B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4763/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
vertreten durch Daniela Candinas, MLaw,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2016 / N (…).
D-4763/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszent-
rums M._______ zugewiesen wurde,
dass ein Abgleich der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 22. Juni
2015 in Italien um Asyl nachgesucht hatte,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2016 summarisch befragt und ihr
im Rahmen dieser Befragung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Itali-
ens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss
Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass sie in diesem Zusammenhang ausführte, sie möchte nicht zurück
nach Italien,
dass im Anschluss an die summarische Befragung in Absprache mit der
Rechtsvertretung entschieden wurde, den Notfallpsychiater beizuziehen,
woraufhin die Beschwerdeführerin in die Psychiatrische (…)klinik
M._______ (…) eingewiesen wurde,
dass das SEM der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2016 das rechtliche
Gehör gewährte zu ihrem partnerschaftlichen Verhältnis mit B._______,
zur Einschätzung, wonach ihre Ehe unglaubhaft sei und zur Absicht, ihre
Asylgesuche fortan unabhängig voneinander zu bearbeiten,
dass das SEM am 21. Juni 2016 die Trennung des Dossiers vornahm,
dass das SEM der Rechtsvertretung am 7. Juli 2016 den Entwurf der an-
gefochtenen Verfügung zur Stellungnahme unterbreitete,
dass eine entsprechende Stellungnahme dem SEM am folgenden Tag
übergeben wurde,
dass die Rechtsvertretung nebst ihrer Eingabe einen Arztbericht der (…)
vom 6. Juli 2016 zu den Akten reichte, dem zu entnehmen ist, die Be-
schwerdeführerin habe B._______ in Libyen kennengelernt und sich in ihn
verliebt,
D-4763/2016
Seite 3
dass dem Arztbericht zu entnehmen ist, sie seien ein Paar, jedoch nicht
verheiratet gewesen,
dass B._______ der Beschwerdeführerin zunächst versprochen habe, sie
nach Deutschland zu bringen, dann aber in Italien „sechs Millionen Euro“
für die weitere Reise verlangt und sie unter Druck gesetzt habe, sich zu
prostituieren,
dass es nicht klar sei, ob es tatsächlich zur Prostitution gekommen sei,
dass B._______ in der Schweiz erneut von ihr verlangt habe, sich zu pros-
tituieren, und sie geschlagen habe,
dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme
vom 8. Juli 2016 deshalb eine Sistierung des Asylverfahrens zwecks Ab-
klärung der Opfereigenschaft anregte, dies mit der Begründung, es ergä-
ben sich genügend konkrete Anhaltspunkte, welche das SEM als Behörde
zu einer solchen Abklärung verpflichteten,
dass die Vertretung ausserdem eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Ta-
gen für geboten hielt,
dass eine Rückführung in den Dublin-Staat einer Verletzung von Art. 3 oder
4 EMRK gleichkomme, wenn befürchtet werden müsse, dass die Be-
schwerdeführerin im Aufnahmestaat erneut zum Opfer von Menschenhan-
del werden könnte,
dass die Rechtsvertretung schliesslich auch noch geltend macht, die Be-
schwerdeführerin habe das rechtliche Gehör zum Wegweisungsvollzug
nach Italien nicht wahrnehmen können,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2016 – eröffnet am gleichen Tag
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die
Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
D-4763/2016
Seite 4
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anheben und
dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
die Vorinstanz anzuweisen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden eine Ga-
rantie hinsichtlich einer adäquaten medizinischen Betreuung und ange-
messenen Unterbringung beziehungsweise hinsichtlich des Zugangs zum
Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel einzuholen und der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zur eingeholten Garantie zu ge-
währen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin einzutreten. Der vorliegenden Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Voll-
zugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unver-
züglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel
von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerdeführerin sei
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 8. August 2016 den Vollzug der Überstellung einstweilen
aussetzte,
dass die Beschwerdeführerin mit Fax-Eingabe vom 8. August 2016 den
Bericht vom 3. August 2016 der Fachstelle (…) zu den Akten reichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
D-4763/2016
Seite 5
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase
des Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwendung
kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
D-4763/2016
Seite 6
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 22. Juni 2015 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 11. Mai 2016 um Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin gegen eine Überstellung nach Italien im We-
sentlichen einwendet, sie müsse in der Schweiz bleiben, weil das Wieder-
aufnahmegesuch vom 11. Mai 2016 des SEM auf falschen Personendaten
basiert habe und sich somit die Frage stelle, ob die Zuständigkeit Italiens
überhaupt korrekt zustande gekommen sei,
dass sie auch in der Schweiz bleiben müsse, weil die hiesigen Behörden
zunächst noch abzuklären hätten, ob italienischen Behörden tatsächlich
schutzfähig und –willig seien,
dass es in Italien kein Identifizierungssystem für Opfer von Menschenhan-
del gebe, weshalb die Beschwerdeführerin, wenn sie sich nicht als solches
Opfer bezeichnen könne, wohl keinen Zugang zu einem Schutzprogramm
erhalten würde,
dass von Italien Garantien hinsichtlich einer angemessenen medizinischen
Betreuung sowie individuellen und speziellen Schutzmassnahmen sowie
insbesondere einer Aufnahme in ein spezielles Programm für Menschen-
handelsopfer einzufordern seien,
dass das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Wegwei-
sungsvollzug nach Italien nicht korrekt gewährt habe,
dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht in Bezug auf die Urteilsfä-
higkeit der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei,
dass die Beschwerdeführerin am 10. August 2016 bei der (…)polizei vor-
spreche, weshalb eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien
D-4763/2016
Seite 7
im jetzigen Zeitpunkt einen Verstoss gegen das in Art. 10 Abs. 2 des Über-
einkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels
(EMK, SR 0.311.543) statuierte Wegweisungsverbot bis zum Abschluss
der Identifizierungsmassnahmen darstellen würde,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise führen können,
dass die Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des vorliegenden Asylge-
suchs entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift korrekt fest-
gestellt wurde,
dass angesichts der zweimaligen daktyloskopischen Erfassung der Be-
schwerdeführerin, zunächst in Italien und später in der Schweiz, die zur
Begründung der Zuständigkeit relevante Einreichung eines Asylgesuchs in
Italien zweifelsfrei nachgewiesen ist,
dass es im Übrigen die Falschangaben der Beschwerdeführerin waren, die
als Personendaten nach Italien übermittelt wurden, weshalb die Berufung
auf ihr eigenes Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Zuständigkeit Ita-
liens den rechtsmissbräuchlichen Charakter dieser Argumentation offen zu
Tage treten lässt,
dass der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2016 das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Italiens, zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss
Art.31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Italien korrekt ge-
währt wurde,
dass es keinen Anlass gibt, die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin be-
züglich ihrer Antwort auf die Frage, ob sie nach Italien zurückkehren wolle,
in Frage zu stellen, und diesbezüglich auf die zutreffende Erwägung in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass nämlich auch Menschen mit psychischen Störungen in einem mehr
oder minder grossen Umfang urteilsfähig sein können, zumal die Urteilsfä-
higkeit eine relative Grösse ist (vgl. MARC GRAF in: VENZLAFF/FOERS-
TER/DRESSING/HABERMEYER, Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl. Mün-
chen u.a. 2015, S. 773),
D-4763/2016
Seite 8
dass die Vorinstanz keinen Anlass hatte, in diesem Zusammenhang ein
medizinisches Gutachten erstellen zu lassen, weshalb sie auch die Unter-
suchungspflicht nicht verletzt hat,
dass der Ausfall der Rückübersetzung des Protokolls nicht einer Nachläs-
sigkeit der Vorinstanz, sondern dem psychotischen Schub der Beschwer-
deführerin geschuldet ist, weshalb eine Rückübersetzung faktisch nicht
möglich war,
dass die Beschwerdeführerin aus diesem Umstand wiederum nichts zu ih-
ren Gunsten ableiten kann,
dass sich des Weiteren die Frage stellt, ob die Beschwerdeführerin seitens
der Vorinstanz als Opfer von Menschenhandel hätte identifiziert werden
müssen,
dass ein Assistenzarzt der (…) in einem Kurzbericht vom 6. Juli 2016 an
den Rechtsbeistand zum Schluss kam, es sei den Ärzten nicht eindeutig
klar, ob es zur Prostitution gekommen sei, zumal die Beschwerdeführerin
dies einerseits angegeben, andererseits aber auch berichtet habe, ihre
christliche Ehre habe ihr dies nicht erlaubt,
dass die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2016 behauptete, sie sei am Vor-
tag von einem Patienten zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden,
doch liess sich diese Anschuldigung durch eine gleichentags vorgenom-
mene Abklärung im (…)spital M._______ nicht bestätigen,
dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht und mit zutreffender
Begründung nicht von glaubhaften Hinweisen auf Menschenhandel ausge-
gangen ist,
dass die Beschwerdeführerin aus dem Urteil des BVGer D-6806/2013 vom
18. Juli 2016 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal die Vorinstanz
die Frage, ob konkrete Anhaltspunkte für Menschenhandel vorliegen, an-
ders als in jenem Verfahren, eingehend geprüft hat,
dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 8. August 2016 weiterhin
geltend machen lässt, es lägen starke Indizien vor, dass sie Opfer von
Menschenhandel sei und in der Schweiz zusätzliche Straftaten gegen sie
verübt worden seien,
D-4763/2016
Seite 9
dass zwar von indirekten Beweisen (Indizien) keine Rede sein kann, doch
hat die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit zumindest umfangreiche
Behauptungen zum Thema Menschenhandel aufgestellt, wie dem Bericht
vom 3. August 2016 der Fachstelle (…) zu entnehmen ist,
dass die Beschwerdeführerin zudem am 10. August 2016 beim Fachdienst-
leiter Menschenhandel (…) der Kriminalpolizei M._______ vorgesprochen
hat,
dass einer Fax-Eingabe vom 11. August 2016 der Rechtsvertretung zu ent-
nehmen ist, die Polizei habe aufgrund des Gesprächs offizielle Ermittlun-
gen eingeleitet,
dass die Wahrheitsfindung in strafrechtlichen Angelegenheiten offensicht-
lich nicht dem Bundesverwaltungsgericht obliegt, weshalb es im Rahmen
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht darum gehen kann, die Be-
schwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel zu identifizieren,
dass die kantonale Ausländerbehörde, gestützt auf die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE;
SR 142.201) eine Erholungs- und Bedenkzeit (vgl. Art. 35 VZAE) gewähren
und für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des
Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 36 Abs. 2 VZAE)
erteilen kann, wenn sie von begründeten Hinweisen auf Menschenhandel
ausgeht,
dass Italien das EMK im Übrigen noch vor der Schweiz ratifiziert und in
Kraft gesetzt hat und Menschenhandel strafrechtlich verfolgt, weshalb zum
einen davon auszugehen ist, Italien ist schutzwillig und schutzfähig, und
die Beschwerdeführerin kann zum anderen auch in Italien ihre Rechte aus
dem Übereinkommen wahrnehmen,
dass es nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfah-
ren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des
zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den betei-
ligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten keine Gründe
ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstel-
lung nach Italien sprechen würden,
D-4763/2016
Seite 10
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
lende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden darf,
sie sei gegebenenfalls auch in Italien in der Lage, ihre Rechte aus dem
EMK geltend zu machen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, es lägen seitens der
italienischen Behörden keine Garantien betreffend medizinische Betreu-
ung und Unterbringung in einer geschützten Einrichtung vor, implizit die
Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
D-4763/2016
Seite 11
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits festgehalten
hat, sie werde gemäss Art. 31 und 32 Dublin-III-VO die italienischen Be-
hörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die not-
wendige medizinische Behandlung informieren, allfällige Arztzeugnisse
übermitteln und für die Begleitung der Beschwerdeführerin besorgt sein,
dass zu den zu übermittelnden Informationen auch diejenigen über die
strafrechtlichen Ermittlungen und ein allfälliges Strafverfahren gehören, um
es den italienischen Behörden zu ermöglichen, eine geeignete Institution
für die Beschwerdeführerin zu eruieren,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
D-4763/2016
Seite 12
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 VwVG gewährt wird, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise er-
lassen werden können, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Per-
son der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzu-
erlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aktenlage keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6
Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4763/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die Rückkehr der Beschwer-
deführerin mittels flankierender, insbesondere medizinischer Massnahmen
im Sinne der Erwägungen zu begleiten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: