Abtei lung IV
D-4768/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Gambia,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4768/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein gambi-
scher Staatsangehöriger der Ethnie Mandinko aus X._______ - sein
Heimatland am 20. oder 21. Januar 2008 verliess, via Senegal und
Frankreich per Flugzeug und Bus am 20. Mai 2008 in die Schweiz
einreiste, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 4. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte,
dass am 9. Juni 2008 mit dem Beschwerdeführer eine landeskundlich-
kulturelle sowie linguistische Analyse seitens eines Experten durchge-
führt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 einlässlich zu
den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit - am gleichen Tag eröffneter - Verfügung vom
11. Juli 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2008 sei vollumfäng-
lich aufzuheben und zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde argumentiert wird, die Frist von fünf Arbeitsta-
gen zur Anfechtung der Nichteintretensverfügung sei extrem kurz be-
messen, es sei ihm zudem an der Empfangsstelle keine genügende
Infrastruktur zur Verfügung gestanden, weshalb er sich ausser Stande
sehe, seine Fluchtgründe im Detail wiederzugeben,
dass ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen Anwäl-
ten möglich gewesen sei, die er mangels Mittel auch nicht hätte be-
zahlen können,
dass er das Bundesverwaltungsgericht bitte, sich für die Beurteilung
seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere auf die
Protokolle der Befragungen,
dass er angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerde-
frist und der geschilderten Lage an der Empfangsstelle das Bundes-
verwaltungsgericht darum bitte, dem Untersuchungsgrundsatz mit
grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen und sich ein von der
Wertung der Vorinstanz unabhängiges Bild seiner Akten zu machen,
dass diesem Anliegen mit der Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde nachgekommen wird,
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dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften
des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23)
den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 7
Abs. 1) und ihnen auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht
wird, sofern dies für die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungs-
stelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2), ferner in
den Unterkünften des Bundes Listen mit Adressen von Rechtsbera-
tungsstellen und Rechtsvertretungen frei zugänglich sind (Art. 7
Abs. 2) und der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung
oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten wäh-
rend der Besuchszeiten ermöglicht wird (Art. 9 Abs. 2),
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese Vorschriften
im EVZ Kreuzlingen generell oder in Bezug auf seine Person nicht ein-
gehalten würden,
dass er ebenso wenig ausführt, aus welchen Gründen er trotz der
grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu kon-
sultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun,
dass es mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer
aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108
Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal
er offensichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Be-
schwerde zu erheben (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Kreuzlingen bzw. in den 48 Stunden nach
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der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblat-
tes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe seiner Iden-
titätspapiere erklärte, seine Identitätskarte und seinen Reisepass ver-
loren zu haben,
dass er zwar Angaben zum Zeitpunkt des Verlustes gemacht habe,
weil er sich bei den Befragungen in die Enge getrieben gefühlt habe,
er aber schlicht nicht wisse, an welchem Datum er die Papiere verlo-
ren habe,
dass er eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Heimatland in
die Schweiz hinter sich habe, die naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit
und nur auf illegalem Wege möglich gewesen sei,
dass das BFM den Verlust der Papiere unter Bezeichnung der entspre-
chenden Aussagen des Beschwerdeführers in den Protokollen als
nicht glaubhaft erachtet, da sich dieser bezüglich dem Passverlust in
Widersprüche verstrickt habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 8. Juli 2008
vorbrachte, er habe sich seinen gambischen Reisepass im Janu-
ar 2008 ausstellen lassen, verloren habe er ihn noch im gleichen Mo-
nat des Jahres (vgl. act. A14/8 S. 5),
dass er demgegenüber bei der Befragung zur Person vom 4. Juni 2008
beim BFM zu Protokoll gegeben habe, er habe seinen Reisepass im
Januar 2007 bezogen und im März 2007 habe er ihn verloren (vgl.
act. A1/11 S. 4 f.),
dass er anlässlich der Befragung zur Person anführte, er habe bis jetzt
noch keine Anstrengungen unternommen, um den Aufforderungen zur
Papierbeschaffung nachzukommen (vgl. act. A1/11 S. 5 f.),
dass damit offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt
sei, seine Identität gegenüber dem BFM rechtsgenüglich zu belegen,
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dass diese Ansicht zudem mit seinen unglaubwürdigen Aussagen zur
Asylbegründung verstärkt werde,
dass das BFM damit - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der
Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen, zumal in der Beschwerde nichts Stich-
haltiges geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer
anderen Beurteilung führen könnte,
dass für den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 4. Juni 2008 und der
Anhörung vom 8. Juli 2008 sowie auf die Verfügung vom 11. Juli 2008
zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschie-
dene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Be-
schwerdeführers hinweist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner mündlichen Begrün-
dung beim BFM geltend machte, er habe sich für die gambische Oppo-
sitionspartei "United Democratic Party" (UDP) anlässlich der nationa-
len Präsidentschaftswahlen vom März 2006 in Gambia propagandis-
tisch engagiert, was ihm die Verfolgung seitens der konkurrenzieren-
den Regierungspartei bzw. des Staatspräsidenten Yaya Jammeh bzw.
der gambischen Sicherheitskräfte eingebracht habe (vgl. act. A1/11
S. 6, A14/8 S. 3 f.),
dass das BFM zu Recht feststellte, die gambischen Präsidentschafts-
wahlen seien erst im September 2006 erfolgt und nicht im März jenes
Jahres, wie vom Beschwerdeführer behauptet worden sei (vgl.
act. A1/11 S. 6),
dass der Beschwerdeführer zudem nicht imstande gewesen sei, kor-
rekte Angaben zur Regierungspartei zu machen,
dass er nämlich angeführt habe, ihr Parteikürzel laute "APRS" und von
ihm auch so geschrieben wurde, korrekt aber "APRC" wäre (vgl.
act. A14/8 S. 6),
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dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, er
könne kaum glauben, dass er den Namen der Oppositionspartei an-
geblich falsch geschrieben habe; dies sei auch nicht editiert,
dass zunächst klarzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht die
Abkürzung der Oppositionspartei, sondern die der Regierungspartei
falsch benannt hat,
dass ihm zudem mit der angefochtenen Verfügung die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden, weshalb er
seine ihm rückübersetzten und von ihm unterschriftlich bestätigten
diesbezüglichen Angaben überprüfen konnte,
dass dem Beschwerdeführer, sollte er in der Beschwerde nicht die Op-
positions-, sondern die Regierungspartei gemeint haben, entgegnen
zu halten ist, dass das BFM bei der Anhörung betreffend die Buchsta-
bierung der Abkürzung für die Regierungspartei am Ende des Ge-
sprächs vor der Rückübersetzung nochmals nachhakte und ihn fragte:
"Sie haben als Abkürzung für die Regierungspartei vier Buchstaben
angegeben. Was ist der letzte für ein Buchstabe?",
dass der Beschwerdeführer antwortete: "Das ist ein 'S' " (vgl.
act. A14/8 S. 7),
dass die Aktenlage mithin diesbezüglich keinen Interpretationsspiel-
raum zulässt,
dass das BFM ferner zutreffend festhält, der Beschwerdeführer habe
die von ihm geltend gemachte Buchstabenfolge "APRS" nicht zu deu-
ten vermocht (vgl. act. A14/8 S. 6), und daraus zu Recht folgert, dies
sei ein klarer Hinweis darauf, dass es sich bei ihm, entgegen seinen
Angaben, nicht um einen "politischen Menschen" handle,
dass das BFM schliesslich feststellte, wenn der Beschwerdeführer sich
hinsichtlich seiner behaupteten Parteimitgliedschaft und bezüglich sei-
nes politischen Engagements zugunsten der UDP auf Tatsachen ab-
stütze, er in der Lage sein würde, dem BFM ein Bestätigungsschreiben
der betreffenden Partei abzugeben (vgl. act. A14/8 S. 5 f.),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, er habe für einen Mit-
gliederausweis bereits das zu leistende Schmiergeld bezahlt, den Aus-
weis aber vor der Ausreise aus Gambia noch nicht erhalten,
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dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seine Mutter,
eine Schwester und ein verheirateter Bruder in Gambia leben,
dass es ihm unter diesem Umständen möglich hätte gewesen sein
müssen, sich den Mitgliederausweis oder, da er angeblich seit 2005
Mitglied der UDP und sogar einer von drei Sprechern hinsichtlich der
Wahlen im Jahre 2006 gewesen sein soll, ein anderes die Parteizuge-
hörigkeit bestätigendes Dokument nachschicken zu lassen,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch etwa den Tag der Unab-
hängigkeit Gambias (18. Februar; Independence Day) nicht nennen
konnte, obwohl dieser einer von zwei Nationalfeiertagen ist (vgl.
act. A1/11 S. 2),
dass der Beschwerdeführer zudem keine weiteren Informationen über
das Schicksal des im Oktober 2007 angeblich festgenommenen ande-
ren Parteisprechers erhalten habe, was erstaunt, zumal es sich um ei-
nen Kollegen gehandelt haben soll,
dass sein Verhalten nach dessen Festnahme - er hielt sich für einen
Tag in einem anderen Dorf auf und kehrte am selben Abend bereits
wieder heim - weitere Zweifel an der angeblichen Verfolgung erweckt,
zumal der Beschwerdeführer die Rückkehr nicht als gefährlich einstuf-
te, obwohl ihn angeblich die Sicherheitskräfte zuhause mehrmals ge-
sucht haben sollen (vgl. act. A14/8 S. 4),
dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden po-
litischen Kenntnisse und aufgrund seines Verhaltens offensichtlich
nicht um einen politisch tätigen oder zumindest an Politik interessier-
ten Menschen handeln kann,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden
Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass aus diesen Gründen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann
und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer in Gambia vielmehr über ein familiäres Be-
ziehungsnetz (vgl. act. A1/11 S. 4) und über eine immerhin 8-jährige
Schulbildung (vgl. act. A1/11 S. 3) verfügt, weshalb es ihm möglich
sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenz-
grundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie vor
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegen-
den Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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