B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4773/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Augus t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea (derzeit in Äthiopien),
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 1. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 stellte der Vater des Beschwerdeführers
beim BFM ein Gesuch um Einreisebewilligung seiner sechs volljährigen
Kinder zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und reichte dazu (für
den Beschwerdeführer) eine Vollmacht, Identitätskarte, Taufschein und
Geburtsurkunde (in Kopie) sowie eine persönliche Stellungnahme des Be-
schwerdeführers zu den Akten.
Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe im Jahr
2003 den Militärdienst begonnen und nach Abschluss der militärischen
Ausbildung als (Beruf) für (das eritreische Militär) gearbeitet. Seit dem Jahr
2007 leide er unter einem (gesundheitliches Problem) und sollte eine ge-
wisse Diät einhalten, was im Militärdienst aber nicht möglich sei. Der Lohn,
den er erhalte, reiche kaum zum Überleben. Als seine Schwestern aus Erit-
rea geflüchtet seien, sei sein Vater gezwungen worden, eine hohe Geld-
strafe zu bezahlen. Daraufhin sei eine weitere Schwester beim Fluchtver-
such festgenommen worden. Da sei sein Vater wieder gewarnt worden,
woraufhin er (der Vater) mit der Mutter und dem jüngsten Bruder des Be-
schwerdeführers das Land verlassen habe. Seither würden, er und die ver-
bliebenen Familienmitglieder, welche noch in Eritrea leben würden, genau
beobachtet.
B.
Das BFM teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 mit, eine Befragung
vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässi-
gen Gründen nicht möglich, und forderte den Beschwerdeführer gleichzei-
tig auf, innert Frist zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts konkrete Fragen zu beantworten.
C.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 25. November 2013 (Ein-
gang BFM) zum Fragenkatalog des BFM Stellung und reichte insbeson-
dere detaillierte Informationen bezüglich seiner Identität sowie eine Kopie
seines Militärausweises, Arztberichte, sein Diplom (…) sowie ein weiteres
Diplom in Tigrina und Arabisch (alles jeweils in Kopie) zu den Akten. Er-
gänzend machte er dabei geltend, er arbeite nun nicht nur bei (Militär),
sondern auch in der Landwirtschaft. Er dürfe nicht nach Hause gehen, und
wenn er dies trotzdem tue, würde er inhaftiert werden, was schon oft ge-
schehen sei.
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Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass sich die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse stelle, da er
sich gemäss eigenen Angaben im eritreischen Nationaldienst befinde. Der
Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, innert Frist dazu Stellung zu
nehmen.
E.
Mit Schreiben vom 20. März 2014 informierte der Vater des Beschwerde-
führers das BFM, dass der Beschwerdeführer bei einem Fluchtversuch ver-
haftet und an einem unbekannten Ort inhaftiert worden sei. Kontakt hätten
sie momentan keinen.
F.
Die Vorinstanz stellte mit Schreiben vom 24. April 2014 und vom 26. Ja-
nuar 2015 fest, dass das SEM momentan keinen Kontakt zum Beschwer-
deführer aufnehmen könne, dieser somit unbekannten Aufenthalts sei und
deshalb das Rechtschutzinteresse fehle. Es forderte den Vater auf, innert
Frist diesbezüglich Stellung zu nehmen.
G.
Mit Schreiben von 23. Februar 2015 teilte die neu mandatierte Rechtsver-
treterin mit, dass der Beschwerdeführer bei einem Fluchtversuch festge-
nommen und in einem Zwangsarbeitscamp untergebracht worden sei. Nur
seine Tante habe Kontakt zu ihm. Sie beantragte die Sistierung des Ver-
fahrens, bis bessere Informationen über den Aufenthaltsort erhältlich seien.
H.
Das SEM wies das Gesuch um Sistierung mit Schreiben vom 25. Februar
2015 ab und gewährte eine letzte Frist, um konkrete Kontaktdaten des Be-
schwerdeführers einzureichen.
I.
Mit Schreiben vom 30. März 2015 teilte die Rechtsvertreterin mit, dem Be-
schwerdeführer sei die Flucht aus Eritrea gelungen. Er halte sich nun in
Äthiopien auf. Zudem wurden die aktuellen Kontaktdaten aufgeführt.
J.
Am 14. Mai 2015 hörte die schweizerische Botschaft in Addis Abeba den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dem Protokoll waren eine
Kopie des Pass Permit der Administration for Refugee/Returnee Affairs so-
wie ein Foto des Beschwerdeführers beigelegt.
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Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen ergänzend geltend,
er sei in Eritrea mehrmals inhaftiert worden, da er länger als erlaubt zu-
hause geblieben sei. Das letzte und längste Mal sei er am 2. März 2014
inhaftiert worden, als er sich bei einem Fluchtversuch bereits auf der äthi-
opischen Seite befunden habe. Er sei schliesslich in verschiedenen Ge-
fängnissen in Eritrea inhaftiert worden und habe in der Landwirtschaft ar-
beiten müssen. Am 28. Februar 2015 habe er fliehen können, da er nicht
mehr stark bewacht worden sei. Er habe sich danach 20 Tage bei einem
Freund in Asmara versteckt, bevor er am 24. März 2015 nach Äthiopien
geflohen sei, wo er vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registriert worden sei. Er sei nicht
früher geflohen, da er kein Geld und keine Möglichkeit gehabt habe. In
Äthiopien könne er nicht im ihm zugeteilten Camp leben, da er Angst davor
habe, dass die anderen Eritreer von seiner Tätigkeit (beim Militär) wüssten
oder die eritreischen Sicherheitsbehörden ihn wieder holen kommen wür-
den. Er lebe nun in Z._______ mit seinen drei Geschwistern, wo er nur
über eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung verfüge und nicht arbei-
ten dürfe. Zudem würden seine (gesundheitlichen Probleme) nicht behan-
delt.
K.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 – am 6. Juli 2015 eröffnet – verweigerte
das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte
sein Asylgesuch ab.
L.
Mit Eingabe vom 5. August 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
Verfügung und die Bewilligung der Einreise, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs in Äthiopien. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Offensichtlich unbegründete Beschwerden, wie die vorliegende, werden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012)
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die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde,
kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylsu-
chende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden
sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen
Fassung gelten.
5.
5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland
direkt beim SEM (vormals BFM) eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19
E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im
Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt. Das Staatsekretariat bewilligt Asylsu-
chenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn
ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumut-
bar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person
schutzbedürftig ist, dass heisst wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begrün-
dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl –
und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
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Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbe-
dürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).
5.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 1. Juli 2015 im Wesentli-
chen damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden darauf
schliessen lassen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe.
Diese seien einerseits auf seinen missglückten illegalen Ausreiseversuch
sowie seine anschliessende Flucht aus der Bestrafungshaft, andererseits
auf seine Desertion aus dem Nationaldienst zurückzuführen. Die Grund-
versorgung für eritreische Flüchtlinge sei in Äthiopien in den dortigen
Flüchtlingslagern gewährleistet und der Aufenthalt für die vom UNHCR re-
gistrierten Flüchtlinge sei grundsätzlich zumutbar. Flüchtlinge würden ei-
nem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten. Unter ge-
wissen Voraussetzungen könnten sie auch ausserhalb der Lager leben.
Auch die medizinische Versorgung sei in Äthiopien sichergestellt und kos-
tenlos. Es sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort nicht einfach sei,
jedoch würden sich die Lebensumstände der eritreischen Flüchtlinge nur
wenig von denjenigen vieler Äthiopier unterscheiden. Es bestünden keine
Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien nicht
zumutbar wäre oder ihm einreiserelevante Nachteile drohten. Insbeson-
dere würden keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Entführung
durch eritreische Geheimdienstmitarbeiter bestehen. Er lebe zudem zu-
sammen mit seinen drei Geschwistern, wobei sie sich gegenseitig beiste-
hen und unterstützen könnten. Finanziell würden sie insbesondere durch
die in der Schweiz lebenden Eltern unterstützt. So seien die Hürden für
eine zumutbare Existenz in Äthiopien nicht unüberwindbar. Bezüglich der
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Beziehungsnähe im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG sei der Anknüpfungs-
punkt zur Schweiz nicht derart gewichtig, dass es in Abwägung der Ge-
samtumstände gerade die Schweiz sein sollte, die den Schutz zu gewäh-
ren hätte.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde – nach einer Wiedergabe des Sach-
verhalts – im Wesentlichen ausgeführt, Personen, welche dem eritreischen
Militär nahe stehen würden, würden bei der Ankunft in einem Flüchtlings-
lager herausgefiltert. Der Beschwerdeführer befürchte deshalb, von den
anderen eritreischen Flüchtlingen verraten zu werden oder aufgrund seiner
Tätigkeit (beim Militär) von den äthiopischen Behörden festgenommen und
nach Eritrea ausgeliefert zu werden. Eine Garantie könnten weder das UN-
HCR noch Andere ihm geben, weshalb eine Schutzgewährung durch Äthi-
opien fehle. Er dürfe in Äthiopien nicht arbeiten und eine finanzielle Abhän-
gigkeit zu seinen Familienmitgliedern in der Schweiz könne weder ihm
noch seinen Eltern zugemutet werden. Zu den in der Schweiz wohnenden
Familienmitgliedern bestehe eine enge Beziehung. Sie könnten ihm für
eine rasche Integration grosse Unterstützung anbieten. Das einzige UN-
HCR-Konsultationsbüro sei in Addis Abeba. Es sei kaum möglich, einen
kurzfristigen Termin zu erhalten, schon alleine abgesehen von der Reise
dorthin. Nicht vergessen dürfe man die Spannungen zwischen Eritrea und
Äthiopien sowie die schlechte politische und humanitäre Situation in Äthio-
pien. Es könne ihm nicht zugemutet werden, in Äthiopien zu bleiben.
7.
7.1 Das SEM hat in seiner Verfügung festgehalten, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seines missglückten illegalen Ausreiseversuchs sowie
seine anschliessende Flucht aus der Bestrafungshaft, andererseits wegen
der Desertion aus dem Nationaldienst ernstzunehmende Schwierigkeiten
mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Ob dies mit einer Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG gleichgesetzt werden kann, kann im vorliegen-
den Fall in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen wer-
den. Folglich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Äthiopien den
Schutz eines Drittstaates geniesst und es ihm zuzumuten ist, dort zu ver-
blieben (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
7.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist
gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher
vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106
Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE
2015/2 E. 7.3).
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7.3 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem
Drittstaat – konkret Äthiopien – auf, bedeutet dies noch nicht zwingend,
dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es
ist indes im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betref-
fende Person in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefun-
den habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Um-
stände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erfor-
derlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1
m.w.H.).
7.4 Es ist nicht zu verkennen, dass das Leben für eritreische Flüchtlinge –
auch in Äthiopien – generell nicht einfach ist. In Bezug auf die Zumutbarkeit
eines Verbleibs in Äthiopien für den Beschwerdeführer ist jedoch in erster
Linie auf die ausführliche und zutreffende Begründung der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen. So ist insbesondere darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht alleine, sondern zusammen
mit seinen drei Geschwistern in Äthiopien lebt, womit davon ausgegangen
werden kann, dass sie sich gegenseitig unterstützen und beistehen. Be-
züglich der geltend gemachten Befürchtung einer erneuten Verschleppung
nach Eritrea ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer,
sollte er sich an seinem derzeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend
sicher fühlen und sich die dortige sonstige Lebenssituation verschlechtern,
über die Möglichkeit verfügt, sich als registrierter Flüchtling beim UNHCR
zu melden und im ihm zugewiesenen Camp zu leben, wo er sich schon
aufgehalten hat und wo er mit Schutz und einer ausreichenden, insbeson-
dere auch medizinischen Versorgung rechnen kann. Der Beschwerdefüh-
rer vermag denn auch keine konkreten Vorfälle zur Sprache zu bringen,
gestützt auf welche von einer konkreten und drohenden Gefährdung – bei-
spielsweise seitens des eritreischen Geheimdienstes – auszugehen wäre,
handelt es sich bei seinen Vorbringen doch nur um abstrakte Befürchtun-
gen. Darüber hinaus geht aus seinen Aussagen hervor, dass er keinen ho-
hen Rang beim eritreischen Militär inne hatte, bestand seine Aufgabe in
erster Linie in der (…), weshalb er auch diesbezüglich nicht in den Fokus
geraten dürfte. So sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte erkenn-
bar, die gegen einen zumutbaren Aufenthalt in Äthiopien sprechen. Ge-
mäss den Aussagen des Beschwerdeführers lebe er derzeit in Z._______
mit seinen drei Geschwistern zusammen, wobei sie sich ein Zimmer teilten.
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Aus diesen Aussagen ist erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht
in einer existenziellen, lebensbedrohlichen Notlage befindet. Die Ausfüh-
rungen in der Beschwerde beinhalten im Wesentlichen abstrakte und all-
gemeine Vorbringen zur allgemein schwierigen Lage. Dass der Beschwer-
deführer in seiner Person konkret mit unhaltbaren Zuständen und Situatio-
nen konfrontiert gewesen wäre, wurde demgegenüber nicht geltend ge-
macht.
7.5 Bezüglich der Beziehungsnähe zur Schweiz ist folgendes auszuführen:
Auch wenn sich die Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Ge-
schwister seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalten, können die Bindun-
gen zur Schweiz nicht als derart eng bezeichnet werden, als dass die
Schweiz gehalten wäre, den nötigen Schutz an Stelle von Äthiopien zu ge-
währen, zumal sich der über (…) Jahre alte Beschwerdeführer – wie bereits
ausgeführt – mit seinen drei Geschwistern in Äthiopien befindet und sich
dort zudem auch noch andere Familienangehörige, wie ein Onkel, aufhal-
ten.
7.6 Zusammengefasst ist der Verbleib in Äthiopien für den Beschwerdefüh-
rer als zumutbar zu betrachten. Der Beschwerdeführer benötigt folglich den
subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das
SEM hat daher zu Recht seine Einreise in die Schweiz verweigert und sein
Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach ab-
zuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos qualifiziert
werden müssen. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Ge-
stützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
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Seite 11
SR 173.320.2) ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das SEM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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