Abtei lung IV
D-4766/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4766/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 30. Novem-
ber 2008 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 5. Januar 2009 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Ja-
nuar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum R._______ sowie der
direkten Bundesanhörung vom 18. Juni 2009 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in einem Dorf im
Bundesstaat Edo aufgewachsen,
dass sein Vater Oberhaupt einer dörflichen Kultgemeinschaft gewesen
und im Jahre 2003 eines natürlichen Todes gestorben sei, weshalb er
(der Beschwerdeführer) traditionsgemäss seine Nachfolge hätte antre-
ten müssen,
dass er sich jedoch diesem Ansinnen verweigert habe, zumal ihm
schon sein Vater erklärt habe, die Opferungen der Kultgemeinschaft
seien nichts Gutes, weshalb er sich in der Folge nach Lagos und spä-
ter nach Österreich begeben habe, um dort ein Asylgesuch einzurei-
chen,
dass ihn die österreichischen Behörden indessen im März 2006 nach
dem Abschluss seines Asylverfahrens nach Nigeria ausgeschafft hät-
ten, wo er fortan in Lagos gelebt habe,
dass die Anhänger der Kultgemeinschaft von seiner Rückkehr Wind
bekommen hätten, weshalb er die gleichen Probleme wie früher ge-
habt und befürchtet habe, entsprechend der Tradition der Kultgemein-
schaft umgebracht zu werden, weil er das Amt seines Vaters nicht
übernommen habe,
dass er sich hilfesuchend an die Polizei gewandt habe, doch sei diese
ausserstande gewesen, ihn zu schützen, und habe ihm empfohlen,
das Amt seines Vaters zu übernehmen oder das Weite zu suchen,
dass er letzterer Empfehlung gefolgt sei und sich auf dem Landweg
nach Libyen und von dort auf dem Seeweg nach Italien begeben habe,
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dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2009 schriftlich aufgefordert
wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzurei-
chen,
dass die österreichischen Behörden auf Anfrage des BFM das Gesuch
um Übernahme des Beschwerdeführers ablehnten, weil er am 14. Juli
2006 nach Nigeria abgeschoben worden und damit das österreichi-
sche Asylverfahren abgeschlossen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2009 – eröffnet am 21. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräum-
ten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgege-
ben,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ohne Reisepapie-
re in die Schweiz gelangt, unglaubhaft erscheine, weil interkontinenta-
le Reisen heutzutage angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen
Grenzen ohne authentische Papiere kaum noch möglich seien,
dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg reali-
tätsfremd und unsubstanziiert sowie diejenigen zu seiner Identitätskar-
te widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb keine entschuldbaren
Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei von einer
okkulten Vereinigung seines Herkunftsortes mit dem Tode bedroht wor-
den, weil er die Nachfolge seines Vaters nicht angetreten habe, doch
seien diese Angaben nicht glaubhaft, weil sich aus den Akten keine
substanziierten Hinweise zu den Bedrohungen ergäben,
dass er auch auf die konkrete Frage hin, wie er persönlich belästigt
worden sei, ausserstande gewesen sei, detaillierte Aussagen zu ma-
chen,
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dass er insgesamt seine Vorbringen nicht habe konkret, detailliert und
differenziert darlegen können und insoweit den Eindruck vermittelt
habe, die geltend gemachte Bedrohung nicht selbst erlebt zu haben,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl beantragen liess,
dass eventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen
sei,
dass schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen das
Zustellcouvert im Original zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangszentrum R._______ am 20. Januar 2009 protokollierten
Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom
18. Juni 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, die editionspflichtigen Akten inklusive Kopie des Akten-
verzeichnisses hätten sich nicht in der Beilage der angefochtenen Ver-
fügung befunden, weshalb ihm eine dreissigtägige Verlängerung der
Beschwerdefrist zu gewähren sei,
dass im Übrigen die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers internationales Recht verletze,
dass es für den Beschwerdeführer keine Garantie auf eine Rückkehr in
Sicherheit und Würde gebe,
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dass sich der Beschwerdeführer vielmehr auf begründete Furcht beru-
fen könne, müsse er doch bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat da-
mit rechnen, Behandlungen ausgesetzt zu werden, welche gegen
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstiessen,
dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass bei den Beilagen der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2009
die editionspflichtigen Asylakten inklusive Kopie des Aktenverzeichnis-
ses aufgeführt sind, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, sie
hätten der eingeschriebenen Sendung beigelegen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe demgegen-
über ausführt, ein Blick auf das beiliegende Zustellcouvert genüge, um
sich vom Gegenteil zu überzeugen,
dass dem Zustellcouvert indessen in Bezug auf die Frage der Zustel-
lung der Verfahrensakten kein Beweiswert zukommt,
dass sich darüber hinaus aus den Akten kein Indiz ergibt, welches die
Behauptung des Beschwerdeführers stützen würde,
dass es der Beschwerdeführer wie auch seine Rechtsvertreterin insbe-
sondere unterliessen, die angeblich fehlenden Verfahrensakten umge-
hend bei der Vorinstanz telefonisch anzufordern,
dass die Rechtsvertreterin am 22. Juli 2009 vom Beschwerdeführer
bevollmächtigt wurde, weshalb sie bis zum Ablauf der fünftägigen Be-
schwerdefrist nach Art. 108 Abs. 2 AsylG am 28. Juli 2009 ausreichend
Zeit gehabt hätte, mit der Vorinstanz umgehend telefonischen Kontakt
aufzunehmen, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf das Telefonge-
spräch die Aktenedition gleichentags noch schriftlich anzumahnen, die
Akten entgegenzunehmen und eine einlässlichere Beschwerdebegrün-
dung zu den Akten zu reichen,
dass sich nämlich auch ausserhalb der Fallkategorien von Art. 13
VwVG besondere Mitwirkungspflichten einer Partei ergeben können,
zumal nicht nur die Behörden, sondern auch Private dem Grundsatz
von Treu und Glauben verpflichtet sind (vgl. CHRISTOPH AUER, in:
CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar
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zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 13 N 13 S. 227),
dass die Rechtsvertreterin stattdessen anstelle des nach Treu und
Glauben gebotenen Vorgehens auf Beschwerdeebene eine "Verlänge-
rung der Beschwerdefrist" um 30 Tage beantragte,
dass indessen gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (vgl.
Art. 22 Abs. 1 VwVG), was der bereits viele Jahre im Asylbereich täti-
gen Rechtsvertreterin ebenso bekannt sein dürfte wie die Frist nach
Art. 110 Abs. 1 AsylG, wonach eine in solchen Fällen allenfalls zu ge-
währende Nachfrist lediglich drei Tage beträgt,
dass sich angesichts der ungewöhnlichen Vorgehensweise der Rechts-
vertreterin wie auch der Anträge der Eindruck aufdrängt, es gehe in
casu lediglich darum, einen Abschluss des Beschwerdeverfahrens in
trölerischer Art und Weise zu verzögern,
dass dementsprechend aufgrund der Beweislage wie auch der Indizien
in casu davon ausgegangen wird, die editionspflichtigen Akten wie
auch die Kopie des Aktenverzeichnisses seien dem Beschwerdeführer
zugestellt worden, weshalb die Anträge auf Zustellung der Akten und
um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung abzuweisen
sind,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Reiseweg unsub-
stanziiert ausgefallen sind und die Einreise in die Europäische Union
via Lampedusa - mangels Registrierung - nicht glaubhaft dargetan
wird, weshalb nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer sei - wie
behauptet - ohne Reisepapier in die Europäische Union gelangt,
dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des
Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend ge-
machten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b
S. 150), was sich in casu einmal mehr bestätigt,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfol-
gungssituation unsubstanziiert und wirklichkeitsfremd ausgefallen
sind, machte er doch einerseits geltend, die Anhänger des Kults hätten
ihn umgebracht, wenn sie ihn gefunden hätten (A22/20 F130),
dass er andererseits aber auch ausführte, die Anhänger des Kults hät-
ten dank eines riesigen Beziehungsnetzes auch nach seiner Heimkehr
- nach über zweijährigem Aufenthalt in Österreich - kein Problem damit
gehabt, ihn in der Grossstadt Lagos aufzustöbern (A22/20 F 112,
F118, F154), um ihn zur Übernahme der ihm nicht zusagenden Funk-
tion aufzufordern,
dass sich dementsprechend der Eindruck aufdrängt, der Beschwerde-
führer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tat-
sächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern eine Verfol-
gungssituation lediglich erfunden,
dass der Beschwerdeführer somit aufgrund des fehlenden Realitätsbe-
zugs seiner Vorbringen und entgegen den Vorbringen in der Beschwer-
deschrift keine begründete Furcht vor der Rückkehr in den Heimatstaat
hegen und aus dem Flüchtlingsbegriff des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nichts
zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass somit im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 18. Juni 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass es sich den Akten zufolge beim Beschwerdeführer nämlich um ei-
nen jungen und gesunden Mann handelt, der seinen Lebensunterhalt
nach eigenen Angaben als Geschäftsmann (A1/13 S. 2) beziehungs-
weise Lebensmittelhändler (A22/20 F90 - F92) verdienen konnte, wes-
halb davon auszugehen ist, er habe das universale Grundprinzip kauf-
männischer Aktivität - Ankauf zu möglichst tiefem und Verkauf zu hö-
herem Preis - mittlerweile in ausreichendem Masse verinnerlicht und
könne dank konsequenter Anwendung dieses Prinzips auch in Zukunft
seinen Lebensunterhalt verdienen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - un-
geachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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