B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4774/2017
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge 2014 auf dem Luftweg, gelangte am 16. März 2015 in die Schweiz
und suchte am 19. März 2015 hier um Asyl nach.
A.b
Der Beschwerdeführer machte im ordentlichen Verfahren im Wesentlichen
geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und
stamme aus B._______. Er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht und
danach keine Berufslehre absolviert. Er habe gelegentlich als Maler und in
der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Familie verfüge über wirtschaftlichen
Rückhalt. Im Sommer 2012 sei er nach C._______ zu einem Onkel umge-
zogen. Er habe Angehörige beziehungsweise Verwandte sowohl in
D._______ wie auch in C._______. 15 Tage vor der Ausreise habe er sich
nach E._______ begeben.
2012 habe er begonnen, Anhänger der Karuna-Gruppierung zu unterstüt-
zen. Diese Leute stünden auf Seiten der srilankischen Armee. Seine Un-
terstützung habe darin bestanden, der Armee Material zu übermitteln. Auch
im Rahmen von Geldeintreibungen bei reichen Personen beziehungsweise
Ladenbesitzern sei er in Erscheinung getreten, ohne aber selber aktiv zu
werden. Ende 2013 hätte er bei der Entführung einer Frau mitwirken sollen.
Er habe sich geweigert und generell keine Hilfe mehr geleistet, worauf er
unter Todesdrohungen zu weiteren Mitarbeit aufgefordert worden sei. Fer-
ner hätten sie ihm die Identitätskarte weggenommen. Die Karuna-Leute
hätten ihn gesucht und seinetwegen im Haus des Onkels vorgesprochen,
weshalb er sich habe verstecken müssen. Auch in D._______ habe ihn die
Gruppierung gesucht, das elterliche Haus beschädigt und versucht, seinen
Bruder zu entführen, was ihr wegen des Einschreitens von Nachbarn indes
nicht gelungen sei. Seine Familie habe in diesem Zusammenhang bei der
Polizei Anzeige erstattet. In Anbetracht der geschilderten Situation habe er
sich zur Flucht entschlossen. Im Falle der Rückkehr befürchte er Repres-
salien seitens der erwähnten Gruppierung, welche omnipräsent sei.
A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer in der
Folge ein Bestätigungsschreiben einer Drittperson in zwei Exemplaren ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
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deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung durch
die Karuna-Gruppierung glaubhaft dazulegen. Er habe nicht hinreichend
verdeutlichen können, wie sein Kontakt zu dieser Gruppierung entstanden
sein solle, und welches seine Motivation für die Unterstützung gewesen
sei. Die Kenntnisse über Belange der Gruppierung müssten als beschei-
den und die Schilderungen betreffend der konkreten Unterstützungshand-
lungen mangels Realkennzeichen als reichlich vage eingestuft werden. Zu-
dem habe er im Verlaufe des Asylverfahrens abweichende Aussagen ge-
macht. Bei der BzP habe er geltend gemacht, auch für den Transport von
Waren – beispielsweise Karten – zuständig gewesen zu sein. Anlässlich
der Anhörung habe er auf Nachfragen zu weiteren Tätigkeiten indes vorerst
keine solchen Transporte erwähnt. Erst auf Vorhalt seiner Darlegungen bei
der BzP habe zu Protokoll gegeben, Waffen transportiert zu haben. Im Wei-
tern sei er nicht in der Lage gewesen, seine Distanzierung von der Gruppe
anschaulich zu vermitteln. Vor diesem Hintergrund sei nicht glaubhaft, dass
er tatsächlich in den Fokus dieser Gruppierung geraten und in der Folge
unter deren Druck gestanden sei. Hinzu kämen wiederholte Ungereimthei-
ten bei der zeitlichen Einordnung der angeblichen Ereignisse, was den Ein-
druck eines blossen Verfolgungskonstrukts bestätige. Schliesslich müsse
aufgrund seines Persönlichkeitsprofils und in Berücksichtigung der rele-
vanten Praxis auch nicht davon ausgegangen werden, ihm drohe – unbe-
sehen der wie erwähnt nicht glaubhaften Kernvorbringen – begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland.
Betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM unter
anderem aus, der Beschwerdeführer stamme aus D._______ und habe zu-
letzt in C._______ gelebt. Er habe sich demnach bis zur Ausreise in der
(…) aufgehalten. Nebst seinen Eltern und einem Bruder lebten weitere Ver-
wandte mütterlicherseits in D._______. Andere Verwandte befänden sich
in C._______. Damit verfüge er über ein tragfähiges Beziehungsnetz vor
Ort.
C.
Auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 25. April 2017
(Datum der Postaufgabe) eingereichte Beschwerde trat das Gericht mit Ur-
teil D-2391/2017 vom 2. Mai 2017 wegen abgelaufener Beschwerdefrist
nicht ein.
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D.
Mit einer als „Gesuch um Wiedererwägung“ bezeichneten Eingabe vom
17. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Es sei eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen.
Zur Begründung übermittelte er neue Beweismittel als Belege für seine Ge-
fährdung. Es handle sich dabei um das Bestätigungsschreiben eines Frie-
densrichters vom (…) April 2017 sowie einen Bericht der Human Rights
Commission of Sri Lanka vom (…) April 2017. Er habe diese am 2. Mai
2017 per E-Mail erhalten. Die Originale würden noch nachgeliefert. Im Zu-
sammenhang mit der vorgebrachten, vom SEM im ordentlichen Verfahren
als unglaubhaft qualifizierten Gefährdung wiederholte er im Wesentlichen
die bereits auf Beschwerdeebene vorgetragenen Argumente.
E.
Am 18. Mai 2017 verfügte das SEM einen einstweiligen Vollzugsstopp.
F.
Das SEM nahm die Eingabe vom 17. Mai 2017 als Wiedererwägungsge-
such entgegen und lehnte sie mit Verfügung vom 25. Juli 2017 – eröffnet
am 26. Juli 2017 – unter Kostenfolge ab. Zur Begründung erwog die Vor-
instanz, eine Wiedererwägung falle nicht in Betracht, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden solle, oder Gründe angeführt würden, die bereits im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden kön-
nen. Vor diesem Hintergrund seien die im ausserordentlichen Verfahren
(erneut) vorgebrachten Einwände zur vorinstanzlichen Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der damaligen Vorbringen wiedererwägungsrechtlich ohne
Relevanz. Ferner mache er geltend, zwei neue und erhebliche Beweismit-
tel beigebracht zu haben. Die beiden eingereichten Kopien der Schreiben
verfügten indes über keinen Beweiswert und seien als blosse Gefälligkeits-
dokumente einzustufen. Entsprechend könnten sie nicht als erheblich qua-
lifiziert werden. Schliesslich sei festzuhalten, dass im Vollzugspunkt keine
veränderte Sachlage, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit dessel-
ben entgegenstände, zu erkennen sei.
G.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. August
2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der
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Verfügung vom 25. Juli 2017, die Anerkennung als Flüchtling und die Asyl-
gewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Es seien vorsorgliche Massnahmen zu erlassen.
Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG).
Zur Begründung machte er unter Hinweis auf die nun im Original beige-
brachten Beweismittel geltend, diese würden sehr wohl seine Fluchtgründe
belegen. So werde darin die von ihm erwähnte Verfolgungssituation bestä-
tigt. Ferner legte er wiederum dar, die von der Vorinstanz im ordentlichen
Verfahren verneinte Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei unter anderem auf
Befragungsmängel zurückzuführen. Im Ergebnis sei nun davon auszuge-
hen, dass er tatsächlich von der Karuna-Gruppierung verfolgt werde und
entsprechende Nachteile im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte. So-
dann erweise sich ein allfälliger Vollzug der Wegweisung als unzumutbar,
da er gesundheitlich angeschlagen sei und bereits zwei Suizidversuche
unternommen habe. Seine Verwandten, welchen seinetwegen ebenfalls
Probleme entstanden seien, würden ihn nicht mehr bei sich aufnehmen.
Der Eingabe lagen die erwähnten Originaldokumente und zwei Arztbe-
richte vom 7. August 2017 beziehungsweise 23. August 2016 bei.
H.
Am 28. August 2017 erliess das Gericht als superprovisorische Mass-
nahme einen Vollzugsstopp.
I.
Mit als „Beschwerdeergänzung“ bezeichneter Eingabe vom 29. August
2017 wiederholte der Beschwerdeführer die bereits gestellten Rechtsbe-
gehren und ersuchte subeventualiter um Rückweisung der Sache an das
SEM zur Neubeurteilung.
J.
Am 30. August 2017 ging beim Gericht eine Bestätigung für die prozessu-
ale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ein.
K.
Am 5. Oktober 2017 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
dem Gericht seine Mandatsübernahme an.
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Seite 6
L.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 erwog die Instruktions-
richterin, die Vorinstanz habe die Eingabe vom 17. Mai 2017 zurecht als
Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen (für Einzelheiten vgl. die
weiteren dortigen Ausführungen). Ferner wurde in Anbetracht der konkre-
ten Fallumstände eine vertieftere Prüfung der Sachlage als angezeigt er-
achtet und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde ebenfalls gutgeheis-
sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Ge-
such um Verbeiständung – zu beurteilen nach der allgemeinen Bestim-
mung von Art. 65 Abs. 2 VwVG – wurde abgewiesen.
M.
Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Insoweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftig-
keitsprüfung des SEM rüge, könne vollumfänglich auf die Verfügung vom
25. Juli 2017 verwiesen werden. Unverändert sei die Beweislage ebenfalls
im Hinblick auf die nun im Original eingereichten Schriftstücke. Diese seien
weiterhin nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdungslage zu belegen.
Hingegen sei in Anbetracht der beiden eingereichten Arztberichte die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erneut zu prüfen. Der Beschwerde-
führer leide gemäss seinen Vorbringen an einer depressiven Störung, auf-
grund welcher er auf eine langfristige Behandlung angewiesen sei. Zudem
sei es zu zwei Suizidversuchen gekommen. Medizinische Gründe würden
indes nur dann ein Vollzugshindernis darstellen, wenn die Rückführung in
den Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes führen würde. Dies sei bei der vorliegenden psychi-
schen Erkrankung indes nicht gegeben, da diese medikamentös behandelt
werden könne. Ferner sei auch Suizidalität behandelbar und stelle praxis-
gemäss nicht per se ein Vollzugshindernis dar. Dem eingereichten Arztbe-
richt vom 23. August 2017 sei im Übrigen zu entnehmen, dass sich der
Patient von der akuten Suizidalität habe distanzieren können. Im Weiteren
gebe es in Sri Lanka geeignete medizinische Einrichtungen zur Behand-
lung der diagnostizierten Leiden. Für die Heimatregion des Beschwerde-
führers komme das (…) Hospital in Frage. Bei Bedarf sei dort auch eine
stationäre Langzeitbehandlung möglich. Die Situation des Beschwerdefüh-
rers sei mithin nicht als medizinische Notlage einzuschätzen.
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N.
Mit Replik vom 1. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vor-
bringen fest. Das SEM verkenne die Ernsthaftigkeit seiner Erkrankung ver-
bunden mit dem Erfordernis einer ununterbrochenen medizinischen Be-
treuung. Das öffentliche Gesundheitswesen (…) Sri Lankas weise gravie-
rende Mängel auf. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er im Falle
der Rückkehr – auch aus finanziellen Gründen – nicht in der Lage sein
werde, sich die erforderlichen Medikamente zu beschaffen.
O.
Am 14. Mai 2018 wurde dem Gericht ein Arztbericht vom 7. Mai 2018 sowie
eine Kostennote der Rechtsvertretung samt Begleitschreiben übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Verwaltungsgerichtsgesetz
[VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmit-
telweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird so-
dann im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl.
dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere
Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff.
AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
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Seite 8
2.
Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch dem
SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes
schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übri-
gen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66–68
VwVG richtet. Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten
und hat es einer materiellen Prüfung unterzogen. Prozessgegenstand ist
damit die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom SEM zu Recht ab-
gewiesen worden ist.
3.
3.1 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantes-
ten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Indes
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein
eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid
abgeschlossen wurde. Sodann erfolgt eine wiedererwägungsweise Prü-
fung, wenn erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstandene
Beweismittel eingereicht werden, zumal solche neu entstandenen Beweis-
mittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht darstellen können (vgl. dazu BVGE 2013/22).
3.2
Vorliegend war die Vorinstanz – wie in der zitierten Zwischenverfügung er-
wähnt – zum einen nicht gehalten, die Eingaben des Beschwerdeführers,
soweit er darin die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen behauptete und die
mangelnde Gelegenheit, sich bei den Befragungen ausführlich zu äussern,
erneut kundtat, als analoges Revisionsgesuch im Rahmen einer wiederer-
wägungsrechtlichen Prüfung entgegenzunehmen. In den diesbezüglichen
Eingaben beschränkte er sich nämlich im Wesentlichen darauf, die ent-
sprechenden Beschwerdevorbringen zu wiederholen. Die Vorinstanz hielt
aber in Anbetracht des ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz
zum andern zurecht fest, die beiden eingereichten Beweismittel seien in
der vorliegenden Konstellation analog zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG und
mithin revisionsmässig im Rahmen der Wiedererwägung durch das SEM
zu prüfen. Ferner wurde in der Rechtsmitteleingabe ein Arztbericht vom
August 2017 eingereicht, was – zusammen mit dem nachgereichten Be-
richt vom 7. Mai 2018 – nunmehr auch zu einer Prüfung im Hinblick auf
eine nachträglich veränderte Sachlage führt. Aufgrund der Datierung wie-
derum in analoger revisionsrechtlicher Weise wäre an sich der Arztbericht
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vom 23. August 2016 zu beurteilen; in Anbetracht der grundsätzlich neu zu
beurteilenden gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist er in-
des zusammen mit den anderen Berichten zu würdigen.
4.
4.1 Vorliegend stellt sich damit zunächst die Frage, ob angesichts des ein-
gereichten Bestätigungsschreibens eines Friedensrichters vom (…) April
2017 sowie eines Berichts der Human Rights Commission of Sri Lanka
vom (…) April 2017 auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorflucht-
gründe zurückzukommen ist. Dies ist zu verneinen. Auch wenn nun offen-
bar Originalbelege vorliegen, ist diesen primär zu entnehmen, dass sich
die Mutter des Beschwerdeführers an die angegebenen Stellen wandte
und diese ihre Meldung von Vorkommnissen beziehungsweise diese Er-
eignisse als solche bestätigten. Dabei ist die Rede von Problemen, die dem
Beschwerdeführer und offenbar auch einem weiteren Sohn erwachsen
sein sollen. In Anbetracht der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit
der Kernvorbringen des Beschwerdeführers und der doch eher vagen For-
mulierungen in den Schriftstücken sind diese indes nicht geeignet, die kon-
kreten Behelligungen des Beschwerdeführers vor der Ausreise bezie-
hungsweise ein erneutes versuchtes Vorgehen gegen seine Person am
genannten Datum – dem (…) Januar 2017 – hinlänglich glaubhaft zu ma-
chen. Vielmehr vermitteln die Dokumente auch aufgrund ihrer Formulierun-
gen den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben ohne realen verfolgungsmäs-
sigen Hintergrund die Person des Beschwerdeführers betreffend. In der
Beschwerde fehlen substantiierte Argumente für eine andere Sichtweise.
4.2 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides vom
15. März 2017 wiedererwägungsweis erkennbar zu machen. Seine weite-
ren Ausführungen im Sinne von blosser Entscheidkritik im Hinblick auf das
erstinstanzliche Verfahren rechtfertigen offensichtlich ebenfalls keine an-
dere Beurteilung.
4.3 Betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers kann
weitgehend auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM verwie-
sen werden. Der nachträglich eingereichte Arztbericht vom 7. Mai 2018
rechtfertigt ebenfalls keine andere Einschätzung. So ist aktuell von der
grundsätzlichen Behandelbarkeit des Leidens des Beschwerdeführers im
Herkunftsgebiet auszugehen. In der Beschwerde wird zwar zurecht auf
Engpässe im srilankischen Gesundheitswesen (…) hingewiesen. Das wei-
tere Vorbringen, der Beschwerdeführer könne im Falle der Rückkehr nicht
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mehr auf sein soziales Netz zurückgreifen, da Bezugspersonen seinetwe-
gen behelligt würden, überzeugt schon insofern nicht, als derartige Behel-
ligungen nach dem Gesagten nicht glaubhaft wirken. Im Zusammenhang
mit der finanziellen Situation seiner Familie sagte der Beschwerdeführer im
Übrigen wiederholt aus, es gehe ihr wirtschaftlich gut (vgl. A 5/18 Antworten
27 und 64). Vor diesem Hintergrund dürfte er nach wie vor auf ein intaktes
und grundsätzlich finanzkräftiges soziales Netz vor Ort zurückgreifen kön-
nen. Engpässe bei der allenfalls noch erforderlichen medizinischen Betreu-
ung im Heimatland beziehungsweise der medikamentösen Versorgung
könnten so besser überbrückt werden. Einer allfällig wiederaufkommende
Suizidalität wäre mit einer geeigneten Medikation zu begegnen. Ohnehin
ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, medizinische Rückkehrhilfe
zu beantragen.
4.4 Zusammenfassend ist nach wie vor nicht davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer gerate nach der Rückkehr aus sozialen oder gesundheitli-
chen Problemen in eine existenzielle Notlage. Erhebliche Wiedererwä-
gungsgründe sind mithin auch im Vollzugspunkt nicht erkennbar.
5.
Diesen Erwägungen gemäss kann weder vom Vorliegen neuer erheblicher
Tatsachen und Beweismittel zum ursprünglich geltend gemachten Sach-
verhalt noch von einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in
rechtserheblicher Weise veränderten Sachverhaltslage ausgegangen wer-
den. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch damit zu Recht abge-
lehnt. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfü-
gung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen. Es er-
übrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner
ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruk-
tionsverfügung vom 11. Dezember 2017 guthiess. Folglich sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
Versand: