Abtei lung IV
D-477/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Simona Liechti.
A._______, geboren (...), Georgien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-477/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er am 9. Juni 2008 zum ersten Mal befragt und am 28. November
2008 nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) angehört wurde,
dass er dabei unter anderem angab, er sei in Georgien Berufssoldat
gewesen,
dass, als er am 6. November 2007 den Befehl bekommen habe, sich in
Tbilissi an der Auflösung einer Kundgebung gegen den Präsidenten
Saakaschwili zu beteiligen, seine Einheit verlassen habe und einen
Tag danach, am 7. November 2007, in die (...) geflogen sei,
dass er dort erfahren habe zu Hause sei eine Gerichtsvorladung für
ihn abgegeben worden,
dass er die Ukraine am 28. April 2008 verlassen habe und am 3. Juni
2008 in die Schweiz einreiste,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (...) bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitäts-
dokumente eingereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 9.Januar 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid sinngemäss Be-
schwerde erhob,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art.
106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass indessen bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nicht-
eintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf
welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rah-
men einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen er-
hobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
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Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, trotz Aufforderung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (...) bis zum heutigen Zeitpunk keine
Identitätsdokumente eingereicht hat,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Einreichung seiner
Identitätsdokumenten ausweichend und realitätsfremd ausgefallen sind
und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich
keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzu-
reichen,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zu bestätigende Erwägung in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Flüchtlingseigenschaft unglaubhaft und unsubstanziiert ausfielen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch in dieser Hinsicht auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachli-
che oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE
2007/8 E. 5.6.6),
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Tat-
sache des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
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bedeutet, dass dessen Vorbringen derart offensichtlich unbegründet
sind, dass sich eine eingehende Prüfung im Rahmen eines ordentli-
chen Asylverfahrens erübrigt, womit gleichzeitig das Vorliegen einer
Gefährdungslage des Asylsuchenden im Heimatstaat klarerweise ver-
neint wird,
dass das BFM feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers be-
züglich seiner Tätigkeit als Berufssoldat seien unglaubhaft und ver-
möchten - selbst bei Annahme deren Glaubhaftigkeit - mangels Asylre-
levanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge-
nügen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die überzeugende Argu-
mentation des BFM zu widerlegen, da sich die allgemein und vage ge-
haltenen Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift damit begnügen,
die Vorbringen des BFM zu bestreiten und die Wahrhaftigkeit seiner
Behauptungen zu beteuern, und daher nicht geeignet sind, die zutref-
fenden Einschätzungen des BFM in Zweifel zu ziehen,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass, falls sich ein Asylsuchender nicht im Besitz einer ausländer-
rechtlichen Aufenthaltsbewilligung befindet, die Anordnung einer Weg-
weisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesu-
ches ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige
Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend
machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG (sog. Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 33
Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie Art. 25 Abs. 2 BV) zulässig ist, da
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er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A
Ziff. 2 FK) nicht erfüllt,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten im Sinne der zu
beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer
würde im Falle einer Rückkehr als Folge der in Georgien herrschenden
allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden muss, der
Beschwerdeführer könne im Falle einer Wegweisung aus anderen
Gründen, insbesondere gesundheitlicher Natur, in eine existenzbedro-
hende Lage versetzt werden,
dass der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne von Art. 83 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) als zulässig, zumutbar und möglich zu er-
achten und der angefochtene Wegweisungsvollzug daher zu bestäti-
gen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten von Fr.
600.-- dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen
sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Simona Liechti
Versand:
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