B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4775/2014/mel
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2014 / N (…).
D-4775/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Palästinenserin mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess Syrien eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrer
Mutter und ihren Schwestern (N […]) im Mai 2013 und hielt sich danach in
C._______ auf. Zirka einen Monat später trafen ihr Vater und ihr jüngerer
Bruder D._______ (N […]) in C._______ ein. Auf dem Seeweg gelangte
sie nach Italien, von wo aus sie am 5. August 2013 in die Schweiz einreiste.
Gleichentags suchte sie hier um Asyl nach.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Altstätten vom 7. August 2013 gab die Beschwerdeführerin an, sie
habe ihr Studium nicht weiterführen können. Ihr Bruder E._______ (N […])
sei im April 2013 verschwunden und die Frauen seien belästigt worden. Ihr
Vater habe ihnen verboten, das Haus zu verlassen, nachdem sie zweimal
belästigt worden seien. Einmal seien sie von Leuten der Freien Syrischen
Armee aufgefordert worden, ihr Haus zu verlassen, ansonsten man ihnen
etwas antun werde. Ein anderes Mal seien ihre Mutter und sie von Regime-
vertretern derart geschubst worden, dass sie zu Boden gefallen seien.
A.c Am 7. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asyl-
gründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe bis Ende
2012 (…) studiert. Sie habe viele Gründe, die sie zur Flucht aus Syrien
bewogen hätten. Sie hätten sich Ende April 2013 an einem Check-Point
benachteiligt gefühlt, da mehrmals andere Leute schneller als sie hätten
passieren können. Als ihre Mutter sich beschwert habe, sei sie weggestos-
sen und geschlagen worden. Nachdem sie – die Beschwerdeführerin – sich
beklagt habe, habe man ihr eine Ohrfeige gegeben. Schliesslich habe sich
auch ihre Schwester beschwert, worauf man ihnen die Ausweise abgenom-
men habe. Man habe sie in einen Raum der Moschee geführt und ihnen
gesagt, sie sollten warten, bis ein Offizier komme. Daraufhin seien sie von
mehreren Sicherheitsleuten bedroht und verbal belästigt worden. Sie habe
zu weinen begonnen. Ein Mann habe ihre Schwester F._______ in ein an-
deres Zimmer geführt, sie wisse nicht, was dann vorgefallen sei. Sie seien
später nach draussen gebracht worden. Sie seien bis zur Ausreise aus Sy-
rien zu Hause geblieben. Bereits im Juni 2012 seien sie in G._______ von
der Freien Syrischen Armee bedroht worden. Sie hätten ihre Wohnung ver-
lassen müssen, ansonsten man sie und ihre Geschwister mitgenommen
hätte. Alle Leute hätten dort ihre Häuser verlassen müssen.
D-4775/2014
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 – eröffnet am 24. Juli 2014 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus
der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als derzeit unzumutbar
erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 25. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, es sei ihr vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden
Asylverfahrens, insbesondere in den internen Antrag auf vorläufige Auf-
nahme (VA-Antrag; Akte 14/2) zu gewähren [1]. Eventualiter sei das recht-
liche Gehör zum VA-Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche
Begründung betreffend denselben zuzustellen [2], und nach der Gewäh-
rung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der
Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihr eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswir-
kungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden [5].
Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu ge-
währen [6]. Eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und deshalb
vorläufig aufzunehmen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen [8].
Mit der Beschwerde wurden zahlreiche Beweismittel eingereicht (Asylent-
scheid vom 15. Juli 2014 bezüglich E._______, Beschwerde bezüglich der
Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin, CD-ROM mit zahlreichen
Fotos und Filmen, zahlreiche Fotos betreffend die CD-ROM, Berichte über
die Lage in Syrien und über die Lage der Palästinenser in Syrien und Jor-
danien, Berichte über die Lage im Nordirak).
D.
Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die
Akte A14/2 beziehungsweise auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu
beziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend
den internen VA-Antrag und Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
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Seite 4
Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren [1-3]) mit Zwischenverfügung
vom 8. September 2014 ab.
E.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 übermittelte die Beschwerdeführerin
eine Kopie der im Verfahren ihrer Eltern und Geschwister (D-4772/2014)
eingereichten Beschwerdeergänzung vom selben Tag.
F.
F.a Am 21. Oktober 2014 überwies der Instruktionsrichter die Akten zur
Vernehmlassung an das BFM.
F.b Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 die
Abweisung der Beschwerde.
F.c In ihrer Stellungnahme vom 21. November 2014 hielt die Beschwerde-
führerin an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
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Seite 5
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter
Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
1.4 Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs ist auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, aus
der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse be-
züglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit kein schüt-
zenswertes Interesse besteht (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und
2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren [8]), ist daher nicht
einzutreten.
1.5 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmass-
nahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40
E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters
nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die
Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkun-
gen entfalten. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es jedoch keinen Er-
satz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Weg-
weisung) geben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai
2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember
2014, E-776/2013 vom 8. April 2014). Auf den Antrag, es sei festzustellen,
dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfü-
gung fortbestehen würden (Rechtsbegehren [5]), ist zufolge Unzulässigkeit
nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Seite 6
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die Beschwerdefüh-
rerin vorgebracht habe, Syrien aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs
und der unsicheren Situation verlassen zu haben. Die von ihr geltend ge-
machten Nachteile seien Folgen des Bürgerkriegs und als solche asyl-
rechtlich nicht relevant.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Rechtsvertreter habe am
8. August 2014 um Zustellung des internen VA-Antrags beziehungsweise
um eine Begründung desselben ersucht. Das SEM habe dies unterlassen.
Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe es lediglich mit "auf-
grund der dortigen Sicherheitslage" begründet. Es sei keine Einzelfallwür-
digung vorgenommen worden. Insbesondere werde nicht gewürdigt, dass
die Beschwerdeführerin sich seit über einem Jahr in der Schweiz aufhalte
und gut integriert sei, zumal auch ihre Angehörigen hier lebten. Es sei nicht
erwähnt und gewürdigt worden, dass ihr Bruder, E._______, als Flüchtling
anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe. Schwer wiege, dass nicht
erwähnt worden sei, dass ihr Bruder E._______ verschwunden sei, sie
habe dies als Fluchtgrund angegeben. Ausserdem sei nicht erwähnt wor-
den, dass ihre Schwester F._______ vergewaltigt worden sei. Bezüglich
ihrer Eltern und ihrer Geschwister habe das SEM am 23. Juli 2014 eben-
falls einen Asylentscheid mit praktisch identischer Begründung erlassen.
Auf die in deren Beschwerdeverfahren eingereichte Beschwerde sei voll-
umfänglich zu verweisen.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die nachgereichten Be-
weismittel seien nicht geeignet, eine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft
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Seite 7
zu machen. Aus den öffentlich zugänglichen Berichten lasse sich keine per-
sönliche und gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin ableiten. Es sei
zwar nicht viel Zeit für die Anhörungen der Beschwerdeführerin und ihrer
Familie eingeplant worden, der rechtserhebliche Sachverhalt habe trotz-
dem erstellt werden können. Das Dossier des Bruders, der Asyl erhalten
habe, sei konsultiert worden. Die Aktenlage sei bei ihm anders gewesen,
weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Seine Asyl-
gründe hätten keine Auswirkungen auf die Gründe der Beschwerdeführe-
rin, zumal keine Reflexverfolgung vorliege. Deshalb sei eine Erwähnung
nicht zwingend notwendig gewesen. Zur Vergewaltigung der Schwester sei
zu sagen, dass diese asylrechtlich nicht relevant sei. Bei den Anhörungen
habe es keine Verständigungsprobleme gegeben; die Beschwerdeführerin
habe gesagt, sie verstehe die Dolmetscherin gut, und habe Gelegenheit
gehabt, Rückfragen zu stellen.
4.4 In der Stellungnahme wurde entgegnet, das BFM habe die eingereich-
ten Beweismittel nicht gewürdigt, was darauf schliessen lasse, dass es die-
selben nicht korrekt erfasst und den rechtserheblichen Sachverhalt man-
gelhaft abgeklärt habe. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten
eine gegen sie selbst gerichtete Verfolgung geltend gemacht und bewie-
sen. Die eingereichten Berichte hätten dazu gedient, zu belegen, dass sich
ihre Ausführungen mit den allgemein zugänglichen Informationen deckten.
Das BFM habe die Berichte über die Situation von palästinensischen
Flüchtlingen in Syrien nicht berücksichtigt; diese Berichte unterstrichen die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Das BFM habe die
Mutter der Beschwerdeführerin in deren Anhörung zur Eile gemahnt, wes-
halb offensichtlich sei, dass die Anhörung unter enormem Zeitdruck statt-
gefunden habe. Angesichts dessen sei nicht zu erwarten, dass der Sach-
verhalt vollständig und richtig festgestellt worden sei. Das BFM begründe
nicht, inwiefern die vorliegende Aktenlage anders sei als diejenige bei ih-
rem Bruder. Damit verletze es seine Begründungspflicht; es sei anzuwei-
sen offenzulegen, was anders sei. Mit der Flucht des Bruders habe die
ganze Familie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Es sei offen-
sichtlich, dass eine wechselseitige Reflexverfolgung vorliege. Die Be-
schwerdeführerin und ihre Schwester seien am selben Check-Point abge-
führt und belästigt worden. Es sei offensichtlich, dass zwischen ihren Asyl-
gründen eine enorme Ähnlichkeit bestehe. Deshalb hätte die Vergewalti-
gung der Schwester zwingend berücksichtigt werden müssen. Da die Fa-
milie H._______ den syrischen Behörden aufgrund der Tätigkeit des Bru-
ders und des Vaters der Beschwerdeführerin bekannt sei, sei der Übergriff
auf die Schwester gezielt im Sinne von Art. 3 AsylG erfolgt. Im Falle einer
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Seite 8
Rückkehr bestehe begründete Furcht vor Verfolgung. Die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Schwester seien psychisch angeschlagen und in Behand-
lung, womit offensichtlich sei, dass das Ereignis sie schwer getroffen habe.
Die Anhörungen vom 7. Juli 2014 seien von schwerwiegenden Überset-
zungsmängeln geprägt gewesen. Die Übersetzerin habe mangelhafte
Deutschkenntnisse und alle Familienmitglieder seien am Ende der Anhö-
rung nicht gefragt worden, ob sie diese gut verstanden hätten.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt in meh-
rerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2
5.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2
BV) enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf
Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter
grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlas-
sungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in
einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschrif-
ten eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) einzusehen.
Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt,
können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen
beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf
Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf recht-
liches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzu-
halten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann.
Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1 VwVG
nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bun-
des oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit
der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbeson-
dere von Gegenparteien (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abge-
schlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c;
vgl. zum Ganzen etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008,
D-4775/2014
Seite 9
Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 26, N 4 ff., 32 f.).
5.2.2 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe weder Einsicht in den internen
Antrag auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin (act. A14/2) ge-
währt noch eine Zusammenfassung desselben erstellt und ediert, ist auf
die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 8. September 2014 und
die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. bspw. Urteile
des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015, D-1571/2014 vom 4. Juni
2015, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 und E-3485/2014 vom 7. Oktober
2014). Die erhobene Rüge ist somit unbegründet.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-
umstände berücksichtigt werden.
Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form-
und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung
der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die
Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten,
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzu-
setzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
5.3.2 Die Rüge, das SEM habe nicht gewürdigt, dass sich die Beschwer-
deführerin seit über einem Jahr in der Schweiz aufhalte und gut integriert
sei, ist nicht stichhaltig. Einerseits geht aus der angefochtenen Verfügung
hervor, wann die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch in der Schweiz ein-
reichte, anderseits ist nicht ersichtlich, inwiefern ein einjähriger Aufenthalt
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Seite 10
in der Schweiz für das vorliegende Verfahren von Belang sein sollte. Selbst
wenn sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit gut integriert hätte, was in
der Beschwerde ohnehin nur behauptet, nicht aber belegt wird, käme dem
einjährigen Aufenthalt für die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft keinerlei Bedeutung zu.
5.3.3 Berechtigt ist hingegen die Rüge, das SEM habe in der angefochte-
nen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt, dass der Bruder der Be-
schwerdeführerin, E._______, in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und
ihm Asyl gewährt wurde. Da die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf
hinwies, E._______ sei verschwunden, und ihre Eltern ebenso geltend
machten, der Vater der Beschwerdeführerin sei für dieselbe Hilfsorganisa-
tion tätig gewesen wie E._______, hätte das SEM sich dazu äussern müs-
sen, ob ein Zusammenhang der Verfolgungsvorbringen besteht oder nicht.
Ein für die Beschwerdeführenden nicht erkennbarer Beizug der Akten von
E._______ vermag dem Anspruch auf vollständige Feststellung des Sach-
verhalts ebenso wenig zu genügen wie der Begründungspflicht. Unbehilf-
lich ist dabei die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, der Ausgang
des Asylverfahrens von E._______ habe nicht erwähnt werden müssen, da
keine Reflexverfolgung vorliege, da genau dies erkennbar zu prüfen gewe-
sen wäre. Sowohl das SEM als auch die Beschwerdeführerin begnügen
sich bei ihren Positionen, es liege keine Reflexverfolgung vor beziehungs-
weise es liege eine wechselseitige Reflexverfolgung vor, mit unbegründe-
ten Behauptungen.
5.3.4 Auch die Rüge, in der angefochtenen Verfügung sei die von
F._______ – der Schwester der Beschwerdeführerin – geltend gemachte
Vergewaltigung durch einen Angehörigen der syrischen Armee weder er-
wähnt noch gewürdigt worden, erweist sich als zutreffend. Der Hinweis in
der Vernehmlassung, die Vergewaltigung sei asylrechtlich nicht relevant
und habe deshalb nicht erwähnt werden müssen, greift zu kurz. Dazu ist
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4772/2014 vom heutigen
Tag zu verweisen. Der in der Vernehmlassung vertretene Standpunkt des
SEM, es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine explizite Erwähnung der Ver-
gewaltigung der Schwester der Beschwerdeführerin sich auf ihre Asyl-
gründe auswirken sollte, kann nicht geteilt werden. Die Beschwerdeführe-
rin und ihre Schwester machten geltend, sie seien nach einer Auseinan-
dersetzung mit Sicherheitsbeamten an einem Check-Point beide mitge-
nommen und in eine Moschee geführt worden. Dort seien sie getrennt und
die Schwester sei vergewaltigt worden. Somit stellt sich die Frage, ob die
Beschwerdeführerin sich in begründeter Weise davor fürchten muss, im
D-4775/2014
Seite 11
Rahmen einer künftigen Kontrolle aus asylrechtlich relevanten Gründen
sexuellen Übergriffen ausgesetzt zu werden. Dies umso mehr, als diese
Frage bezüglich der Schwester der Beschwerdeführerin zu bejahen ist.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass das
SEM den Sachverhalt nicht vollständig feststellte und wichtige Sachver-
haltselemente dementsprechend nicht erkennbar würdigte. Grundsätzlich
entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst, ausnahmsweise
weist sie diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl.
Art. 61 Abs. 1 VwVG). Vorliegend fiele eine Rückweisung der Angelegen-
heit an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung unter Berücksich-
tigung und einlässlicher Würdigung wesentlicher Sachverhaltselemente
durchaus in Betracht, indessen ist der rechtserhebliche Sachverhalt als er-
stellt zu erachten und ein materieller Entscheid möglich. Angesichts der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch vor rund zweiein-
halb Jahren stellte und ein materieller Entscheid für sie vorliegend mit kei-
nem Rechtsnachteil verbunden ist, wird auf eine Rückweisung der Angele-
genheit verzichtet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung
(Rechtsbegehren [4]) ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf
die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn
sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid mass-
geblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verän-
D-4775/2014
Seite 12
dert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
6.3 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen, volatilen Lage in Syrien
ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 zu verweisen. Die allgemeine Lage in Syrien hat sich
seither zwar weiter verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Be-
richte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem
Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintli-
che Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorge-
hen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu er-
warten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2).
6.4 Angesichts der allgemeinen Erkenntnisse geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rück-
kehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syri-
schen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde.
Nach einer erneuten Wohnsitznahme in der Region B._______, aus der
die Beschwerdeführerin stammt, müsste sie ebenfalls damit rechnen, bei
Check-Points überprüft zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist im
Urteil D-4772/2014 vom heutigen Tag betreffend die Eltern und Geschwis-
ter der Beschwerdeführerin zum Schluss gelangt, die Schwester der Be-
schwerdeführerin sei aus asylrechtlich relevanten Gründen vergewaltigt
worden und es könne ihr eine objektiv nachvollziehbare, subjektiv begrün-
dete Furcht vor erneuten sexuellen Übergriffen durch staatliche Machtträ-
ger zuerkannt werden. Angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin,
ihrer Mutter und ihrer Schwester wurde davon ausgegangen, die Be-
schwerdeführerin und ihre Schwester seien von Angehörigen der Sicher-
heitskräfte mitgenommen und überprüft worden, weil sie es wagten, sich
deren Anordnungen zu widersetzen. Weshalb die Beschwerdeführerin bei
der genannten Kontrolle nicht das gleiche Schicksal wie ihre Schwester
erlitt, dürfte letztlich der Willkür der Sicherheitskräfte zuzuschreiben sein.
Sie sagte aus, man habe sie verbal belästigt, beschimpft und bedroht. Sie
sei nervlich am Ende gewesen, habe einen Weinkrampf gehabt und sei in
einem schlimmen Zustand gewesen. Ihre Schwester sei stärker gewesen.
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Sie – die Beschwerdeführerin – habe die Sicherheitsbeamten gebeten,
nicht in ihre Nähe zu kommen und sie nicht anzufassen. Die Beschwerde-
führerin und ihre Schwester gaben bei den Befragungen an, man habe
ihnen anlässlich der Kontrolle ihre Identitätskarten abgenommen. Dem-
nach ist davon auszugehen, dass sie registriert wurden und den syrischen
Sicherheitsbehörden bekannt ist, dass sie aus deren Sicht verdächtig er-
scheinen, eine oppositionelle Gesinnung zu haben. Das syrische Regime
und dessen Vertreter werten das Verhalten der Beschwerdeführerin und
ihrer Schwester – sich den Anordnungen syrischer Sicherheitskräfte nicht
zu fügen – als Kritik und legen dieser eine oppositionelle Einstellung zu-
grunde. Wie bereits vorstehend erwogen, müsste die Beschwerdeführerin
mit Sicherheit damit rechnen, bei und nach einer Rückkehr in ihr Heimat-
land im Rahmen von Routinekontrollen überprüft zu werden. Da ihre
Schwester bei einer derartigen Kontrolle vergewaltigt wurde, sie sich in ei-
nem Nebenzimmer befand und wohl einzig aufgrund der Willkür der Sicher-
heitsbeamten vom Schicksal, das ihre Schwester erlitt, verschont blieb, ist
die von ihr geäusserte subjektive Furcht vor einer Rückkehr nach Syrien
als objektiv nachvollziehbar und damit begründet zu erachten, zumal die
Beschwerdeführerin registriert ist und bei Sicherheitskräften als verdächtig
gelten dürfte. Aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien ist nicht davon
auszugehen, dass gegen Sicherheitsbeamte, die sich in Ausübung ihrer
Dienstpflicht an Zivilisten vergehen, staatlicherseits ermittelt wird und diese
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, weshalb derartige Über-
griffe mittelbar dem syrischen Regime zuzurechnen sind.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den staatlichen Sicher-
heitskräften als potenzielle Regimegegnerin eingestuft würde. Ihre
Schwester wurde kurz vor ihrer Ausreise aus Syrien aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründe vergewaltigt, wobei die Beschwerdeführerin, die
gleichzeitig ebenfalls mitgenommen und kontrolliert wurde, sich vor dem-
selben Schicksal fürchtete. Der Beschwerdeführerin ist für den Fall einer
Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollzieh-
bare, subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Sie erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft.
6.6 Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausgegan-
gen werden, die Beschwerdeführerin könne in einem nicht vom syrischen
Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden. Sie
stammt aus der Grossregion B._______ und ist eine staatenlose Palästi-
nenserin, womit ihr der dauernde, sichere Verbleib in einer anderen Region
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Syriens nicht möglich ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihr so-
mit nicht offen. Den Akten sind überdies keine Anhaltspunkte für Asylaus-
schlussgründe zu entnehmen (vgl. Art. 53 und 54 AsylG).
6.7 Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeein-
gaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie
an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen.
7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die
angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2014 ist aufzuheben. Das SEM ist
anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr
in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin mit den unzulässigen Begehren [5] und [8] teilweise
unterlegen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG), weshalb ihr in ermässig-
tem Umfang Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 13 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des durch die
Weitschweifigkeit der Eingabe verursachten erhöhten Aufwands bei der
Bearbeitung der vorliegenden Beschwerde werden die Kosten auf
Fr. 300.– festgelegt. (Teilweise) unterliegenden Bundesbehörden werden
keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2
8.2.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine
Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung gilt, dass nur
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Vorliegend wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
8.2.2 In der Beschwerde werden Anträge gestellt und begründet sowie Rü-
gen erhoben, die aufgrund der konstanten, dem Rechtsvertreter bekannten
Rechtsprechung unzulässig oder aussichtslos waren. Die Beschwerde ist
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insoweit unnötig weitschweifig, weshalb der diesbezüglich betriebene Auf-
wand nicht zu entschädigen ist. Zudem wurde in die 41-seitige Beschwerde
die 29-seitige Beschwerdeschrift aus dem Beschwerdeverfahren
D-4722/2014 eingefügt; der Aufwand für jene Beschwerdeschrift wurde in
jenem Verfahren abgegolten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin deshalb
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 23. Juli 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird ange-
wiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl
zu gewähren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: