B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4769/2018
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Sahin Necmettin,
OFFICE AVANTI,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine irakische Staatsangehörige arabischer Eth-
nie – suchte am 7. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 14. Januar 2016 wurde
sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchs-
gründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 10. November 2017
hörte das SEM sie vertieft zu den Asylgründen an.
B.
Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, dass sie aus C._______ stamme, wo sie während (…)
Jahre die Schule besucht und im Jahre 1994 geheiratet habe. In den Neun-
zigerjahren habe D._______ einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem drei
Personen ums Leben gekommen seien. Die Familie der Opfer habe Rache
geschworen und D._______ schliesslich umgebracht. Ihr Ehemann habe
den Irak in der Folge aufgrund von Drohungen seitens der Opferfamilie in
Richtung Schweiz verlassen, wo er sich später von ihr habe scheiden las-
sen und erneut geheiratet habe. Aufgrund der Drohungen der Opferfamilie
seien auch sie und ihre Kinder in Gefahr gewesen, weshalb sie C._______
ebenfalls verlassen und fortan in Dohuk gelebt hätten. Sie habe in Dohuk
in einem (…) und später in einer (…) gearbeitet. Ihre Kinder hätten die
Schule besucht, wobei die beiden Söhne in der schulfreien Zeit in einer (…)
gearbeitet hätten. Im Jahre (…) sei ihr Exmann besuchshalber im Irak ge-
wesen und habe der Familie mitgeteilt, dass die Opferfamilie aufgrund der
Sicherheitslage in C._______ ebenfalls in den Nordirak umgesiedelt sei.
Die Opferfamilie, die sich nun wiederum in ihrer Reichweite aufgehalten
habe, habe sich gemäss Auskünften von Verwandten nach dem Verbleib
ihrer Familie erkundigt. Von den Nachbarn habe sie auch erfahren, dass
sich eines Abends mehrere Araber in ihrer Abwesenheit vor ihrem Haus
aufgehalten hätten, was gemäss ihrer Vermutung eben diese Opferfamilie
gewesen sei. Um ihre (…) Söhne vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen
zu schützen, habe der Exmann entschieden, mit ihnen in die Türkei auszu-
reisen. Nach kurzer Zeit in der Türkei seien die Söhne zum Vater in die
Schweiz weitergereist. Weil die Opferfamilie weiterhin nach ihrer Familie
gefragt habe, habe sie die Tochter aus Angst nicht mehr zur Schule gehen
lassen. Da sie sich ständig Sorgen gemacht und ihre beiden Söhne ver-
misst habe, habe sie den Irak gemeinsam mit der Tochter im (…) 2015
verlassen und sei via die Türkei und Griechenland in die Schweiz gereist.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 – eröffnet am 23. Juli 2018 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 20. August 2018 liess die Beschwerdeführerin diesen
Entscheid durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In
prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Ferner beantragte sie, die Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenwei-
tergabe an diese zu unterlassen beziehungsweise sie sei über eine allfällig
bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informie-
ren.
E.
Mit Schreiben vom 23. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Direktentscheid abge-
schlossen ist, erweist sich der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (An-
weisung der zuständigen Behörde zur Unterlassung der Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimatstaats und Datenweitergabe an dieselben),
welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wä-
ren, als gegenstandslos. Da im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden
Akten (die erfahrungsgemäss allerdings nicht sämtliche Vorgänge im Zu-
sammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden),
keine solche Datenbekanntgabe hervorgeht, ist auf den Antrag, entspre-
chend orientiert zu werden, ebenfalls als gegenstandslos nicht einzutreten.
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant im
Sinne von Art. 3 AsylG seien. Aus den dargelegten Ereignissen im Zusam-
menhang mit dem Verkehrsunfall des D._______ in den Neunzigerjahren,
welche sie, beziehungsweise die Familienangehörigen dazu gebracht ha-
ben, nach Dohuk umzuziehen, lasse sich für sie oder ihre Kinder keine
Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten. Hierfür müssten hin-
reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven
Empfinden der Betroffenen fusse. Solche konkreten Hinweise seien den
Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Gemäss ihren
Angaben sei weder ihr noch den Kindern in Dohuk je etwas zugestossen.
Die dargelegten Verfolgungsbemühungen vonseiten der erwähnten Fami-
lie beruhten lediglich auf Vermutungen oder auf Auskünften von Drittperso-
nen. Als fluchtauslösendes Element habe die Beschwerdeführerin sodann
die Anwesenheit der besagten Familie im Nordirak erwähnt. Aus dieser In-
formation alleine lasse sich keine unmittelbare Verfolgungsfurcht ableiten.
So sei objektiv nicht ersichtlich, inwiefern vonseiten der erwähnten Familie
ein konkretes Verfolgungsinteresse bestehen solle, beziehungsweise in-
wiefern die erwähnte Familie über (…) Jahre nach dem Verkehrsunfall des
D._______ an ihr oder den Kindern einen Racheakt ausüben wolle. Da die
geltend gemachte Bedrohungslage sich lediglich auf Vermutungen stütze,
bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie oder die Kinder
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mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine Verfolgung
zu gewärtigen hätten. Schliesslich seien auch den Akten des Exmannes
oder ihrer Kinder keine konkreten Hinweise auf eine asylrelevante Bedro-
hungslage zu entnehmen.
4.2 In der Beschwerde wird hingegen vorgebracht, dass entgegen der An-
sicht der Vorinstanz eine Verfolgung beziehungsweise eine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen wür-
den. Der Irak könne das Leben der Bevölkerung nicht sichern und, weil die
Regierung unter der Kontrolle islamistischer Gruppierungen sei, würden
die Frauen nicht geschützt. Obwohl die Sicherheitskräfte in C._______ so-
wie Dohuk von dieser Problematik Bescheid wüssten, hätten sie dagegen
nichts unternommen. Der D._______ sei damals in einen Verkehrsunfall
verwickelt gewesen, wobei drei Personen gestorben seien. Er sei deswe-
gen verhaftet worden. Nach dreieinhalb Jahren Gefängnis sei er freigekom-
men und habe dann C._______ verlassen müssen. Er sei jedoch zurück-
gekehrt, weil er seine Mutter habe besuchen wollen und sei dann leider
durch die Opferfamilie getötet worden. Dann habe diese Opferfamilie eine
lange Zeit ihre Familie verfolgt, um Rache zu nehmen. Von C._______ sei
sie mit ihrer Familie in den Nordirak nach Dohuk umgezogen, wo das Le-
ben eine Weile sicherer gewesen sei. Die Opferfamilie sei ihnen jedoch
schliesslich auf die Spur gekommen, weshalb sie den Irak haben verlassen
müssen. Sie sei alleinerziehende Mutter und seit sie in der Schweiz sei,
habe sich ihre Gesundheit massiv verschlechtert. Sie habe starke
(…)schmerzen. Im Fall einer Rückkehr in den Irak würde sie sich mit mas-
siven Gefahren konfrontiert sehen. Sie würde zur Zielscheibe der Opferfa-
milie, die Rache wolle und könnte nicht auf eigenen Beinen stehen. Eine
Erwerbstätigkeit zu finden sei fast unmöglich. C._______ sei sowieso zer-
stört und in Dohuk habe sie als Frau, insbesondere als geschiedene Frau,
keine Chance einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Moment sei sie we-
gen ihrer (…)schmerzen sowieso arbeitsunfähig. Sie brauche medizinische
Behandlung, die bei einer Rückkehr in den Irak nicht möglich wäre. Die
Familie des Exmannes sei auch nicht damit einverstanden, dass sie in den
Irak zurückgehe und eventuell würde sie auch von dieser Familie umge-
bracht werden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe aus den nachfol-
genden Gründen zu Recht verneint hat.
6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG genann-
ten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Den durch die
Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen infolge Blutrache
liegt kein asylrelevantes Motiv im Sinne dieser Bestimmung zugrunde
(vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-4219/2015 vom 30. Juli 2015 S. 8
und D-2254/2015 vom 17. April 2015 E. 6). Weiter ist der Vorinstanz auch
zuzustimmen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sind, zumal die Beschwerdeführerin die vorgetra-
gene Verfolgung in Dohuk nur auf Vermutungen und vage Auskünfte von
Nachbarn stützen kann ([…]). Mithin liegt keine objektiv begründete sub-
jektive Furcht vor.
6.3 Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen,
ob die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Gemäss
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BVGE 2008/4 sind die Sicherheits- und Justizbehörden der nordirakischen
autonomen Region Kurdistan (Region des „Kurdistan Regional Govern-
ment“ [KRG]; das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen
Dohuk, Erbil, Suleymania sowie die von Letzterer abgespalteten Provinz
Halabja gebildet) grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern
der vier nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren
(a.a.O. E. 6.1-6.7). Diese Einschätzung wurde mit dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenz-
urteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit. Vorliegend finden
sich keine begründeten Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens oder
der Schutzfähigkeit der Behörden. Die Beschwerdeführerin hat gemäss ei-
genen Angaben gar nicht bei den zuständigen staatlichen Organen um
Schutz ersucht. Sie brachte lediglich vor, dass die Behörden in solchen
Konflikten „gar nichts“ machen könnten und die Stammtraditionen immer
gewinnen würden, weshalb sie das Gefühl gehabt habe, dass die Behör-
den ihr nicht helfen könnten ([…]). Der einzig mit der Annahme, dass die
Behörden gar nichts würden ausrichten können, begründete Verzicht der
Beschwerdeführerin auf eine persönliche Kontaktierung der Sicherheitsbe-
hörden vermag nicht eine effektiv fehlende Schutzfähigkeit oder einen
mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden auszuweisen. Der
Beschwerdeführerin gelingt es mit ihren Ausführungen nicht darzulegen,
die Behörden hätten ihr den erforderlichen Schutz verweigert oder würden
dies in Zukunft tun, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihr Hilfe
aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Der
geltend gemachten Gefahr vor Nachstellungen seitens privater Drittperso-
nen kommt daher keine asylrechtliche Relevanz zu.
6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die durch die Be-
schwerdeführerin angeführten Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaa-
tes keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen,
da kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv ersichtlich ist und da die staatli-
chen Behörden im vorliegenden Fall als schutzfähig und schutzwillig zu
qualifizieren sind und es der Beschwerdeführerin auch zuzumuten gewe-
sen wäre, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen anstatt den subsidiären
Schutz des Asyls zu beanspruchen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 8
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der
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Beschwerdeführerin in nach Dohuk ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.4
8.4.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Ausschaffung in Dohuk dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Verweis auf die Erwägun-
gen zum Asylpunkt nicht gelungen.
8.4.2 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Dohuk lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 6.3; bestätigt in Urteil des BVGer D-3994/2016 vom
22. August 2017 E. 8.3).
8.5
8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5.2 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleima-
niya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Ver-
hältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenom-
mene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist,
wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder
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Seite 10
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere
E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak
und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass
in den vier Provinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen
ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende
Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG
durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der
Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden in-
dividuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiä-
ren Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen Inf-
rastrukturen durch im Irak intern Vertriebene („Internally Displaced Per-
sons“ [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch
die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016
vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016 vom 6. September 2017
E. 7.4).
8.5.3 Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Kindern über (…) Jahre in Do-
huk gelebt und spricht sehr gut Kurdisch ([…]), sie hat (…) Jahre die Schule
besucht und Arbeitserfahrung in der (…) und als (…) ([…]). Mit ihrem Ein-
kommen und dem Einkommen, das sich die Kinder in der schulfreien Zeit
dazuverdient haben, konnte die Familie gut leben ([…]). Gemäss eigenen
Angaben hatte sie keine Mühe, die Kinder alleine grosszuziehen ([…]). Ihre
Kinder sind mittlerweile auch alle volljährig. In Dohuk verfügt die Beschwer-
deführerin nach wie vor über einen Bruder, bei dem sie früher auch mit
ihren Kindern gewohnt hat ([…]).
Soweit die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geltend macht
und vorbringt, ihre Gesundheit habe sich seit sie in der Schweiz sei massiv
verschlechtert und sie habe (…)schmerzen, ist festzuhalten, dass sie noch
in der Anhörung ausgeführt hat, es gehe ihr gesundheitlich gut, sie sei le-
diglich wegen des Todes ihrer Mutter sehr traurig ([…]). Entgegen der Be-
schwerde wurde auch kein Beleg für die geltend gemachten Probleme
nachgereicht. Zudem ist zu beachten, dass eine medizinische Notlage ge-
mäss Praxis ohnehin nur dann vorliegt, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung
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Seite 11
nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge
hätte. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.). Die ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin lassen indessen nicht
auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizini-
schen Notlage schliessen. Eine adäquate Behandelbarkeit im Nordirak ist
anzunehmen und es ist auch davon auszugehen, dass die Grundversor-
gung mit den notwendigen Medikamenten sichergestellt ist. Der Beschwer-
deführerin bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase ihrer Rück-
kehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. zur medizi-
nischen Versorgung im Nordirak Urteil des BVGer D-233/2017 vom 9. März
2017 E. 10.8-10.8.8.2).
Angesichts dieser Umstände ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzli-
chen Erwägungen von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen.
8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestim-
mung wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Be-
gehren im Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht aussichtslos erscheint.
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Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornhe-
rein als aussichtlos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung indessen unbesehen einer allfälligen Mit-
tellosigkeit abzuweisen ist. Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Ge-
such um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: