B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4771/2016
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
beide vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger,
Advokaturbüro Weibel & Wenger,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8397/2015
vom 7. Juli 2016
D-4771/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 10. Juni 2013 wurde mit Verfü-
gung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 1. Dezember 2015
abgelehnt. Es wurde ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der
Vollzug angeordnet, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepub-
lik China ausgeschlossen wurde.
B.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 erhob die Gesuchstellerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid
vom 1. Dezember 2015 (Beschwerdeverfahren D-8397/2015).
C.
Bereits am 15. Dezember 2015 hatte das Zivilstandsamt des Kreises
C._______ Akteneinsicht in die Verfahrensakten der Gesuchstellerin ver-
langt, zur Klärung der Identität im Zusammenhang mit einem eingeleiteten
Verfahren zur Ehevorbereitung.
D.
Mit Anfrage vom 6. Januar 2016 ersuchte auch das Amt für Migration und
Personenstand des Zivilstandskreises D._______ um Akteneinsicht, eben-
falls zur Klärung der Identität zwecks Durchführung der Ehevorbereitung.
E.
Das SEM gewährte in beiden Fällen Akteneinsicht.
F.
Am 10. März 2016 wurde die Gesuchstellerin Mutter eines Sohnes, des
Gesuchstellers.
G.
Am 18. Mai 2016 ersuchte das Regionalgericht E._______ um Aktenein-
sicht im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um Feststellung des Perso-
nenstandes der Gesuchstellerin. Auch diesem Gesuch wurde nachgekom-
men.
H.
Mit Urteil D-8397/2015 vom 7. Juli 2016 lehnte das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde der Gesuchstellerin ab und bestätigte die Verfügung
des SEM.
D-4771/2016
Seite 3
I.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 reichte die Gesuchstellerin drei weitere Be-
weismittel mit Versandcouvert beim SEM ein, die ihre Herkunft aus Tibet/
VR China bestätigen sollten.
J.
Mit Verfügung vom 4. August 2016 stellte das SEM fest, die neuen Beweis-
mittel datierten vor dem Urteil vom 7. Juli 2016, weshalb keine Gründe für
eine erneute erstinstanzliche Überprüfung ersichtlich seien und die Ein-
gabe sowie die Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht über-
wiesen würden, zur Prüfung von möglichen Revisionsgründen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 forderte die Instruktionsrich-
terin die Gesuchstellerin auf, innert Frist eine Revisionsverbesserung ein-
zureichen, andernfalls auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde.
Die Gesuchstellerin wurde ferner aufgefordert, innert Frist über die Um-
stände ihres Familienlebens zu informieren. Gleichzeitig wurde der Vollzug
der Wegweisung von Amtes wegen ausgesetzt.
L.
Am 18. August 2016 zeigte ein Rechtsvertreter das Mandat an (Vollmacht
vom 18. August 2016) und ersuchte um Fristverlängerung und Aktenein-
sicht. Zum Sachverhalt führte er aus, die Gesuchstellerin habe am
10. März 2016 einen Sohn geboren, der Kindsvater sei Herr F._______
(N […]), ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling. Die Vaterschaftsaner-
kennung sei bisher daran gescheitert, dass die Gesuchstellerin der zustän-
digen Zivilstandsbehörde keine Personendaten habe liefern können. Er
vertrete die Gesuchstellerin bei einer derzeit hängigen Personenstands-
klage vor dem zuständigen Regionalgericht E._______, die kurz vor dem
Entscheid stehe. Die Gesuchstellerin habe den Kindsvater mangels Perso-
nendaten über ihren Zivilstand bisher auch nicht heiraten können. Offen-
sichtlich sei die Geburt des Kindes aktenkundig geworden, unklar sei, ob
dies den Asylbehörden bekannt gewesen sei. Es sei davon auszugehen,
dass das SEM Kenntnis gehabt habe, da für den Sohn (den Gesuchsteller)
ein N-Ausweis ausgestellt worden sei. Die Gesuchstellerin sei davon aus-
gegangen, die Geburt des Sohnes sei den Asylbehörden automatisch ge-
meldet worden. Unklar sei, ob das Bundesverwaltungsgericht im vorange-
gangenen Beschwerdeverfahren diesen Umstand genügend gewürdigt
habe. Es könnte ein Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,
D-4771/2016
Seite 4
BGG, SR 173.110) vorliegen. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin ein
gemeinsames Kind mit einem anerkannten Flüchtling habe, hätte beim Ent-
scheid über den Vollzug der Wegweisung Berücksichtigung finden müssen.
Einem Schreiben des SEM an das Migrationsamt Bern vom 27. Juli 2016
sei zu entnehmen, dass der Kantonswechsel des Kindsvaters in den
Wohnkanton der Gesuchstellenden geprüft und wahrscheinlich bewilligt
werden solle. Unklar sei, ob betreffend den Gesuchsteller überhaupt eine
Wegweisungsverfügung ergangen sei. Es dürfe sicher nicht zu einer Tren-
nung von Mutter und Kind kommen, die Aussetzung des Vollzugs sei daher
aufrecht zu erhalten.
Eingereicht wurden zum Beleg unter anderem der N-Ausweis des Gesuch-
stellers in Kopie, das Schreiben des Amtes für Migration und Personen-
stand des Zivilstandskreises D._______ vom 7. Juli 2016 betreffend Ehe-
vorbereitung und Vaterschaftsanerkennung in Kopie sowie das Schreiben
des SEM vom 27. Juli 2016 betreffend das Kantonswechselgesuch von
F._______. Es wurde beantragt, die zuständige Sachbearbeiterin im Per-
sonenstandsverfahren (…) vor dem Regionalgerichts E._______ als Aus-
kunftsperson zu befragen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Fristerstreckung gut, gewährte Akteneinsicht und setzte
eine erneute Frist zur Vervollständigung der Eingabe.
N.
In seiner Eingabe vom 5. September 2016 beantragte der Rechtsvertreter
die Revision des Urteils D-8397/2015 vom 7. Juli 2016. Das Urteil sei auf-
zuheben, die Gesuchstellenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und
es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzuneh-
men. Subenventualiter sei das Verfahren nach Aufhebung des Urteils an
das SEM zurückzuweisen, zur Beurteilung der Frage des Wegweisungs-
vollzugs. Das Revisionsgesuch sei bis zum Vorliegen des Urteils des Re-
gionalgerichts E._______ zu sistieren. Den Gesuchstellenden sei die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei kein Kostenvorschuss zu
erheben und der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen.
Es wurde geltend gemacht, die Gesuchstellerin habe nachträglich Beweis-
mittel einreichen können, welche ihre Herkunft aus Tibet/ VR China zu be-
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legen vermöchten. Diese stammten vom 18. Juni 2012 (zwei Rezepte) so-
wie vom 13. Januar 2016 (Bestätigung des Klosters). Die Übersetzung der
Klosterbestätigung sei am 28. März 2016 erfolgt. Diese Beweismittel seien
geeignet, die Herkunft aus Tibet/ VR China zu beweisen, und nicht verspä-
tet. Die damals nicht vertretene Gesuchstellerin habe die Klosterbestäti-
gung bereits mit Schreiben vom 28. März 2016 beim Amt für Migration und
Personenstand des Zivilstandskreises D._______ eingereicht, im Zusam-
menhang mit der beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung sowie der ge-
planten Eheschliessung. Die entsprechende Korrespondenz zwischen der
Gesuchstellerin und der Zivilstandsbehörde werde als Beilage eingereicht.
Gemäss ständiger Rechtsprechung schade die Eingabe von Dokumenten
bei einer falschen Behörde nicht, die Gesuchstellerin könne auch ent-
schuldbare Gründe vorbringen. Sie habe als Laiin nicht wissen können,
dass sie diese Beweismittel auch dem SEM hätte einreichen müssen. Sie
habe sich deshalb nur um die Eingabe bei der Zivilstandsbehörde geküm-
mert. Die Gesuchstellenden seien nun aber aufgrund der geklärten Identi-
tät als Flüchtlinge anzuerkennen. Beachtlich sei – wie bereits in der Ein-
gabe vom 18. August 2016 gerügt –, dass die erhebliche Tatsache der Ge-
burt des Gesuchstellers im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt wor-
den sei. Es sei daher gegenüber dem Gesuchsteller keine Wegweisungs-
verfügung ergangen, die Frage des Wegweisungsvollzugs des Gesuch-
stellers sei auch überhaupt nicht geprüft worden. Eine Wegweisung wäre
jedoch vorliegend unzulässig, schon heute bestünde zwischen den Ge-
suchstellenden und dem Partner, beziehungsweise Vater, faktisch ein Fa-
milienleben und familiäre Beziehungen, selbst wenn die formellen Aner-
kennungen noch ausstünden. Auch das SEM gehe offensichtlich vom Vor-
liegen eines Familienlebens aus, anders könne sein Schreiben vom 27. Juli
2016 betreffend das Kantonswechselgesuch des Kindsvaters/ Partners
nicht interpretiert werden. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellenden werde
durch eine entsprechende Bestätigung belegt.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 gewährte die Instrukti-
onsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung
lehnte sie ab, ebenso den Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum
Ergehen des Urteils des Regionalgerichts E._______.
P.
Mit Verfügung vom 28. September 2016 wurde F._______ der Kantons-
wechsel in den Wohnkanton der Gesuchstellenden bewilligt.
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Seite 6
Q.
Am 22. November 2016 richteten die Gesuchstellerin und F._______ mit
Hilfe ihrer Sozialarbeiterin für ihren Sohn (Gesuchsteller) ein Gesuch um
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters an das SEM. Im Anhang
zu diesem Gesuch findet sich die Geburtsurkunde des Gesuchstellers mit
Deckblatt. Der Eingangsstempel auf dem Deckblatt bestätigt den Eingang
der Geburtsurkunde beim SEM am 14. April 2016.
R.
Am 1. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden
die Bewilligung für den Kantonswechsel in Kopie beim Bundesverwal-
tungsgericht ein sowie die Kopie eines Mietvertrags, gemäss dem die Ge-
suchstellerin mit F._______ ab 1. Dezember 2016 eine gemeinsame Woh-
nung in G._______ gemietet hat.
S.
Am 29. Juni 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung der
Kindsanerkennung durch F._______ vor dem Zivilstandsamt vom 22. Juni
2017 ein.
T.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 informierte der Rechtsvertreter, dass die
Identität der Gesuchstellerin nun geklärt sei und sie am 6. Juli 2017 ihren
Partner habe heiraten können. Die Vaterschaft des Kindes B._______ sei
damit geklärt. Die Gesuchstellerin erwarte inzwischen ein zweites Kind.
U.
Mit Eingabe vom 28. August 2017 teilte das Zivilstandsamt der Vorinstanz
mit, die Gesuchstellerin habe am 6. Juli 2017 F._______ geheiratet, wes-
halb ihre Personalien entsprechend anzupassen seien.
V.
Am 27. August 2017 wurde das Kind H._______ geboren.
W.
Mit Verfügung vom 2. November 2017 setzte die Instruktionsrichterin den
Gesuchstellenden Frist zur Stellungnahme, ob sie an ihrem Revisionsge-
such festhalten wollten oder ob sie bei der Vorinstanz den Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft des Vaters, beziehungsweise Ehemanns
F._______, zu beantragen gedächten.
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Seite 7
X.
Mit Eingabe vom 29. November 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, die Ge-
suchstellenden hätten mit Unterstützung ihrer Sozialarbeiterin inzwischen
ohne sein Wissen bei der Vorinstanz bereits einen Antrag auf Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft des Vaters, beziehungsweise Ehemanns ge-
stellt. Vorab sei das SEM jedoch um einen Entscheid über die originäre
Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden ersucht worden. Das SEM
habe auf diese Anträge bisher noch nicht reagiert. Da die Feststellung des
Vorliegens der originären Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Revisi-
onsverfahrens sei, müsse dieses zunächst abgeschlossen werden, bevor
das SEM über den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entscheiden
könne. Am Revisionsgesuch werde daher festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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Seite 8
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist in Fällen
des Art. 123 BGG, aus „anderen Gründen“ das Revisionsgesuch innerhalb
von 90 Tagen nach deren Entdeckung einzureichen. Das angefochtene Ur-
teil datiert vom 7. Juli 2016, die erste Revisions-Eingabe durch die Gesuch-
stellerin vom 28. Juli 2016.
2.2 Die Gesuchstellenden machen zum einen den Revisionsgrund des
Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
geltend, zum anderen den Revisionsgrund des versehentlichen Überse-
hens von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen im Sinne von
Art. 121 Bst. d BGG.
2.3 Es ist zu prüfen, ob die von den Gesuchstellenden im Revisionsgesuch
geltend gemachten Revisionsgründe zu Recht angerufen wurden.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG
ist in Fällen des Art. 123 BGG, aus „anderen Gründen“ das Revisionsge-
such innerhalb von 90 Tagen nach der Entdeckung der neuen Beweismittel
einzureichen.
3.1.1 Die von der Gesuchstellerin zum Beleg ihrer Herkunft aus Tibet ein-
gereichten Beweismittel stammten vom 18. Juni 2012 (zwei medizinische
Rezepte im Original, auf denen ihr Name vermerkt wurde) sowie vom
13. Januar 2016 (Bestätigung des Klostervorstehers über ihre Tätigkeit als
Nonne). Die Übersetzung der Klosterbestätigung sei gemäss ihren Anga-
ben am 28. März 2016 erfolgt. Es ist festzuhalten, dass die vom 18. Juni
2012 stammenden Rezepte und die Klosterbestätigung vom 13. Januar
2016 nach den Massstäben der Art. 123 und 124 BGG als revisionsrecht-
lich verspätet eingereicht bezeichnet werden müssten, sofern auf den Zeit-
punkt abgestellt werden würde, an dem die Gesuchstellerin die Unterlagen
am 26. Juli 2016 dem SEM einreichte, da die Rezepte bereits fast vier
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Seite 9
Jahre alt waren und auch die Erklärung des Klostervorstehers bei der Vo-
rinstanz später als 90 Tage nach ihrem Entstehen vorlag. Verspätet wäre
die Erklärung selbst dann noch, wenn man betreffend das letztere Beweis-
mittel zu Gunsten der Gesuchstellerin auf den 28. März 2016 abstellen
würde, das Datum an dem die Übersetzung ins Deutsche erstellt wurde.
Der Poststempel auf dem Versandumschlag aus China (siehe Revisions-
akten, Beilage 9 der Eingabe vom 5. September 2016) trägt das Datum
vom 20. Februar 2016.
3.1.2 Allerdings ist vorliegend beachtlich, dass die Gesuchstellerin die Do-
kumente bereits am 28. März 2016 beim Amt für Migration und Personen-
stand des Zivilstandskreises D._______ zum Beleg ihrer Identität im lau-
fenden Verfahren um Kindesanerkennung und Eheschluss eingereicht
hatte. Dieser Umstand wird durch die mit der Revisionseingabe einge-
reichte Korrespondenz zwischen der Gesuchstellerin und dem Zivilstands-
amt belegt, insbesondere durch das Antwortschreiben der Zivilstandsbe-
hörde vom 12. April 2016 (Beilage 8). Die Gesuchstellerin hat demnach die
neu aufgefundenen Beweismittel während ihres laufenden Asylbeschwer-
deverfahrens bei einer anderen Schweizer Behörde eingereicht. Aufgrund
ihrer gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht hätte sie diese auch dem
SEM vorlegen müssen, insbesondere weil ihre Herkunft auch im Asylver-
fahren umstritten war. Allenfalls hätte sie erkennen können, dass das Amt
für Migration und Personenstand D._______ eine vom SEM völlig unab-
hängige andere Behörde ist. Andererseits ist zu Gunsten der Gesuchstel-
lerin zu berücksichtigen, dass sie sprach- und rechtsunkundig ist und zu
diesem Zeitpunkt auch nicht durch eine Rechtsvertretung unterstützt
wurde. Letztlich kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin hätte erkennen
können, dass sie auch das SEM über die von ihr beim Zivilstandsamt vor-
gelegten Unterlagen hätte informieren müssen, sogar offen bleiben. Tat-
sächlich wäre nämlich das Amt für Migration und Personenstand des Zivil-
standskreises D._______ seinerseits aufgrund von Art. 10 Abs. 2 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verpflichtet gewesen, die
von der Gesuchstellerin zum Beleg ihrer Identität eingereichten Beweismit-
tel an die Asylbehörden weiterzuleiten. Das Zivilstandsamt hatte nach Ak-
tenlage Kenntnis davon, dass die Identität der Gesuchstellerin im Asylver-
fahren ungeklärt geblieben war (vgl. act. A43/2, A44/2). Der Umstand, dass
das Zivilstandsamt die eingereichten Dokumente als für den Identitäts-
nachweis der Gesuchstellerin ungeeignet erachtet hatte, entband es jeden-
falls nicht von der Verpflichtung zur Sicherstellung der Dokumente zu Han-
den des SEM. Art. 10 Abs. 2 AsylG sieht ausdrücklich auch den Einzug von
„andere Dokumenten“ vor, „(…) wenn sie Hinweise auf die Identität einer
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Seite 10
Person (…) geben können“. Bezüglich der Gesuchstellerin ist festzuhalten,
dass die Eingabe bei einer unzuständigen Behörde im Verwaltungs(pro-
zess)-Verfahren grundsätzlich fristwahrend möglich ist (vgl. Art. 21 Abs. 2
VwVG; Art. 48 Abs. 3 BGG). Daran ändert auch ihre Mitwirkungsverpflich-
tung aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG nichts, es überwiegt vorliegend, dass
sie als rechtsunkundige Person ohne Rechtsvertreter davon ausging, „die
Schweizer Behörden“ hätten ihre Dokumente erhalten. Es darf ihr aus die-
sem Umstand kein rechtlicher Nachteil erwachsen.
3.1.3 Dem Bundesverwaltungsgericht präsentiert sich die Situation dem-
nach wie folgt: Aufgrund des Versäumnisses des Amtes für Migration und
Personenstand des Zivilstandskreises D._______ hatten weder das SEM
noch der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren
D-8397/2015 Kenntnis von der Existenz der eingereichten Beweismittel.
Dennoch müssen diese als aktenkundig bezeichnet werden, da sie von der
Gesuchstellerin bei einer Behörde eingereicht wurden und von dieser hät-
ten übermittelt werden müssen (vgl. dazu bereits die Regesten im publi-
zierten Entscheid der Asylrekurskommission EMARK 1999/26).
Es ergibt sich damit die Konstellation, dass die Beschwerdeführerin wäh-
rend des laufenden Beschwerdeverfahrens Beweismittel einreichte, wel-
che vom Instruktionsrichter, beziehungsweise dem Spruchgremium, nicht
zur Kenntnis genommen werden konnten, obwohl sie als aktenkundig ge-
worden gelten müssen. Vorliegend ist daher weniger der Tatbestand des
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neu aufgefundene Beweismittel, die vorher
nicht eingereicht werden konnten) gegeben, sondern vielmehr ein Anwen-
dungsfall von Art. 121 Bst. d BGG (Übersehen von in den Akten liegenden
erheblichen Tatsachen).
3.2 Beim Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist ein Versehen dann
anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen be-
ziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt
erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht be-
rücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts,
und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2015/20
E. 2.1). Tatsächlich hat das Gericht vorliegend die neuen Beweismittel im
revisionsrechtlichen Sinn übersehen, da es von ihnen keine Kenntnis hatte
und sie deshalb nicht würdigte. Zwar kann weder der Vorinstanz noch dem
Spruchgremium im Verfahren D-8397/2015 diesbezüglich ein Versäumnis
zum Vorwurf gemacht werden. Dennoch entspricht es der ratio legis des
Art. 121 Bst. d BGG, dass ein Urteil auf einen vollständigen Sachverhalt
D-4771/2016
Seite 11
abgestützt werden muss und alle bekannten Tatsachen und vorliegenden
Beweismittel berücksichtigt werden.
3.3 Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das
bedeutet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müs-
sen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berück-
sichtigt worden wäre (vgl. BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer
E-3395/2011 vom 20. Juli 2011 E. 4.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.54; ELI-
SABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Nig-
gli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, Art. 121 BGG N 9; SEI-
LER/WERDT/GÜNGERICh, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz
über das Bundesgericht, Handkommentar, 2007, Art. 121 Rz. 27-30). Vor-
liegend müssten die eingereichten Beweismittel geeignet sein, Herkunft
der Gesuchstellerin aus und Sozialisation in China/ Tibet und nicht in einer
tibetischen Diaspora, zu belegen. Bei den eingereichten Beweismittel han-
delt es sich um eine Bestätigung des Klostervorstehers, aus der hervor-
geht, dass die Gesuchstellerin – wie von ihr vorgetragen – von 2009 bis
2013 als Nonne und Betreuerin eines Heiligtums (Stupa oder Chörten) in
I._______ gelebt und gearbeitet habe. Nach ihrem Weggang, der sehr be-
dauert werde, sei ihr Raum versiegelt und all ihr Hab und Gut von den Be-
hörden beschlagnahmt worden. Das Dokument datiert vom 13. Januar
2016. Die eingereichten Rezepte datieren vom 18. Juni 2012. Aus ihnen
geht hervor, dass die „neue ländliche Krankenversicherung von J._______
Landkreis“ (gemäss Übersetzung, vgl. Beschwerdeakten) der Gesuchstel-
lerin Medikamente gegen Darmkatharr und Gastritis verschreibt. Beide Re-
zepte tragen den Stempel der Poliklinik der K._______ Gemeinde im
J._______ Kreis und sind von einem Arzt visiert. Grundsätzlich sind die
vorgelegten Dokumente geeignet die Herkunft der Gesuchstellerin aus
China/ Tibet zumindest glaubhaft zu machen, da sie die Gesuchstellerin
namentlich benennen und Auskunft darüber geben sollen, dass sie sich in
Tibet aufgehalten – und dort in einer Apotheke Arzneimittel bezogen – und
als Nonne in einem Kloster gelebt hat.
Allerdings hält das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz und
dem Spruchgremium im vorrangegangenen Urteil D-8397/2015 geäusser-
ten Zweifel und Vorbehalte betreffend die eingereichten Beweismittel auch
im Revisionsverfahren weiterhin für zutreffend. Das SEM war zum Schluss
gelangt, dass die Gesuchstellerin aus den im Rahmen des ordentlichen
Asylverfahrens eingereichten Dokumenten nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten könne: Die eingereichte Bestätigung der chinesischen Behörde sei
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Seite 12
leicht selbst herstellbar und der Briefumschlag könne von irgendeiner Per-
son in China aufgegeben worden sein. Auch die eingereichten Fotos be-
legten nicht, dass die Gesuchstellerin tatsächlich in Tibet gelebt habe. Zu-
dem sei wenig nachvollziehbar, dass ihr Bruder ihr nicht das Original der
Identitätskarte, welche sich nach ihren Angaben zuhause befinden sollte,
oder wenigstens eine Kopie oder eine Kopie des Familienbüchleins, habe
zukommen lassen können. Schliesslich hielt das SEM es für befremdlich,
dass ihr Bruder ihr einen in Chinesisch abgefassten Brief geschrieben
habe, müsste er doch wissen, dass sie dieser Sprache kaum mächtig sei
(vgl. Urteil D-8397/2015 E. 4.2). Das Gericht erachtete diese Argumenta-
tion für nahvollziehbar und schützte sie (ebenda E. 5.3). Ganz ähnliche
Zweifel werfen auch die neu vorgelegten Beweismittel auf. Betreffend die
Rezepte ist nicht auszuschliessen, dass sie zwar echt sind, jedoch eigens
zur Vorlage bei den Schweizer Behörden für die Beschwerdeführerin er-
stellt wurden. Auch die Klosterbestätigung könnte als Gefälligkeitsschrei-
ben für die Gesuchstellerin zu diesem Zweck verfasst worden sein. Auffällig
ist auch, dass die Erklärung des Klostervorstehers nicht von der Person
unterzeichnet wurde, welche laut Quellen zu diesem Zeitpunkt der Vorste-
her des Klosters gewesen ist, in dem sich die Gesuchstellerin angeblich
aufgehalten haben will (vgl. die Auflistung der Klostervorsteher für das
Kloster (…) auf der Website Tibetan and Himalayan Libarary [THL], unda-
tiert, /places/monasteries/list/-kham/#iframe=
/features/17131, besucht am 15.05.2018). Zudem entspricht die
Stupa, die auf dem Foto abgebildet ist, welches die Gesuchstellerin im
Asylverfahren vorgelegt hat, nicht dem Kloster, in dem sie angeblich gelebt
und gedient haben will und von dem sie nun eine Bestätigung erhalten hat.
Aus diesen Gründen muss davon ausgegangen werden, dass die einge-
reichte Bestätigung des Klostervorstehers ein Gefälligkeitsdokument ist,
dem kein Beweiswert zukommen kann. Ebenfalls plausibel erachtet das
Gericht die von der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht im an-
gefochtenen Urteil geäusserten Zweifel betreffend den Versand der Doku-
mente aus China. Es gibt keinen Beweis, dass der Absender tatsächlich
der Bruder der Gesuchstellerin war (vgl. Urteil D-8397/2015 E.5.3).
Aus diesen Erwägungen ist den eingereichten Dokumenten die Erheblich-
keit abzusprechen. Sie wären selbst bei entsprechender Würdigung nicht
geeignet gewesen, die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur
Herkunft der Gesuchstellerin zu verändern. Die betreffenden Beweismittel
wurden vom Gericht zwar tatsächlich übersehen, sie sind aber nicht erheb-
lich und daher nicht geeignet, eine Revision des Urteils D-8397/2015 ge-
stützt auf Art. 121 Bst. d BGG zu begründen.
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3.4 Die Gesuchstellenden berufen sich in ihrem Revisionsgesuch aber
auch noch aus einem anderen Grund auf Art. 121 Bst. d BGG. Sie rügen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Umstand, dass die Gesuchstelle-
rin mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling ein gemeinsames Kind
hat (den Gesuchsteller), übersehen habe und deshalb dieser Aspekt im
Urteil D-8397/2015 nicht gewürdigt worden sei. Des Weiteren wird auch
vorgebracht, dass gegen den Gesuchsteller gar keine Wegweisungsverfü-
gung ergangen sei.
3.5 In den Vorakten des SEM findet sich im Zeitraum, in dem das Be-
schwerdeverfahren D-8397/2015 beim Bundesverwaltungsgericht anhän-
gig war, tatsächlich kein Hinweis auf die Geburt des Gesuchstellers
(vgl. Aktenverzeichnis, N […]). Erst nach Abschluss des Asylverfahrens fin-
det sich beim Aktenstück A54/3 die Geburtsurkunde des Gesuchstellers.
Das Deckblatt zur Geburtsurkunde trägt ein Vermerk des SEM das den
Eingang am 14. April 2016 bestätigt. Die Geburtsurkunde ist ansonsten an
keinem Ort im Dossier abgelegt. Es spricht viel dafür, dass das Bundesver-
waltungsgericht diesen Umstand tatsächlich übersehen hat, da das SEM
die Geburtsurkunde versehentlich nicht oder erst mit der Eingabe vom
22. November 2016 in den Akten abgelegt hat, beziehungsweise sie jeden-
falls dem Gericht nicht zur Ablage im N-Dossier zugestellt hat. Dieses Ver-
halten muss das Gericht gegen sich gelten lassen (vgl. E. 3.1.3 mit Hinweis
auf EMARK 1999/26).
3.6 Auch diese versehentlich übersehene Tatsache (die Geburt des Ge-
suchstellers) müsste erheblich im revisionsrechtlichen Sinne gewesen
sein, insofern als sie zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen
(vgl. die Ausführungen in E. 3.3). Fest steht, dass Herr F._______ (N […]),
der als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, die Vaterschaft für den
Gesuchsteller zum Zeitpunkt des Urteils D-8397/2015 noch nicht aner-
kannt hatte. Auf der Geburtsurkunde, welche beim SEM am 14. April 2016
einging, ist er als Vater noch nicht eingetragen. Erst am 22. Juni 2017 er-
folgte die Anerkennung der Vaterschaft. Aus diesem Grund hätte das Bun-
desverwaltungsgericht selbst im Wissen um die Geburt des Gesuchstellers
und seine Abstammung von einem anerkannten Flüchtling, im Zeitpunkt
seines Urteils nicht anders entscheiden können. Zudem ist zu bemerken,
dass die Gesuchstellerin ihrerseits das Gericht nicht über die familienrecht-
liche und allenfalls aufenthaltsrechtliche Problematik informiert hat. Dieser
Umstand fällt jedoch nicht stark ins Gewicht, da sie darauf vertrauen durfte,
dass der Sachverhalt der Geburt von den zuständigen Behörden korrekt
gemeldet und von ihnen erfasst würde.
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Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das Gericht vor-
liegend zwar tatsächlich auch diese Tatsache übersehen haben dürfte,
denn sie gilt zwar als aktenkundig, war jedoch aus den Akten nicht ersicht-
lich. Allerdings ist auch diese übersehene Tatsache nicht als erheblich im
Sinne von Art. 121 Bst. d BGG zu qualifizieren und daher nicht geeignet,
die Revision des Urteils D-8397/2015 zu begründen. Ein Revisionsgrund
nach Art. 121 Bst. d BGG ist nicht gegeben.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-8397/2015 vom 7. Juli 2016 ist abzuweisen, die
Gesuchstellenden sind gehalten, den Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft in einem gesonderten Verfahren vor dem SEM zu beantragen. Da
der Vater den Gesuchsteller inzwischen als Kind anerkannt hat, erübrigen
sich auch weitere Prüfungen betreffend die Wegweisung des Gesuchstel-
lers. Dieser Antrag ist gegenstandslos geworden.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Gesuchstellern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung jedoch mit Verfügung vom 20. September 2016 gutgeheis-
sen wurde, wird auf die Erhebung der Kosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8397/2015 vom 7. Juli 2016
bleibt rechtskräftig.
3.
Der Antrag auf Prüfung der Wegweisungsmodalitäten des Gesuchstellers
ist gegenstandslos.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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