B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4767/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni
2006 in Ungarn um Asyl ersucht hatte,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person
(BzP) vom 9. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Ungarns
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und Rückkehr
nach Ungarn gewährt wurde,
dass er dabei geltend machte, die ungarischen Behörden hätten ihn zum
Verlassen Ungarns aufgefordert, was er alsdann befolgt habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2015 – eröffnet am 31. Juli 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um Behandlung
seines Asylgesuches durch die Schweiz sowie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art.
110a AsylG ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. August 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu entscheiden ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/
ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der während der Prüfung
seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 9. Juli 2015 unter an-
derem aussagte, er sei im (...) via C._______ nach Ungarn gelangt, habe
seine Reise nach einem dreitägigen Aufenthalt fortgesetzt und sei sodann
via Österreich in die Schweiz gelangt (vgl. A 9/11, S. 6),
dass damit der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn
von diesem unbestritten ist,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 26. Juni 2015 in Ungarn ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte, auch wenn er anlässlich der BzP verneinte, je in
einem Drittstaat beziehungsweise in Ungarn um Asyl nachgesucht zu ha-
ben (vgl. A 9/11, S. 4 Ziff. 2.06 und S. 6 Ziff. 5.02),
dass das SEM die ungarischen Behörden am 10. Juli 2015 – somit inner-
halb der in Art. 23 Dublin-III-VO festgelegten Frist – um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers ersuchte,
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dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art.
25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit
sie die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-
III-VO),
dass die Zuständigkeit Ungarns somit grundsätzlich gegeben ist,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Un-
garns für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen den
bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt aufführt und geltend macht,
in Ungarn sei er von der Polizei aufgegriffen, inhaftiert und gegen seinen
Willen daktyloskopisch erfasst worden, obwohl er explizit keinen Asylan-
trag gestellt habe,
dass man ihm das Geld abgenommen und ihn während eines Verhörs ge-
schlagen habe, worauf er von der Polizei ohne Geld weggeschickt worden
sei,
dass er im Gegensatz dazu in der Schweiz mit Würde und Respekt behan-
delt worden sei und er sowohl Verpflegung als auch Unterkunft erhalten
habe,
dass er dem SEM Dokumente, welche aus Afghanistan unterwegs seien
und die Situation in seiner Heimat belegen würden, zukommen lassen
wolle,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Ungarn explizit bestätigte,
weshalb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Normen und damit
entgegen der anderslautenden Meinung in der Rechtsmitteleingabe Un-
garn für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechen-
den Behandlung ausgesetzt ist,
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dass der Beschwerdeführer aber beweisen oder glaubhaft machen muss,
dass seine Behandlung in Ungarn durch die dortigen Behörden respektive
die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen,
dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch keine Gründe ersichtlich sind,
welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in sein
Erstasylland Ungarn sprechen würden,
dass betreffend Ungarn zunächst festzuhalten bleibt, dass dieser Dublin-
Vertragsstaat an die EMRK, an das Übereinkommen vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
sowie das Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
gebunden ist und Ungarn nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüg-
lichen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Grundsatz nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen wird, grundsätzlich anerkenne und
schütze Ungarn die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-
richtlinie), ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine hinreichenden Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, womit sich im Falle von
Ungarn kein Anwendungsfall der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter
Untersatz) Dublin-III-VO respektive eine daraus folgende Zuständigkeit der
Schweiz ergeben kann,
dass das ungarische Asylsystem in der Vergangenheit zwar tatsächlich zu
deutlichen Klagen Anlass gab (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013),
dass jedoch ab Sommer 2013 eine relevante Verbesserung der Verhält-
nisse in Ungarn beobachtet werden konnte, da von Ungarn Verbesserun-
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gen sowohl in rechtlicher als auch organisatorischer Hinsicht vorgenom-
men wurden, gerade auch im Fall von Dublin-Rückkehrern durch die Ge-
währleistung des Zugangs zum ordentlichen Asylverfahren,
dass auch der Kommissar für Menschenrechte des europäischen Rates in
seinem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 (Report by Nils
Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe,
Following his visit to Hungary from 1 to 4 July 2014) zum Schluss gelangte,
seit Sommer 2013 hätten sich die Verhältnisse grundsätzlich verbessert
(vgl. Rz. 152 ff.), er aber immerhin einschränkte, es würden nach wie vor
relativ viele Asylsuchende in Asylhaftzentren untergebracht (vgl. Rz. 155
ff.),
dass sich das ungarische Asylsystem nunmehr schon seit geraumer Zeit
mit einer ganz erheblichen Mehrbelastung konfrontiert sieht, da gemäss
übereinstimmenden Presseberichten seit dem Herbst 2014 eine immer
grössere Zahl von Asylsuchenden über Serbien kommend Ungarn er-
reichte, wo diese Personen von den ungarischen Behörden in Grenznähe
angehalten und als Asylantragsteller registriert wurden,
dass mittlerweile Berichte vorliegen, welche auf eine zunehmende Über-
forderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen
Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders ver-
letzlichen Personen betrifft (vgl. bspw. die Verlautbarung des Ungarischen
Helsinki Komitees vom 4. März 2015 [
ads/Asylum-2015-Hungary-press-info-4March2015.pdf]),
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch weiterhin davon ausgeht, im
Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum un-
garischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asyl-
suchenden Personen gewährleistet,
dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage weder be-
gründeter Anlass zur Annahme besteht, ihm wäre in Ungarn der Zugang
zum Asylverfahren verwehrt, noch Hinweise darauf bestehen, er würde
dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass davon ausgegangen werden darf, der junge und gesunde Beschwer-
deführer, welcher aufgrund der Aktenlage nicht der Gruppe der besonders
verletzlichen Personen zuzurechnen ist, könne nach seiner Rückführung
nach Ungarn gegenüber den dort zuständigen Behörden durchaus seine
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Rechte wahrnehmen und es werde ihm dort auch eine hinreichende Le-
bensgrundlage zur Verfügung gestellt,
dass der Beschwerdeführer mit seiner unsubstanziierten und pauschalen
Behauptung, wonach er in Ungarn von den polizeilichen Behörden ge-
schlagen worden sei, als Schutzbehauptung zu werten ist und nicht zu ei-
ner vom SEM abweichenden Einschätzung zu führen vermag, wonach ein
konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Ungarn
würde gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass ihm – selbst wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
Rechtsmitteleingabe zutreffen sollten – die Möglichkeit offen steht, in Un-
garn um adäquaten rechtlichen Schutz zu ersuchen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde,
dass am 1. August 2015 eine Änderung des ungarischen Asylgesetzes in
Kraft trat, das kritisiert wird, weil es teilweise Grundrecht verletze,
dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer davon jedoch nicht be-
troffen ist, da er sein Asylgesuch in Ungarn noch vor dem 1. August 2015
gestellt hatte, weshalb für ihn noch das alte Gesetz gilt,
dass damit im Falle des Beschwerdeführers keine zwingenden Gründe ge-
gen eine Wegweisung nach Ungarn ersichtlich sind, welche im Sinne der
massgeblichen Praxis (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.) eine An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erfordern
würden, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung seines Antrags auf in-
ternationalen Schutz durch die Schweiz führen würde,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) Ermessen zukommt
(vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur
Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzes-
widrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die
Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass der Eingang der in Aussicht gestellten Dokumente nicht abgewartet
zu werden braucht, da davon auszugehen ist, diese Beweismittel seien zur
Bestimmung des für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staa-
tes nicht erheblich,
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des SEM in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren
in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – system-
bedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmassnahme für den Wegwei-
sungsvollzug im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1–
4 AuG (SR 142.20), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwen-
dig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtlos zu erachten ist,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG wird abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: