B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4772/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 8. August 2012 suchte die Beschwerdeführerin, zusammen mit ihrem
Ehemann und ihren gemeinsamen Kindern (soweit diese damals bereits
geboren waren; alle ebenfalls N […]) in der Schweiz um Asyl nach. Das
BFM verneinte mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerde-
führerin und ihre Familienangehörigen aus der Schweiz weg und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die am
23. Dezember 2014 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-7490/2014 vom 9. Juli 2015 ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 1. September 2015 ersuchten die Beschwerdeführe-
rin und ihre Familienangehörigen das SEM um Neuansetzung der Ausrei-
sefrist. Zur Begründung führten sie unter Beilage einer Anordnung einer
Fürsorgerischen Unterbringung (FU) vom 25. August 2015 aus, eine sol-
che sei gleichentags bezüglich der Beschwerdeführerin getroffen worden.
Diese befinde sich in der Psychiatrischen Klinik B._______.
B.b Mit Verfügung vom 3. September 2015 verlängerte das SEM die Aus-
reisefrist bis zum 1. Dezember 2015.
C.
C.a Mit Eingabe vom 3. September 2015 (Poststempel: 4. September
2015) stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Familienangehörigen
beim SEM ein "Gesuch um Wiedererwägung/Neues Asylgesuch". Zur Be-
gründung machte sie unter Beilage eines Arztzeugnisses vom 2. Septem-
ber 2015 im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich mas-
siv verschlechtert. Aufgrund von traumatisierenden Erlebnissen in ihrem
Heimatstaat sei sie suizidgefährdet und leide an einer Posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS), einhergehend mit einer schweren Depression.
Sie befinde sich in regelmässiger ärztlicher Behandlung. Diesbezüglich
reichte sie einen Arztbericht vom 24. August 2015 (am 30. November 2015
erneut nachgereicht), ein frauenspezifisches psychotraumatologisches
Gutachten vom 31. August 2015, zwei ärztliche Rezepte und vier Konsul-
tationsterminkärtchen ein. Auch der Gesundheitszustand ihres Eheman-
nes habe sich verschlechtert, wobei ebenfalls entsprechende Unterlagen
eingereicht wurden. Zudem wurde auf die gute Integration der Kinder der
Beschwerdeführerin in der Schweiz hingewiesen.
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C.b Mit Schreiben vom 9. September 2015 teilte das SEM der Beschwer-
deführerin mit, dass die Verfügung des Bundesamtes vom 22. Dezember
2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem bestätigte es den Erhalt des
Wiedererwägungsgesuchs vom 3. September 2015 und führte bezüglich
der beantragten Aussetzung des Vollzugs aus, dass sich weitere Massnah-
men erübrigten, da der Vollzug der Wegweisung bereits sistiert worden sei.
C.c Mit Schreiben vom 16. November 2015 reichte die Beschwerdeführe-
rin für sich und ihren Ehemann je eine Entbindungserklärung über die ärzt-
liche Schweigepflicht und bezüglich des Letzteren einen ärztlichen Bericht
samt weiteren medizinischen Unterlagen ein.
C.d Am 23. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM zu
ihren neu geltend gemachten Vorbringen angehöhrt.
C.e Am 31. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen aktualisierten
psychotraumatologischen Bericht vom 28. Mai 2016 und am 13. Juni 2016
einen Arztbericht vom 26. Mai 2016 ein.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 – eröffnet am 5. Juli 2016 – lehnte das SEM
das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom
22. Dezember 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Im weiteren erhob
es eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Mit einer Verfügung
desselben Datums wurde das Wiedererwägungsgesuch des Ehemannes
und der Kinder der Beschwerdeführerin abgewiesen, soweit darauf einge-
treten wurde.
E.
Mit Eingabe vom 4. August 2016 erhob die Beschwerdeführerin mittels ih-
res Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragte dabei, die Verfügung vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Der Be-
schwerdeführerin sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht vollzo-
gen werden könne, und diese sei daher vorläufig aufzunehmen. Subeven-
tualiter sei das SEM anzuweisen, die Zumutbarkeit des Vollzugs genau ab-
zuklären und entsprechend neu zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht
ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um unentgelt-
liche Rechtspflege, wobei ihr ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen sei. Gleichzeitig reichte sie nebst Vollmacht
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und angefochtener Verfügung die Beilagen 3 bis 7 gemäss Beweismittel-
verzeichnis ein. Darauf sowie auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen sowie mit bloss
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
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revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend angesichts des Sachurteils
D-7490/2014 vom 9. Juli 2015 lediglich eine nachträglich wesentlich ver-
änderte Sachlage, nicht aber Revisionsgründe im Sinne eines qualifizierten
Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden können.
5.2 Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Be-
handlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat, was
in der Beschwerde nicht bestritten wird, und dieses abgelehnt hat, hat das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender
Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe ver-
neint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 22. Dezember 2014 fest-
gehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im
Urteilszeitpunkt massgebend ist.
5.3 Sodann richtet sich die Abgrenzung, ob ein Folgegesuch als Wiederer-
wägungsgesuch (Art. 111b AsylG) oder als Mehrfachgesuch (Art. 111c
AsylG) zu behandeln ist, weiterhin danach, ob es auf eine neue Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft abzielt (Mehrfachgesuch) oder ausschliesslich
neue Wegweisungsvollzugshindernisse geltend macht (Wiedererwägung;
vgl. BVGE 2014/39 E. 4.4 und 4.6). Mithin ist auf die Beschwerde, soweit
damit die Gewährung von Asyl, und damit implizit als Voraussetzung die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, nicht einzutreten.
6.
Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass offensichtlich keine er-
heblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor-
liegt.
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6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge-
stellt, dass der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom
23. Mai 2016 geschilderte traumatische Vorfall im (…) 2012 im Kosovo, auf
welchen sie ihre psychischen Probleme zurückführe, verspätet geltend ge-
macht worden sei, dieses Vorbingen indessen praxisgemäss bezüglich der
Frage völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse geprüft (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 1998 Nr. 3, 1995 Nr. 9, wobei diese Praxis noch immer Geltung
beansprucht). Demgegenüber beschränkt sich die Beschwerde, unter er-
neuter Einreichung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Arzt- und weiteren Fachberichte (vgl. Beilagen 3 bis 6 gemäss Beweismit-
telverzeichnis), weitestgehend auf eine Wiederholung der bisherigen Vor-
bringen, wobei bestritten wird, dass das Kernvorbringen (Vorfall im […]
2012) verspätet geltend gemacht worden sei und diesbezüglich die richter-
liche Anordnung eines Gutachtens betreffend Fähigkeit/Zumutbarkeit der
Beschwerdeführerin, über traumatische Ereignisse aktuell und im Rahmen
des ordentlichen Asylverfahrens zu sprechen, beantragt wird. Dieser Be-
weisantrag wird abgewiesen, da die Beschwerdeführerin zu den erwähnten
Vorbringen nachträglich im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungs-
verfahrens angehört wurde und diese trotz der Verspätung von der Vo-
rinstanz geprüft wurden.
6.2 Im weiteren wurde in casu das Vorliegen von völkerrechtlichen Weg-
weisungshindernissen von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung
verneint. Dabei wies sie zu Recht insbesondere daraufhin, dass der Bun-
desrat Kosovo als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet habe, wobei die kosovarischen Behörden sowohl grund-
sätzlich als auch im vorliegenden Fall – die Beschwerdeführerin gehört als
(…) einer Minderheit an – als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen
seien. Die Ausführungen in der Beschwerde, mit welchen diese Erwägun-
gen bestritten werden, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung
zu führen.
6.3 In der Beschwerde wird weiter eingewendet, es sei nicht nachvollzieh-
bar, dass die Vorinstanz ausgeführt habe, die Suizidalität der Beschwerde-
führerin könnte auch im Kosovo behandelt werden, und dabei auf deren
besondere Situation nicht näher eingegangen sei. Indes erweisen sich
nach Überprüfung der Akten auch diese Einwände als nicht stichhaltig. Na-
mentlich hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen ausführlich mit der
Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen im Kosovo auseinander-
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gesetzt und diese unter Bezugnahme auf die Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts als ausreichend bezeichnet, wobei unter Hinweis auf BVGE
2011/50 E. 8.8.2 mit weiteren Hinweisen zutreffend ausgeführt wurde, dass
der Zugang zu den medizinischen Strukturen grundsätzlich auch für Ange-
hörige ethnischer Minderheiten gewährleistet sei. Schliesslich hielt sie
dazu weiter zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz in
ärztlicher Behandlung sei, weshalb einer möglicherweise erneut auftreten-
den akuten Suizidalität medikamentös entgegengewirkt werden könnte
und vor diesem Hintergrund die diagnostizierte Suizidalität nicht gegen den
Vollzug der Wegweisung spreche. Die wegweisungs- oder krankheitsbe-
dingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung
ihrem Leben ein Ende setzen könnte, genügt für sich praxisgemäss nicht,
um die Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug bereits als unverhält-
nismässig beziehungsweise unzulässig erscheinen zu lassen; überdies
gibt es im Kosovo geeignete Einrichtungen sowohl für die Suizidprävention
als auch die psychologische/psychiatrische Betreuung (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1. und 3.2.2).
Unter diesen Umständen erweist sich auch der in der Rechtsmitteleingabe
mehrfach wiederholte Vorwurf, die Vorinstanz habe sich unzureichend mit
der Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, als unbegrün-
det, weshalb der Subeventualantrag, das SEM sei anzuweisen, die Zumut-
barkeit des Vollzugs genau abzuklären, abgewiesen wird.
6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch
zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten war.
8.
Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Be-
dürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Zudem ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
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9.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos geworden. Im Übrigen wird auch das Be-
schwerdeverfahren des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführe-
rin mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgeschlos-
sen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: