Abtei lung IV
D-4770/2006/sch/dua
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
X._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 9. Januar 2006 i. S. Asyl und Weg-
weisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4770/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______, ersuchte erstmals am
4. Oktober 1988 in der Schweiz um Asyl.
Im Rahmen der Befragung vom 30. November 1988 machte er geltend,
er habe seit 1986 aus Furcht vor Schlägen und anderen Nachteilen die
PKK unterstützt, indem er dieser Organisation auf deren Verlangen hin
mehr oder weniger regelmässig Geld und Nahrungsmittel habe
zukommen lassen. Deswegen sei er mehrmals von der Polizei
verhaftet, befragt und geschlagen worden. Die Polizei habe ihn jeweils
zu Unrecht verdächtigt, an Anschlägen beteiligt gewesen zu sein. Im
Sommer 1988 habe ihn die Polizei zudem gedrängt, militante PKK-
Mitglieder zu identifizieren. Er habe sich überwacht gefühlt und sich
vor weiteren Verhaftungen gefürchtet, weshalb er ins Ausland
geflüchtet sei.
Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom
8. November 1990 ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung
wurde ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine
Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. Dezember
1990 wies der damals zuständige Beschwerdedienst EJPD mit
Entscheid vom 22. März 1991 ab.
B.
Am 21. Juni 2002 ersuchte der Beschwerdeführer in der
Schweizerischen Botschaft in Ankara/Türkei erneut um Asyl und
erhielt am selben Tag Gelegenheit, seine Asylgründe im Rahmen einer
Befragung darzulegen.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe der PKK in der
Vergangenheit öfters logistische Unterstützung gewährt. Nach seiner
Rückkehr aus der Schweiz sei er im Jahr 1992 verhaftet, angeklagt
und mit Urteil vom 21. Oktober 1993 wegen Hilfeleistung und
Unterstützung der PKK zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Im
Februar 1997 sei er auf Bewährung entlassen worden. Im Jahr 1998
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hätten die Behörden einen Mann namens A. gefasst, welcher eine
Waffe auf sich getragen habe, die im Zusammenhang mit einem Mord
an einem Dorfschützer benutzt worden sei. Diese Waffe habe sich
einige Zeit in seinem Haus befunden, und er habe A. die Waffe
seinerzeit ausgehändigt. Aufgrund der Aussage von A. hätten ihn die
Behörden wegen "Führung innerhalb der PKK" mittels Haftbefehl
gesucht. Als er davon erfahren habe, sei er im Jahr 1999 nach
Deutschland geflüchtet und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Da er
jedoch damals keine Beweismittel habe vorlegen können, hätten ihm
die deutschen Behörden nicht geglaubt und das Asylgesuch
abgelehnt. Im Dezember 2000 sei er in die Türkei ausgeschafft
worden. Am Flughafen sei er von der türkischen Polizei verhaftet
worden. Man habe ihn zunächst zur Anti-Terror-Abteilung nach Ankara
gebracht und anschliessend dem Richter vorgeführt. Er sei aufgrund
von Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches der Hilfeleistung und
Unterstützung der TKK, der Mitwirkung an Operationen der PKK sowie
des unerlaubten Waffenbesitzes angeklagt und in Untersuchungshaft
versetzt worden. Im August 2001 sei er freigelassen worden, obwohl
noch kein Urteil gefällt worden sei. Das Verfahren sei weiterhin hängig
und er werde seit seiner Freilassung von Zivilpolizisten der Anti-Terror-
Abteilung belästigt.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
mehrere Beweismittel in Kopie ein, darunter insbesondere ein Urteil
des Staatssicherheitsgerichts (DGM) Malatya vom 21. Oktober 1993,
eine Bestätigung betreffend die Haftdauer vom 12. Dezember 1994,
ein Gefängnisausweis, eine Bestätigung der Flughafenpolizei vom
1. Dezember 2000 betreffend die damalige Verhaftung, ein Urteil des
DGM Malatya vom 2. Januar 2001 betreffend die Aufhebung eines
Suchbefehls sowie eine Anklageschrift des DGM Malatya vom
22. Januar 2001.
C.
Die Vorinstanz ersuchte die Schweizerische Botschaft in Ankara am
27. September 2002 um Durchführung einer Abklärung im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 AsylG. Dieser Anfrage kam die Botschaft mit Bericht
vom 1. November 2002 nach. In der Folge gab die Vorinstanz eine
Zusatzabklärung betreffend den laut Ergebnis der Botschaftsabklärung
bestehenden Suchbefehl in Auftrag. Das Ergebnis dieser
Zusatzabklärung wurde der Vorinstanz am 26. November 2002
telefonisch übermittelt (vgl. B14).
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D.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 bewilligte die Vorinstanz
gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise des Beschwerdeführers
in die Schweiz.
E.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland am 6. März 2003,
reiste gleichentags in die Schweiz ein und meldete sich im
Empfangszentrum B._______. Am 7. März 2003 wurde er dort
summarisch zur Person und zum Reiseweg befragt. Anlässlich der
Befragung gab der Beschwerdeführer seinen Reisepass sowie seine
Identitätskarte ab.
F.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 13. März 2003
das rechtliche Gehör zum Ergebnis der erfolgten Identitätsabklärung
bei den deutschen Behörden und wies ihn zudem für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton C._______ zu.
G.
Am 21. September 2004 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer
im Rahmen einer Direktanhörung ausführlich zu seinen Asylgründen
an.
Anlässlich dieser Anhörung führte der Beschwerdeführer in Ergänzung
seiner Vorbringen bei der Botschaftsbefragung aus, er habe ein
eigenes Geschäft betrieben und sei deshalb öfters von militanten PKK-
Mitgliedern aufgesucht und zur Unterstützung ihrer Organisation
aufgefordert worden. Da eine Weigerung nicht möglich gewesen wäre,
habe er ihnen jeweils Geld gegeben, sie ab und zu beherbergt und
Boteneinsätze übernommen. Seit August 1998 sei er polizeilich
gesucht worden, weil jemand den Behörden unter Folter seinen
Namen verraten habe. Freunde hätten ihn vor der drohenden
Verhaftung gewarnt, worauf er zunächst in sein Heimatdorf geflüchtet
sei. Nach einer Woche sei er nach Ankara gegangen, wo er ungefähr
sieben Monate geblieben sei. Im März 1999 sei er schliesslich nach
Deutschland geflüchtet. Dort sei sein Asylgesuch jedoch abgelehnt
worden, und man habe ihn im Dezember 2000 in die Türkei
ausgeschafft. Am Flughafen sei er sogleich von den türkischen
Behörden verhaftet und in Anwendung von Art. 125 des türkischen
Strafgesetzbuches namentlich wegen Hilfeleistung und Unterstützung
der PKK angeklagt worden. In diesem Verfahren sei er durch einen
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Anwalt vertreten gewesen. Im August 2001 sei er bedingt freigelassen
worden. Das Verfahren sei in diesem Zeitpunkt noch nicht
abgeschlossen gewesen. Nach der bedingten Entlassung habe er nur
noch ein- oder zweimal Kontakt zu seinem Anwalt gehabt. Die Polizei
habe ihn ständig beobachtet und er sei auch ab und zu auf den Posten
der Anti-Terror-Einheit mitgenommen und dort befragt worden. Erst als
er bereits in der Schweiz gewesen sei, habe er im Juni 2003
telefonisch von seinem Bruder erfahren, dass er vom DGM Malatya zu
36 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Er habe jedoch keine Kopie
dieses Urteils. Den Pass für die Ausreise habe er sich durch den
Schlepper beschaffen lassen, da ihn sein Anwalt davor gewarnt habe,
persönlich einen Pass zu beantragen. Der Schlepper habe ihm
garantiert, er werde trotz legaler Ausreise keine Probleme haben, und
so sei es auch gewesen.
H.
Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 5. November 2004 das Ergebnis der Botschaftsabklärung vom
1. November 2002 und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Mit
Schreiben vom 12. November 2004 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme einreichen.
I.
Mit Verfügung vom 19. November 2004 stellte das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung ihres
Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Seit der bedingten
Entlassung im August 2001 hätten sich keine asylrelevanten Vorfälle
mehr ereignet. Zwischen der Entlassung aus dem Gefängnis und der
Ausreise aus der Türkei sei über ein Jahr vergangen; somit bestehe
zwischen diesen Ereignissen kein genügender Kausalzusammenhang.
Im Weiteren müsse das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
Verfolgung verneint werden. Aus dem eingeholten Botschaftsbericht
gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. August
2001 freigesprochen worden sei. Hinweise auf die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verurteilung zu 36 Jahren
Gefängnis gebe es nicht. Zwar habe die Botschaftsabklärung ergeben,
dass über den Beschwerdeführer mehrere politische Datenblätter
bestünden, dass er wegen Mitgliedschaft in einer illegalen
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Organisation gesucht werde und einem Passverbot unterstehe. Diese
Informationen seien jedoch aufgrund der Aktenlage sehr
wahrscheinlich nicht mehr aktuell. Das Vorliegen einer begründeten
Verfolgungsfurcht sei auch deshalb zu verneinen, weil der
Beschwerdeführer sich nur in untergeordneten Weise für die PKK
engagiert habe. Seine Familienmitglieder seien nicht politisch aktiv
gewesen und hätten auch keine Schwierigkeiten mit den Behörden
gehabt. Insgesamt sei es daher nicht wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer
asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte.
J.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
21. Dezember 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Dabei wurde im Hauptpunkt
beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die
Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
K.
Mit Urteil vom 31. März 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob
die angefochtene Verfügung vom 19. November 2004 auf und wies die
Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts im Sinne der Urteilserwägungen zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurück. Für den weiteren Inhalt des ersten
Beschwerdeverfahrens ist auf die Akten zu verweisen.
L.
In der Folge nahm das Bundesamt das Asylverfahren wieder auf und
ersuchte die Schweizerische Vertretung in Ankara mit Schreiben vom
9. Mai 2005 erneut um die Vornahme von Abklärungen. Der
entsprechende Botschaftsbericht vom 25. August 2005 wurde dem
Beschwerdeführer am 14. September 2005 zur Stellungnahme
unterbreitet.
M.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit Eingabe vom 4. Oktober 2005 Stellung zum
erwähnten Botschaftsbericht und beantragte dabei weitere
Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Ankara.
N.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 - eröffnet am 10. Januar 2006 -
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stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte demzufolge das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Gesuch um
Vornahme weiterer Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung
in Ankara wurde ebenfalls abgewiesen.
O.
Mit Beschwerde vom 8. Februar 2006 (Datum Poststempel) an die
ARK liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren. Subeventuell sei der Beschwerdeführer infolge
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit vom 26. Januar 2006, Schreiben des kurdischen
Zentrums in Lausanne vom 25. Januar 2005 (inkl. Übersetzung), SFH-
Lagebericht Türkei vom Juni 2003, SFH-Bericht Türkei vom Mai 2005.
P.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 teilte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, es werde kein
Kostenvorschuss erhoben, und über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden.
Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist
die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen.
Q.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 24. Februar 2006 ein
undatiertes Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers (inkl.
Übersetzung) sowie ein Gutachten der SFH-Länderanalyse vom
23. Februar 2006 zur Frage der Rückkehrgefährdung zu den Akten
reichen.
R.
Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. März 2006
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vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem
Beschwerdeführer am 24. März 2006 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen
Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das
Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses
weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen
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Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids im Wesentlichen aus, es bestünden keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die
Türkei mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Gemäss den
letzten Erkundigungen bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara
stammten die Anklageschrift vom 22. Januar 2001 und das
freisprechende Urteil vom 16. August 2001 trotz unterschiedlicher
Verfahrensnummern von ein und demselben Verfahren. Entgegen dem
Vorbringen des Beschwerdeführers gebe es keinen Hinweis darauf,
dass er zu 36 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Der Auskunft
der Botschaft zufolge seien in Sachen des Beschwerdeführers bei den
Gerichten von Gaziantep und Malatya keine Verfahren mehr hängig.
Dem Botschaftsbericht vom August 2005 sei weiter zu entnehmen,
dass keine Datenblätter über den Beschwerdeführer bestünden, dass
er nicht gesucht werde und keine Passsperre vorliege. In seiner
Stellungnahme vom 14. September 2005 habe der Beschwerdeführer
hinsichtlich der Ergebnisse des letzten Botschaftsberichts darauf
hingewiesen, dass zwischen den Abklärungsergebnissen der beiden
Vertrauensanwälte ein Widerspruch bestehe: Während der eine
Vertrauensanwalt mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer sei mit Urteil
vom 16. August 2001 von der Anschuldigung der Hilfeleistung und
Unterstützung der PKK freigesprochen worden, habe der andere
bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft bei der
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PKK gesucht werde. Der Rechtsvertreter habe weiter geltend gemacht,
dass Abklärungen durch die Botschaft in Bezug auf Personen, die
wegen politischer Delikte gesucht würden, oftmals ergebnislos
verliefen, da die türkischen Sicherheitskräfte über
Registrierungssysteme verfügten, zu welchen die Botschaft keinen
Zugang habe. Es sei daher wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer weiterhin gesucht werde und dass eine inoffizielle
Fiche zu seiner Person bestehe. Diese Ausführungen des
Beschwerdeführers führten jedoch mit Blick auf die gesamte Aktenlage
nicht zu einer anderen Einschätzung seiner Gefährdungslage.
Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass kein Suchbefehl mehr
existiere und keine Passsperre mehr vorhanden sei. Ausserdem habe
der Beschwerdeführer ungefähr ein Jahr lang ohne Probleme in der
Türkei gelebt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verfolgungsfurcht sei daher nicht als asylrelevant zu erachten.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, es stehe
nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland nicht mehr gesucht oder verfolgt werde; dies
obwohl gemäss der letzten Auskunft der Botschaft in Ankara kein
Passverbot, kein aktuelles Datenblatt und keine Spur einer
Verurteilung des Beschwerdeführers habe entdeckt werden können.
Es sei allgemein bekannt, dass die verschiedenen Sicherheitskräfte in
der Türkei über eigene Registrierungssysteme verfügten, zu welchen
die Schweizerische Botschaft keinen Zugang habe. Insbesondere bei
Personen, die wegen politischer Delikte gesucht würden, verliefen die
Anfragen der Botschaft bei den türkischen Sicherheitskräften oft
ergebnislos; dies obwohl die betroffenen Personen in Tat und Wahrheit
durchaus gesucht und verfolgt würden. Im vorliegenden Fall sei es
sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer immer noch gesucht
werde, obwohl in den offiziellen (der Botschaft zugänglichen)
Registern offenbar kein Suchbefehl mehr vorhanden sei. Einer
Aktennotiz vom 26. November 2002 (vgl. B14) sei nämlich zu
entnehmen, dass es nicht zu hundert Prozent sicher sei, dass der im
Jahr 2002 noch bestehende Suchbefehl im Zusammenhang mit
demjenigen Verfahren stehe, welches mit einem Freispruch geendet
habe. Es könne nicht eruiert werden, aus welchem Grund der
Suchbefehl ausgestellt worden sei, weil es sich dabei um eine
inoffizielle Angelegenheit handle. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen,
dass gemäss der Botschaftsauskunft aus dem Jahr 2002 im Jahr 2001
ein Datenblatt wegen Mitgliedschaft in der PKK erstellt worden sei. Der
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Beschwerdeführer sei mit Urteil vom 16. August 2001 aber offenbar
(lediglich) von der Anschuldigung der Hilfeleistung und Unterstützung
der PKK freigesprochen worden. Zwar habe die zweite
Botschaftsauskunft vom Jahr 2005 kein hängiges Strafverfahren
wegen Mitgliedschaft bei der PKK zutage gefördert. Dies schliesse
jedoch eine weiterhin bestehende Verfolgungsgefahr nicht per se aus.
Trotz dieser Unklarheiten habe die Vorinstanz es abgelehnt, mit
entsprechenden Rückfragen an die Schweizerische Vertretung in
Ankara zu gelangen. Dadurch habe sie den Sachverhalt ungenügend
erhoben. Jedenfalls zeige sich dadurch, dass der Beschwerdeführer
bei seiner Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen
hätte. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor wegen Mitgliedschaft bei der PKK
verfolgt werde. Nur so seien die zwischen der Haftentlassung im
Spätsommer 2001 und der Ausreise im März 2003 weiterhin erfolgten
Belästigungen und Befragungen des Beschwerdeführers zu erklären.
Der Beschwerdeführer habe im Übrigen in der Zwischenzeit erfahren,
dass seine in der Türkei lebenden Familienangehörigen erneut von
türkischen Sicherheitskräften behelligt worden seien. Auch dies weise
darauf hin, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers weiterhin
aktuell sei. Mit Blick auf die Vergangenheit des Beschwerdeführers,
namentlich die belegten Verhaftungen und Gerichtsverfahren sowie die
zumindest im Jahr 2001 noch offiziell vorhandenen Datenblätter, sei
nicht daran zu zweifeln, dass er im Falle seiner Rückschaffung in die
Türkei - wie bereits bei der letzten Rückschaffung aus Deutschland im
Dezember 2000 - erneut verhaftet und in asylrelevanter Weise verfolgt
würde. Im Übrigen nehme der Beschwerdeführer in der Schweiz
regelmässig an Versammlungen kurdischer Vereinigungen teil.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
5.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch
die türkischen Behörden zwischen den Jahren 1992 und 2001,
namentlich die Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe im Jahr
1993 (vgl. das bei den Akten befindliche Urteil vom 21. Oktober 1993)
sowie die ebenfalls belegte erneute Anklage und Inhaftierung im Jahr
2000, ist aufgrund der Aktenlage als erstellt zu erachten und wurde
auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Angesichts dessen sowie mit
Blick auf die zwischen den Jahren 1992 und 2001 erstellten politischen
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Datenblätter betreffend den Beschwerdeführer, welche zumindest im
Jahr 2002 noch in den entsprechenden Registern vorhanden waren
(vgl. die Botschaftsauskunft vom 1. November 2002; B8), sind auch die
geltend gemachte Überwachung durch die Polizei sowie die vom
Beschwerdeführer geschilderten mehrfachen Mitnahmen und
Befragungen durch die Anti-Terror-Einheit zwischen der Haft-
entlassung im August 2001 und seiner Ausreise im Jahr 2003 als
wahrscheinlich zu erachten. Es ist auch nicht völlig ausgeschlossen,
dass die in der Türkei wohnhaften Familienangehörigen des
Beschwerdeführers öfters durch Sicherheitskräfte behelligt und nach
dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt werden, wie dies in
der Beschwerde geltend gemacht wird. Allerdings ist in diesem
Zusammenhang anzufügen, dass das diesbezügliche Schreiben von
Y._______ den Anschein eines Gefälligkeitsschreibens erweckt. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in dem mit
Anklageschrift vom 22. Januar 2001 eingeleiteten Strafverfahren zu 36
Jahren Gefängnis verurteilt worden sei (vgl. B32, S. 4 und 5) ist
hingegen nicht glaubhaft, da sich keine dahingehenden konkreten
Hinweise in den Akten finden. Gemäss den beiden Botschafts-
berichten aus den Jahren 2002 und 2005 wurde der Beschwerdeführer
im fraglichen Verfahren freigesprochen. Weitere Strafverfahren seien
nicht hängig. Es ist davon auszugehen, dass die Vertrauensanwälte
der Schweizerischen Vertretung in Ankara ein allenfalls existierendes
anderweitiges Urteil oder hängiges Strafverfahren ausfindig gemacht
hätten. Im Übrigen reichte auch der Beschwerdeführer selbst keine
entsprechenden Beweismittel ein. Somit geht das Bundesverwaltungs-
gericht in Bezug auf den Sachverhalt davon aus, dass hinsichtlich des
im Jahr 2001 eingeleiteten Strafverfahrens keine Verurteilung erfolgte
und keine weiteren Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
hängig sind.
5.2 Ob die erwähnten Anklagen und Inhaftierungen in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht einen genügenden Zusammenhang zur Flucht des
Beschwerdeführers aus der Türkei im März 2003 aufweisen, um als
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu geltend, und ob
die geltend gemachten Behelligungen zwischen der Haftentlassung im
Jahr 2001 und der Ausreise als ernsthafte Nachteile im Sinne der
erwähnten Gesetzesbestimmung qualifiziert werden können, muss
nicht abschliessend beurteilt werden, da dem Beschwerdeführer
gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen eine begründete Furcht
vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung attestiert werden kann.
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5.3 Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt
dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere
hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungs-
weise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem
der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden -
Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193, mit weiteren
Hinweisen; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel, 1990,
S. 143 ff.).
5.3.1 Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft dartun, dass er nach
seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahr 1992 angeklagt, mit Urteil
des DGM Malatya vom 21. Oktober 1993 der Hilfe und Unterstützung
der PKK schuldig gesprochen und zu einer mehrjährigen
Gefängnisstrafe verurteilt worden war. Dieses Strafmass erscheint
angesichts der grundsätzlich glaubhaften Aussage des Beschwerde-
führers, wonach er der PKK - auf deren Druck hin - lediglich in
beschränktem Umfang finanzielle und logistische Unterstützung
geleistet habe, als unverhältnismässig hoch. Im Jahr 2000 - nach der
Rückkehr aus Deutschland - wurde er wiederum verhaftet und
angeklagt. Gemäss der Anklageschrift des DGM Malatya vom
22. Januar 2001 wurde er damals (erneut) der Hilfeleistung und
Unterstützung der PKK, der Mitwirkung an Operationen der PKK sowie
des unerlaubten Waffenbesitzes beschuldigt. Somit steht fest, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zweimal wegen
Tätigseins für die PKK inhaftiert und angeklagt wurde. Ungeachtet des
freisprechenden Urteils im zweiten Strafverfahren ist unter diesen
Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den
türkischen Behörden, namentlich den Sicherheitskräften, als Person
mit PKK-freundlicher und somit staatsfeindlicher Einstellung bekannt
ist.
Diese Schlussfolgerung wird bestätigt durch die aktenkundige
Tatsache, dass die türkischen Behörden in der Vergangenheit drei
Seite 13
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politische Datenblätter betreffend den Beschwerdeführer erstellt
hatten, welche alle den Vermerk "unbequeme Person" trugen. Dem
Botschaftsbericht vom November 2002 ist in diesem Zusammenhang
zu entnehmen, dass diese politischen Datenblätter zwischen 1992 und
2001 angelegt wurden, und zwar wegen Aktivitäten zugunsten der
PKK (1992), Hilfe und Unterstützung der PKK (1995) sowie
Mitgliedschaft bei der PKK (2001). Im Zeitpunkt dieser ersten
Botschaftsabklärung wurde der Beschwerdeführer ausserdem wegen
Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation gesucht und unterstand
einem Passverbot. Drei Jahre später waren dem zweiten
Botschaftsbericht vom 25. August 2005 zufolge in den einschlägigen
Registern keine Datenblätter, kein Haftbefehl und keine Passsperre
mehr vorhanden. Auf den ersten Blick könnte daraus geschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer in den Augen der türkischen
Behörden wieder als unbescholtener Bürger gilt. Allerdings bestehen
aufgrund der Aktenlage begründete Zweifel, dass dem tatsächlich so
ist.
Zum einen fällt in Bezug auf die Datenblätter auf, dass die beiden
politischen Datenblätter aus den Jahren 1992 und 1995 im Jahr 2002
(erster Botschaftsbericht) offenbar noch vorhanden und einsehbar
waren. Es macht daher stutzig, dass insbesondere das erst im Jahr
2001 erstellte Datenblatt im Jahr 2005 bereits nicht mehr vorhanden
war, obwohl das Thema dieses Datenblattes (Mitgliedschaft bei der
PKK) nicht gerichtlich erledigt wurde, da die Anklage im Jahr 2001
dem Botschaftsbericht vom November 2002 (vgl. B8) zufolge nicht den
Tatbestand der Mitgliedschaft, sondern lediglich denjenigen der Hilfe
und Unterstützung der PKK umfasste und bezüglich der Frage der
Mitgliedschaft folglich auch kein Freispruch erfolgte. Im Übrigen wird
selbst die Löschung von längst gegenstandslos gewordenen
Datenblättern trotz Bestehens einer entsprechenden Verordnung von
den türkischen Behörden nicht konsequent durchgeführt. Aus diesen
Gründen ist nicht auszuschliessen, dass die politischen Datenblätter
betreffend den Beschwerdeführer lediglich aus dem offiziellen Register
entfernt, jedoch nicht definitiv gelöscht, sondern zumindest ihrem
Inhalt nach in alternative Sicherheitsdatenbanken transferiert worden
sind. Ebenfalls fraglich ist, ob der Suchbefehl, welcher im
Botschaftsbericht vom Jahr 2002 noch erwähnt wurde, tatsächlich
nicht mehr aktuell ist. Dem erwähnten Botschaftsbericht zufolge wurde
der Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen
Organisation gesucht. Obwohl er mit Urteil vom 16. August 2001 vom
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Vorwurf der Unterstützung der PKK freigesprochen worden war und
überdies ein Urteil vom 2. Januar 2001 vorliegt, worin die Aufhebung
eines Suchbefehls in Sachen des Beschwerdeführers verfügt worden
war, bestand im Jahr 2002 offenbar nach wie vor ein Suchbefehl. Den
Akten zufolge konnte der Vertrauensanwalt der Schweizerischen
Vertretung in Ankara nicht in Erfahrung bringen, ob dieser Suchbefehl
tatsächlich im Zusammenhang mit dem mit Urteil vom August 2001
abgeschlossenen Strafverfahren stand und nur versehentlich nicht
gelöscht worden war. Er konnte lediglich mitteilen, dass es sich beim
fraglichen Suchbefehl respektive beim Grund für dessen Erlass um
eine inoffizielle Angelegenheit handle (vgl. B14). Das Strafverfahren
vom Jahr 2001 war indessen zweifellos ein offizielles Verfahren,
weshalb ein damit verbundener Suchbefehl wohl kaum als inoffizielle
Angelegenheit deklariert worden wäre. Aufgrund der zitierten Auskunft
des Vertrauensanwaltes ist daher nicht auszuschliessen, dass das
Urteil vom 2. Januar 2001 betreffend die Aufhebung eines Suchbefehls
einen anderen Suchbefehl betraf, während der vom Vertrauensanwalt
erwähnte Suchbefehl seinerseits unabhängig vom erwähnten
Strafverfahren erlassen wurde. Darauf weist auch folgender Umstand
hin: Der im ersten Botschaftsbericht vom 11. November 2002 (vgl. B8)
erwähnte Suchbefehl wurde offenbar wegen vermuteter Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers bei einer illegalen Organisation erlassen. Die
Anklage im Verfahren vom Jahr 2001 lautete jedoch diesem
Botschaftsbericht zufolge nicht auf Mitgliedschaft, sondern auf
Unterstützung der PKK. Diese Diskrepanz spricht ebenfalls dafür, dass
der im ersten Botschaftsbericht erwähnte Suchbefehl unabhängig von
dem im Jahr 2001 abgeschlossenen Strafverfahren stand.
Wahrscheinlicher erscheint es, dass dieser Suchbefehl einen
Zusammenhang zu dem im Jahr 2001 erstellten Datenblatt wegen
Mitgliedschaft bei der PKK steht. Da dieses Datenblatt erst im Jahr
2001 erstellt wurde, würde dies jedenfalls erklären, weshalb im Jahr
2002 trotz des Urteils betreffend die Aufhebung eines Suchbefehls
vom 2. Januar 2001 nach wie vor ein den Beschwerdeführer
betreffender Suchbefehl bestand.
Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass die türkischen
Behörden den Beschwerdeführer nach wie vor verdächtigen, Mitglied
der PKK zu sein respektive gewesen zu sein und dass er deswegen
möglicherweise weiterhin gesucht wird. Da es mit Blick auf die
vorstehenden Erwägungen ausserdem als wahrscheinlich zu erachten
ist, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der erfolgten Löschung
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aller offiziellen Datenblätter weiterhin in einer Sicherheitsdatenbank
registriert ist, muss ihm bereits aus diesem Grund eine berechtigte
Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanten Verfolgung attestiert
werden (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 11). Im Übrigen besteht aufgrund
der Aktenlage ingesamt eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei im Anschluss
an die unumgängliche Personenkontrolle anlässlich der Einreise von
den Sicherheitskräften aufgegriffen würde. Mit Blick auf die
Vorverfolgung des Beschwerdeführers namentlich zwischen den
Jahren 1992 und 2001 und der als wahrscheinlich zu erachtenden
weiterhin bestehenden Fichierung ist davon auszugehen, dass sich die
türkischen Sicherheitskräfte nicht mit einer ausführlichen Befragung
zufrieden geben würden, zumal die mehrjährige Landesabwesenheit
des Beschwerdeführers angesichts der Tatsache, dass er aktenkundig
bereits früher der Mitgliedschaft bei der PKK verdächtigt worden war,
wohl Anlass zu Spekulationen über eine allfällige Unterstützung der
PKK oder einer anderen kurdischen Oppositionsbewegung im Ausland
geben würde. Vielmehr ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer -
wie bereits bei seiner ersten Rückkehr aus der Schweiz im Jahr 1992
sowie der Rückkehr aus Deutschland im Jahr 2000 - umgehend wieder
verhaftet würde. Da den Akten zufolge bisher kein Gerichtsurteil zur
Frage der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PKK erging,
jedoch im Jahr 2001 ein entsprechendes Datenblatt erstellt und
vermutlich in diesem Zusammenhang ein Suchbefehl ausgestellt
worden war (vgl. die vorstehenden Erwägungen), ist es durchaus
denkbar, dass die türkischen Behörden die Rückkehr des
Beschwerdeführers zum Anlass nehmen würden, erneut ein
Strafverfahren gegen ihn zu eröffnen. Im Falle einer erneuten Polizei-
oder Untersuchungshaft hätte der Beschwerdeführer Schikanen oder
gar Misshandlungen zu gewärtigen. Wie die jüngsten Berichte zur
allgemeinen Situation in der Türkei zeigen, ist nämlich die Lage der
Menschenrechte dort trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis
weiterhin problematisch: Die Regierung unter Premierminister Erdogan
habe es im Jahr 2006 versäumt, die Reformen umzusetzen, welche
nötig wären, um die in den vergangenen Jahren gemachten
Fortschritte im Bereich Menschenrechte zu verfestigen. Es gebe
weiterhin staatliche Institutionen, welche sich den Reformen
widersetzen, so beispielsweise das Militär. Folter und Misshandlungen
durch Sicherheitskräfte seien weiterhin häufig; diese würden in der
Praxis nach wie vor systematisch Gewalt anwenden, und die Täter
würden nur selten strafrechtlich belangt. Auch komme es nach wie vor
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zu willkürlichen Festnahmen, und die zulässige Dauer der
Untersuchungshaft werde oft überschritten (vgl. UK HOME OFFICE,
Country of Origin Report Turkey, 12. März 2007, Kapitel Human Rights,
insbesondere 7.01, 7.02, 8.11 und 8.12, mit weiteren Hinweisen).
Angesichts dessen sowie vor dem Hintergrund der in der letzten Zeit
wieder zunehmenden Intensität des Konflikts zwischen der türkischen
Armee und den kurdischen Rebellen, namentlich im Grenzgebiet zum
Irak, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in die Türkei in asylrelevanter Weise verfolgt würde.
5.3.2 In Anbetracht aller Umstände ist daher festzustellen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland
entgegen der Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung berechtigterweise fürchten muss, in absehbarer Zukunft -
mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der Einreise -
erneut ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte zu geraten und Opfer
von gezielten, politisch motivierten Verfolgungsmassnahmen zu
werden. Aufgrund der Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen
werden, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde,
zumal er dazu zunächst ohne Aufsehen zu erregen die
Einreisekontrollen passieren müsste. Ausserdem führen die türkischen
Sicherheitskräfte auch in den Grossstädten im Westen des Landes
häufig Personenkontrollen unter der kurdischen Bevölkerung durch. Im
vorliegenden Fall liegen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers vor, welche auch bei
anderen Menschen in vergleichbarer Situation Furcht vor Verfolgung
hervorrufen würde. Da diese subjektive Furcht zudem mit Blick auf die
vorstehenden Erwägungen auch objektivierbar ist, kann dem
Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger
asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden (vgl. dazu EMARK 2004
Nr. 1 S. 9 f.; EMARK 1994 Nr. 24 S. 177 f; EMARK 1993 Nr. 11 S. 71
f.).
5.4 Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sowohl
in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu bejahen, womit der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Asylausschluss-
gründe gemäss Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Unter diesen
Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen auf
Beschwerdeebene, namentlich die geltend gemachte exilpolitische
Tätigkeit des Beschwerdeführers, sowie die übrigen, bisher nicht
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näher erwähnten Beweismittel näher einzugehen. Im Weiteren ist
festzustellen, dass - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
sinngemäss ergibt - der entscheidrelevante Sachverhalt entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde als liquid zu erachten ist, weshalb
dem Antrag auf Kassation nicht stattzugeben ist. Stattdessen ist die
Beschwerde im Eventualpunkt (vgl. Punkt 2 der Rechtsbegehren)
gutzuheissen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung
ist folglich aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 AsylG). Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 8. Februar 2006
geltend gemachte Arbeitsaufwand von 12 Stunden und 30 Minuten
sowie die Auslagen von Fr. 69.20 erscheinen für die damit abgedeckte
Zeitperiode als angemessen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der
Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und
höchstens 400 Franken. Der ausgewiesene Stundenansatz von
Fr. 200.-- bewegt sich in diesem Rahmen. Für diejenigen
Aufwendungen, welche nach dem 8. Februar 2006 (Datum der
Kostennote) noch getätigt wurden und aktenkundig sind, wird auf die
in der Kostennote ausgewiesenen Gesamtkosten ein angemessener
Zuschlag gewährt. Somit hat das BFM dem Beschwerdeführer in
Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.--
auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2006 wird aufgehoben,
und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu
erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 3'000.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben;
Beilagen: die mit der Beschwerde eingereichten Originalver-
fügungen des BFM vom 9. Januar 2006 und 19. November 2004
sowie das Urteil der ARK vom 31. März 2005 im Original)
- die Vorinstanz, mit deren Akten, unter Hinweis auf Ziffer 2 des
Dispositivs (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per Kurier)
- den _______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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