B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4772/2014/plo
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle ohne Nationalität,
F._______, geboren am (…),
Jordanien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2014 / N (…).
D-4772/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, Palästinenser mit letztem Wohnsitz in
G._______, verliessen Syrien eigenen Angaben gemäss zusammen mit ih-
rer Ehefrau beziehungsweise Mutter, einer jordanischen Staatsangehöri-
gen, und ihrer volljährigen Tochter beziehungsweise Schwester,
H._______ (N […]), im Mai beziehungsweise im Juni 2013 und hielten sich
danach in I._______ auf. Auf dem Seeweg gelangten sie nach Italien, von
wo aus sie am 5. August 2013 in die Schweiz einreisten. Gleichentags
suchten sie hier um Asyl nach.
A.b Das BFM führte mit den Beschwerdeführenden am 7. August 2013 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten die Befragung zur Person
(BzP) durch.
Der Beschwerdeführer sagte, er sei Araber und in Syrien geboren, jedoch
staatenlos. Man habe seine Familie und ihn im Mai 2012 aus dem Haus
vertrieben; sein Vater sei umgebracht worden, da er dort habe bleiben wol-
len. Ihr Haus sei zerstört worden und er habe sich um das Wohlergehen
seiner Töchter gesorgt. Er habe immer wieder daran gedacht, sie umzu-
bringen, damit man ihnen nichts antue. Er habe Syrien auch aufgrund der
allgemeinen Lage verlassen. Weder die Behörden noch die Opposition
seien ihnen wohlgesinnt gewesen. Beide Seiten hätten ihnen vorgeworfen,
sie stünden auf Seiten des Gegners. Im Mai 2011 sei er vom militärischen
Geheimdienst vorgeladen worden. Es habe vorher Demonstrationen gege-
ben und deren Teilnehmer hätten in seinem Geschäft Wasser getrunken.
Da er nichts verbrochen habe, sei er nach fünf Monaten freigelassen wor-
den. Er habe für ein Hilfswerk als Koch gearbeitet. Die Behörden hätten
ihm vorgeworfen, er unterstütze Flüchtlinge. Sein Sohn J._______ (N […]),
der an der Universität studiert habe, sei seit April 2013 verschwunden. Zur
Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen
über die Zerstörung des Hauses in K._______ vom 28. April 2013 und 10.
Mai 2013 sowie einen Polizeirapport zu den Akten.
Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass das Verschwinden ihres
Sohnes J._______ für sie unerträglich sei. Man habe ihn vielleicht entführt.
Ihr Haus sei zerstört worden und man habe vor ihren Augen Leute hinge-
richtet. Bewaffnete hätten sich bei ihnen zu Hause versteckt. Das Haus sei
deshalb beschossen worden. Als sie einmal hätten Sachen aus dem Haus
holen wollen, seien sie von Bewaffneten geschubst worden. Ihre Töchter
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und sie hätten sich gefürchtet. Ihr Mann habe die Töchter in der letzten Zeit
eingesperrt, da er sich um sie gesorgt habe.
B._______ verwies auf die schwierige Lage in Syrien und gab an, sie habe
es satt gehabt, als palästinensischer Flüchtling bezeichnet zu werden. Sie
sei an Kontrollpunkten beleidigt worden. Einmal habe man versucht, sie
und ihre Schwester H._______ mitzunehmen.
C._______ sagte aus, sie hätten kein Haus und kein Einkommen mehr ge-
habt. Er sei einige Male an Kontrollpunkten belästigt worden.
A.c Am 7. Juli 2014 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren
Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer wollte zu Beginn der Anhörung einen USB-Stick ab-
geben. Er sagte, auf seinem Handy seien Fotografien, die zeigten, dass er
als Helfer für Kriegsverletzte gearbeitet habe. Er machte im Wesentlichen
geltend, er sei aus L._______ evakuiert worden und zu seinen Schwieger-
eltern nach K._______ gezogen. Nach sechs Monaten seien sie auch von
dort evakuiert worden, sie seien nach M._______ gegangen. Danach hät-
ten sie kurzzeitig an verschiedenen Orten gewohnt. Im Frühjahr 2013 seien
seine Töchter nach K._______ gegangen, um Kleider zu holen. Sie seien
an Check-Points belästigt worden. Seine Frau und die Töchter seien von
einem Soldaten angegriffen worden. Die beiden Töchter seien mitge-
schleppt worden. Er sei bei der Arbeit in N._______ gewesen und habe für
Flüchtlinge gekocht, als seine Frau ihn angerufen habe. Eine Mitarbeiterin
der Hilfsorganisation, für die er seit August 2012 gearbeitet habe, habe ihm
die Telefonnummer eines Mannes gegeben, der für die Sicherheit von
K._______ zuständig sei. Der Mann sei der Sache nachgegangen und
habe mitgeteilt, man müsse den Sicherheitsleuten Geld geben. Einige
Stunden später habe er vernommen, dass die Mädchen gegen Bezahlung
freigelassen worden seien. Dieses Ereignis sei der Hauptgrund für die Aus-
reise aus Syrien gewesen. Ausserdem sei die Lage in Syrien unsicher ge-
wesen und die Bürgerkriegsparteien hätten die Bevölkerung schlecht be-
handelt. Nach dem Vorfall am Check-Point von K._______ habe er Frau
und Töchter zu Hause eingesperrt. Er habe daran gedacht, sie umzubrin-
gen, um sie vor Vergewaltigung zu schützen. Sein Sohn J._______ sei im
April 2013 zur Universität gegangen und nicht zurückgekommen. Er – der
Beschwerdeführer – sei auf der Flucht gewesen und habe kein Zuhause
und keine Arbeit mehr gehabt. Nachdem er sein (…) nicht mehr habe be-
treiben können, habe die Hilfsorganisation ihn gefragt, ob er für UNRWA
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arbeiten wolle. Dies habe er bis zum 16. Dezember 2012 getan, als sein
Arbeitsort von einer Rakete getroffen worden sei. Später habe er erneut für
die Hilfsorganisation gearbeitet. Er habe aufgrund dieser Tätigkeit keine
Probleme gehabt. Einmal seien sie bei der Arbeit von bewaffneten Leuten
angegriffen worden. Einige Tage später seien Sicherheitsleute gekommen
und hätten ein paar Mitarbeiter abgeführt. Da er schon einmal festgenom-
men worden sei, habe er sich gefürchtet und sei erneut nicht mehr zur Ar-
beit gegangen. Sein Sohn sei mittlerweile freigekommen und befinde sich
auch in der Schweiz. Er habe aufgrund seiner palästinensischen Herkunft
keine Probleme gehabt, die "lokalen Bürger" würden aber besser behan-
delt. Einmal sei er in ein Dorf gekommen, in dem sich Regimekräfte und
die Opposition befunden hätten. Er habe sich verstecken müssen und ein
Bewaffneter habe ihn entdeckt. Dieser habe ihm eine Waffe an den Kopf
gehalten und ihn gefragt, weshalb er sich verstecke. Er habe ihn aufgefor-
dert, zu verschwinden, bevor er ihn töte.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihre Kriegserlebnisse seien furchtbar.
Als sie Ende April 2013 in K._______ hätten Kleider holen wollen, seien sie
bei einem Check-Point angegriffen worden. Sie hätten lange warten müs-
sen, um (…) gelassen zu werden. Es habe Leibesvisitationen gegeben und
sie seien von Männern angefasst worden. Man habe ihnen Nahrungsmittel
weggenommen und sie mit Gewehren geschlagen. Sie habe sich be-
schwert, sei mit einem Gewehr gestossen worden und zu Boden gefallen.
Ihre Töchter hätten geschimpft. H._______ sei geohrfeigt und beide Töch-
ter seien mitgenommen worden. Jemand habe ihr ein Handy gegeben und
sie habe ihren Mann angerufen. Die Töchter seien am Abend freigelassen
worden. Sie leide unter psychischen Problemen und unter Hepatitis B und
sei in der Schweiz in Behandlung.
B._______ gab an, sie habe kein normales Leben mehr führen können. Sie
hätten einmal den (…)Check-Point von G._______ passieren wollen, an
dem mehrere Parteien Kontrollen durchführten. Sie hätten lange warten
müssen und seien schlecht behandelt worden. Ihre Mutter habe sich be-
schwert und sei aufgefordert worden, wieder in die Reihe zu stehen. Als
sie sich geweigert habe, sei sie von einem Soldaten angegriffen worden.
Er habe sie zu Boden geworfen. Ihre Schwester habe sich beschwert und
andere Leute hätten sich für sie eingesetzt. Sie seien von einem Ver-
mummten gemustert worden, der ihr gesagt habe, sie sehe aus wie je-
mand, der den Leuten im Lager helfe. Sie und ihre Schwester hätten die
Identitätskarten abgeben müssen. Es sei ihnen gesagt worden, man werde
prüfen, ob sie für die Freie Syrische Armee arbeiteten. Man habe sie zur
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Moschee geführt und ihnen gesagt, sie müssten warten. Nach einer gewis-
sen Zeit habe man sie in die Moschee in einen Raum geführt. Mehrere
Sicherheitsleute seien gekommen, einige hätten sie beschimpft. Dann sei
ein Sicherheitsmann gekommen und habe ihr gesagt, sie werde zum Offi-
zier gebracht. Man habe sie in einen Raum gebracht, in den danach ein
Mann eingetreten sei, der sie für ihr Verhalten den Sicherheitsleuten ge-
genüber gerügt habe. Sie wisse nicht mehr, was er alles mit ihr gemacht
habe. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie sich angezogen. Sie
habe etwas gewartet und nach einer Weile sei das Zimmer aufgeschlossen
worden. Sie habe gehen können. Sie und ihre Schwester seien nach
draussen geführt worden, wo ihre Mutter gewartet habe. Sie habe den Vor-
fall so gedeutet, dass man ihr eine Lektion erteilt habe. Sie habe sich
furchtbar vor solchen Sicherheitsleuten gefürchtet und ihr Vater habe sie
nicht mehr aus dem Haus gelassen. Sie habe vom in der Moschee Vorge-
fallenen nur ihrem Psychologen erzählt, bei dem sie in der Schweiz in Be-
handlung sei.
C._______ machte geltend, er sei auf dem Schulweg an Check-Points
schikaniert worden. Man habe ihn kontrolliert und aufgefordert, auf einem
Bein zu stehen. Einmal sei er geschlagen worden, als ihm eine Münze zu
Boden gefallen sei. Ein anderes Mal habe ihn jemand mit einem Gewehr
auf den Rücken geschlagen. Ein weiteres Mal habe er beim Check-Point
bleiben müssen, weil sein Vater einmal im Gefängnis gewesen sei. In der
Nähe ihres Hauses befinde sich eine Grube, bei der Leute umgebracht
würden. Die Leichen werfe man in die Grube. In K._______ habe er an
Demonstrationen teilgenommen, er habe deshalb aber keine Probleme ge-
habt. Er sehe für sich in Syrien keine Zukunft und sei deshalb ausgereist.
A.d Am 15. Juli 2014 wurde der volljährige Sohn beziehungsweise Bruder
der Beschwerdeführenden, J._______, vom BFM als Flüchtling anerkannt.
In der Folge wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als derzeit un-
zumutbar erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an.
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Seite 6
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 25. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragten, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten des lau-
fenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akten A1/1, A2/12, A12/1 und
in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (VA-Antrag; Akte 27/2) zu
gewähren [1]. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten und
zum VA-Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begrün-
dung betreffend denselben zuzustellen [2], und nach der Gewährung der
Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung
der schriftlichen Begründung sei ihnen eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen
der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden [5]. Eventu-
aliter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewäh-
ren [6]. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb
vorläufig aufzunehmen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen [8].
Mit der Beschwerde wurden zahlreiche Beweismittel eingereicht (Asylent-
scheid vom 15. Juli 2014 bezüglich J._______, CD-ROM mit zahlreichen
Fotos und Filmen, zahlreiche Fotos betreffend die CD-ROM, Berichte über
die Lage in Syrien und über die Lage der Palästinenser in Syrien und Jor-
danien, Berichte über die Lage im Nordirak).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2014 wies der Instruktionsrich-
ter das BFM an, den Beschwerdeführenden Kopien der Akten A2/12, A12/1
und der in Akte A1/1 abgelegten Beweismittel zuzustellen. Er setzte den
Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer ergänzenden Eingabe.
Den Antrag auf Gewährung der Einsicht in die Akte A27/2 beziehungsweise
des rechtlichen Gehörs dazu beziehungsweise auf Zustellung einer schrift-
lichen Begründung dazu wies er ab.
E.
Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden am 17. September 2014
die ergänzende Akteneinsicht. Es teilte ihnen mit, dass das Polizeiprotokoll
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fälschlicherweise nicht aufgelistet worden sei, was am Entscheid nichts än-
dere, da aufgrund fehlender Asylrelevanz die Glaubhaftigkeit nicht geprüft
worden sei.
F.
Am 7. Oktober 2014 übermittelten die Beschwerdeführenden eine Be-
schwerdeergänzung. Dieser lagen eine Begründung des positiven Asylent-
scheids von J._______ und ein ärztlicher Bericht vom 2. September 2014
betreffend B._______ bei.
G.
G.a Am 21. Oktober 2014 überwies der Instruktionsrichter die Akten zur
Vernehmlassung an das BFM.
G.b Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014
die Abweisung der Beschwerde.
G.c In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2014 hielten die Beschwer-
deführenden an ihren Anträgen fest.
H.
Mit Schreiben vom 25. März 2015 und 25. September 2015 übermittelten
die Beschwerdeführenden ärztliche Berichte vom 14. Oktober 2014 bezie-
hungsweise vom 8. September 2015 betreffend die Beschwerdeführerin
(F._______).
I.
Am 14. Dezember 2015 beantragten die Beschwerdeführenden die er-
neute, vernehmlassungsweise Überweisung der Akten an die Vorinstanz.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Sohnes beziehungs-
weise Bruders der Beschwerdeführenden, J._______, von Amtes wegen
bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutre-
ten.
1.4 Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs ist auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, aus
der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse be-
züglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit kein schüt-
zenswertes Interesse besteht (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und
2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren [8]), ist daher nicht
einzutreten.
1.5 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmass-
nahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40
E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters
nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die
Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkun-
gen entfalten. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es jedoch keinen Er-
satz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Weg-
weisung) geben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai
2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember
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2014, E-776/2013 vom 8. April 2014). Auf den Antrag, es sei festzustellen,
dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfü-
gung fortbestehen würden (Rechtsbegehren [5]), ist zufolge Unzulässigkeit
nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, die von den Beschwer-
deführenden erlittenen Nachteile (Zerstörung des Hauses, Belästigungen,
Haft im Jahr 2011, Schliessung des (…), Verschwinden von J._______,
Abbruch der Ausbildung der Kinder) seien auf den in Syrien herrschenden
Bürgerkrieg zurückzuführen und asylrechtlich nicht relevant. Sie hätten er-
klärt, sie seien nicht die Einzigen, die unter diesen Nachteilen gelitten hät-
ten. Sie hätten aufgrund ihrer Ethnie keine besonderen Probleme gehabt.
Auch bei den Belästigungen, welche die Töchter erlitten hätten, als sie sich
über das Verhalten von Sicherheitsleuten beschwert hätten, handle es sich
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um Nachteile, die sie aufgrund des Bürgerkriegs erlitten hätten. Sie hätten
die Sicherheitsleute nicht gekannt und diese nachher nicht mehr gesehen.
Es bestehe daher keine Befürchtung, dass sie zukünftig denselben oder
anderen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würden. Das-
selbe gelte für die Schikanen an den Kontrollposten, die C._______ gel-
tend gemacht habe. Hinsichtlich der Festnahme des Beschwerdeführers
im Jahr 2011 bestehe kein Anlass zur Annahme, er könnte aufgrund seiner
damaligen Hilfsbereitschaft für Demonstranten erneut festgenommen wer-
den. Er sei nach einmonatigem Gewahrsam mangels Beweisen freigelas-
sen worden und habe deswegen keine Probleme mehr gehabt.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Rechtsvertreter habe
am 8. August 2014 um Zustellung des internen VA-Antrags beziehungs-
weise um eine Begründung desselben ersucht. Das SEM habe dies unter-
lassen. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe es lediglich
mit "aufgrund der dortigen Sicherheitslage" begründet. Es sei keine Einzel-
fallwürdigung vorgenommen worden. Insbesondere werde nicht gewürdigt,
dass die Beschwerdeführenden sich seit über einem Jahr in der Schweiz
aufhielten und gut integriert seien, zumal auch ihre Angehörigen hier leb-
ten. Es sei nicht erwähnt worden, dass es sich um eine palästinensische
Familie aus G._______ (K._______) handle. Auch der Sohn der Beschwer-
deführenden, J._______, dem Asyl gewährt worden sei, lebe hier. Das
SEM habe dies nicht erwähnt. Der unterzeichnende Anwalt habe um Ak-
teneinsicht in dessen Dossier und um Zustellung einer schriftlichen Be-
gründung seines positiven Asylentscheids ersucht. Sollte die Verfügung
nicht aufgehoben werden, müsse das Bundesverwaltungsgericht das Dos-
sier N (…) beiziehen. Trotz Ersuchens habe das SEM keine Einsicht in die
eingereichten Beweismittel (act. A1/1) gewährt, die in der Verfügung weder
erwähnt noch gewürdigt worden seien. Die Personalienblätter
(act. A2/12) seien keinesfalls unwichtig und bei der Akte A12/1 handle es
sich um "Meldungen medizinische Fälle". Es sei offensichtlich, dass diese
relevant seien, da sie allenfalls mit der Feststellung der Unzumutbarkeit
des Vollzugs im Zusammenhang stünden. Das SEM habe bei der Anhö-
rung die vom Beschwerdeführer mitgebrachten Beweismittel (USB-Stick)
nicht annehmen wollen. Mindestens hätte dem Beschwerdeführer eine
Frist zur Einreichung der Beweismittel angesetzt werden müssen. Das
SEM habe die Begründungspflicht verletzt, da die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht begründet worden sei. Das SEM habe die von
ihnen eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Folgende Aussagen der
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Seite 11
Beschwerdeführenden seien nicht erwähnt worden: dass der Vater des Be-
schwerdeführers umgebracht worden sei, als sie aus ihrem Haus vertrie-
ben worden seien; dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen
leide und daran gedacht habe, seine Töchter zu töten, und dass ihm eine
Waffe an den Kopf gehalten worden sei; dass die Beschwerdeführerin ge-
sundheitlich angeschlagen sei; dass C._______ an Demonstrationen teil-
genommen habe; dass B._______ von Sicherheitsleuten vergewaltigt wor-
den sei und sich seit mehreren Monaten in medizinischer Behandlung be-
finde. Das Ignorieren der Vergewaltigung sei gravierend, da es sich um ein
wesentliches Verfolgungselement handle. Der Beschwerdeführer habe
wiederholt darauf hingewiesen, dass dies einer der Auslöser für die Flucht
gewesen sei. Offenbar habe das SEM es unterlassen, den Sachverhalt
vollständig abzuklären. Es hätte zwingend weitere Abklärungen, insbeson-
dere eine weitere Anhörung durchführen müssen. Die Anhörungen vom 7.
Juli 2014 seien durch Mängel in der Übersetzung geprägt, habe die Über-
setzerin doch nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt. Keiner der
Beschwerdeführenden sei am Ende der Anhörung gefragt worden, ob er
oder sie die Übersetzerin gut verstanden habe. Bis zur Anhörung der Be-
schwerdeführenden habe das SEM über ein Jahr verstreichen lassen.
F._______ sei es nach der Anhörung offenbar schwindlig geworden und sie
habe an Übelkeit gelitten; es sei davon auszugehen, dass dies bereits wäh-
rend der Anhörung so gewesen sei. Es hätte eine neue Anhörung durch-
geführt werden müssen. Die Anhörungen seien unter grossem Zeitdruck
durchgeführt worden. Sechs Familienmitglieder seien am selben Tag an-
gehört worden, was per se einen Fehler bei der Sachverhaltsabklärung
darstelle. Die Beschwerdeführerin sei bei der Anhörung gedrängt worden,
sich mit ihren Aussagen zu beeilen. Das SEM habe zur vom Beschwerde-
führer erlittenen Haft keine weiteren Abklärungen gemacht, obwohl er an-
gegeben habe, es sei eine Erziehungs- und Einschüchterungsmassnahme
gewesen. Fälschlicherweise sei das SEM davon ausgegangen, er sei nur
einen Monat lang inhaftiert worden. Das SEM habe somit den Sachverhalt
nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt.
Die Beschwerdeführenden hätten die fluchtauslösenden Ereignisse aus-
führlich und glaubhaft dargelegt. Es habe sich um die Vergewaltigung und
Belästigung der Töchter und das Verschwinden des Sohnes gehandelt. Es
sei zynisch, zu behaupten, die Töchter müssten nicht befürchten, densel-
ben oder ähnlichen Verfolgungsmassnahmen erneut ausgesetzt zu wer-
den. Bei der Vergewaltigung handle es sich um eine schwerwiegende Vor-
verfolgung, die eine Herabsetzung der Voraussetzungen der begründeten
Furcht zur Folge habe. Es sei anzunehmen, dass die Töchter bei einem
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Seite 12
Verbleib in G._______ den gleichen Sicherheitsleuten wieder begegnet
wären. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Falle einer
Rückkehr nach Syrien verfolgt würden. Das SEM verkenne, dass auch
während eines Krieges eine asylrelevante Situation bestehen könne.
J._______, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, sei für die gleiche
Organisation UNRWA tätig gewesen wie der Beschwerdeführer, Es sei
nicht ersichtlich, wieso das SEM davon ausgehe, er habe wegen seiner
Tätigkeit für die Organisation keine Probleme gehabt. Die Organisation sei
angegriffen worden, als er für diese gearbeitet habe, und einige Tage spä-
ter seien Mitarbeiter von den Sicherheitsbehörden abgeführt worden. Er
habe zu Recht befürchtet, dass er auch mitgenommen werden könnte, da
er den Behörden aufgrund seiner Haft bekannt gewesen sei. Da der Be-
schwerdeführer und J._______ gesucht würden, habe dies Auswirkungen
auf die ganze Familie. Es sei auch bekannt, dass das Regime verdächtige
Personen bespitzeln lasse und bei Verdacht verhafte. Da der Beschwerde-
führer bereits einmal verhaftet worden sei, könne nicht ausgeschlossen
werden, dass er bei einer Rückkehr erneut festgenommen würde. Es sei in
diesem Zusammenhang auf die Position des UNHCR zu verweisen, ge-
mäss der ein syrischer Staatsangehöriger weder gezielt verfolgt gewesen
noch durch gezielte Verfolgung bedroht sein müsse, um die Flüchtlingsei-
genschaft zu erfüllen.
Das SEM habe es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung zur Ge-
fährdung durch subjektive Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen. In die-
sem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-776/2014 und auf Berichte über die Situation von Palästinensern in Sy-
rien hinzuweisen. Aus diesen gehe hervor, dass Palästinenser in Syrien
stark vom Konflikt betroffen seien und zwischen die Fronten gerieten. Pa-
lästinensischen Flüchtlingen aus Syrien würden von Nachbarstaaten auf
der Flucht Hindernisse in den Weg gelegt. Es sei auch die sehr wahrschein-
liche Verfolgung durch den IS zu berücksichtigen.
In der Beschwerdeergänzung wird gerügt, das SEM habe das Polizeipro-
tokoll nicht auf dem Beweismittelcouvert aufgelistet, was zur Aufhebung
der Verfügung führen müsse. Es sei absurd, zu behaupten, das Protokoll
ändere nichts daran, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht
asylrelevant seien. Es wiege schwer, dass das SEM die Beweismittel we-
der erwähnt noch gewürdigt habe. Sollte die Verfügung nicht aufgehoben
werden, sei eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung anzusetzen. Aus
der Begründung des Entscheids von J._______ gehe hervor, dass dieser
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Seite 13
aufgrund seiner Tätigkeiten und des zu leistenden Militärdienstes in Syrien
gezielt verfolgt worden sei. Insbesondere sei er wegen seiner Unterstüt-
zung des palästinensischen Volkes durch eine humanitäre Organisation als
Regimegegner und Terrorist bezeichnet und verfolgt worden. Die Gefähr-
dungslage für den Beschwerdeführer sei analog. Beweismittel, die zur Ge-
währung von Asyl an J._______ geführt hätten, seien bei den Beschwer-
deführenden offenbar ignoriert worden. Aus dem eingereichten Arztzeugnis
gehe hervor, dass B._______ unter einer posttraumatischen Belastungs-
störung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode leide.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die nachgereichten Be-
weismittel seien nicht geeignet, eine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft
zu machen. Aus den öffentlich zugänglichen Berichten lasse sich keine per-
sönliche und gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden ableiten. Es
sei zwar nicht viel Zeit für die Anhörungen eingeplant worden, der rechts-
erhebliche Sachverhalt habe trotzdem erstellt werden können. Das Dossier
des Sohnes J._______, der Asyl erhalten habe, sei konsultiert worden. Die
Aktenlage sei bei ihm anders gewesen, weshalb ihm die Flüchtlingseigen-
schaft zuerkannt worden sei. Seine Asylgründe hätten keine Auswirkungen
auf die Gründe der Beschwerdeführenden, zumal keine Reflexverfolgung
vorliege. Deshalb sei eine Erwähnung nicht zwingend notwendig gewesen.
Zur Vergewaltigung von B._______ sei zu sagen, dass diese asylrechtlich
nicht relevant sei. Sie sei im Entscheid nicht erwähnt worden, weil sie ge-
sagt habe, sie habe ausser ihrem Psychologen niemandem davon erzählt.
Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden gemeinsam einen
Entscheid erhalten hätten, sei die Vergewaltigung absichtlich nicht erwähnt
worden. B._______ sei über dieses Vorgehen informiert worden und habe
es gutgeheissen. Bei den Anhörungen habe es keine Verständigungsprob-
leme gegeben; die Beschwerdeführenden hätten gesagt, sie verstünden
die Dolmetscherin gut, und hätten Gelegenheit gehabt, Rückfragen zu stel-
len. Zu den nicht entgegengenommenen Beweismitteln sei zu sagen, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant seien. Be-
weismittel, die ihre Vorbringen belegten, seien nicht geeignet, die Asylrele-
vanz herbeizuführen. Im Übrigen sei es ihnen freigestellt gewesen, Be-
weismittel auch ohne Fristansetzung zu einem späteren Zeitpunkt einzu-
reichen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe es unterlassen,
die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dies lasse darauf schliessen,
dass es den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe. Zudem wi-
derspreche es dem Grundsatz des Vorrangs der Beweismittel, zuerst die
D-4772/2014
Seite 14
angebliche Nichtasylrelevanz zu behaupten und zu argumentieren, die Be-
weismittel könnten diese Einschätzung nicht umstossen. Dies widerspre-
che dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beschwerdeführenden hät-
ten eine gegen sie gerichtete Verfolgung belegt. Die Berichte und Artikel
hätten dazu gedient, aufzuzeigen, dass ihre Vorbringen sich mit den allge-
mein zugänglichen Informationen deckten. Das SEM habe es unterlassen,
die zahlreichen Berichte über die Situation palästinensischer Flüchtlinge in
Syrien und in K._______ zu berücksichtigen. Aus den Berichten gehe her-
vor, dass Palästinenser vom Konflikt stark betroffen seien. Die Beschwer-
deführerin sei bei der Anhörung gedrängt worden, sich zu beeilen. Sie habe
gesagt, man habe ihr bei der BzP gesagt, sie könne bei der Anhörung aus-
führlich berichten, sie wisse aber nicht, was sie alles erzählen dürfe. Das
SEM habe erwidert, sie solle es sagen, wenn es etwas Wichtiges, Asylre-
levantes gebe. Es sei Aufgabe des SEM, mittels Fragen den Sachverhalt
abzuklären. Es könne aufgrund von Zeitdruck nicht der Beschwerdeführe-
rin überlassen werden, darüber zu entscheiden, ob etwas asylrelevant sei
oder nicht. Es sei offensichtlich, dass aufgrund des Zeitdrucks kaum zu
erwarten sei, dass der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden
sei. Es werde behauptet, die Aktenlage beim Sohn J._______ sei eine an-
dere, begründet worden sei dies nicht. Das SEM sei anzuweisen, offenzu-
legen, was anders sei. Vater und Sohn seien in der gleichen Organisation
tätig gewesen. Beide seien aufgrund ihrer humanitären Tätigkeiten gesucht
worden. Der Sohn habe untertauchen müssen, was Auswirkungen auf die
Familie gehabt habe. Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen den
beiden Fällen. Es liege eine wechselseitige Reflexverfolgung vor, was hätte
berücksichtigt werden müssen. Die Vergewaltigung von B._______ sei
nicht nur nicht erwähnt, sondern auch nicht gewürdigt worden. Sie sei aber
aufgrund asylrelevanter Kriterien erfolgt. Der Familienname O._______ sei
auf den Check-Points bekannt gewesen. Die Sicherheitsleute, die den
Töchtern die Ausweise abgenommen hätten, hätten um die Familienzuge-
hörigkeit gewusst. B._______ sei unter einem Vorwand mitgenommen und
anschliessend vergewaltigt worden. Es sei offensichtlich eine gezielte po-
litische und ethnische Verfolgung gewesen. Bei einer Rückkehr werde die
Familie erneut verfolgt werden. Der vom SEM behauptete Schutz
B._______ vor ihrem Vater dürfe nicht dazu führen, das Vorbringen nicht
zu würdigen. Beide Töchter seien aufgrund des Vorfalls immer noch in psy-
chologischer Behandlung. Die Anhörungen vom 7. Juli 2014 seien von
schwerwiegenden Übersetzungsmängeln geprägt gewesen. Die Überset-
zerin habe mangelhafte Deutschkenntnisse und alle Familienmitglieder
seien am Ende der Anhörung nicht gefragt worden, ob sie diese gut ver-
standen hätten.
D-4772/2014
Seite 15
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen in
mehrerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts.
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV)
enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf Ak-
teneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grund-
sätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassun-
gen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in ei-
nem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschrif-
ten eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) einzusehen.
Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt,
können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen
beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf
Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf recht-
liches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzu-
halten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann.
Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1 VwVG
nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bun-
des oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit
der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbeson-
dere von Gegenparteien (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abge-
schlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c;
vgl. zum Ganzen etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 26, N 4 ff., 32 f.).
D-4772/2014
Seite 16
5.3
5.3.1 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe weder Einsicht in den internen
Antrag auf vorläufige Aufnahme (vgl. act. A27/2) der Beschwerdeführenden
gewährt noch eine Zusammenfassung desselben erstellt und ediert, ist auf
die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 8. September 2014 und
die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. bspw. Urteile
des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015, D-1571/2014 vom 4. Juni
2015, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 und E-3485/2014 vom 7. Oktober
2014). Die erhobene Rüge ist somit unbegründet.
5.3.2 Ebenso auf diese Zwischenverfügung zu verweisen ist für die vollum-
fänglich zu bestätigenden Erwägungen zur Gewährung der Akteneinsicht
in die weiteren in der Beschwerde genannten Aktenstücke. Bezüglich der
Nicht-Gewährung der Akteneinsicht in die Akten A2/12, A12/1 und der in
Akte A1/1 abgelegten Beweismittel wurde eine Verletzung des Rechts auf
Akteneinsicht und somit des rechtlichen Gehörs festgestellt. Diese Verlet-
zung ist jedoch als geheilt zu erachten, da der Verfahrensschritt mit der
nachträglichen Zustellung der Akten nachgeholt wurde und die Beschwer-
deführenden Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten, die Verletzung
nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann und die Überprüfungs-
befugnis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage nicht einge-
schränkt ist.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt werden.
Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form-
und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung
der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die
D-4772/2014
Seite 17
Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten,
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzu-
setzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
5.4.2 Insofern gerügt wird, das SEM habe die von den Beschwerdeführen-
den eingereichten Beweismittel weder erwähnt noch gewürdigt, ist festzu-
halten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die
Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant
sind. Vorliegend gab der Beschwerdeführer bei der BzP zwei Bestätigun-
gen zu den Akten, aus denen hervorgeht, dass das Haus, in dem seine
Familie und er in K._______ wohnten (es handelte sich dabei nicht um sein
Eigentum, vgl. act. A23/9 S. 2) aufgrund der Ereignisse in Syrien (gemeint
ist der Bürgerkrieg; Anmerkung des Gerichts), zerstört worden sei. Das
SEM erwähnte in der angefochtenen Verfügung die Wohnortswechsel der
Beschwerdeführenden und trug der allgemeinen Situation in Syrien mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung, weshalb es sich nicht
verpflichtet sehen musste, auf die beiden Beweismittel einzugehen. Beizu-
pflichten ist den Beschwerdeführenden indessen insofern, als die Abgabe
der Beweismittel in der Verfügung hätte erwähnt werden sollen.
Gleiches gilt für das Polizeiprotokoll vom 3. Februar 2013, das erst nach
Erlass der Verfügung auf dem Beweismittelumschlag vermerkt wurde. Aus
dem Protokoll der BzP des Beschwerdeführers geht die Abgabe des Poli-
zeiprotokolls zwar hervor (vgl. act. A5/15 S. 11), indessen wurde es weder
im Beweismittelumschlag erkennbar abgelegt noch in der angefochtenen
Verfügung erwähnt. Da es sich dabei gemäss stichwortartiger Übersetzung
um eine Anzeigeerstattung des Beschwerdeführers handelte – er zeigte
einen von Unbekannten begangenen Diebstahl von beweglichen Sachen
an – musste sich das SEM dazu nicht äussern, da der Beschwerdeführer
diesen Diebstahl nicht erwähnte und er für den Ausgang des Asylverfah-
rens offensichtlich nicht relevant ist. Der Antrag, es sei Frist zur Einreichung
einer (vollständigen) Übersetzung des Polizeiprotokolls anzusetzen, ist an-
gesichts des vorstehend Gesagten abzuweisen.
5.4.3 Der Beschwerdeführer bot zu Beginn der Anhörung vom 7. Juli 2014
die Abgabe eines USB-Sticks an, auf dem sich Fotos befänden, die doku-
mentierten, dass er als Helfer für Kriegsverletzte gearbeitet habe. Der Be-
frager wies ihn darauf hin, dass er einen USB-Stick nicht anschliessen
dürfe und dass Fotografien ausgedruckt werden müssten. Diese Argumen-
D-4772/2014
Seite 18
tation vermag insofern nicht zu überzeugen, als der Sohn des Beschwer-
deführers in dessen Asylverfahren bei der Befragung vom 22. Juni 2014
einen USB-Stick mit sich führte und der Befrager, der mit dieser Anhörung
betraut wurde, diesen entgegennahm. Da das SEM das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe für eine Hilfsorganisation gearbeitet, in der
Folge nicht bezweifelte, musste es sich nicht veranlasst sehen, dem Be-
schwerdeführer Frist zur Nachreichung der angebotenen Fotografien an-
zusetzen. Eine Durchsicht der auf Beschwerdeebene eingereichten Foto-
grafien ergibt denn auch, dass diese grösstenteils die Folgen des syrischen
Bürgerkriegs dokumentieren und keinen direkten Bezug zum Beschwerde-
führer aufweisen. Lediglich auf einigen wenigen Fotografien wird er bei der
Zubereitung von Mahlzeiten beziehungsweise beim Verteilen von Nah-
rungsmitteln gezeigt.
5.4.4 Die Rüge, das SEM habe nicht gewürdigt, dass sich die Beschwer-
deführenden seit über einem Jahr in der Schweiz aufhielten und gut inte-
griert seien, ist nicht stichhaltig. Einerseits geht aus der angefochtenen Ver-
fügung hervor, wann die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch in der
Schweiz einreichten, anderseits ist nicht ersichtlich, inwiefern ein einjähri-
ger Aufenthalt in der Schweiz für das vorliegende Verfahren von Belang
sein sollte. Selbst wenn sich die Beschwerdeführenden in dieser Zeit gut
integriert hätten, was in der Beschwerde ohnehin nur behauptet, nicht aber
belegt wird, käme dem einjährigen Aufenthalt für die Frage der Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft keinerlei Bedeutung zu.
5.4.5 Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffas-
sung musste das SEM nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden
eingehen, der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr 2012 umgebracht
worden, weil er sich geweigert habe, das Haus zu verlassen, als er dazu
aufgefordert worden sei. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nicht
aufgrund dieses Ereignisses und machten auch nicht geltend, sie seien
deswegen verfolgt worden. Vielmehr handelt es sich um ein trauriges Er-
eignis, das die Auswirkungen des Bürgerkrieges aufzeigt. Diesem trug das
SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung.
5.4.6 Das SEM musste auch nicht erwähnen, dass der Beschwerdeführer
einmal von einem Unbekannten mit einer Waffe bedroht und zum Verlas-
sen des Dorfes, in dem er sich versteckt habe, da sich dort sowohl Regie-
rungskräfte als auch Oppositionelle aufgehalten hätten, aufgefordert wor-
den sei. Der Schilderung des Beschwerdeführers kann nicht ansatzweise
D-4772/2014
Seite 19
entnommen werden, dass es sich bei diesem Vorfall um ein für die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Ereignis handeln könnte, zu-
mal es sich um eine zufällige Begegnung handelte und die vom Unbekann-
ten ausgestossene Drohung einzig im Zusammenhang mit der Bürger-
kriegssituation stand.
5.4.7 Ebenso musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, die Teilnahme
von C._______ an Demonstrationen (…) zu erwähnen, da er die Frage, ob
er deshalb je Probleme gehabt habe, unmissverständlich verneinte.
5.4.8 Berechtigt ist hingegen die Rüge, das SEM habe in der angefochte-
nen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt, dass der volljährige Sohn
beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden, J._______, in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Da die Be-
schwerdeführenden ausdrücklich darauf hinwiesen, J._______ sei ver-
schwunden, was für sie sehr belastend gewesen sei und sie geängstigt
habe, und ebenso geltend machten, der Beschwerdeführer sei für dieselbe
Hilfsorganisation tätig gewesen wie J._______, hätte das SEM sich dazu
äussern müssen, ob ein Zusammenhang der Verfolgungsvorbringen be-
steht oder nicht. Ein für die Beschwerdeführenden nicht erkennbarer Bei-
zug der Akten von J._______ vermag dem Anspruch auf vollständige Fest-
stellung des Sachverhalts ebenso wenig zu genügen wie der Begrün-
dungspflicht. Unbehilflich ist dabei die von der Vorinstanz vertretene Auf-
fassung, der Ausgang des Asylverfahrens von J._______ habe nicht er-
wähnt werden müssen, da keine Reflexverfolgung vorliege, da genau dies
erkennbar zu prüfen gewesen wäre. Sowohl das SEM als auch die Be-
schwerdeführenden begnügen sich bei ihren Positionen, es liege keine Re-
flexverfolgung vor beziehungsweise es liege eine wechselseitige Re-
flexverfolgung vor, mit unbegründeten Behauptungen.
5.4.9 Auch die Rüge, in der angefochtenen Verfügung sei die von
B._______ geltend gemachte Vergewaltigung durch einen Angehörigen
der syrischen Armee weder erwähnt noch gewürdigt worden, erweist sich
als zutreffend. Der Hinweis in der Vernehmlassung, die Vergewaltigung sei
asylrechtlich nicht relevant und habe deshalb nicht erwähnt werden müs-
sen, greift zu kurz. Ob ein durch einen dem staatlichen Machtapparat An-
gehörenden begangener Übergriff, der während der Ausübung seiner
Dienstpflicht begangen wurde, asylrechtlich relevant ist oder nicht, bedarf
einer sorgfältigen und erkennbaren Prüfung. Das Bundesverwaltungsge-
richt verkennt das Dilemma – B._______ gab an, sie habe mit ihren Ange-
hörigen nicht über die Vergewaltigung gesprochen –, in dem sich das SEM
D-4772/2014
Seite 20
befand, nicht, indessen kann ein derartig schwer wiegendes Vorbringen,
das zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung füh-
ren kann, bei der Entscheidfindung nicht unerwähnt bleiben. Zudem wurde
die Verfügung nur einige Tage vor Erreichen der Volljährigkeit von
B._______ erlassen. Ein Abwarten mit dem Erlass der Verfügung und eine
Trennung der Verfahren hätten somit zu keiner nennenswerten Verfahrens-
verzögerung geführt.
5.4.10 Haltlos ist die Rüge, die Anhörungen vom 7. Juli 2014 seien von
schwerwiegenden Übersetzungsmängeln geprägt gewesen, da die Über-
setzerin über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt habe und zeitweise
unter Zuhilfenahme von Google habe übersetzt werden müssen. Weder
aus den Protokollen noch aus den von der Hilfswerkvertretung unterzeich-
neten Beiblättern finden diese Anschuldigungen eine Stütze.
5.4.11 Insoweit in der Beschwerde der Standpunkt vertreten wird, es sei
davon auszugehen, dass der Schwindel und die Übelkeit, die bei der Be-
schwerdeführerin nach der Anhörung aufgetreten seien (vgl. Anmerkung
der Hilfswerkvertretung), bereits während der Anhörung aufgetreten seien,
weshalb das SEM eine erneute Anhörung hätte durchführen müssen, ist
festzustellen, dass dem Anhörungsprotokoll und dem Beiblatt der Hilfs-
werkvertretung nichts zu entnehmen ist, was diese Annahme stützt.
5.4.12 Die Rüge, der Umstand, dass die ganze Familie am selben Tag an-
gehört worden sei, stelle per se einen Fehler bei der Sachverhaltsabklä-
rung dar, ist in dieser Form nicht zutreffend. Der Beschwerdeführerin wurde
gesagt, es stehe nicht allzu viel Zeit zur Verfügung, nachdem sie sagte, sie
wisse nicht, was sie alles erzählen dürfe. Aufgrund der Akten kann jedoch
nicht geschlossen werden, sie habe ein für die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft relevantes Erlebnis nicht schildern können. Auch in der Be-
schwerde wird nicht aufgezeigt, dass sie etwas Wesentliches nicht erwäh-
nen konnte. In der Beschwerde wird auch nicht dargelegt, welche Sachver-
haltselemente von den anderen Beschwerdeführenden nicht hätten er-
wähnt werden können. Berechtigt ist indessen der Hinweis, dass einige der
von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Erlebnisse (Inhaftie-
rung des Beschwerdeführers, Vergewaltigung von B._______), die durch-
aus für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten,
nicht in der wünschbaren Tiefe abgeklärt wurden.
D-4772/2014
Seite 21
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass das
SEM den Sachverhalt nicht vollständig feststellte und wichtige Sachver-
haltselemente dementsprechend nicht erkennbar würdigte. Grundsätzlich
entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst, ausnahmsweise
weist sie diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl.
Art. 61 Abs. 1 VwVG). Vorliegend fiele eine Rückweisung der Angelegen-
heit an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung unter Berücksich-
tigung und einlässlicher Würdigung wesentlicher Sachverhaltselemente
durchaus in Betracht, indessen ist der rechtserhebliche Sachverhalt als er-
stellt zu erachten und ein materieller Entscheid möglich. Angesichts der
Tatsache, dass die Beschwerdeführenden die Asylgesuche vor rund zwei-
einhalb Jahren stellten und ein materieller Entscheid für sie vorliegend mit
keinem Rechtsnachteil verbunden ist, wird auf eine Rückweisung der An-
gelegenheit verzichtet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung
(Rechtsbegehren [4]) ist demnach ebenso abzuweisen wie derjenige auf
erneute vernehmlassungsweise Überweisung der Akten an das SEM.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf
die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn
sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid mass-
geblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verän-
dert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und
D-4772/2014
Seite 22
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
6.3 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen, volatilen Lage in Syrien
ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 zu verweisen. Die allgemeine Lage in Syrien hat sich
seither zwar weiter verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Be-
richte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem
Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintli-
che Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorge-
hen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu er-
warten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2 [als
Referenzurteil publiziert]).
6.4 Angesichts der allgemeinen Erkenntnisse geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der
syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen wür-
den. Dabei würde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einigen Jah-
ren (2011) inhaftiert wurde, weil er im Verdacht stand, regierungskritische
Demonstranten unterstützt zu haben. Zwar wurde er damals nach fünf Mo-
naten wieder freigelassen und nicht verurteilt, indessen ist er entsprechend
registriert. Des Weiteren wird den syrischen Behörden nicht entgangen
sein, dass er sich für eine Hilfsorganisation einsetzte, die auch regimekriti-
sche Personen unterstützte. Der Beschwerdeführer wies bei der Anhörung
darauf hin, dass bereits vor seiner Ausreise aus der Heimat Kollegen, die
für dieselbe Organisation tätig waren, von syrischen Sicherheitskräften ab-
geführt wurden. Hinzu kommt, dass der volljährige Sohn der Beschwerde-
führenden, J._______, gemäss Erkenntnissen des SEM von den syrischen
Behörden aufgrund seiner humanitären Aktivitäten und des Militärdienstes,
den er hätte leisten sollen, gesucht wird. Aufgrund des Zusammenspiels
dieser Faktoren kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer zwecks weiterer Abklärungen beziehungsweise Befragungen den
syrischen Geheimdiensten übergeben würde. Angesichts der notorischen
Vorgehensweise des syrischen Machtapparats gegen Personen, die als
oppositionell betrachtet werden – aufgrund der Aktenlage ist davon auszu-
gehen, dass beim Beschwerdeführer zumindest ein entsprechender Ver-
dacht besteht –, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
D-4772/2014
Seite 23
die von ihm geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des syri-
schen Regimes beziehungsweise vor einer menschenunwürdigen Behand-
lung im Rahmen der bei einer Rückkehr vorzunehmenden Sicherheitsüber-
prüfung, objektiv nachvollziehbar ist.
6.5 Das SEM geht in der Vernehmlassung davon aus, B._______ sei nicht
aufgrund einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe vergewaltigt worden.
In der angefochtenen Verfügung stellte sich das SEM auf den Standpunkt,
die Belästigungen, denen die beiden ältesten Töchter der Beschwerdefüh-
renden ausgesetzt gewesen seien, seien als aufgrund des Bürgerkriegs
erlittene Nachteile zu werten. Es bestehe keine Befürchtung, dass die
Töchter in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit denselben oder an-
deren staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würden. Sie hätten
gesagt, sie hätten die Sicherheitsleute nicht gekannt und diese anschlies-
send nicht wiedergesehen.
Das SEM blendet dabei die übereinstimmenden Aussagen der Beschwer-
deführenden aus, der Beschwerdeführer habe seine Töchter (und seine
Ehefrau) nach diesem Vorfall nicht mehr ausser Haus gelassen.
B._______ gab an, sie sei zirka drei Wochen nach der erlittenen Vergewal-
tigung aus Syrien ausgereist. Angesichts dieser Umstände vermag das Ar-
gument der Vorinstanz, sie sei den Verantwortlichen für den Übergriff nicht
mehr begegnet und habe einen erneuten Übergriff nicht befürchten müs-
sen, nicht zu überzeugen. Auch die Auffassung, die Vergewaltigung sei
nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgt, kann vorlie-
gend nicht gestützt werden. Aufgrund der Akten ist die in der Beschwerde
aufgestellte Behauptung, der Sicherheitsbeamte habe B._______ auf-
grund ihrer Zugehörigkeit zur Familie O._______ vergewaltigt, zu verwer-
fen, da sie dies nicht geltend machte. Hätte man sie vergewaltigt, weil man
damit ihre Familie – namentlich ihren Bruder J._______ oder ihren Vater –
hätte treffen wollen, wäre ihr dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
mitgeteilt worden. Aufgrund der Aussagen von B._______, ihrer Mutter und
ihrer Schwester lässt sich vielmehr schliessen, man habe sie und ihre
Schwester abgeführt, weil ihre Mutter, ihre Schwester und sie es wagten,
Vertretern des Machtapparats zu trotzen und sich diesen nicht bedingungs-
los zu fügen. B._______ dürfte das Vorgefallene durchaus richtig gewertet
haben, führte sie doch bei ihrer Anhörung aus, sie habe es so verstanden,
dass man ihr eine Lektion erteilt habe. Das Bundesverwaltungsgericht wür-
digt den Übergriff auf B._______ denn auch in diesem Sinn; sie wurde ver-
gewaltigt, weil sie es wagte, sich den Anweisungen von Vertretern der sy-
rischen Staatsmacht zu widersetzen. Das syrische Regime und dessen
D-4772/2014
Seite 24
Vertreter werten dies als Kritik und legen dieser eine oppositionelle Einstel-
lung zugrunde. So betrachtet wurde B._______ bestraft, weil sie es gewagt
hatte, sich Anordnungen des Regimes zu widersetzen, worin durchaus
eine asylrechtlich relevante Motivation im Sinne von Art. 3 AsylG zu erbli-
cken ist. Angesichts der allgemeinen Lage in Syrien ist nicht anzunehmen,
dass der Vergewaltiger von den syrischen Behörden zur Verantwortung ge-
zogen worden wäre, falls die Beschwerdeführerin ihn angezeigt hätte. So-
mit ist die Tat mittelbar dem syrischen Staat zuzurechnen. Würde
B._______ im heutigen Zeitpunkt nach Syrien zurückkehren, müsste sie
mit Sicherheit damit rechnen, im Rahmen von Routinekontrollen überprüft
zu werden. Angesichts des Umstandes, wonach die Schwelle zur Annahme
begründeter Furcht, bei Personen, die bereits Opfer von Verfolgung gewor-
den waren, herabgesetzt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4),
ist B._______ begründete Furcht vor Verfolgung zuzuerkennen.
6.6 C._______ machte bei seinen Anhörungen geltend, er sei ab und zu
bei Personenkontrollen schikaniert und rüde behandelt worden. Zudem
habe er in K._______ an Demonstrationen teilgenommen.
Aus den Aussagen von C._______ ist zu schliessen, dass er bei Routine-
kontrollen schikaniert und teilweise tätlich angegangen wurde. Man liess
ihn indessen jeweils passieren und es kam zu keinen ernsthaften Übergrif-
fen auf ihn. Seinen Angaben kann nicht entnommen werden, dass er sich
vor weitergehenden Übergriffen fürchtete und den Akten kann nicht ent-
nommen werden, dass ihm diese objektiv gesehen drohten. Aufgrund sei-
ner Teilnahme an Demonstrationen sind ihm keine Probleme entstanden,
weshalb die Ausführungen im Beschwerdeverfahren, es sei davon auszu-
gehen, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei, blosse Spekula-
tion ist.
C._______ wird in Kürze das wehrdienstpflichtige Alter erreichen. Aufgrund
der Akten ist davon auszugehen, dass seine militärische Dienstpflicht
durch die staatlichen syrischen Behörden noch nicht festgestellt wurde. Im
Zeitpunkt seiner Ausreise hatte er das wehrdienstpflichtige Alter noch nicht
erreicht und er wurde nicht aufgefordert, sich zur Rekrutierung zu melden
beziehungsweise sich ausheben zu lassen. Damit ist gesagt, dass seine
militärische Dienstpflicht noch nicht festgestellt wurde. Gemäss vorliegen-
den Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30.
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Juli 2014, S. 5) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von acht-
zehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu
melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu
vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und
anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attes-
tierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs
Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. C._______ kann zu-
folge Landesabwesenheit einer allfälligen Aufforderung zur Meldung bei
der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen Aushebung
nicht Folge geleistet haben. Dies ist aber nicht mit einer Verweigerung der
militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt,
dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tat-
sächlich ‒ durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein ‒ festge-
stellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht.
Möglicherweise konnte er einer Vorladung zur Aushebung beziehungs-
weise zur militärischen Musterung nicht Folge leisten. Es ist nicht anzuneh-
men, dies ziehe die gleichen Konsequenzen nach sich wie eine eigentliche
Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Insbesondere ist nicht davon
auszugehen, dass C._______ aufgrund des blossen Nichterscheinens zur
militärischen Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehör-
den ‒ vergleichbar mit Dienstverweigerern und Deserteuren (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.7.2 f.) ‒ als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine
politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten
hätte.
C._______ kann insgesamt gesehen keine objektiv begründete Furcht vor
Verfolgung zuerkannt werden.
6.7 Die Beschwerdeführerin gab bei ihren Befragungen an, sie habe unter
dem Bürgerkrieg gelitten. Besonders getroffen habe sie das Verschwinden
ihres Sohnes J._______. Sie selbst sei von einem Soldaten zu Boden ge-
stossen worden als sie sich wegen der langen Wartezeit an einem Check-
Point beschwert habe. Weitere konkrete Übergriffe auf ihre Person machte
sie nicht geltend und aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen,
dass ihr solche konkret gedroht hätten. In der Eingabe vom 14. Dezember
2015 wird erstmals behauptet, die Beschwerdeführerin sei vergewaltigt
worden. Sie brachte dies indessen weder anlässlich ihrer Befragungen
noch in ihren bisherigen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge-
reichten Eingaben vor. Dem ärztlichen Bericht vom 8. September 2015
kann nicht ansatzweise entnommen werden, dass es sexuelle Übergriffe
auf sie gegeben hätte. Im ärztlichen Bericht vom 15. Oktober 2014 wird auf
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Seite 1 angeführt, dass sie sich vor erneuter Entführung und Vergewalti-
gung gefürchtet habe, wobei auf Seite 2 angeführt wird, dass sich diese
Angst auf die Vergewaltigung ihrer Tochter bezog. Der Beschwerdeführerin
kann somit objektiv gesehen keine begründete Furcht vor Verfolgung zu-
erkannt werden.
6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer,
A._______, aufgrund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den
staatlichen Sicherheitskräften als potenzieller Regimegegner eingestuft
würde. B._______ wurde aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe
kurz vor ihrer Ausreise aus Syrien vergewaltigt. Es erweist sich somit, dass
den beiden Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückkehr nach Syrien
zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuer-
kennen ist. Sie erfüllen demnach originär die Flüchtlingseigenschaft.
6.9 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind
keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen eine Anerkennung
der anderen Beschwerdeführenden als Flüchtlinge sprechen. Sie sind
demnach in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise
Vaters einzubeziehen.
6.10 Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausge-
gangen werden, die Beschwerdeführenden könnten in einem nicht vom sy-
rischen Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden.
Sie stammen aus der Grossregion G._______ und sind staatenlose Paläs-
tinenser, womit ihnen der dauernde, sichere Verbleib in einer anderen Re-
gion Syriens nicht möglich ist. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht
ihnen somit nicht offen. Den Akten sind überdies keine Anhaltspunkte für
Asylausschlussgründe zu entnehmen (vgl. Art. 53 und 54 AsylG).
6.11 Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerde-
eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da
sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern ver-
mögen.
7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die
angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2014 ist aufzuheben. Das SEM ist
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anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und
ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführenden mit den unzulässigen Begehren [5] und [8] teilweise
unterlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG), weshalb ihnen in ermäs-
sigtem Umfang Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 13 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des
durch die Weitschweifigkeit der Eingabe verursachten erhöhten Aufwands
bei der Bearbeitung der vorliegenden Beschwerde werden die Kosten auf
Fr. 300.– festgelegt. (Teilweise) unterliegenden Bundesbehörden werden
keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2
8.2.1 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine
Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung gilt, dass nur
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Vorliegend wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
8.2.2 In der Beschwerde werden Anträge gestellt und begründet sowie Rü-
gen erhoben, die aufgrund der konstanten, dem Rechtsvertreter bekannten
Rechtsprechung unzulässig oder aussichtslos waren. Die Beschwerde ist
insoweit unnötig weitschweifig, weshalb der diesbezüglich betriebene Auf-
wand nicht zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden
deshalb zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 23. Juli 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird ange-
wiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und
ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: