B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4769/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
und dessen Kinder
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 8. August 2012 suchten die Beschwerdeführenden (soweit sie damals
bereits geboren waren), zusammen mit E._______ (Ehefrau des Be-
schwerdeführenden 1 und Mutter der Beschwerdeführenden 2–4; eben-
falls N […]) in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM verneinte mit Verfügung
vom 22. Dezember 2014 das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte
die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Die am 23. Dezember 2014 dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7490/2014 vom 9. Juli 2015 ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 1. September 2015 ersuchten die Beschwerdefüh-
renden das SEM um Neuansetzung der Ausreisefrist. Zur Begründung
nahmen sie auf ein E._______ betreffendes Vorbringen Bezug.
B.b Mit Verfügung vom 3. September 2015 verlängerte das SEM die Aus-
reisefrist bis zum 1. Dezember 2015.
C.
C.a Mit Eingabe vom 3. September 2015 (Poststempel: 4. September
2015) stellten die Beschwerdeführenden für sich und E._______ beim
SEM ein "Gesuch um Wiedererwägung/Neues Asylgesuch". Zur Begrün-
dung machten sie im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführenden 1 habe sich massiv verschlechtert. Dieser leide seit
einiger Zeit unter (…) und (…). Diesbezüglich wurden ein Arztzeugnis vom
2. September 2015, zwei ärztliche Rezepte und zwei Konsultationster-
minkärtchen eingereicht. Auch der Gesundheitszustand von E._______
habe sich verschlechtert, wobei ebenfalls entsprechende Unterlagen ein-
gereicht wurden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass insbesondere
die Beschwerdeführenden 2–4 in der Schweiz bestens integriert seien, wo-
bei die beiden älteren Kinder bereits eingeschult worden seien und die
deutsche Sprache sehr gut sprechen würden, wogegen sie im Kosovo nie
eine Schule besucht hätten und daher um mindestens zwei Jahre zurück-
versetzt würden, eine Integration im Heimatland fast nicht mehr möglich
wäre und dem Kindeswohl entgegenstehen würde.
C.b Mit Schreiben vom 9. September 2015 teilte das SEM den Beschwer-
deführenden mit, dass die Verfügung des Bundesamtes vom 22. Dezem-
ber 2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem bestätigte es den Erhalt des
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Wiedererwägungsgesuchs vom 3. September 2015 und führte bezüglich
der beantragten Aussetzung des Vollzugs aus, dass sich weitere Massnah-
men erübrigten, da der Vollzug der Wegweisung bereits sistiert worden sei.
C.c Mit Schreiben vom 16. November 2015 reichten die Beschwerdefüh-
renden bezüglich des Beschwerdeführenden 1 einen ärztlichen Bericht
vom 11. September 2015 samt weiteren medizinischen Unterlagen sowie
bezüglich E._______ und ihres Ehemanns je eine Entbindungserklärung
über die ärztliche Schweigepflicht ein.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 – eröffnet am 5. Juli 2016 – lehnte das SEM
das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und stellte fest,
dass die Verfügung vom 22. Dezember 2014 rechtskräftig und vollstreck-
bar sei. Im weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Mit
einer Verfügung selben Datums wurde das Wiedererwägungsgesuch von
E._______ abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 4. August 2016 erhoben die Beschwerdeführenden mit-
tels ihres Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragten dabei, die Verfügung vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben.
Den Beschwerdeführenden sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden
nicht vollzogen werden könne, und diese seien daher vorläufig aufzuneh-
men. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, die Zumutbarkeit des Voll-
zugs genau abzuklären und entsprechend neu zu entscheiden. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei ihnen ihr
Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei.
Gleichzeitig reichten sie nebst Vollmacht und angefochtener Verfügung die
Beilagen 3 bis 9 gemäss Beweismittelverzeichnis ein. Darauf sowie auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist unter Vorbehalt von E. 5.3 hiernach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen sowie mit bloss
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
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BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend angesichts des Sachurteils
D-7490/2014 vom 9. Juli 2015 lediglich eine nachträglich wesentlich ver-
änderte Sachlage, nicht aber Revisionsgründe im Sinne eines qualifizierten
Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden können.
5.2 Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Be-
handlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat, was
in der Beschwerde nicht bestritten wird, und dieses abgelehnt hat, soweit
es darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten
Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung
vom 22. Dezember 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich
präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
5.3 Sodann richtet sich die Abgrenzung, ob ein Folgegesuch als Wiederer-
wägungsgesuch (Art. 111b AsylG) oder als Mehrfachgesuch (Art. 111c
AsylG) zu behandeln ist, weiterhin danach, ob es auf eine neue Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft abzielt (Mehrfachgesuch) oder ausschliesslich
neue Wegweisungsvollzugshindernisse geltend macht (Wiedererwägung;
vgl. BVGE 2014/39 E. 4.4 und 4.6). Mithin ist auf die Beschwerde, soweit
damit die Gewährung von Asyl, und damit implizit als Voraussetzung die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, nicht einzutreten.
6.
Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass offensichtlich keine er-
heblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor-
liegt.
6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge-
stellt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführenden 1 geltend gemach-
ten gesundheitlichen Beschwerden nicht um gravierende Leiden handelt.
Soweit er sich in diesem Zusammenhang in der Beschwerde auf die
Gründe, welche ihn zur Flucht aus seinem Heimatstaat veranlasst haben,
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beruft und dabei auf die als Beilage 3 eingereichte (…) verweist, ist darauf
nicht einzugehen, zumal diese Vorbringen nicht eine nachträglich wesent-
lich veränderte Sachlage, sondern Vorbestandenes betreffen. Abgesehen
davon ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführende 1 das er-
wähnte Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht
hat. Deshalb wird auch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf
Beizug der diesbezüglichen Akten abgelehnt.
6.2 Weiter ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend
davon aus, dass der beim Beschwerdeführenden 1 festgestellte (…) und
(…) in seinem Heimatstaat ohne Weiteres behandelt werden könnten, wo-
bei insbesondere in medikamentöser Hinsicht die medizinische Grundver-
sorgung als sichergestellt gelten könne. Diesbezüglich ist auf die detaillier-
ten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Nament-
lich wurde der Beschwerdeführende 1 bereits während des ordentlichen
Verfahrens wegen (…) medikamentös behandelt, wobei bereits das BFM
in seinem Entscheid vom 22. Dezember 2014 festhielt, dass keine Anhalts-
punkte dafür bestünden, dass er auf eine Behandlung angewiesen wäre,
die nicht im Kosovo erfolgen könnte. Diese Einschätzung wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil D-7490/2014 E. 4.4.3 bestätigt. Weder die
gegenteiligen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe betreffend Behan-
delbarkeit im Kosovo noch die als Beilagen 4 und 5 eingereichten ärztli-
chen Rezepte vom 16. Februar 2016 und 29. Juli 2016 betreffend Behand-
lung mit diversen Medikamenten sind geeignet, die Einschätzung durch die
Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Daran vermag nichts zu ändern, dass in
der Beschwerde vorgebracht wird, bezüglich des Beschwerdeführenden 1
bestehe die nicht gesicherte Diagnose (…), wofür deutliche Anzeichen vor-
lägen, weshalb er dagegen auch Medikamente ([…]; recte: […]) einnehmen
müsse, und gemäss dem als Beilage 6 eingereichten Spitalaustrittsbericht
aus dem Jahr 2007 die Untersuchungen im Heimatstaat ohne Ergebnis ge-
blieben seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Diagnose offensicht-
lich auf eigenen Angaben des Beschwerdeführenden 1 beruht. So ist dem
ärztlichen Bericht vom 11. September 2015 zu entnehmen, dass die Diag-
nose im Jahr 2007 im Kosovo gestellt worden sei (vgl. den ärztlichen Be-
richt Ziff. 1.1 Anamnese). In der Tat wird die Diagnose im Spitalaustrittsbe-
richt aus dem Jahr 2007 nicht erwähnt. Indessen wurden dem Patienten
darin weitere klinische Untersuchungen empfohlen und wurde er zu weite-
ren Untersuchungen überwiesen. Allein daraus vermag er aber noch nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. Zudem kam der Beschwerdeführende 1
diesbezüglich im ordentlichen Verfahren seiner gesetzlichen Mitwirkungs-
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pflicht nicht nach, wonach ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unauf-
gefordert einzureichen sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2), wobei das Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil D-7490/2014 E. 4.4.3 ausführte, dass
auch beim Gericht bis zum Urteilszeitpunkt kein ärztlicher Bericht einge-
gangen sei und auf Beschwerdeebene keine medizinischen Wegweisungs-
hindernisse geltend gemacht worden seien. Schliesslich ist darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführende 1 gemäss den von ihm im Wieder-
erwägungsverfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen (vgl. den ärztli-
chen Bericht vom 19.5.2014, als Beilage zum ärztlichen Bericht vom
2.9.2015 eingereicht) offensichtlich bereits seit dem (…) 2014 unterer an-
derem mit dem Medikament (…) behandelt wird beziehungsweise wurde.
Mithin betrifft diese Behandlung nicht eine nachträglich wesentlich verän-
derte Sachlage, sondern handelt es sich um eine vorbestandene Tatsache,
wobei die erwähnte Diagnose bereits im ordentlichen Asylverfahren gel-
tend zu machen und Beweismittel hinsichtlich einer diesbezüglichen medi-
kamentösen Behandlung spätestens im darauf folgenden Beschwerdever-
fahren einzureichen gewesen wären.
6.3 Was die Zumutbarkeit der Reintegration der Beschwerdeführenden 2
bis 4 in ihrem Heimatstaat anbelangt, hat sich die Sachlage seit Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung vom 22. Dezember 2014 nicht wesentlich ver-
ändert. Daran vermögen weder die als Beilagen 7 und 8 eingereichten
Zeugnisse betreffend (…) Klasse Sekundarschule der Beschwerdeführen-
den 2 vom 1. Juli 2016 beziehungsweise (…) Klasse Primarschule der Be-
schwerdeführenden 3 vom 29. Juni 2016 noch die Einschätzung der
Schule zum Zeitpunkt des Jahreszeugnis 2016, wonach die Beschwerde-
führende 2 aufgrund (…) momentan in der Sekundarschule gesehen
werde, wobei mit ihr besprochen worden sei, in welchen Fächern sie ihr
Ziel noch nicht erreicht habe, nichts zu ändern. Diesbezüglich sind die Aus-
führungen in Urteil D-7490/2014 E. 4.6.1 noch immer zutreffend, auf wel-
che zu verweisen ist. In Würdigung der Gesamtsituation und unter gebüh-
render Berücksichtigung des Kindeswohls sind die gute schulische Integra-
tion der Beschwerdeführenden 2 und 3, gestützt auf welche sie auf ihre
vorteilhaften Charakterzüge hinweisen, sowie der Zeitablauf von etwas
mehr als 13 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom
22. Dezember 2014 nicht geeignet, bezüglich der Frage der Reintegration
der Beschwerdeführenden 2 bis 4 eine wesentliche Veränderung der
Sachlage zu bewirken.
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6.4 Schliesslich wird der mit keinem Wort begründete Subeventualantrag,
das SEM sei anzuweisen, die Zumutbarkeit des Vollzugs genau abzuklä-
ren, abgewiesen.
6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch
zu Recht abgelehnt, soweit sie darauf eingetreten ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten war.
8.
Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Be-
dürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Zudem ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
9.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos geworden. Im Übrigen wird – dem Be-
gehren der Beschwerdeführenden entsprechend – auch das Beschwerde-
verfahren von E._______ mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts glei-
chen Datums abgeschlossen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: