B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4765/2014
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am 1. Januar 1959,
C._______, geboren am 1. Januar 1962,
D._______, geboren am 1. Mai 1993,
E._______, geboren am 10. Mai 1999;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 / (…),
D-4765/2014
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Sachverhalt:
A.
Am 11. Juni 2014 ersuchte der in der Schweiz lebende Gastgeber für seine
aus Syrien stammenden Eltern und Brüder – B._______ (Vater),
C._______ (Mutter), E._______ (Bruder), D._______ (Bruder) – beim
Schweizer Generalkonsulat in F._______ um Erteilung eines Visums. Da-
bei erklärte er, für die gesamten Reise- und Aufenthaltskosten dieser Fa-
milienangehörigen aufzukommen und die notwendigen Versicherungen
während deren Aufenthalts in der Schweiz abzuschliessen.
B.
Das Schweizer Generalkonsulat in F._______ wies die Visumsanträge mit
Verfügung vom 24. Juni 2014 ab. Zur Begründung gab es an, die Informa-
tionen zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
seien nicht glaubhaft und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden
können.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2014 beim damals zu-
ständigen Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache. Dabei machte er
geltend, der negative Entscheid sei nicht nachvollziehbar, zumal er und
seine Ehefrau über das Schweizer Bürgerrecht beziehungsweise über den
Ausweis B verfügten, ihre Angehörigen noch während der Geltung der Aus-
nahmeregelung für syrische Staatsangehörige eingeladen hätten und
diese in Syrien ernsthaft und konkret gefährdet seien. In F._______ würden
sie sich in einer misslichen Lage befinden und könnten aufgrund des in
Syrien herrschenden Bürgerkriegs nicht zurück in ihr Heimatland reisen.
D.
Das BFM bestätigte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
22. Juli 2014 den Eingang seiner frist- und formgerecht eingereichten Ein-
sprache und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– einzu-
zahlen, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten und das Verfahren
als gegenstandslos geworden formlos abgeschrieben werde.
Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet.
E.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 – eröffnet am 28. Juli 2014 – lehnte das
BFM die Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2014 ab. Zur Be-
gründung führte es aus, das Gesuch sei nach dem 29. November 2013 und
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mithin nach Aufhebung der BFM-Weisung vom 4. September 2013 über
die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehö-
rige eingereicht worden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für
den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums seien nicht erfüllt. In
casu müsse die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als
nicht hinreichend gesichert erachtet werden und es würden auch keine be-
sonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in
die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen.
Die Verwandten des Beschwerdeführers stammten aus einer Region, aus
welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer
Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck stark sei. Wie
die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund die-
ser prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko
einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr ins Herkunftsland
als sehr hoch eingestuft werden. Es werde nicht hinreichend dargelegt,
dass die Betroffenen trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere per-
sönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen
könnten.
Eine Einreise im Rahmen eines so genannten Visums aus humanitären
Gründen könne nur dann erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet sei. Unter Verweis auf die bestehende Recht-
sprechung sowie die Weisung 322.126 des BFM vom 28. September 2012
führte die Vorinstanz weiter aus, die betroffene Person müsse sich in einer
besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums recht-
fertige. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe.
Eine solche Gefährdung bestehe jedoch vorliegend nicht. Die betroffenen
Personen hielten sich in einem sicheren Drittstaat auf. Eine zwangsweise
Rückführung in den Heimatstaat stehe nicht bevor. Es gebe keine Hin-
weise, dass sie im Aufenthaltsstaat wegen der Herkunft von Verfolgung
oder Schikannen betroffen wären. Somit würden keine besonderen, huma-
nitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als
zwingend notwendig erscheinen liessen.
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Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die betreffenden Perso-
nen die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visum nicht zu er-
füllen vermöchten und die Vertretung die Ausstellung der Visa somit zu
Recht verweigert habe.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. August 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte deren Gutheissung. In der Rechtsmitteleingabe
wurde im Wesentlichen der bereits aktenkundige Sachverhalt wiederholt
aufgeführt und ergänzend ausgeführt, er habe seiner Familie in der
Schweiz lediglich eine Verschnaufpause gönnen wollen, damit sie wieder
gestärkt in die Türkei zurückkehren könne, um dann baldmöglichst wieder
nach Syrien zurückkehren zu können. Auf die weitere Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2014 wurde der Beschwerde-
führer – unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Un-
terlassungsfall – aufgefordert, eine schriftliche Vollmacht seiner Eltern und
Brüder einzureichen sowie einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.–, zahlbar bis zum 22. September 2014, zu leisten.
H.
Am 16. September 2014 wurden sowohl die einverlangten Dokumente frist-
gerecht eingereicht als auch der Kostenvorschuss geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber in eigenem Namen gegen die ab-
gelehnten Visa-Entscheide vom 24. Juni 2014 Einsprache erheben liess
und er Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. BVGE 2014/1
E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) normierte spezialgesetzliche
Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwend-
bar, da es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Be-
rührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländer-
rechtliche Materie handelt und die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungs-
verordnung zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) darstellt. Somit kann
mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die
Akten der Vorinstanz sowie diejenigen der Schweizer Vertretung in
F._______, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumen-
tenverwaltung (eDossier) per 29. August 2014 vorliegen.
1.6 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird
vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.
2.
2.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum
einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die frist-
gerechte Ausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unter-
liegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Be-
ziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006
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des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Perso-
nen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU)
Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die Visum-
pflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Ver-
ordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert
durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
2.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder in-
ternationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex).
2.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein.
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2.5 Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu
prüfen. Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefähr-
dung von Leib und Leben ausgegangen werden und es liegt das Beweis-
mass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher (vgl. Urteil des
BVGer D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4; BVGE 2011/10 E. 3.3). Da-
bei wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Befindet sich die Person be-
reits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht.
3.
Als Staatsangehörige von Syrien unterstehen die Gesuchstellenden der Vi-
sumspflicht. Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer habe seiner Familie eine Verschnaufpause
ermöglichen wollen, damit sie wieder gestärkt in die Türkei zurückkehren
könnten, um alsdann wieder nach Syrien zurückzukehren. Der Beschwer-
deführer unterlässt es vollständig, sich mit dem zentralen Vorbehalt des
BFM gegen die Erteilung der nachgesuchten Visa (die fristgerechte Aus-
reise nach Ablauf des Visums sei nicht hinreichend gesichert und es lägen
auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, die eine Ein-
reise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen)
auseinanderzusetzen. Aufgrund der vorliegenden Akten ist mit der Vorin-
stanz darin einig zu gehen, dass im Falle der Gesuchstellenden die Ertei-
lung von ordentlichen Schengen-Visa ausser Betracht fallen muss, da be-
gründete Zweifel daran bestehen, die Gesuchstellenden würden die
Schweiz respektive den Schengen-Raum nach Ablauf der maximalen Vi-
sumsdauer verlassen (vgl. dazu BVGE 2014/1 E. 4.4). Gegen die Absicht
einer freiwilligen Rückkehr in die Heimat sprechen sowohl die dortige Bür-
gerkriegslage als auch die in der Türkei gestellten Visaanträge, worin sinn-
gemäss zum Ausdruck gebracht wurde, sie hätten ihre Lebensgrundlage
in Syrien weitgehend verloren. Vor diesem Hintergrund besteht offenkundig
keine hinreichende Garantie für eine anstandslose Ausreise innert 90 Ta-
gen, weshalb die Erteilung der nachgesuchten Visa bereits aufgrund einer
nicht hinreichend gesicherten Ausreise zu verweigern ist.
4.
4.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
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folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM be-
ziehungsweise des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4
VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur ent-
sprechenden Gesetzesänderung nahm der Bundesrat auf die Möglichkeit
der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug; am
28. September 2012 erliess das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar-
tement (EJPD) in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Vi-
sumsantrag aus humanitären Gründen". Diese Weisung wurde überarbei-
tet und durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfol-
gend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt.
4.2 In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes
(BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der
humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten
gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können,
indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrens-
abläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus huma-
nitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einrei-
chen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu
verlassen.
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
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Seite 9
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
5.
5.1 In casu sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums mit
beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV in Verbindung
mit Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ebenfalls nicht erfüllt. Auch
eine Visumserteilung nach Massgabe der Weisung vom 4. September
2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische
Familienangehörige" – diese Weisung wurde am 29. November 2013 auf-
gehoben – fällt ausser Betracht, da, wie das BFM zutreffend feststellte, die
Visumsanträge erst nach der Aufhebung dieser Weisung gestellt wurden.
Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände von Gesuchstellenden
in der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz grund-
sätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei hinrei-
chenden Schutz vor Verfolgung finden und dort daher nicht konkret, unmit-
telbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Urteile
des BVGer D-396/2015 vom 23. März 2015 E. 7.5, D-4608/2014 vom
8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4,
E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli
2014 E. 6.1). Bei einem erneuten (oder allenfalls weiterbestehenden) Auf-
enthalt der Gesuchstellenden in der Türkei lägen vorliegend keine Anzei-
chen dafür vor, dass sie sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der
sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, in einer be-
sonderen Notsituation befänden, die ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlich machen würde. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen
Rückführung von der Türkei nach Syrien besteht für syrische Flüchtlinge
nicht. Im Bedarfsfall ist es ihnen zuzumuten, sich an die lokalen Behörden
oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden.
5.2 Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums
im Sinne von Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.
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Seite 10
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 16. September 2014 in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4765/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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