B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4764/2015
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kind
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizer Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 18. Februar 2012 (Eingangsstempel der Vertretung
vom 6. März 2012) reichte die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Ver-
tretung in Colombo (nachfolgend: die Vertretung) für sich und ihre Tochter
ein Asylgesuch ein und beantragte die Einreisebewilligung in die Schweiz.
A.b Mit Schreiben vom 12. März 2012 unterbreitete die Vertretung der Be-
schwerdeführerin eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachver-
haltes. Mit Eingabe vom 19. März 2012 (Eingangsstempel der Vertretung
vom 26. März 2012) liess sich die Beschwerdeführerin vernehmen.
A.c Mit Schreiben vom 2. April 2012 gab ihr die Vorinstanz die Gelegenheit,
anhand weiterer konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes Stel-
lung zu nehmen. Mit Eingabe vom 28. April 2012 liess sich die Beschwer-
deführerin fristgerecht vernehmen. Zudem gelangte sie mit weiteren Ein-
gaben an die Vertretung.
B.
Auf Einladung vom 30. Januar 2015 fand am 17. Februar 2015 in der Ver-
tretung eine Befragung der Beschwerdeführerin statt
C.
C.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie aus C._______, machte im Rahmen ihres Asylgesuchs, der
Befragung sowie in ihren schriftlichen Eingaben und den eingereichten Un-
terlagen geltend, ihr Ehemann, welcher nie Mitglied der Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, sei im Mai 2005 entführt und am 1.
Januar 2007 von Unbekannten erschossen worden. Auch ihr Bruder sei im
Jahr 1987 und ihr Schwager im Jahr 1991 von Unbekannten getötet wor-
den. Ein weiterer Schwager sei entführt worden und gelte als vermisst. Fer-
ner sei ihre jüngere Schwester Mitglied der LTTE gewesen. Seit sie das
Verschwinden ihres Ehemannes der Polizei und dem Internationalen Ko-
mitee vom Roten Kreuz (IKRK) gemeldet habe, werde sie und ihre elfjäh-
rige Tochter von Unbekannten mit dem Tode bedroht. Diese hätten ihr zu-
dem gesagt, dass sie die Beschwerdeführerin nicht nur töten, sondern vor-
her noch "geniessen" würden. Im März 2012 sei sie zweimal telefonisch
bedroht worden. Im Februar 2015 sei sie zweimal auf dem Weg zur Schule,
wo sie unterrichten würde, von unbekannten Personen angehalten worden,
die ihr und ihrer Tochter mit dem Tod gedroht hätten. Im Jahr 2014 hätten
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Unbekannte ihren Mieter und ihre Mutter nach ihr ausgefragt. Zu einer di-
rekten Begegnung mit diesen Personen sei es jedoch nicht gekommen. Im
selben Jahr habe sie ihren Arbeitsort gewechselt, doch auch nach diesem
Wechsel hätten die Drohungen nicht aufgehört. Die Nächte würde sie re-
gelmässig an verschiedenen Orten ausserhalb ihres Zuhauses
(D._______) verbringen. Die geschilderten Belästigungen habe sie der Po-
lizei nicht gemeldet. Bei ihrer Familie in E._______ könne sie nicht leben,
da Unbekannte sie auch dort aufsuchen würden.
C.b Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichte die Beschwer-
deführerin diverse Dokumente in Kopie zu den Akten, auf deren Inhalt, so-
weit dieser entscheidwesentlich ist, in den Erwägungen eingegangen wird.
D.
D.a Mit Verfügung vom 11. Juni 2015, welche der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 25. Juni 2015 zugestellt wurde, verweigerte ihr das SEM
die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
D.b Zur Begründung wurde bezüglich der Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten Drohungen, die sie im
Jahr 2005 erhalten habe, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung in der Vertretung vom 17.
Februar 2015 geltend gemacht, dass das Gerichtsverfahren, welches im
Zusammenhang mit der Erschiessung ihres Ehemannes geführt worden
sei, mit der Feststellung des Gerichts geendet habe, ihr Ehemann sei er-
schossen worden (vgl. Akten der Vorinstanz A22/10 S. 6). Dies bestätige
auch das von ihr eingereichte […] Dokument […] (A1/14 S.11). Sie habe
dieses Urteil nicht angefochten. Somit seien wohl keine weiteren Untersu-
chungshandlungen im Zusammenhang mit der Tötung ihres Ehemannes
vorgesehen. Es erscheine somit unwahrscheinlich, dass unbekannte Per-
sonen die Beschwerdeführerin auch im heutigen Zeitpunkt, in dem das Ver-
fahren bereits seit mehreren Jahren nicht mehr weitergeführt zu werden
scheine, weiterhin in diesem Zusammenhang bedrohen würden.
Unabhängig davon, aus welchem Grund die geltend gemachten Bedrohun-
gen erfolgt seien, erscheine es ohnehin zweifelhaft, dass die Beschwerde-
führerin während zehn Jahren immer wieder von Unbekannten bedroht
worden sein solle, ohne dass die Drohungen konkretisiert beziehungs-
weise in die Tat umgesetzt worden wären. Dass dies nicht der Fall gewesen
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sei, sei auch nicht dem Umstand zu verdanken, dass sich die Beschwer-
deführerin immer wieder an verschiedenen Orten in der Region in und um
C._______ aufgehalten und ihren Arbeitsort geändert habe. Schliesslich
habe sie selbst ausgeführt, sie sei nach diesem Wechsel weiterhin von un-
bekannten Personen auf dem Weg zur Schule, an der sie unterrichte, be-
droht worden. Des Weiteren seien ihre Ausführungen wenig substantiiert
und stereotyp. Sie wiederhole lediglich immer wieder, bedroht zu werden,
mache jedoch abgesehen davon, dass sich die direkten Bedrohungshand-
lungen auf ihrem Arbeitsweg abgespielt haben sollen, nahezu keine Aus-
führungen zu den genauen Umständen und zu den sie bedrohenden Per-
sonen. Auch falle auf, dass sie ausgerechnet wenige Tage vor der Befra-
gung in der Vertretung von Unbekannten abgefangen und bedroht worden
sein solle, während es im Jahr zuvor nie zu einer persönlichen Begegnung
gekommen sein solle (vgl. A22/10 S. 4). Somit sei davon auszugehen, dass
die behaupteten Drohungshandlungen nicht in der von der Beschwerde-
führerin schilderten Intensität stattgefunden hätten.
Doch selbst bei angenommener Richtigkeit der geschilderten Bedrohungs-
handlungen, könnte allein gestützt darauf, angesichts der Tatsache, dass
während zehn Jahren die behaupteten Drohungen nicht konkretisiert oder
intensiviert worden seien, nicht auf das Vorliegen einer konkreten oder un-
mittelbar drohenden Gefährdung geschlossen werden.
Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass Übergriffe oder Befürch-
tungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, für die Bewilligung einer Ein-
reise in die Schweiz nur dann relevant seien, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren.
Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen
treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Po-
lizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von
Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz
hätten. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien zudem Personen, mit ei-
ner innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaa-
tes angewiesen.
Der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka habe seit dem
Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen. Auch würden
keine Hinweise mehr auf eine allgemeine Unterstützung der bewaffneten
Gruppierungen durch die sri-lankische Armee und den Staat bestehen. Es
komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen
weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen
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und Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden. Es sei zudem nicht
auszuschliessen, dass auch einzelne Angehörige der sri-lankischen Si-
cherheitskräfte an diesen Vorkommnissen beteiligt seien.
Die Beschwerdeführerin könne indes zwecks Schutzsuche erforderlichen-
falls an das sri-lankische Ministerium für kinder- und frauenspezifische An-
gelegenheiten (Ministry of Child Development and Women's Affairs
[MCDWA] und ein dem Polizeidepartement angegliedertes Büro für Prä-
vention des Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen und Frauen (Children
& Women's Bureau) gelangen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht
D-7059/2013 vom 31. Januar 2014).
Unabhängig davon, handle es sich bei den geltend gemachten Problemen
mit unbekannten Personen um Nachteile, die sich aus lokal oder regional
beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Die Beschwerdeführe-
rin könne sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug aus
C._______ in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen.
E.
Mit Eingabe per Fax vom 24. Juli 2015 (aufgedruckte Übermittlungszeit)
sowie vom 22. Juli 2015 (Eingangsstempel der Vertretung vom 28. Juli
2015) in englischer Sprache erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juni 2015. Die Vertretung
überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsge-
richt zur Behandlung. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss, es
sei die negative Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 aufzuheben, es sei
das SEM anzuweisen, ihr und ihrer Tochter die Einreise in die Schweiz zur
Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen und es sei ihnen Asyl und
Schutz zu gewähren. Zur Begründung ihrer Eingabe wiederholte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu Be-
schwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Grün-
den praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe der Beschwerde-
führerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Be-
gründung zu entnehmen sind und darüber ohne Weiteres befunden werden
kann.
1.3 Das genaue Datum der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung vom
11. Juni 2015, welche der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Vertre-
tung vom 25. Juni 2015 zugestellt wurde, ist nicht bekannt. Die Rechtsmit-
teleingabe der Beschwerdeführerin per Fax datiert vom 24. Juli 2015 (auf-
gedruckte Übermittlungszeit). Die schriftliche Eingabe vom 22. Juli 2015
(Eingangsstempel der Vertretung vom 28. Juli 2015) ist mit ihrer Original-
unterschrift versehen. Folglich ist die Beschwerde als rechtzeitig und voll-
ständig eingereicht zu erachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 2, bestätigt in
EMARK 1997 Nr. 20).
1.4 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde frist- und
formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin (Mutter) hat am Verfah-
ren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2015/2
E. 5.3).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich
hier um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind in casu die altrechtli-
chen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.
5.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall.
6.
6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art.
3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
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gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat,
dass den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten
und Behelligungen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann
deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
(vgl. vorstehend unter D.). An dieser Einschätzung können auch die weite-
ren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe
nichts ändern, zumal sie im Wesentlichen nur ihre bisherigen Ausführun-
gen wiederholt. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den
Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an, zumal sich aus der Be-
schwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften
könnte.
6.4 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art.
3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der
Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die
Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu Recht die Ein-
reise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die
Schweizer Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: