. August 2008 im Transitzentrum
Altstätten führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten seit zehn Jahren
Probleme mit den Serben. Seine Kinder seien diskriminiert und geschla-
gen worden und man habe im Jahr 2001 beabsichtigt, sein Haus anzu-
zünden. Am Silvester 2007 habe ein Mann seiner Frau gesagt, er wolle
ihre Familie vernichten. Zwei Stunden später sei er von diesem Mann, der
zusammen mit einem anderen Mann gewesen sei, geschlagen worden.
Er habe sich telefonisch an die Polizei gewandt, die ihm gesagt habe, er
könne den Mann umbringen, wenn er das nächste Mal in sein Haus
komme. Am 6. Januar 2008 sei einer der beiden Männer zu ihm gekom-
men und habe seiner Frau eine Ohrfeige gegeben sowie sein Auto demo-
liert. Als einige Nachbarn zu Hilfe geeilt seien, sei der Mann gegangen. Er
habe die Polizei angerufen, man habe ihn gefragt, ob er den Mann noch
nicht umgebracht habe. Zwei Tage später sei die Polizei zu ihm gekom-
men, als er gerade geschlafen habe. Die Polizisten hätten ihn brutal ge-
rüttelt und ihn aufgefordert, zu sagen, was am Vortag geschehen sei. Sie
hätten von ihm wissen wollen, wer in der Nähe seines Fensters geschos-
sen habe. Nach dem 8. Januar 2008 habe sich nichts Spezielles ereignet,
seine Kinder seien den üblichen Schikanen ausgesetzt worden. Im Jahr
2001 sei er fest geschlagen und in einem Spital operiert worden. Die Ärz-
te hätten ihm gesagt, sie hätten seinen Blinddarm entfernt, aber er zweifle
daran, da die Operation im Zusammenhang mit den Schlägen gestanden
habe. Einige Tage vorher seien Unbekannte zu ihnen gekommen und hät-
ten gesagt, sie würden seine Kinder vergiften.
A.c Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen beim BFM vom
3. Dezember 2008 ergänzte und präzisierte der Beschwerdeführer seine
Angaben und machte geltend, sie hätten in ihrer Heimat schon seit Jah-
ren Probleme. Im Jahr 2001 hätten die Leute begonnen, zu ihnen nach
Hause zu kommen. Anfang 2001 sei D._______ zu ihnen gekommen;
dieser habe seinen Vater geschlagen und gedroht, seine Kinder zu vergif-
ten. Zwei Wochen danach sei E._______ zu ihnen gekommen und habe
D-4762/2009
Seite 3
gesagt, er werde sie verbrennen. Er habe eine Eisenstange und einen
Benzinkanister bei sich gehabt und zwei Fensterscheiben eingeschlagen.
Da sie sich nicht bemerkbar gemacht hätten, sei er wieder abgezogen.
Sie hätten die Polizei angerufen, die gesagt habe, sie könnten E._______
erschiessen, wenn er sich in ihrem Haus befinde. In seinem Heimatland
werde man von der Polizei nur beschützt, wenn man dafür bezahle. Da
seine Frau einen Nervenzusammenbruch erlitten habe, hätten sie damals
das Haus verlassen. Sie seien nach F._______ gegangen und er habe
seine Frau in Spitalpflege gebracht. Er habe in C._______ ein Geschäft
eröffnet. Seine Frau sei dort zwei Monate lang im Spital behandelt und
anschliessend in ein Spital in Belgrad verlegt worden, wo sie vier Monate
lang behandelt worden sei. Während dieser Zeit sei E._______ in sein
Geschäft gekommen und habe einem Kollegen gesagt, er werde ihn (den
Beschwerdeführer) umbringen. Als E._______ ihn einmal im Geschäft
angetroffen habe, habe er die Schaufenster des Geschäfts demoliert und
ihn zusammengeschlagen. Er sei in C._______ operiert und 17 Tage lang
behandelt worden. Die Schwester von E._______ bekleide im Spital, in
dem er behandelt worden sei, eine wichtige Funktion, weshalb ein ärztli-
cher Bericht erstellt worden sei, in dem gestanden habe, es sei alles gut.
Er habe sich deshalb in ein anderes Krankenhaus begeben, wo er geret-
tet worden sei. Einen Monat später habe ihn E._______ mit einem Mes-
ser gejagt, wobei er sich einen Bruch zugezogen habe, unter dem er heu-
te noch leide. Er sei noch kurze Zeit in C._______ geblieben und danach
wieder nach B._______ zurückgekehrt. Dort seien die Probleme weiter-
gegangen, E._______ habe ihn angegriffen, dessen Kinder hätten seine
Kinder geschlagen, die in der Schule Probleme gehabt hätten. Eine An-
zeige bei der Polizei habe nichts bewirkt. Sein Sohn, der letztes Jahr die
Grundschule abgeschlossen habe, sei die letzten drei Monate nicht mehr
zur Schule gegangen, da er mit Pferden gejagt und zusammengeschla-
gen worden sei. Am Silvester 2007 sei ein Nachbar, der mit E._______
verwandt sei, in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen und
habe gedroht, die Familie zu vernichten. Er habe ihn danach im Dorf ge-
sehen und ihn zusammengeschlagen. Sein Onkel habe dies der Polizei
gemeldet, die nichts unternommen habe. E._______ sei am 6. Januar
2008 erneut zu ihm gekommen und habe sein Auto demoliert. Er sei ins
Haus eingedrungen und habe seine Frau geschlagen. Nachbarn hätten
eingegriffen und seine Frau gerettet. Seine Frau habe ihn angerufen und
er sei zusammen mit seinem Bruder und seinem Onkel nach Hause ge-
gangen, um zu sehen, was geschehen sei. Sie hätten anschliessend zur
Polizei fahren wollen, hätten aber aufgrund des schlechten Wetters um-
kehren müssen. E._______ sei zusammen mit seinem Sohn zurückge-
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Seite 4
kehrt, der Hund des Nachbarn habe die beiden aber vertrieben. Am Mor-
gen des 8. Januar 2008 sei die Polizei direkt in sein Schlafzimmer ge-
kommen. Die Polizisten hätten ihm gesagt, sie seien nicht wegen des
Vorfalls vom 6. Januar 2008 gekommen und hätten ihn gefragt, wer am
Vortag in seinem Hof geschossen habe. Er habe gesagt, er habe keinen
Schuss gehört. Sie hätten im Hof und auf der Strasse Patronenhülsen ge-
funden. Er habe ihnen seinen zerstörten Wagen gezeigt; die Polizisten
hätten gesagt, sie würden dies erledigen. Im Juli 2008 sei es erneut zu
einer Auseinandersetzung mit E._______ gekommen, bei der ihm die
Flucht gelungen sei. Einige Tage später hätten sie Serbien verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 – eröffnet am 2. Juli 2009 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 erhoben der Beschwerdeführer und seine
Familienangehörigen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diesen Entscheid und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben und es sei ihnen Asyl zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzu-
stellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei
und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragten sie zudem, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde lagen unter anderem ein ärztliches Zeugnis von
Dr. med. G._______ vom 2. Juli 2009 betreffend die Ehefrau H._______
und eine von ihr am 24. Juli 2009 ausgestellte Erklärung über die Entbin-
dung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, sowie – den Sohn
I._______ betreffend – ein Arztbericht des J._______ vom 12. Juni 2009,
ein Bericht desselben Spitals vom 3. Februar 2009 über eine gleichen-
tags durchgeführte ambulante Behandlung, ein provisorischer Austrittsbe-
richt des J._______ vom 27. Februar 2009 sowie eine undatierte, von den
Eltern unterzeichnete Erklärung über die Entbindung der Ärzte von der
Schweigepflicht bei (vgl. S. 5 der Beschwerde).
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Seite 5
D.
D.a Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, unter der Voraussetzung, dass
innerhalb angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachgereicht wer-
de.
D.b Am 31. Juli 2009 wurde dem Bundesverwaltungsgericht Bestätigun-
gen betreffend die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers und
seiner Angehörigen eingereicht.
E.
E.a Mit Verfügung vom 2. September 2009 übermittelte der Instruktions-
richter die Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
E.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. September
2009 die Abweisung der Beschwerde.
E.c In der Stellungnahme vom 21. September 2009 hielten der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau an ihren Anträgen fest. Gleichzeitig
reichten sie heimatliche Unterlagen betreffend den Sohn K._______ so-
wie die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beilagen 1-6),
20 Unterschriftenbögen, worin sich die unterzeichnenden Personen für
einen Verbleib der Familie in der Schweiz aussprechen und bestätigen,
dass diese sich im Dorfleben sehr gut integriert habe (Beilage 7), sowie
ein Referenzschreiben von L._______ (Beilage 8) zu den Akten.
F.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 1. März
2010 mit, sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt und ersuchte um
getrennte Weiterführung des Beschwerdeverfahrens.
G.
Die Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde M._______ übermittelten
dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Juli 2012 folgende, dem Be-
schwerdeführer bekannte Dokumente: Verfügung des Departements des
Innern des Kantons N._______ vom 25. Januar 2012, Protokollauszug
der Sozialkommission M._______ vom 28. Juni 2011, Einsprache gegen
Protokollauszug vom 11. Juli 2011 und Vernehmlassung der Sozialkom-
mission M._______ vom 25. Juli 2011.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Dem Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers auf getrennte Wei-
terführung des Beschwerdeverfahrens wurde entsprochen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
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Seite 7
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Lage der
Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels
entspannt. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und
zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten; die Roma seien
als nationale Minderheit anerkannt worden. Vereinzelte Übergriffe durch
Drittpersonen auf Roma könnten nicht ausgeschlossen werden, solchen
Verfolgungsmassnahmen käme in der Regel keine asylrelevante Intensi-
tät zu. Der Staat billige und unterstütze Übergriffe nicht. Die im Sachver-
halt dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die
verfolgt würden. Es könne zwar vorkommen, dass einzelne Behördenver-
treter in niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen
nicht einleiteten, es bestehe aber die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte
auf dem Rechtsweg vorzugehen. Der serbische Staat sei bestrebt, Ver-
fehlungen von Beamten zu ahnden. Vor dem Hintergrund der Aussagen
des Beschwerdeführers sei von einem grundsätzlichen Schutzwillen der
serbischen Behörden auszugehen. Es sei denkbar, dass die Polizei nach
der von ihm erstatteten Anzeige die notwendigen Untersuchungsmass-
nahmen nicht eingeleitet habe, es wäre ihm jedoch zuzumuten gewesen,
sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen und allenfalls bei hö-
heren Instanzen die ihm zustehenden Rechte einzufordern. Vorliegend
seien die geltend gemachten Übergriffe asylrechtlich nicht relevant. Zu-
dem seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer inner-
staatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaats ange-
wiesen. Bei den geschilderten Übergriffen handle es sich um Nachteile,
die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen
ableiten würden. Der Beschwerdeführer hätte sich diesen durch Wegzug
in einen anderen Teil der Vojvodina entziehen können und sei nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen.
D-4762/2009
Seite 8
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Polizei habe kein Straf-
verfahren gegen den Angreifer eingeleitet, obwohl der Beschwerdeführer
diesen angezeigt habe. Dieser habe ihn immer wieder misshandeln und
sein Eigentum zerstören können, ohne verhaftet oder vor Gericht ge-
bracht zu werden. Die serbische Polizei interessiere sich nicht für die
Probleme der Roma. Von den einen Serben würden sie geschlagen, von
den anderen gemieden. Es hätte nichts gebracht, wenn er sich nach dem
Verfahrensstand erkundigt oder an eine höhere Instanz gewandt hätte. Er
wäre auch von höheren Instanzen nicht angehört worden. Es bestehe auf
weiter Ebene Einigkeit, dass es das Beste sei, wenn die Roma aus Ser-
bien verschwänden. Es habe gegen ihn nicht ein einzelner Übergriff statt-
gefunden, sondern eine ständige Belästigung und Unterdrückung. Dies
habe zu einem unsäglichen Druck geführt. Die Situation habe sich nach
der Unabhängigkeitserklärung des Kosovos verschlechtert und er be-
fürchte, Oper von schweren Übergriffen zu werden. Er habe zuerst auch
gedacht, ein Wegzug aus seinem Dorf wäre von Vorteil und sei nach
C._______ gezogen. Der Angreifer habe ihn aber auch dort gefunden, da
die Vojvodina nicht so gross sei, dass man sich verstecken könne. Er
würde nach einer Rückkehr wieder schikaniert und diskriminiert. Da er
ernsthaft verletzt oder getötet werden könnte, sei sein Leben in Gefahr.
5.
5.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers nicht in Zweifel gezogen. Auch das Bundesverwaltungsgericht
erachtet die im Wesentlichen übereinstimmenden und detaillierten Aus-
sagen des Beschwerdeführers als glaubhaft. Zu prüfen bleibt somit, ob
diese Vorbringen asylrechtlich relevant sind.
5.2. Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müs-
sen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Recht-
sprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von
staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nicht-
staatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erach-
ten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter
Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für lang-
fristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedroh-
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Seite 9
ten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolu-
te Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu ga-
rantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeili-
che Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsy-
stem zu denken ist, welche eine effektive Strafverfolgung ermöglichen.
Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Per-
son zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils
im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspe-
zifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4
S. 1017 f., BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. mit weiteren Hinweisen).
5.3. Im Zuge des demokratischen Wandels hat sich die Situation der eth-
nischen Minderheiten in Serbien entspannt. Am 25. Februar 2002 trat das
Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten,
welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung bean-
sprucht, in Kraft. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und
2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr
2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und
den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung
der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr trat die serbi-
sche Regierung der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen
Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen
als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung
im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma
zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und
transparent zu machen, bei. Diese Initiative konzentriert sich schwerge-
wichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und
verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung
und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien verabschie-
dete in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme, welche
sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit bezie-
hen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten ge-
genüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als
Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Ro-
magemeinschaften zu fördern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3741/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
5.4. In den letzten Jahren konnten weitere Verbesserungen im Minderhei-
tenschutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am
26. März 2009 ein Anti-Diskriminierungsgesetz verabschiedet. Am
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Seite 10
31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte, wel-
ches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bil-
dung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen
für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der Vojvodi-
na, wo der Beschwerdeführer herkommt, hat sich weiter verbessert und
es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle verzeichnet werden.
Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können weiterhin
nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt
solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als
schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So
konnten in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen
Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibili-
sierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz
der Polizeiarbeit, kann es vorkommen, dass hierarchisch untergeordnete
Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnah-
men nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, ge-
gen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Wenn auch eine
klare Ahndung von ethnisch motivierter Gewalt auf gerichtlicher Ebene
weiterhin nur zögerlich voranzugehen scheint, wurden vereinzelte Über-
griffe gegen Minderheiten gerichtlich verfolgt (vgl. EUROPEAN ROMA
RIGHTS CENTRE [ERRC], Parallel submission by the European Roma
Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All Forms Of
Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session
14 February to 11 March 2011, Januar 2011; EUROPEAN COMMISSION,
Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010; HUMAN RIGHTS WATCH,
World Report 2011, Januar 2011; US DEPARTMENT OF STATE, Country Re-
port on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2765/2012 vom 14. August 2012 E. 4.2,
D-7920/2009 vom 7. Mai 2012 E. 6.3 und E-3741/2009 vom
30. November 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
5.5. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann nach dem
Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass es nichts gebracht hät-
te, sich an eine obere Instanz zu wenden, um die geltend gemachte Untä-
tigkeit der lokalen Polizei zu rügen. Seine Ansicht, der angezeigte Sach-
verhalt sei nicht richtig untersucht worden, hätte der Beschwerdeführer –
bevor er um subsidiären internationalen Schutz ersucht hat – bei den hö-
heren Instanzen in Serbien geltend machen müssen. Er ist somit nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen. Das BFM hat demnach seine Vor-
bringen zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert.
D-4762/2009
Seite 11
5.6. Trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbe-
handlung, werden Roma in Serbien nach wie vor Opfer verschiedener
Diskriminierungen, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen
und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Allein mit
der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem
Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird
aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen
Bestimmungen dargelegt.
5.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus-
gesetzt zu werden. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
D-4762/2009
Seite 12
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Serbien ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
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ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter
Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt, gemäss de-
nen er sich an die grundsätzlich schutzbereiten serbischen Sicherheits-
behörden wenden kann, sollte er von Privatpersonen bedroht oder behel-
ligt werden, nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituati-
on in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen.
Zwar werden Angehörige der Roma – wie erwähnt – beim Zugang zu Bil-
dung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierun-
gen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegwei-
sung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse. Auch sprechen keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr. In Serbien
leben mehrere Verwandte des Beschwerdeführers (vgl. A1/11 S. 2 f.), die
ihm bei der Reintegration zumindest anfänglich behilflich sein können. Er
verfügt zwar nur über eine Grundschulausbildung, konnte aber berufliche
Erfahrung in der Landwirtschaft und auf dem Bau sammeln, so dass es
ihm möglich sein sollte, sich eine – wenn auch bescheidene – Existenz
aufzubauen. Der Beschwerdeführer machte zwar gegenüber den kanto-
nalen Sozialbehörden geltend, er leide unter Schmerzen und könne nicht
an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen. Er legte ein Arztzeugnis
vor, gemäss dem er für zwei Wochen krankgeschrieben wurde. Der aus-
stellende Arzt lehnte in der Folge eine weitere Behandlung des Be-
schwerdeführers ab und dieser reichte keine weiteren Arztzeugnisse ein
(vgl. Verfügung des Departements des Innern des Kantons N._______
vom 25. Januar 2012). Aufgrund dieser Ausgangslage ist nicht davon
auszugehen, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr in sein
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Heimatland nicht in der Lage, für seine Bedürfnisse selbständig aufzu-
kommen.
7.4.2. Nach dem Gesagten ist – trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage
in Serbien, insbesondere für Angehörige der Ethnie der Roma – nicht da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine existenzgefährden-
de Lage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
nicht als unzumutbar.
7.4.3. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass auch die nunmehr über vier-
jährige Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Familie in der
Schweiz keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs zulässt. Hingegen kann der Kanton mit Zustimmung des Bun-
desamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthalts-
bewilligung erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c
AsylG). Es bleibt mithin dem Kanton N._______ überlassen, ob er im
Rahmen von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG dem Umstand Rechnung tragen
will, dass die auf den eingereichten 20 Unterschriftenbögen unterzeich-
nenden Personen bzw. L._______ der Familie des Beschwerdeführers
bescheinigen, sich im Dorfleben sehr gut integriert zu haben.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvoll-
zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Ergän-
zend zu präzisieren bleibt, dass mangels einer diesbezüglichen Begrün-
dung in der Beschwerde auch nicht ersichtlich ist, inwiefern vorliegend
Anlass bestehen soll, die Sache – entsprechend dem dahingehenden
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Eventualantrag – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom
29. Juli 2009 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Bestäti-
gung seiner Fürsorgeabhängigkeit die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und er am 31. Juli 2009 eine
solche nachreichte, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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