B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-477/2020
Ur t e i l vom 6 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020 / N (…).
D-477/2020
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2019 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 3. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme im
Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) und am 14. Januar 2020 seine
Anhörung (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor,
er sei pakistanischer Staatsangehöriger der Ethnie Punjabi und stamme
aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______). Die
letzten einundzwanzig Jahre habe er aus beruflichen Gründen mehrheitlich
in E._______ gelebt, während seine (...) und die (...) in Pakistan geblieben
seien. Im Oktober beziehungsweise November 2011 sei er der APML («All
Pakistan Muslim League»), einer Oppositionspartei des ehemaligen Präsi-
denten Pervez Musharraf, beigetreten. Einen Monat später hätten ihn meh-
rere Personen von der gegnerischen Partei, der PPP («Pakistan Peoples
Party»), kurz hintereinander bei seiner Familie zu Hause gesucht und in
diesem Zusammenhang seinen (...) angeschossen, während er sich in
E._______ aufgehalten habe. Nach einer Anzeige und kurzzeitigen Fest-
nahme des Täters sei es im Jahr 2012 zu einer traditionellen Einigung (sog.
«Razinama») zwischen den Parteien gekommen. Damit sei die Sache ab-
geschlossen gewesen beziehungsweise man habe sich immer wieder
nach ihm erkundigt. Die Parteimitgliedschaft habe er angesichts dieser Vor-
kommnisse noch im selben Jahr gekündigt. Nachdem er in den Jahren
2014 bis 2018 in Pakistan gelebt habe und sich wegen einer (…) dreiein-
halb Jahre lang in F._______ habe behandeln lassen, sei er im April 2018
nach E._______ zurückgekehrt. Dort sei er vor eineinhalb Jahren von Un-
bekannten ebenfalls bedroht worden, wobei er davon ausgehe, dass es
sich um dieselben Personen wie in Pakistan gehandelt habe. Namentlich
hätten sich unbekannte Personen bei seinem Mitbewohner nach ihm er-
kundigt, weshalb er vorsichtiger geworden sei. Zwei Tage später habe er
unbekannte Personen vor dem Hauseingang bemerkt, als er mit dem Auto
nach Hause gekommen sei. Diese Personen hätten sich seinem Auto ge-
nähert und aus Angst sei er davongefahren, ohne mit ihnen gesprochen zu
haben. Nach diesem Vorfall habe er direkt seinen Wohnort gewechselt und
sei diesen Personen nie wieder begegnet. Zuletzt sei er für fünf Tage in
Pakistan gewesen, bevor er am 25. November 2019 in die Schweiz gereist
sei.
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A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine pakistanische
Identitätskarte (im Original), einen pakistanischen Zeitungsartikel, zwei Fo-
tos des Beschwerdeführers mit dem ehemaligen Präsidenten Pervez
Musharraf, ein Foto des Beschwerdeführers mit vier weiteren Parteimitglie-
dern, ein unleserliches Schreiben vom 16. Dezember 2011 (angeblich die
Anzeige in Zusammenhang mit der Körperverletzung seines [...]) sowie
zwei Unterlagen betreffend seinen (...) (Personalausweis, Austrittsbericht
Spital) – jeweils in Kopie – zu den Akten.
B.
Am 17. Januar 2020 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme, worauf
diese mit Schreiben vom 20. Januar 2020 verzichtete.
C.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
D.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 legte die zugewiesene Rechtsvertre-
tung ihr Mandat nieder.
E.
Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 24. Januar 2020 (Da-
tum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanz-
liche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin bean-
tragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht sowie
eine Medikamentenliste der Gemeinschaftspraxis und des ambulanten (...)
in G._______ vom 24. Januar 2020 ins Recht.
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F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
27. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu gewähren, kann festgestellt werden, dass
ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz sie vorliegend nicht
entzogen hat. Der diesbezügliche Antrag ist gegenstandslos.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als weder den Anforderun-
gen an die Asylrelevanz noch an die Glaubhaftigkeit genügend, weshalb er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Im Einzelnen hielt sie fest, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausal-
zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetze. Vorliegend
sei kein Kausalzusammenhang zwischen den mutmasslichen Vorfällen im
Jahr 2011 in Pakistan und dem mutmasslichen Vorfall im Jahr 2018 in
E._______ ersichtlich. In der Zwischenzeit seien sieben Jahre vergangen,
in denen nichts passiert sei. Ausserdem sei nicht vorstellbar, dass die an-
geblichen Verfolger nach diesem Zeitablauf plötzlich ein derart grosses In-
teresse am Beschwerdeführer gehabt hätten und deshalb bis nach
E._______ gereist wären, obwohl man ihn hin und wieder auch in Pakistan
habe antreffen können.
Weiter erwägt sie, dass für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend sei, weshalb die Asylgewäh-
rung voraussetze, dass eine Person im Zeitpunkt des Asylentscheides von
asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Auch un-
ter der Annahme, dass sein (...) im Jahr 2011 tatsächlich seinetwegen an-
gegriffen worden sei, sei die Aktualität einer Verfolgung zum heutigen Zeit-
punkt zu verneinen, da es damals – wie der Beschwerdeführer selbst an-
gegeben habe – zu einer traditionellen Einigung gekommen und damit die
Sache abgeschlossen gewesen sei.
Schliesslich fehle es den Aussagen des Beschwerdeführers an Substanz
und Realkennzeichen. Als er beispielsweise danach gefragt worden sei,
weshalb er sich der APML-Partei angeschlossen habe, habe er lediglich
ausgeführt, dass ihm dies die Möglichkeit gegeben habe, diesen Leuten
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dienen zu können. Auch nach mehrmaligem Nachfragen habe er nicht an-
geben können, was für Ziele er persönlich verfolgt habe. Sodann habe er
lediglich pauschal behauptet, immer wieder bedroht worden zu sein. Da-
nach gefragt, ob nach den Vorkommnissen mit seinem (...) noch etwas vor-
gefallen sei, habe er widersprüchliche beziehungsweise ausweichende An-
gaben gemacht. So habe er an mehreren Stellen ausgeführt, es habe keine
weiteren Drohungen mehr gegeben. Als er schliesslich gefragt worden sei,
weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe, wenn zuletzt keine Bedro-
hungssituation vorgelegen habe, habe er wiederum erklärt, dass es Dro-
hungen gegeben habe. Bei genauerem Nachfragen habe er aber nur die
Ereignisse mit seinem (...) wiederholt.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde im Wesentlichen
entgegen, dass von Seiten der PPP-Partei eine Bedrohungssituation be-
stehe. Er sei sowohl in H._______ als auch in Pakistan grossen Gefahren
ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet. Ausserdem sei er krank.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Beur-
teilung.
6.2
6.2.1 Eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 AsylG im Lichte von Art. 1A Abs. 2
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) ergibt, dass Asylsuchende nur als Flüchtlinge anerkannt
werden können, wenn sie im Heimatstaat verfolgt werden. Eine Verfolgung
in einem Drittstaat, in welchem ein Asylsuchender gelebt hat, schliesst die
Anerkennung als Flüchtling aus, wenn die betreffende Person im Heimat-
staat Zuflucht finden kann (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und
Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2003,
Rz. 90; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 34 f.).
6.2.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in sei-
nem Heimatstaat Pakistan asylrechtlich relevante Verfolgung droht.
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In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass es
den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Be-
helligungen durch Mitglieder der PPP in Pakistan in den Jahren 2011 bis
2019 an Substanz und Realkennzeichen fehlt. Auch auf (mehrmalige)
Nachfrage vermochte der Beschwerdeführer seine Schilderungen nicht zu
präzisieren (vgl. SEM-Akte 1057646-16/24; nachfolgend Akte 16, F101,
F145-150, F153-155, F198, F208-209, F219-230, F237), weshalb sie den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genü-
gen. Zweifel entstehen zudem insofern, als selbst die Ausführungen zu sei-
ner politischen Tätigkeit – der Auslöser für seine geltend gemachten Prob-
leme – unsubstantiiert ausgefallen sind (vgl. Akte 16, F165-166, F169-
173). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Ge-
suchsvorbringen rund um die APML-Parteimitgliedschaft konstruiert hat.
An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer ins
Recht gelegten Beweismittel (vgl. Sachverhalt oben, Bst. A.c) nichts zu än-
dern, zumal diese zwar die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers
und den Spitalaufenthalt seines (...) zu belegen vermögen, jedoch keinen
Rückschluss auf die geltend gemachten Asylgründe zulassen.
Auch was die geltend gemachten Behelligungen in E._______ durch Mit-
glieder der PPP im Jahr 2018 betrifft, sind die Ausführungen des Beschwer-
deführers trotz mehrmaliger Nachfrage sehr oberflächlich und ohne mar-
kante Details ausgefallen, weshalb sie nicht den Eindruck vermitteln, dass
sie auf persönlichen Erlebnissen beruhen (vgl. Akte 16, F101, F105-144,
F156-157, F215-216, F251). Erschwerend kommt hinzu, dass die Aussa-
gen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten enthalten. So hat der Be-
schwerdeführer zunächst zu Protokoll gegeben, nach dem angeblichen Zu-
sammentreffen mit den Verfolgern seinen ehemaligen Wohnsitz nicht mehr
aufgesucht zu haben, wohingegen er später vorbrachte, seine persönli-
chen Sachen noch am selben Abend von dort weggebracht zu haben (vgl.
Akte 16, F137, F142-143). Sodann hat er hinsichtlich der Frage, weshalb
er nicht mehr nach E._______ zurückkehren könne, im Widerspruch zu
seinen Gesuchsvorbringen geltend gemacht, dass sein Visum mittlerweile
abgelaufen sei (vgl. Akte 16, F251). Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit
den Erwägungen des SEM zu bemerken, dass es wenig plausibel er-
scheint, dass die angeblichen Verfolger bis nach E._______ gereist sein
sollen, obwohl sich der Beschwerdeführer zeitweise in Pakistan aufgehal-
ten habe. Auch wenn dem Kriterium der Plausibilität in der Regel nur un-
tergeordnetes Gewicht beigemessen werden kann, ist es dennoch als Indiz
gegen die Glaubhaftigkeit in die Würdigung miteinzubeziehen.
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Seite 8
6.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelingt, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan bestehende
oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen.
6.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
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unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Was die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden betrifft, so kann
gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abge-
wiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall ei-
nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aus-
sergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Papos-
hvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in
denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer
Gefahr befindet zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen ange-
sichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung
einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen
Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu
heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung
führen. Beim Beschwerdeführer wurden im Zuge einer Konsultation der
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Gemeinschaftspraxis und des ambulanten (...) in G._______ vom 24. Ja-
nuar 2020 diverse Erkrankungen diagnostiziert ([…]). Es ist somit nicht zu
verkennen, dass der Beschwerdeführer unter einer Vielzahl gesundheitli-
cher Beschwerden leidet. Unter Beachtung sämtlicher gestellten Diagno-
sen gelangt das Gericht aber zum Schluss, dass der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im Sinne der obgenannten restriktiven Rechtsprechung
nicht zu rechtfertigen vermag. Ferner ist der Beschwerdeführer gemäss ei-
genen Angaben seit dem Jahr 2014 aufgrund der oben genannten Be-
schwerden in Behandlung (vgl. Akte 16, F9-10, F43, F63-64, F111, F217)
und es gibt keine Hinweise darauf, dass er diese nach seiner Rückkehr
nach Pakistan nicht wieder aufnehmen kann. Etwas anderes wird bezeich-
nenderweise in der Rechtsmittelschrift auch nicht vorgebracht.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise
angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die
zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvoll-
zug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu zuletzt die Urteile des
BVGer D-4418/2018 vom 13. November 2019 E. 7.3.1 sowie E-5352/2017
vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1).
8.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind auch keine indivi-
duellen Vollzugshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt über
eine (...) Schulbildung und hat erfolgreich eine (...) geführt (vgl. Akte 16,
F58-62, F89). Mit seiner (...) und seinen (...) kann er zudem auf ein tragfä-
higes Beziehungsnetz im Heimatstaat zurückgreifen (vgl. Akte 16, F28-30,
F53). Ferner ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die medizinische Ver-
sorgung in Pakistan grundsätzlich und auch in Bezug auf die gesundheitli-
chen Probleme des Beschwerdeführers gewährleistet ist. Dass die medizi-
nische Versorgung dabei nicht dem schweizerischen Standard entspricht,
D-477/2020
Seite 11
stellt kein Vollzugshindernis dar. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer finanziell gut situiert ist (vgl. SEM-Akte
1057646-17/37), sodass die medizinische Versorgung auch in dieser Hin-
sicht sichergestellt sein sollte. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer
im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen
Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG).
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so-
wohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes
(Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass seine Rechtsbegehren zwar nicht
von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können, er gemäss Ak-
tenlage aber nicht bedürftig ist (vgl. oben E. 8.3.2). Damit ist eine der ku-
mulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Ge-
suche abzuweisen sind.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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Seite 12
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-477/2020
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand: